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Autor Thema: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?  (Gelesen 12249 mal)

D
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Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#15: 25. Dezember 2017, 21:19
[..] der Bimbesrepublik Deutschland [..]

Für alle die hier einen Rechtschreibfehler vermuten:

Zitat
Das Aussehen des Bimbes ist nicht einheitlich, es existieren aber einige Hauptformen, die oft anzutreffen sind. In den meisten Fällen ähnelt der Bimbes optische der D-Mark, neuerdings nimmt er aber auch das Aussehen des Euro an. Eine weitere Erscheinungsform, die häufig vorkommt, sind schwarze Scheine, die wegen ihrer schmierig-glitschigen Oberfläche überwiegend in schwarzen Koffern aufbewahrt werden und dem Bimbes auch die Beinamen Schwarzgeld bzw. Schmiergeld gaben. [..]
Quelle: http://www.stupidedia.org/stupi/Bimbes

Dies hier bitte nicht weiter vertiefen!


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Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es sich ändert.
Aber ich weiß, dass es sich ändern muss, wenn es besser werden soll.

Georg Christoph Lichtenberg

Und deshalb:
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

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motte

Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#16: 26. Dezember 2017, 11:45
Zitat
Ihre Widersprüche vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 gegen die Bescheide des Mitteldeutschen Rundfunk vom Q3.2014, vom Q4.2014, vom Q3.2015 und vom Q1.2016 weisen wir zurück.

Mit dem MDR hatte Privatperson M bisher nichts zu schaffen, also ist das ein Fehler. Soll M dazu Stellung nehmen oder macht das den ganzen Schrieb ungültig?


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motte

Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#17: 05. Februar 2018, 10:09
Person M möchte gerne bekannt geben, welche Schreiben in der Folge noch hin und her gesendet wurden.

Als nächstes ging eine fiktive Klage raus:
Officedokument: http://filehorst.de/d/cqrFFvFu
PDF: http://filehorst.de/d/clpbHGxq



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motte

Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#18: 05. Februar 2018, 10:10
Darauf hin folgten mehrere Schreiben mit einer Klammer zusammengetackert Los geht's:


Verwaltungsstreitsache_Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:

Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag
hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO

Sehr geehrter Herr Wurst,

Ihr Antrag ist am 19.01.2018 beim Verwaltungsgericht München eingegangen und wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt. Er wurde der Gegenseite mit der Bitte um sofortige Äußerung und Vorlage der vollständigen Akten zugestellt. In richterlichem Auftrag werden Sie gebeten,

bei jeder Zuschrift das Aktenzeichen anzugeben,

alle weiteren Schriftstücke 2-fach einzureichen, damit den übrigen Beteiligten die erforderlichen Abschriften zugeleitet werden können,

mitzuteilen, ob Sie damit einverstanden sind, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet.

Es wird Gelegenheit gegeben, sich zur möglichen Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zu äußern (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Reichen Sie Schriftstücke bitte nur dann vorab per Telefax ein, wenn dies zur Fristwahrung erforderlich ist.
FAX-Mehdertigungen werden kostenrechtlich angesetzt (Kostenverzeichnis zum GKG - KV 9000 Schreibauslagen).

Bitte verwenden Sie bei Schreiben an unsere Dienststelle immer die Postfachanschrift mit der Nr. 20 05 43, 80005 München.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet den Beteiligten anhängiger Streitverfahren die Möglichkeit, den bestehenden Konflikt in einer Mediation durch Güterichter zu lösen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.vgh.bayern.de/Mediation.htm oder bei der Mediationsgeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München (089/5143-xxx).

Die Geschäftsstelle
(ohne Unterschrift)




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. Februar 2018, 10:26 von motte«

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motte

Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#19: 05. Februar 2018, 10:14
Verwaltungsstreitsache Rundfunkbeitrag:

Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag

Anlagen
Streitwertbeschluss
Kostenrechnung

Sehr geehrter Herr Wurst,

Ihre am 12.01.2018 eingegangene Klage wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen geführt. Sie wurde der Beklagtenpartei zugestellt. In richterlichem Auftrag werden Sie gebeten,

bei jeder Zuschrift das Aktenzeichen anzugeben,

alle weiteren Schriftstücke 2-fach einzureichen, damit den übrigen Beteiligten die erforderlichen Abschriften zugeleitet werden können,

mitzuteilen, ob Sie damit einverstanden sind, dass der Vorsitzende oder der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet.

Es wird Gelegenheit gegeben, sich zur möglichen Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter zu äußern (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Es wird um Mitteilung gebeten, ob Sie auf eine mündliche Verhandlung verzichten.

Reichen Sie Schriftstücke bitte nur dann vorab per Telefax ein, wenn dies zur Fristwahrung erforderlich ist.
FAX-Mehrfertigungen werden kostenrechtlich angesetzt (Kostenverzeichnis zum GKG - KV 9000 Schreibauslagen).
Bitte venrvenden Sie bei Schreiben an unsere Dienststelle immer die Postfachanschrift mit der Nr. 20 05 43, 80005 München.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bietet den Beteiligten anhängiger Streitverfahren die Möglichkeit, den bestehenden Konflikt in einer Mediation durch Güterichter zu lösen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.vgh.bayern.de/Mediation.htm oder
bei der Mediationsgeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München (089/5143-xxx).

Die Geschäftsstelle
(ohne Unterschrift)


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motte

Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#20: 05. Februar 2018, 10:19
Beschluss Streitwert:


In der Verwaltungsstreitsache

Hans Wurst
- Kläger -

gegen

Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion

Rundfunkplatz 1, 80300 München
- Beklagter -

wegen

Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6. Kammer,

am 17. Januar 2018

ohne mündliche Verhandlung folgenden

Beschluss:

Der Streitwert wird vorläufig auf Euro 880 festgesetzt.

Gründe:

Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 GKG. Sie ist nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG unanfechtbar.

Nachname
Richterin am VG
(ohne Unterschrift)

-----------------------------

M fragt sich, wieso der Streitwert niedriger ist, als in der fiktiven Klage weiter oben angegeben ist. Für eine Jungfrau der Kategorie "eisern" sind 880 zu wenig.


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motte

Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#21: 05. Februar 2018, 10:24
Kostenrechnung:


In der Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag
sind von Ihnen mit Eingang der Klage gemäß gerichtlich vorläufig festgesetztem Streitwert (§ 63 Abs. 1 GKG) zunächst folgende Kosten zu entrichten:

Gebühren und Auslagen nach § 3 GKG und nach Anlange 1 zum GKG:

KV 5110 Verfahrensgebühr 1. Instanz 3-facher Satz aus einem Streitwert von EUR 880

Summe der Gebühren: 160 EUR

Sie werden gebeten, den geschuldeten Betrag innerhalb eines Monats zu entrichten.

Bitte bezahlen Sie nur durch Überweisung auf das oben angegebene Konto.

Die Gerichtskosten sind gemäß §§ 6, 9 GKG sofort fällig und ungeachtet des Verfahrensverlaufes einzuziehen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Kostenansatz können Sie Erinnerung erheben. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Die Erinnerung ist an keine Frist gebunden und kann zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, auch ohne Mitwirkung der von Ihnen bevollmächtigten Person eingelegt werden. Die Erinnerung ist an das Bayerische Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
unter Angabe des Geschäftszeichens zu richten, nicht an die genannte Kasse.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz entbindet Sie nicht von der Verpflichtung, den angeforderten Betrag vorläufig zu bezahlen. Hat Ihre Erinnerung Erfolg, wird ein überzahlter Betrag unaufgefordert zurückerstattet. Durch die Zahlung wird die Einlegung der Erinnerung nicht ausgeschlossen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erinnerung nur zur Überprüfung der Kostenrechnung führt, nicht auch des Streitwertes oder der Entscheidung in der Hauptsache.

Hinweis:
Aufgrund der Änderung des Gerichtskostengesetzes zum 01.07.2004 sind Gebühren und Auslagen (Dokumentenpauschale, Aktenversendung) sofort fällig!



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motte

Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#22: 13. März 2018, 16:18
Zitat
Verwaltungsstreitsache
Hans Wurst
gegen Bayerischer Rundfunk
Anstalt des öffentlichen Rechts
Juristische Direktion
wegen Rundfunkbeitrag


Sehr geehrter Herr Wurst,

in richterlichem Auftrag bitten wir Sie um Kenntnisnahme und Verbleib.

Mit freundlichen Grüßen
Die Geschäftsstelle

---

(Beglaubigte Abschrift)

Rechtsanwälte Winkel+Advokat


Hans Wurst

gegen

Bayerischer Rundfunk
(RAe Dr. Winkel & Dr. Advokat)

Beklagtenseits wird Stellung genommen zur Klage vom xx.01.2018: .

I.

Der Kläger begehrt die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom xx.07.2014, vom xx.11.2014, vom xx.09.2015 und vom xx.02.2016 in der Form des Widerspruchsbescheides vom xx.12.2017. Beitragsnummer 123 456 789 wird der Rundfunkbeitrag festgesetzt für den Zeitraum 01/2013 - 12/2015.

Es geht um die (alte) Wohnung in 8xxxx.

Mit Widerspruch vom xx.07.2014 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom xx.07.2014.

Mit mehrfachen Schreiben informierte der Beitragsservice über die Rechtslage.

Mit Festsetzungsbescheid vom xx.11.2014 wurden für den Zeitraum 04.2014 bis 09.2014 rückständige Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Mit Widerspruch vom xx.11.2014 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom xx.11.2014.

Mit Festsetzungsbescheid vom xx.09.2015 wurden für den Zeitraum 10.2014 bis 12.2014 rückständige Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Mit Widerspruch vom xx.09.2015 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom xx.09.2015.

Unter dem xx.02.2016 erging ein Vollstreckungsersuchen.

Mit Festsetzungsbescheid vom xx.02.2016 wurden für den Zeitraum 01.2015 bis 12.2015 rückständige Rundfunkbeiträge und ein Säumniszuschlag festgesetzt.

Mit Widerspruch vom xx.02.2016 wandte sich der Kläger gegen den Bescheid vom xx.02.2016.

Unter dem xx.07.2017 informierte die Einwohnermeldebehörde über den Umzug in die (neue) Wohnung in  0xxxx.

Mit Widerspruchsbescheid vom xx.12.2017 wurden die Widersprüche zurückgewiesen.

Darüber hinaus begehrt der Kläger ausdrücklich die Feststellung, dass kein Beitragsschuldverhältnis bestehe zwischen den Parteien.


II.

1.

Die Anfechtungsklagen sind unbegründet, der Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 VwGO verletzt ist.

Es kann vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid verwiesen werden, mit der dort zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung setzt sich leider die Klage in keiner Weise auseinander.

Es ist hinlänglich entschieden, dass in Massenverfahren maschinell erstellte Bescheide nicht unterschrieben werden müssen, dies wird von zahlreichen anderen Behörden ebenso praktiziert. Ein pauschales Bestreiten der „Aktivlegitimation“ ist unbeachtlich.

Wie der Kläger richtig erkennt, geht es hier nicht um Rundfunkgebühren, sondern um Rundfunkbeiträge.

Hinlänglich wurde auch entschieden, dass die Übermittlung der Meldedaten rechtliche keinen Bedenken begegnet, insofern handelt es sich nicht um die beiden im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag explizit angefügten Meldedatenabgleiche.

Der Kläger bewohnt eine Wohnung, ist also der Inhaber, insofern kann auf den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verwiesen werden, insofern entrichtet auch nicht jeder Inhaber einer Wohnung den Beitrag, sondern jedenfalls ein Inhaber dieser Wohnung mit schuldbefreiender Wirkung für die anderen. Diese können sich die Kosten untereinander aufteilen.

Inwiefern der Kläger öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumiert, spielt keine Rolle. Aber auch dieses pauschale Bestreiten ist unbeachtlich und im Übrigen auch nicht glaubhaft. (!!! - kopfschüttel)

Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern, diese haben diese Kompetenz ausgeübt durch Abschluss des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, welcher nach ansprechender Ratifizierung durch die Länderparlamente geltendes Landesrecht ist. Explizit ist auch festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegeben ist, da sofern zulässig „typisiert“ wird im Hinblick auf den Umstand, dass eben üblicherweise in Wohnungen Rundfunkangebote empfangen werden können. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies in bekannter Form über Fernsehgeräte erfolgt oder über Radiogeräte oder eben auch über das Internet.

2.

In keiner Weise wird die Religionsfreiheit verletzt, erst recht nicht unter Berücksichtigung des Umstands, dass das angesprochene „Wort zum Sonntag“ (hatte ich das angesprochen ?) einen wöchentlichen lnhalt von wenigen Minuten einnimmt und im Ergebnis schlicht keinerlei Einfluss hat auf die Höhe des Rundfunkbeitrags.

Der Wohnungsbegriff ist klar definiert.

Über die Mittelvenrvendung entscheidet ein eigener Kontrollmechanismus in Form der Kommission für die Ermittlung des Finanzbedarfs.

Dass Gutachten andere Ansichten vertreten, liegt in der Natur der Sache, ebenso liegt es aber in der Natur des Rechtsstaats, dass über Rechtsverletzungen ausschließlich Gerichte entscheiden.

Es besteht Einverständnis mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, auch durch Gerichtsbescheid.


III.

Es wird beantragt, den Streitwert korrekt festzusetzen, ersichtlich hat der Kläger ausdrücklich im Rahmen der Feststellungsklage beantragt, dass festgestellt werden möge, dass kein Beitragsschuldverhältnis besteht. Der Kläger möchte also für die Zukunft ersichtlich überhaupt keine Rundfunkbeiträge mehr entrichten. Dieser Streitgegenstand geht deutlich über die Anfechtungsklage im Hinblick auf einzelne Festsetzungsbescheide hinaus. Er ist auch keinesfalls deckungsgleich. Hierfür ist der allgemeine Auffangstreitwert in Höhe von 5000 € anzusetzen.

Es handelt sich um einen ausdrücklich formulierten klägerischen Anspruch, der auch verbeschieden werden muss. Der Aufwand dieser Verbescheidung oder auch der Aufwand der Stellungnahme hierauf ist schlicht und ergreifend von keinerlei Belang im Hinblick auf die Streitwertfestsetzung.

Sollte der Kläger diese Feststellung nicht (mehr) begehen, möge er sich hierzu entsprechend äußern.

Dr. Winkel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vemaltungsrecht
(Unterschrift + Stempel "beglaubigt")


Weiterhin erhielt Person M dieses Schreiben:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26192.msg168110.html#msg168110


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wei

Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#23: 13. März 2018, 20:53
@ motte und alle

motte,
vorausgesezt der Text stimmt,dann hat die Bundesregierung mit dem LRA nix zu tun, dann geht aus der Verwaltungsstreitsache hervor ( unter der Voraussetzung, dass ich das richtig gelesen und verstanden habe), dass die Länder den Vertrag übernommen und ins Gesetz übernommen haben.

Das könnte bedeuten ----der Klagegegner ist oder sind nicht die LRA (Landesrundfunkanstalten der jeweiligen Länder) sondern das Land selber in der Gestalt des Ministerpräsidenten neben der parlamentarischen  Landesregierung.
Dann wäre nämlich die LRA dem Land verpflichtet und müsste für die Ausstrahlung der Programme sich von dort die Gebühren oder den Beitrag holen.Und das Land selber den Beitrag vom Bürger einfordern.

Diese Konstellation wird durch den BS einfach verkürzt und legalisiert den Beitrag.Ihr verklagt also alle die Falschen,vorausgesetzt ich liege richtig




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motte

Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#24: 17. März 2018, 14:59
Fiktive Person M hatte am 2.2. noch ein fiktives Schreiben erhalten und erst jetzt wieder in die Hand genommen.
Ein beglaubigte Abschrift vom Anwalt von Ende Januar in der es heißt:

"Namen und im Auftrag des Beklagten beantragen wir zu erkennen:
1. die Klage ist abgewiesen
2. Kläger trägt Kosten..."

Die anderen Schreiben hatte Person M ja veröffentlicht.

Nun wird es M zu kompliziert, er verliert den Überblick und die Geduld und bräuchte nun Hilfe vom Profi.
Ein Versicherung ist vorhanden.

Wer einen fiktiven Profi empfehlen kann, gerne per PN.
Soweit verstanden, bleiben M nur noch ca. 10 Tage ...


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Re: Aktueller Widerspruchsbescheid und nu?
#25: 17. März 2018, 15:43
Nun wird es M zu kompliziert, er verliert den Überblick und die Geduld und bräuchte nun Hilfe vom Profi.
Ein Versicherung ist vorhanden.
Bisher ist wohl nicht bekannt, dass jemals eine Versicherung eine Klage zum Rundfunkbeitrag unterstützt hätte.

Es ist auf den Inhalt der Schreiben des Gerichtes zu achten und sich nicht von Schreiben der Gegenseite beunruhigen zu lassen. Fragen oder Unklarheiten sind zusammen mit dem Gericht in der mündlichen Verhandlung zu klären.

Es ist wohl nicht ratsam eine Feststellungsklage einzureichen, diese erübrigt sich zwar mit der Anfechtungsklage (laut VG Karlsruhe). Es ist aber bekannt, dass Gerichte dies unterschiedlich sehen und auf Grund der eingereichten Feststellungsklage einen höheren Streitwert und somit höhere Gerichtskosten ansetzen. Aber auch diese Frage mit dem Gericht in der mündlichen Verhandlung diskutieren, wenn eine Anfechtungsklage vorliegt, hat sich die Feststellungsklage erübrigt.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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