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Autor Thema: HILFE! Die Stadt Wuppertal vollstreckt GEZ-Forderungen  (Gelesen 21085 mal)

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Erstmal keine Panik !

Bitte einlesen wie die Verwaltung funktioniert.

Der Ablauf ist wie folgt:
- Der Beitragsservice erstellt ein Vollstreckungsersuchen
- das wird an die Stadt geschickt.
- Die Stadt schreibt Person X an wie in Antwort #9.
- Das Schreiben von Antwort #9 ist die sogenannte "gütliche Einigung"
- Danach kommt die Einladung zur Vermögensauskunft (Frist meist 14 Tage )
- Erst danach kommen dann die Zwangsmassnahmen

Das Vollstreckungsersuchen habe ich hier nicht gesehen.
In dem Vollstreckungsersuchen muss der Gläubiger stehen
Wie lautet die genaue Bezeichnung des Gläubigers?

Weiterhin:
- Gibt es Bescheide?
- wurde widersprochen?
- Gibt es einen Widerspruchsbescheid?

In dem Anschreiben von der Stadt steht ja gar nichts drin, noch nicht einmal eine Rechtsbelehrung.
Hat Person X mit der Stadt Kontakt aufgenommen?

Person X muss schon Initiative aufbringen, sonst wird das nichts.
Gibt es einen Runden Tisch in der Stadt?


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Das Verwaltungsgericht Aachen hat unter dem Aktenzeichen 8 K 1897/14 mit Beschluss vom 19.09.2016 über die Frage der Anwendbarkeit des VwVfG NRW auf die Tätigkeit des WDR geurteilt:

Zitat
„Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist.“

Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW
Zitat
"Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln."
ist eindeutig und lässt keine Interpretation zu. Die häufig von den Gerichten vertretene Ansicht, diese Vorschrift sei „nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie hier bei der Rundfunkbeitragserhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt“ anwendbar, findet keine Grundlage in dem Gesetz.

Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW betrifft nämlich die gesamte Tätigkeit des WDR und erstreckt sich auch und gerade auf die Verwaltungstätigkeit des Beitragseinzugs, denn der Kernbereich des Rundfunkbetriebs ist eben gerade keine Tätigkeit, die durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz überhaupt geregelt werden kann.

Im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des VwVfG NRW auf die Tätigkeit des WDR stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung.

Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschliesslich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.

Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2010,  Az. 16 A 49/09, zutreffend festgestellt:

Zitat
Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehbeiträge zum Tragen kommen solle.

Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.
- So auch Schliesky, in: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 2 Rn. 9.

Diese Rechtsauffassung hat das OVG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25. April 2013, Az. 16 A 1873/12, nahezu wortgleich bekräftigt. Die Verwaltungsgerichte müssen diese Rechtsauffassung des OVG NRW in ihren Entscheidungen beachten, zumindest aber sich mit ihr auseinandersetzen.

Auch für die vielfach von den Gerichten und den Vollstreckungsbehörden vertretene Rechtsauffassung, ein Beitragsbescheid bzw. Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge sei als Verwaltungsakt anzusehen, fehlt die gesetzliche Grundlage.

Die Merkmale des Verwaltungsaktbegriffs sind in Anlehnung an Otto Mayer Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Band I 1. Auflage 1895, S. 95. in § 35 S. 1 VwVfG legaldefiniert (siehe ferner § 118 AO, § 31 SGB X). Danach ist Verwaltungsakt „jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Massnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach aussen gerichtet ist“

Der Westdeutsche Rundfunk Köln ist jedoch keine Behörde.

Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt in Artikel 77, dass die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz erfolgt und dass die Einrichtung der Behörden im einzelnen der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern obliegt.

Das Landesorganisationsgesetz NRW bestimmt den Aufbau und die Struktur der Landesverwaltung und benennt die als Behörden und die mit behördlichen Befugnissen ausgestatteten Einrichtungen und Institutionen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Hierzu gehört unzweifelhaft auch der Westdeutsche Rundfunk Köln, der als Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit der Rechtsaufsicht der Landesregierung untersteht.

Allerdings ist in dem LOG NRW eben gerade nichts über den WDR bestimmt, schon gar nicht, dass dieser zumindest in Bezug auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit zu behördlichem Handeln ermächtigt sei.

Ebensowenig stattet das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (WDRG) diesen mit behördlichen Befugnissen aus. Das Gesetz benennt zwar die tragenden Körperschaften der Anstalt, nämlich den Intendanten, den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat, es bestimmt aber an keiner Stelle eine Einrichtung des WDR zur Behörde. Ebensowenig ist in dem WDRG bestimmt, dass die Verwaltung überhaupt, und auch nicht, soweit diese sich auf den Einzug der Rundfunk und Fernsehbeiträge bezieht, zu behördlichem Handeln befugt oder mit behördlichen Befugnissen ausgestattet ist.

Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Oktober 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte anvertraut ist. (BGH, Beschluss vom 30. März 2010 – V ZB 79/10 –, Rn. 8, juris).

Typische Merkmale einer Behörde sind gesetzlich festgelegte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die transparente Regelung wesentlicher Handlungsabläufe, Gestaltungsmöglichkeiten und Eingriffsbefugnisse durch Gesetz, Verordnung oder Satzung. Erforderlich ist zudem, dass das Handeln der Behörde als Verwaltungshandeln erkennbar ist, dass sich Behörde und Behördenmitarbeiter als solche erkennbar verhalten. Die formale Bezeichnung als Behörde - beispielsweise im Staatsvertrag - kann danach nicht zur Begründung einer materiellen Behördeneigenschaft ausreichen, wenn zugleich alle (materiellen) rechtlichen Voraussetzungen und Vorgaben fehlen.

Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei dem WDR an der Behördeneigenschaft. Der WDR tritt nach aussen in seinem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits auf der Homepage www.wdr.de wird am Fuss der Seite unter der Rubrik „der WDR“ als Menüpunkt „Unternehmen“und nicht "Behörde“ aufgeführt. Die Unterseite Unternehmen bzw. Profil weist den WDR als „eines der größten Medienunternehmen Deutschlands“ aus. Die weitere Unterseite „Organisation“ gibt einen Überblick über eine für ein Grossunternehmen übliche Organisationsstruktur, in der die Abteilung „Beitragsservice“ der Hauptabteilung „Betriebsmanagement“ unterstellt ist. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

Das wesentliche Handeln und Gestalten der WDR ist unternehmerisch. Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht. Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

Eine Behörde wird nie im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig, so aber der WDR (Werbezeitenverkauf). Einer Behörde ist die Annahme Gelder Dritter auch in Form von „Sponsoring“ oder Produktplatzierung streng untersagt. Als Träger der Informationsgrundrechte unterliegt der WDR der Pflicht zur staatsfernen, objektiven Berichterstattung, auch über wirtschaftliche Unternehmen. Als Beitragsgläubiger macht er gegenüber wirtschaftlichen Unternehmen erhebliche Zahlungsforderungen geltend und vollstreckt diese als „Behörde“. Es ist mit staatlicher Verwaltung unvereinbar, wenn – abgesehen von dem Interessenkonflikt bei der Berichterstattung – die Vollstreckungs“behörde“ auf dem Umweg über eine Tochter-GmbH (WDR mediagroup GmbH) von Unternehmen als Beitragsschuldnern Geld für Werbung (oder für per staatsvertraglicher Definition als Nicht-Werbung bezeichnetes Sponsoring) nimmt.

Die Zahlungsaufforderungen werden nicht als Verwaltungsakt, der behördentypischen Handlungsform, erlassen, sondern als geschäfts- und unternehmenstypischer einfacher Brief mit Zahlungsaufforderung und Überweisungsvordruck, mit der Folge, dass die Verwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung jegliche Anfechtungsklage als unzulässig zurückweisen (Gebührenfestsetzung: BVerwG v. 26.4.1968, BVerwGE 29, 310 ff.; v. 12.1.1973, BVerwGE 41, 305 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 35, Rn. 62). Der WDR bedient sich also insoweit also selbst nicht der Handlungsform einer Behörde, sondern der eines Unternehmens.

Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu unmißverständlich ausgeführt (BVerfGE 31, 314; Rz. 65):
Zitat
"Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - BVerfGE 31, 314 (341)BVerfGE 31, 314 (342)unbeschadet dessen, daß sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiellrechtlichen Punkten durchschlägt (Kompetenz zum Erlaß einer Satzung in § 3 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968, ARD-Handbuch 1970, S. 299; Zuteilung von Sendezeiten an politische Parteien im Wahlkampf als mit Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt der öffentlichen Gewalt, BVerfGE 7, 99 [104]; 14, 121 [129 f.]) - nicht darüber hinweg täuschen, daß sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2017, 19:02 von querkopf«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Zitat
Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Beitragssatzung des WDR, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem ausserhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Dort ist enumerativ bestimmt, was geregelt werden kann: Ein Abweichen von der rechtsstaatlichen Grundregel, wie sie in § 366 BGB und § 225 AO niedergelegt ist, bzw. die Gestaltung des Leistungsbestimmungsrechts ist nicht vorgesehen. Insoweit helfen auch Erwägungen, dass § 366 BGB disponibles Recht ist, nicht weiter, da auch einem vertraglichen Abweichen gegenüber Verbrauchern enge Grenzen gesetzt sind. Im Übrigen bestätigt der Rückgriff auf § 366 BGB bzw. dessen Disponibilität erneut, dass der WDR als Unternehmer handeln will; als Behörde müsste sie auf den Gedanken von § 225 AO zurückgreifen. Eine Klausel, welche bestimmt, dass sämtliche eingehenden Zahlungen des Kunden auf die jeweils älteste offene Forderung anzurechnen sind, ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – IV ZR 343/12 –, juris; s.a. BGH XI ZR 155/98, U. v. 9.3.1999). Regelungen, die dem Schuldner das Tilgungsbestimmungsrecht nehmen, verstoßen zudem gegen Art. 2 GG, machen den Schuldner unzulässig zum „Objekt“ (G. Dürig), wie folgende Überlegung zeigt: Der Schuldner zahlt aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise vorübergehendem Geldmangel, ein Quartal nicht. In der Folge werden Säumniszuschläge und Mahngebühr festgesetzt, womit die Schuld für dieses Quartal bereits um ca. 20 % ansteigt. In der Folgezeit ist der Schuldner wieder zu Zahlung der laufenden Beiträge imstande und zahlt auf die laufenden Beitragsforderungen wieder quartalsweise. Nun greift § 13 der Satzung: Entgegen der Erklärung des Schuldners wird der Betrag nicht auf die laufende Beitragsschuld verrechnet, sondern auf das längst vergangene, offene Quartal. Dies hat zur Folge, dass wegen der Säumniszuschläge zunächst nicht einmal das ganze Quartal bezahlt wird, vielmehr auch vom nächsten laufenden Quartalsbeitrag noch Teile abgezogen werden. Damit stehen dann bereits wieder zwei laufende Quartale offen, mit der Folge erneuter Säumniszuschläge und Mahngebühren. Trotz laufender Zahlung hat der Schuldner keine Möglichkeit mehr, als in jedem neuen Quartal in Säumnis zu geraten, neue Rückstandsbescheide und Vollstreckungsersuchen auszulösen. Die Subjektseigenschaft wird ihm genommen, er wird zum Objekt eines lebenslangen Vollstreckungsverfahrens. Mit der Behördeneigenschaft ist weder das Überschreiten der Satzungsermächtigung noch das Aushebeln rechtsstaatlich und grundrechtlich gebotener Tilgungsbestimmungsrechte vereinbar. Die fehlende – aber bei Behörden zwingende – Gesetzestreue zeigt sich zudem an der Aufforderung auf der Beitragsseite des WDR, auch die Beiträge für Zeiten nach Insolvenzverfahrenseröffnung zu zahlen; in Verbindung mit dem Wegfall des Tilgungsbestimmungsrechts ist dies ein unwiderlegbares Indiz für die fehlende Behördeneigenschaft des WDR. Das Vorliegen der Behördeneigenschaft ist aber Vollstreckungsvoraussetzung und damit von der Vollstreckungsbehörde zu prüfen.

Auch unter dem Aspekt der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit fehlt dem WDR die Behördeneigenschaft. Rundfunkanstalten sind, auch wenn sie rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts sind, keine Anstalten, die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 28). Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat. Er ist um der Gewährleistung seiner eigenen Freiheit willen aus diesem ausgegliedert und kann insoweit nicht als Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 7 C 139/81 –, BVerwGE 70, 310-318, Rn. 29). So ergibt sich auch aus § 9 a RStV dass die Rundfunkanstalt gerade keine Behörde ist, sondern – danebenstehend – eigene Rechte gegen die Behörden geltend machen kann. Wäre sie Behörde, würde es sich nicht um gegen Behörden gerichtete Informationsansprüche handeln, sondern um Amtshilfe. Auch aus § 49 RStV ergibt sich, dass die Rundfunkanstalt keine Behörde ist, nachdem sie hier als denkbarer Täter von Ordnungswidrigkeiten angesprochen wird.

Aus dem bisherigen Vortrag ergibt sich zwangsläufig, dass der Rundfunkbeitragsbescheid des WDR eben kein Verwaltungsakt ist, weil es dem Ersteller an der dafür erforderlichen Behördeneigenschaft fehlt.

Zwar bestimmt § 7 Abs. 5 RGebStV, dass die Rundfunkanstalt die Beitragsschuld „festsetzt“ und Bescheide über rückständige Rundfunkbeiträge „erlassen“ kann, jedoch fehlt es dennoch an der Bestimmung, dass diese Bescheide als Verwaltungsakte anzusehen seien.

Selbst wenn der Gesetzgeber mit der gewählten Formulierung zum Ausdruck bringen wollte, dass ein Rundfunkbeitragsbescheid als Verwaltungsakt anzusehen ist, so ist dieser von vornherein als nichtig anzusehen, da der Gesetzgeber die Rundfunkanstalt zur erlassenden „Behörde“ bestimmt hat. Wie vorstehend nachgewiesen fehlt dem WDR auch für die Verwaltungstätigkeit des Rundfunkbeitragseinzugs mangels gesetzlicher Ermächtigung die Behördeneigenschaft, so dass ein als Verwaltungsakt erlassener Rundfunkbeitragsbescheid nichtig ist, weil er eben nicht von einer Behörde erlassen wurde.

Grundsätzlich gilt, dass eine Behörde Verwaltungsakte erlässt, d.h. die Behördeneigenschaft der Ausgangspunkt ist. Für die Rechtsauffassung, dass der Festsetzungsbescheid über rückständige Rundfunkbeiträge sei eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ i.H.v. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW anzunehmen, weil der WDR sich der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient habe, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage.

Es fehlt zudem grundsätzlich an den gesetzlichen Vorschriften über den Ablauf des in § 7 Abs. 5 RGebStV angeführten Festsetzungsverfahrens, insbesondere aber auch an gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtswirkung und die Rechtskraft von Rundfunkbeitragsbescheiden. Ebensowenig ist die Erfordernis und der Ablauf eines Rechtsmittelverfahrens gesetzlich bestimmt.

Tatsächlich handelt es sich bei einem Rundfunkbeitragsbescheid also mangels gesetzlicher Bestimmungen sowie mangels durch Gesetz bestimmter Behördeneigenschaft des WDR nicht um einen Verwaltungsakt und schon gar nicht um einen vollstreckbaren Titel.

Der Rundfunkbeitragsbescheid entfaltet also keine andere Rechtswirkung, als das Mahnschreiben eines Handwerkers, in dem dieser zur Bezahlung seiner Rechnung auffordert. Die Vollstreckbarkeit der Forderung, sowohl nach der Zahlung der Rundfunkbeiträge als auch nach der Zahlung der Handwerkerrechnung, kann erst durch Betreiben des gerichtlichen Mahnverfahrens nach dem Zivilprozessrecht und die vollstreckbare Ausfertigung des in diesem Verfahren erstrittenen unanfechtbaren Urteils hergestellt werden.

Erst wenn der Westdeutsche Rundfunk der Beklagten also die vollstreckbare Ausfertigung eines unanfechtbaren Urteils eines Amts- oder Landgerichtes oder des BGH vorlegt, in dem der Kläger zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verurteilt wird, darf die Vollstreckungsbehörde diese privatrechtliche Forderung des WDR nach den Maßgaben des §4 VO VwVG NRW im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eintreiben.

Entgegen der Auffassung zahlreicher Verwaltungsgerichte und Vollstreckungsbehörden sind die Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge sowohl mangels der Behördeneigenschaft des WDR als auch mangels gesetzlicher Regelung des Festsetzungsverfahrens keine Verwaltungsakte.

Mangels gesetzlicher Bestimmung können Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge auch keine Rechtskraft erlangen oder unanfechtbar werden. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, durch Gesetz zu bestimmen, unter welchen Umständen diese sog. Beitragsbescheidebescheide rechtskräftig werden, welche Rechtsbehelfe dagegen gegeben sind, welche Fristen für die Rechtsmitteleinlegung gelten und welche Rechtswirkungen eintreten.

In Anbetracht der Nichtanwendbarkeit des VwVfG NRW besteht hier zugegebenermaßen eine Gesetzeslücke.  Eine andere Handlungsform außer dem Verwaltungsakt sieht für diese Fälle das VwVfG NRW nämlich nicht vor. Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme des WDR vom Anwendungsbereich des VwVfG NRW (§ 2 Abs. 1 VwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.

Die Verjährung der Forderung aus rückständigen Rundfunkbeiträgen bestimmt sich also unzweifelhaft nach § 4 Abs. 4 RGebStV. Eine Forderung des WDR wegen rückständiger Rundfunkbeiträge ist also nach § 195 BGB nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, unwiderruflich verjährt.


Abkürzungen der Gesetze:
VwVfG NRW:        Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
LVwVfG                Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz
AO                       Abgabenordnung
LOG NRW            Landesorganisationsgesetz NRW
VwVG                  Verwaltungsvollstreckungsgesetz
VO  VwVG NRW   Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW


Anmerkung zu obigem Text:

Ich habe hier Texte verschiedener Fundstellen zusammengefasst und, soweit sie sich im Ursprung auf ein anderes Bundesland beziehen, auf die Anwendbarkeit auf den WDR geprüft, die zitierten rechtlichen Vorschriften an die entsprechenden Gesetze in NRW angepasst und das Ganze durch eigenen Text ergänzt und verbunden. Wer hier Teile des Beschlusses des LG Tübingen vom 16.09.2016 zu erkennen glaubt, der liegt nicht verkehrt.

Ich denke, dass dies eine grundlegende Handreichung zur rechtlichen Stellung des WDR und der rechtlichen Einordnung der Beitrags- / Festsetzungsbescheide über Rundfunkbeiträge ist.

Wenn also Person X die Stadt Wuppertal mit diesen Ausführungen konfrontiert und die Stadt auffordert, unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtssituation und der bindenden Rechtsprechung des OVG Münster die gesetzliche Grundlage für die beabsichtigte Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen zu benennen, dann sollten die dort Verantwortlichen ins Nachdenken kommen (so hoffe ich jedenfalls) und das Ungesetzliche ihres Tuns erkennen.

Wenn die Vollstreckungsbehörde der Stadt Wuppertal wider Erwarten daraufhin die Vollstreckung nicht einstellen sollte, dann bleibt nur noch der Gang zum Verwaltungsgericht, wo man im Eilverfahren die Stadt Wuppertal auf Unterlassung der Vollstreckung verklagen kann und zur Staatsanwaltschaft, wo man dann gegen den WDR Strafanzeige wegen Amtsanmaßung und gegen den Bürgermeister der Stadt Wuppertal und alle handelnden Personen Strafanzeige wegen Nötigung erstatten kann.

Da der oben bereitsgestellte Text sicher auch für zahlreiche Mitforenten eine brauchbare Argumentationsgrundlage sein dürfte, bin ich gern bereit, diesen auch im PDF-Format zur Verfügung zu stellen, damit ihn die Admins irgendwo ganz fest annageln können.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2018, 03:55 von Bürger«
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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2010,  Az. 16 A 49/09, zutreffend festgestellt:

Insbesondere kann § 2 Abs. 1 VwVfG, soweit darin auch der Beklagte genannt wird, nicht aus der Erwägung heraus unbeachtet gelassen werden, dass diese Vorschrift lediglich für den unter besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 GG gestellten Kernbereich der Tätigkeit des Westdeutschen Rundfunks, also für die Produktion und Ausstrahlung von Rundfunk und Fernsehprogrammen, nicht aber für die begleitende originäre Verwaltungstätigkeit wie etwa den Einzug der Rundfunk und Fernsehbeiträge zum Tragen kommen solle.

Denn dem Gesetz kann kein Anhaltspunkt für eine solche Differenzierung nach den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen entnommen werden; vielmehr stellen die Tatbestände des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW anders als diejenigen des § 2 Abs. 2 VwVfG gerade nicht auf bestimmte Funktionen, sondern umfassend auf die dort genannten Funktionsträger ab. Außerdem vollzieht sich die grundrechtlich abgesicherte "eigentliche" Rundfunktätigkeit des Beklagten jedenfalls typischerweise von vornherein nicht in verwaltungsverfahrensrechtlichen Formen, etwa dem Erlass von Verwaltungsakten. Die Aufnahme des Beklagten in den Ausschlusskatalog des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW kann daher nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber die Tätigkeiten des Westdeutschen Rundfunk umfassend von der Geltung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausnehmen wollte, auch und gerade bezogen auf dessen originäre Verwaltungstätigkeit.

Diesem Wortlaut kann eine fiktive Person aber absolut dagegen halten, dass die ablehnende Begründung eines Klageverfahrens auch wir hier zitiert, von der aktuellen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ganz anders begründet wird.

Zitat:
(…) Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt. Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.
Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 01.12.2016, a.a.O.; zur entsprechenden Vorschrift des Landes Baden-Württembergs VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 04.11.2016, a.a.O., Rn. 26
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. (…) +++
 :o ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2017, 19:40 von marga«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Der Ablauf ist wie folgt:
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- Die Stadt schreibt Person X an wie in Antwort #9.
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Das Vollstreckungsersuchen habe ich hier nicht gesehen.
Die Vollstreckungsankündigung ist hier eingestellt!

In dem Vollstreckungsersuchen muss der Gläubiger stehen
steht nur Rundfunkgebühren/-Beiträge!

Wie lautet die genaue Bezeichnung des Gläubigers?
???

Weiterhin:
- Gibt es Bescheide?
Es wird behauptet nichts erhalten zu haben!

- wurde widersprochen?
NEIN

- Gibt es einen Widerspruchsbescheid?
NEIN

In dem Anschreiben von der Stadt steht ja gar nichts drin, noch nicht einmal eine Rechtsbelehrung.
Hat Person X mit der Stadt Kontakt aufgenommen?
NOCH NICHT

Person X muss schon Initiative aufbringen, sonst wird das nichts.
Um keine Fehler zu machen ist die Person hier ;-)

Gibt es einen Runden Tisch in der Stadt?
Wo bzw. wie könnte der/ein runder Tisch gefunden werden?

Vielen Dank! Ich habe alle Fragen im Text beantwortet!
Herzlichst
Ulrike


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2017, 22:35 von DumbTV«

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1. meine Ausführungen gelten ausschließlich für Nordrhein-Westfalen und das hier geltende Landes-VwVfG und ausschließlich für den WDR. Ob die Rechtslage in anderen Bundesländern vergleichbar oder grundlegend anders ist, kann ich hier nicht beurteilen. Insofern bringt uns ein Zitat, in dem auf saarländisches Recht Bezug genommen wird, nicht wirklich weiter.

Die von marga zitierte Entscheidung des OVG NRW ist nur und ausschließlich für die Verwaltungsgerichte in NRW bindend, allerdings muß man die Verwaltungsrichter schon mir der Nase auf diese Vorgabe der übergeordneten Gerichtsbarkeit stoßen.

2. In der Tat sind, auch hier in NRW, die Verwaltungsgerichte sehr bemüht, dem WDR doch noch irgendwo eine Behördeneingenschaft zuzusprechen, weil es im Gesamtergebnis dann für die Richter sehr viel einfacher ist, die behauptete Forderung durchzuwinken.

So ist der eingangs in meinem Beitrag zitierten Rechtsauffassung des VG Aachen etwa 3 Monate ein Beschluß gefolgt, in dem dieselbe Kammer die vollkommen entgegengesetzte Auffassung, nämlich die Anwendbarkeit des VwVfG NRW, vertreten hat. Bei genauer Betrachtung der Urteile kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Gültigkeit des VwVfG immer dann von den Richtern verneint wird, wenn der Bürger Ansprüche daraus geltend machen will, jedoch die Anwendbarkeit des Gesetzes immer dann für "ausnahmsweise" doch gegeben angesehen wird, wenn dies dem Nutzen der Rundfankanstalt dienlich ist.

Dies ändert aber nichts an der oben dargestellten Rechtslage.

Erst wenn immer mehr Betroffene in ihren Verfahren vor den Verwaltungsgerichten diese Darstellung in ihre Klageschriften einfügen, werden die Gerichte gezwungen, sich mit der schon lange höchstrichterlich von den Verfassungsrichtern entschiedenen Rechtslage auseinanderzusetzen - was dann hoffentlich zu der Erkenntnis führt, daß auch das Verwaltungsgicht sachlich unzuständig ist und daß nicht derjenige, von dem die Rundfunkanstalt Geld sehen möcht, sich per Klage dagegen wehren muß, sondern daß die Rundfunkanstalt ihre Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend machen muß.

Allerdings muß dann auch darauf hingewiesen werden, daß derartige Forderungsklagen wegen des geringen Streitwertes von einem einzelnen Amtsrichter entschieden werden und die Berufung nur in den Fällen zulässig ist, in denen der auf der ausgeurteilten Forderung beruhende Streitwert 600 Euro übersteigt. Zudem gilt im Zivilprozeßrecht dann der Beibringungsgrundsatz. Dies bedeutet, daß das Gericht nur noch darüber verhandelt und entscheidet,was die Parteien vorgetragen und bewiesen haben. Im Gegensatz dazu ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, was gerade für diejenigen, die nicht so wortgewandt und rechtskundig sind, möglicherweise von Vorteil sein kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Februar 2017, 20:02 von querkopf«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Insofern bringt uns ein Zitat, in dem auf saarländisches Recht Bezug genommen wird, nicht wirklich weiter.
Die von marga zitierte Entscheidung des OVG NRW ist nur und ausschließlich für die Verwaltungsgerichte in NRW bindend, allerdings muß man die Verwaltungsrichter schon mir der Nase auf diese Vorgabe der übergeordneten Gerichtsbarkeit stoßen.
Erst wenn immer mehr Betroffene in ihren Verfahren vor den Verwaltungsgerichten diese Darstellung in ihre Klageschriften einfügen, werden die Gerichte gezwungen, sich mit der schon lange höchstrichterlich von den Verfassungsrichtern entschiedenen Rechtslage auseinanderzusetzen - was dann hoffentlich zu der Erkenntnis führt, daß auch das Verwaltungsgicht sachlich unzuständig ist und daß nicht derjenige, von dem die Rundfunkanstalt Geld sehen möcht, sich per Klage dagegen wehren muß, sondern daß die Rundfunkanstalt ihre Forderung im gerichtlichen Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend machen muß.

Dem ist noch folgendes hinzuzufügen, dass eine wirkliche „Weiterbringung“ hier in diesem Forum nur eine „Fiktion“ ist und die Berichte und Kommentare lediglich zur „Pseudo-Aufklärung“ dienen. Jeder Forum-User und Nicht-Forum-User erteilt mit seinen Recherchen und Berichten eine stetige Aushöhlung des ER BE ES TE VAU. In diesem Sinne weiter so ……
+++
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  • IP logged
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 1.483
  • This is the way!
Guten TagX!

Nanu? Wo bin ich denn hier? Hab ich mich verlaufen? .... § 2 Abs. 1 VwVfG NRW ..... Kirche ....WDR?

@querkopf gallische Grüße! Hervorragende Ausführungen!

Da fällt mir ein .... wo ist er denn ... ahhhh hier der fast fertige Hinkelstein BeitraXkirche ....

Stichworte:

Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitgliedschaft; staatliche Wirkungen; Glaubensfreiheit; negative Glaubensfreiheit; Austritt; Austrittserklärung; Zusatz; Zusatzverbot.

Bundesverwaltungsgericht vom 26.09.2012, BVerwG 6 C 7.12

http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=260912U6C7.12.0

Vielleicht hier jaaanz brauchbar?

Ich meißel mal ein Stück weiter... hämmer, hämmer ...

Rein fiktiv natürlich:

Zitat
Offensichtlich nimmt der Beklagte WurstDiebRäuber auch an, er sei eine religionsähnliche Körperschaft des öffentlichen Rechtes und habe päpstliche Befugnisse. Es erstaunt sehr, dass sich nach seinem KirchenBeitraXrecht kein Wohnungsinhaber auf die negative Vereinigungsfreiheit berufen kann.
Ich erkläre dem Beklagten gegenüber hiermit meinen Austritt aus seiner öffentlich rechtlichen Körperschaft, der ich nie beigetreten bin. Ich fordere das Verwaltungsgericht ferner auf zur Kenntnis zu nehmen, dass damit für mich § 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge keine Gültigkeit hat und auch nie hatte.

Auch kündige ich hiermit für den Fall, dass mein Grundrecht auf negative Vereinsfreiheit keine Beachtung findet, Verfassungsbeschwerde an.

so ... den Rest überlass ich euch ....

Mut jetze weiter Granitstaub sammeln.

Gallische Grüße

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Februar 2017, 02:16 von Bürger«

c
  • Beiträge: 873
@querkopf: ganz richtig!  >:D

In NRW fehlt auch deshalb eine Ermächtigungsgrundlage, weil der § 7 Abs. 5 RfBStV dazu nicht geeignet wäre. Dem StV wurde in NRW zwar durch den Landtag zugestimmt (nach Art. 66 S. 2 L-Verfassung NRW). Allerdings erhält er keine Zuständigkeitsregeln (er spricht von der zuständigen LRA, benennt diese aber nicht -- kann er ja auch nicht).

Die Zuständikgeit muss schon gemäß Art. 77 Satz 2 L-Verf. NRW per Gesetz erfolgen (das ist also keine triviale Formalie). Im Gegensatz zu einigen anderen Bundesländern gibt es in NRW kein Umsetzungsgesetz für den RfBStV, so dass es an einer Ermächtigung z.B. des WDR fehlt. Im WDR-Gesetz (zuletzt geändert 2016) findet sich dazu ebenfalls nichts.




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t
  • Beiträge: 4
danke querkopf für die ausfühlichen Ergüsse, dieses wird fiktiver Person A auch ganz sicher bei der Klagebegründung helfen.


margas Einwand sieht Person A als berechtigt.
aber wenn für die Verwaltungstätigkeit unserer lieben (nicht-)"Behörde" das VwVfG NRW eben doch gelten soll, dann soll sich die (Nicht-)Behörde auch dran halten, was wiederum auf direkt in letzter Konsequenz auf die Formale Nichtigkeit der Bescheide führen würde, da wie ja bekannt sich niemand and die im VwVfG festgelegten formellen Bestimmtheiten hält.

da beißt sich das Huhn in den schwanz  :o


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K
  • Beiträge: 2.239
da beißt sich das Huhn in den schwanz  :o
das Huhn war die Katz - und für die ist der ganze Rundfunkbeitragsmüll  ;)

Kennst Du die Flensburger Story?   weiterbilden:
Ratsversammlung Flensburg, Do. 02.02.17, 14 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21938.msg140224.html#msg140224

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. März 2017, 18:36 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

U
  • Beiträge: 9
Zunächst Dankt die hier zur rede stehend betroffen Frau, nebst Ehemann allen Beteiligten ganz herzlich für die Unterstützung in ihrer GEZ-Angelegenheit!
Einen ganz besonderen Dank für seine mühevolle Unterstützung sendet der Ehemann der GEZ-Schuldnerin an den Autor :-) Querkopf :-)
Mit einer Vollmacht und den Unterlagen seiner Frau besuchte der Ehemann einen älteren, umgänglich helfenden, sehr sympathischen Hauptvollziehungsbeamten im Rathaus. Ihm übergab er das Schreiben nach den Empfehlungen von Querkopf, dessen Erhalt er auch auf die Kopie mit Stempel und Unterschrift bestätigte. / Anlage 1
Einige Tage später rief der Beamte den Ehemann an und erklärte, dass er dieses Schreiben entsprechend an den Gläubiger - ARD/ZDF - weitergeleitet hatte.
Heute erhält die GEZ-Schuldnerin die Einziehung der öffentlich - rechtlich vollstreckbaren Forderungen von der Stadt Wuppertal, mit dem ersten sowie dem aktuell letzten Schreiben vom Beitragsservice! / Anlagen 2-5
Wie ersichtlich, wird auf dem Schriftsatz der GEZ-Schuldnerin mit keiner Silbe Stellung bezogen! :-(
Wenn dem so ist, sind ja jegliche Handlungen gegen den ARD-/ZDF-Beitragsservice letztlich nur brotlose Kunst?!?
Herzlichste Grüße
Ulrike


 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. März 2017, 20:59 von Uwe«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Gläubiger und einziger Ansprechpartner ist die zuständige Rundfunkanstalt und NICHT der BS!.
Ich kann immer nur empfehlen, umfangreiche Beschwerden, Widersprüche, Anträge und Klagen immer an die zuständige Rundfunkanstalt richten. Selbst aktiv werden und an die zuständige Rundfunkanstalt schreiben, nie davon ausgehen, dass eine Behörde euch die Arbeit abnimmt. Ihr müsst selbst tätig werden, sonst habt ihr schon am Anfang verloren. 8)


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  • IP logged
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

U
  • Beiträge: 9
SORRY!
Das ist noch das Schreiben an den Obergerichtsvollzieher sowie das Schreiben der Einziehung öffentlich - rechtlich vollstreckbarer Forderungen!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. März 2017, 11:48 von seppl«

U
  • Beiträge: 9
SORRY!
Das ist noch das Schreiben an den Obergerichtsvollzieher sowie das Schreiben der Einziehung öffentlich - rechtlich vollstreckbarer Forderungen!


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