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Autor Thema: Kleine Anfrage ST: Reformen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk  (Gelesen 1306 mal)

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Landtag von Sachsen-Anhalt
Kleine Anfrage - KA 7/1912

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

Abgeordneter Stefan Gebhardt (DIE LINKE)

Reformen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Zitat
Vorbemerkung des Fragestellenden:

Das BVG-Urteil zum Rundfunkbeitrag des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 unterstreicht die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgaben eines vielfaltssichernden und Orientierungshilfe bietenden Angebotes. Zur langfristigen Sicherung der Finanzierung und zur inhaltlichen Profilierung bedarf es entsprechender Reformen und neuer Auftragsmodelle für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die mit allen Bundesländern zu beraten sind.

Antwort der Landesregierung erstellt von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur

1. Welche Vorschläge hat die Landesregierung zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?
Die Landesregierung hat zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Federführung in der AG Telemedienauftrag der Rundfunkkommission übernommen. In dieser AG ist es gelungen einen Staatsvertragsentwurf zu erarbeiten, auf den sich die Ministerpräsidenten am 14. Juni 2018 in Berlin geeinigt haben. Der Staatsvertrag soll nach Unterzeichnung und Ratifizierung in den Landtagen spätestens im kommenden Frühjahr in Kraft treten. Die Reform des Telemedienauftrags ist nach der Schaffung eines gemeinsamen Jugendangebots der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF auf der Grundlage des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 1. Oktober 2016 auf Vorschlag ST ein weiterer Schritt zur Fortentwicklung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Internet.

Darüber hinaus beteiligt sich die Landesregierung auch an der Debatte über Auftrag und Strukturoptimierungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. In diesem Zusammenhang hat die Landesregierung bereits im Februar 2017 einen Verfahrensvorschlag vorgelegt. Danach sollte ein transparenter Reformprozess gemeinsam mit den Rundfunkanstalten gestartet werden, der von externem Sachverstand begleitet wird, und die wichtigsten Prüfungsgegenstände ermittelt und so dazu beiträgt einen vernünftigen Ausgleich zwischen dem politisch Wünschbaren und dem tatsächlich Machbaren herstellt. Die Landesregierung setzt sich insbesondere dafür ein, dass weiterhin Gespräche mit den Rundfunkanstalten über konkrete Einsparmaßnahmen geführt werden.

2. Mit welchen finanziellen Einsparungen bzw. Mehrkosten rechnet die Landesregierung für die einzelnen Reformvorschläge?

Einsparungen können derzeit noch nicht beziffert werden. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass es weiteres Einsparpotenzial bei den Rundfunkanstalten gibt. Ziel der Landesregierung ist es, eine möglichst langfristige Beitragsstabilität zu erreichen. Die Landesregierung hatte dazu in der Rundfunkkommission die Hinzuziehung externer Experten angeregt (s. a. Beschluss der Jahreskonferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 26. bis 28. Oktober 2016 in Rostock).

3. Sind der Landesregierung Reformvorschläge anderer Bundesländer bekannt? Wenn ja, befindet sich die Landesregierung bereits in Abstimmung mit anderen Bundesländern und wie ist der Stand der Verständigung?

In der Rundfunkkommission der Länder bestehen unterschiedliche Vorstellungen über Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Rundfunkkommission der Länder hat daher die Rundfunkreferenten um Vorlage von Thesen/Eckpunkten für mögliche Reformen gebeten. Auf dieser Grundlage kann die Rundfunkkommission der Länder dann über das weitere Vorgehen entscheiden.

4. Bis wann muss sich die Ministerpräsidentenkonferenz auf Reformvorschläge geeinigt haben, damit die KEF die Auswirkungen dieser Vorschläge für die nächste Beitragsperiode mit einberechnen kann?

Die Höhe des Rundfunkbeitrags von monatlich 17,50 Euro wird in § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgelegt. Dieser Staatsvertrag gilt nach § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag für unbestimmte Zeit. Die Rundfunkanstalten melden im Abstand von zwei Jahren ihren Finanzbedarf zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Eine solche Bedarfsanmeldung wird zum 30. April 2019 erfolgen. Der Bedarfsanmeldung gehen ein Anforderungsschreiben der KEF (Ende Oktober 2018) und eine Erarbeitung der Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten voraus. Die KEF erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. Der nächste Bericht (22. KEF-Bericht) ist für Dezember 2019/Januar 2020 zu erwarten. In diesem Bericht sind entsprechend der bisherigen Praxis der KEF Empfehlungen zu der Höhe des Rundfunkbeitrags für die Beitragsperiode 2021 bis 2024 zu erwarten. Der Beitragsvorschlag der KEF im 22. KEF-Bericht ist die Grundlage der Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente nach § 7 Absatz 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Werden von der Rundfunkkommission der Länder Änderungen empfohlen, die sich auf dieses Verfahren oder seine materiellen Grundlagen beziehen, müssen diese zu Beginn des Anmeldeverfahrens staatsvertraglich verankert sein.

Download des Originaldokuments (pdf, ~26kb)
https://padoka.landtag.sachsen-anhalt.de/files/drs/wp7/drs/d3345dak.pdf

Alternativdownload hier im Anhang


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