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  • Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30: 02. Februar 2017

Autor Thema: Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30  (Gelesen 23906 mal)

  • Beiträge: 688
Ich möchte Euch folgenden Fund nahebringen, in dem das BVerfG entschieden hat, dass der Staat per Steuer keinen Zugriff auf das existenznotwendige Einkommen hat - auch bei Wohngeld:

BVerfGE 87, 153
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087153.html

Zitat
BVerfGE 87, 153 vom 25. September 1992- Grundfreibetrag
RN 35
Auch Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, die nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfrei sind, müßten bei der Beurteilung des steuerfreien Existenzminimums außer Betracht bleiben, weil Steuerpflichtige mit überdurchschnittlichem Einkommen, deren Existenzminimum ebenfalls nicht der Besteuerung unterworfen werden dürfe, regelmäßig kein Wohngeld erhielten. Zudem habe es der Staat den Bürgern zunächst selbst zu überlassen, sich ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen; der Staat könne daher nicht den Steuerzugriff auf einen Teil des existenznotwendigen Einkommens damit rechtfertigen, daß der Steuerpflichtige einen Anspruch auf staatliche Transferleistungen habe.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2018, 13:26 von Mork vom Ork«

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
An dieser Stelle möchte ich gerne das
Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010
1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09
nahelegen
http://www.bverfg.de/e/ls20100209_1bvl000109.html
Zitat
Leitsätze:
1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.
3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.
4. Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.

Außerdem auch
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2008, 2 BvL 1/06
http://www.bverfg.de/e/ls20080213_2bvl000106.html
Zitat
Leitsatz:
Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schützt nicht nur das sogenannte sächliche Existenzminimum. Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen.

Rn. 104: [...] Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Beurteilung ist das aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums. Danach hat der Staat das Einkommen des Bürgers insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Einem Grundgedanken der Subsidiarität, wonach Eigenversorgung Vorrang vor staatlicher Fürsorge hat, entspricht es, dass sich die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet. Was der Staat dem Einzelnen voraussetzungslos aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Verfügung zu stellen hat, das darf er ihm nicht durch Besteuerung seines Einkommens entziehen (vgl. BVerfGE 82, 60 <85 f., 94>; 87, 153 <169 f.>; 99, 246 <259>; 107, 27 <48>; 112, 268 <281>; stRspr).

Rn. 112: [...] Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums gewährleistet dem Steuerpflichtigen einen Schutz des Lebensstandards nicht auf Sozialversicherungs-, sondern nur auf Sozialhilfeniveau.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. März 2018, 00:22 von Bürger«
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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Siehe nunmehr unter
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26149.msg181658.html#msg181658
Inzwischen gibt es eine
Urteilsveröffentlichung zur Verhandlung unserer Studentin vor dem BayVerwGH München:

Urteil v. 28.02.2018 – 7 BV 17.770
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-6999?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1


Edit "Bürger": Fortsetzung der Diskussion bitte dort.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Kein Mäppchen, kein Pausenbrot - mehr Kinderarmut im Klassenzimmer (wg. RB?) (09/2023)
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Und bei all dem gilt auch
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