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Autor Thema: Fundstück beim Bundesrechnungshof  (Gelesen 1370 mal)

D
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  • liberté, égalité, fraternité!
Fundstück beim Bundesrechnungshof
Autor: 27. Januar 2017, 14:54
Erscheinungsdatum:  10.12.2013.
Titel:                           Bemerkungen Nr. 04
"Erfahrungen aus der Gebührenreform für ein zukunftssicheres Beitragsrecht nutzen."

Zitat aus dem Text:

Zitat
Grundsätzliche Fragen des Beitragsrechts sind bundesrechtlich nicht geklärt. Viele Regelungen sind uneinheitlich und lückenhaft. Dies hat zu unnötiger Bürokratie geführt und erschwert, Beiträge zutreffend und rechtssicher zu verwalten. Das Beitragsrecht sollte daher nach dem Vorbild der Strukturreform des Bundesgebührenrechts umfassend reformiert werden. Beiträge und andere Abgaben sollten besser voneinander abgegrenzt und im Haushaltsplan aussagefähiger dargestellt werden.

Beiträge werden für die mögliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung von allen erhoben, die einen besonderen Vorteil daraus ziehen. Beiträge erheben die Behörden beispielsweise für die Teilnahme am Studium oder aufgrund der Verordnung zur elektronischen Signatur. Im Haushaltsplan 2011 waren 50 Mio. Euro für Einnahmen aus Beiträgen veranschlagt.

Ein Bundesressort, das federführend und übergreifend für das Beitragsrecht zuständig war, gab es nicht. Das Beitragsrecht ist in verschiedenen Gesetze und nicht einheitlich geregelt.. Daher musste beispielsweise die Bundesnetzagentur in vielen Fällen Abgaben zurückerstatten oder nacherheben. Außerdem kam es zu erheblichen Einnahmeausfällen. Beiträge sind im Haushaltsplan nicht eindeutig von anderen Einnahmen abgegrenzt.

Die Regelungen sind zum Teil schwer handhabbar und wenig rechtssicher

Link zum Thema:
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2013/teil-ii-uebergreifende-und-querschnittliche-pruefungsergebnisse/2013-bemerkungen-nr-04-erfahrungen-aus-der-gebuehrenreform-fuer-ein-zukunftssicheres-beitragsrecht-nutzen

Kommentar von D61:
Eine Langfassung (PDF, 4 Seiten) findet ihr rechts oben auf der verlinkten Seite bzw. direkt unter
https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/bemerkungen-jahresberichte/jahresberichte/2013/teil-ii-uebergreifende-und-querschnittliche-pruefungsergebnisse/resolveuid/d74738e7104a41f0b29b4407f7de2b64

Fragen dazu in die Runde:

1.  Folgt man der Auffassung des Bundesrechnungshofes bei der Notwendigkeit der Definition und der Vereinheitlichung des allgemein gültigen Beitragsrechts auf Bundesebene - bedeutet dies im Umkehrschluß dann nicht, dass der "Rundfunkbeitrag" (als "Beitrag" im Sinne des Wortes) bei länderübergreifenden LRA in den Landtagen unterschiedlich definiert wurde und wird?

2.  Hat diese fehlende allgemeingültige Definition und Vereineinheitlichung auf Bundesebene nicht automatisch für die Bürger eine Rechtsunsicherheit zu Folge?

Gruss in die Runde!

D61


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2017, 01:23 von Bürger«
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.
(Jean-Jacques Rousseau)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit.   Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden.
(Rosa Luxemburg)

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  • Beiträge: 873
Re: Fundstück beim Bundesrechnungshof
#1: 27. Januar 2017, 15:58
Geniales Fundstück. Danke.

So komplex das Abgabenrecht auch ist: der wichtigste Grundsatz ist ja ganz klar:

Zitat
Beiträge werden für die mögliche Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung oder Einrichtung von allen erhoben, die einen besonderen Vorteil daraus ziehen.

Warum der Bundesrechnungshof das versteht, die Verwaltungsgerichte aber nicht, wird wohl für immer ein Rätsel bleiben.

Insofern dürfte es eigentlich gar keine Rechtsunsicherheit geben, ob der Rundfunkbeitrag überhaupt zulässig war (nein!), oder doch eine verkappte Steuer darstellt (ja!).

Die Frage, welche nicht-steuerliche Abgabe wie durch wen aufgrund welcher Normen erhoben werden kann, stellt sich somit eigentlich nicht. Aber es wäre ein interessanter Ansatz, ob ein (echter) Beitrag nach dem jeweiligen Landesrecht anders zu behandeln wäre (z.B. wer darf einen vollstreckbaren Titel erlassen?).



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