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  • Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30: 02. Februar 2017

Autor Thema: Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30  (Gelesen 23908 mal)

S
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Die Berufung ist zugelassen.

Hoffentlich geht der Kläger in 2. Instanz, vielleicht mit Prozesskostenhilfe.

Auch mit den Befreiungen sollte man versuchen, nicht nur mit Anfechtungsklagen.


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n
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Berufung oder/und gleich klagen beim BVerfG, da eine "gefestigte Rechssprechung vorliegt und dem Kläger nicht zugemutet werden kann durch alle Instanzen zu gehen"
(Auszug aus dem Koran vom Profät Di Abolo)

Beweis für die gefestigte Rechtssprechung liefert das Protokoll:
Zitat
BR: Der BR-Vertreter verweist auf die Rechtsprechung des BGH [Anm. 7], des VG Ansbach und des VG Augsburg [natürlich alles ablehnende Urteile] und dass sich aus diesen Gerichtsentscheidungen besonders für Bayern eine eindeutige Linie ablesen lasse. Eine Rechtsprechung außerhalb Bayerns sei für die Bayerische Rechtsprechung unerheblich.

Ein besonderes Schmakerl ist noch dies;
Zitat
BR: Eine Rechtsprechung außerhalb Bayerns sei für die Bayerische Rechtsprechung unerheblich
Bundesverfassungsgericht ?? Interessiert uns in Bayern nicht.


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c
  • Beiträge: 1.025
Berufung oder/und gleich klagen beim BVerfG, da eine "gefestigte Rechssprechung vorliegt und dem Kläger nicht zugemutet werden kann durch alle Instanzen zu gehen" (Auszug aus dem Koran vom Profät Di Abolo)...

Bitte den Link mit angeben, sonst müssen (alle) andere(n) suchen:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144409.html#msg144409
...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg148174.html#msg148174


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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

s
  • Beiträge: 106
Hoffentlich geht der Kläger in 2. Instanz, vielleicht mit Prozesskostenhilfe.

Laut des im Forum schon bekannten bundesweit tätigen Rechtsanwalt B ist nicht bekannt, dass PKH in der 2. Instanz noch bewilligt wird.


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Wenn Du ein Schiff bauen willst, dann rufe nicht die Menschen zusammen, um Holz zu sammeln, Aufgaben zu verteilen, und die Arbeit einzuteilen, sondern lehre sie die Sehnsucht nach dem großen, weiten Meer.
Antoine de Saint-Exupéry

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Inwieweit Manipulation des Rechts hier vorliegt:
Rund 1 Seite Erörterung vom 1. Juni 2017 hier:

Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg148352/topicseen.html#msg148352


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2017, 07:47 von DumbTV«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Eine fiktive Person ist sich ziemlich sicher, daß besagte fiktive Klägerin Berufung eingelegt haben könnte. Prozesskostenhilfe wurde, rein fiktiv, wohl auch beantragt.
Wird schon irgendwie; im Zweifel müssen wir eben zusammenlegen.

Allein daran zeigt sich schon die Absurdität dieses Urteils: Es wird von jemandem, der nachweislich (das wurde ja vom Gericht auch überhaupt nicht bezweifelt) unterhalb des Existenzminimums lebt (und allein aus diesen Gründen befreit werden müßte!), verlangt, daß er auf eigene Kosten weiterklagt. Wie denn, wenn er sich das nicht leisten kann? Wo bleibt denn da der Rechtsschutz? *grrrrrrrrrr*
Prozesskostenhilfe kann man zwar beantragen, aber ob sie bewilligt wird, ist ja immer die andere Frage.

Fazit: Der kleine Bürger hat zwar theoretisch Rechte, aber leider eben nur theoretisch.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

S
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Interessant fand ich den Satz:
Zitat
Sie hat damit ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt und kann -wie bereits erwähnt- sich jederseit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und auf diese Weise beispielsweise die Voraussetzungen des §6 Abs. 1 Ziffer 3 RBStV erfüllen.

Studenten Studieren Vollzeit, deswegen stehen sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und deswegen bekommen sie keine Sozialhilfe.

Der Student schafft es mit weniger Geld als Sozialhilfe, auch der Bafög ist zu wenig Geld. Alle Studenten sind "Bedürftig". Ist die Bedürftigkeit der Studenten, besonders wenn sie kein Bafög bekommen, "selberschuld"?

Das Gericht verlangt in diesem Fall, dass ein Student arbeitet, also nicht mehr Vollzeit studiert. Geht das?

Und ist da nicht eine Diskriminierung? Auch von ausländischen Studenten, die kein Bafög bekommen?

Interessant wäre auch zu wissen, ob nicht auch das Studium im Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG steht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Juni 2017, 18:19 von Bürger«

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Interessant fand ich den Satz:
Zitat
Sie hat damit ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt und kann -wie bereits erwähnt- sich jederzeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und auf diese Weise beispielsweise die Voraussetzungen des §6 Abs. 1 Ziffer 3 RBStV erfüllen.
"Interessant" ist dieser Satz vor allem, weil er auch auf Bafög-Bezieher zutrifft.

Auch diese haben "ihre [Bafög]-Bedürftigkeit selbst herbeigeführt" und können sich "jederzeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen".

Warum empfangen diese dann Bafög und werden nicht mit solchen Urteilen abgespeist?

Was sollen solche "Empfehlungen" seitens der Gerichte?!?


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

D
  • Beiträge: 38
Wie man solche Aussagen treffen kann, wenn man als Richter doch ein Studium hinter sich hat und selbst mal Student war, entzieht sich mir jeder Logik.

"Jederzeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen."
Gott im Himmel, da fehlen einem die Worte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2017, 02:39 von Bürger«

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Interessant ist auch
Zitat
Sie hat damit ihre Bedürftigkeit selbst herbeigeführt und kann -wie bereits erwähnt- sich jederzeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen und auf diese Weise beispielsweise die Voraussetzungen des §6 Abs. 1 Ziffer 3 RBStV erfüllen.

dass es den  §6 Abs. 1 Ziffer 3 RBStV gar nicht gibt! Der §6 handelt von  Betriebsstätte und  Beschäftigten! Passt gar nicht.
Das Gericht mein vielleicht §4 Abs. 1 Ziffer 3 gemeint.


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Man könnte überlegen, dieses Urteil mit einem kurzen Kommentar ("peinlich!" - oder vielleicht besser gewaltfrei formuliert  ;) ) - an die Staatskanzlei zu verschicken oder an irgendwelche Parteipolitiker*innen. Vielleicht sogar an Redakteur*innen beim ÖrR (vermutlich ist dort einigen das ganze Drama nicht mal bewusst).

Die sture Argumentationslinie der Richter*innen, eng an Paragraphen entlang schmerzt, weil man auch Menschlichkeit in unserer Gesellschaft erkennen möchte. Diese bürokratische Denk- und Handlungsweise, die konsequente Verweigerung der Beamt*innen bzw. Verantwortlichen, unsere Argumente an sich heranzulassen, erschreckt und entsetzt mich, denn ich möchte, dass Rücksicht auf die Interessen und besondere Lage einzelner Menschen genommen wird.

Es wird mit dem früheren § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag argumentiert, der im wesentlichen in § 4 des RBStV übernommen wurde (vielleicht daher auch der Fehler, auf den @noGez99 hinweist). Nur gab es eben früher die Freiheit, sich bei geringem Einkommen der Rundfunknutzung durch Nichtnutzung zu enthalten und dadurch die Kosten einzusparen.

Es wird Zeit, dass das Bundesverfassungsgericht diesem Spuk ein Ende bereitet.   

PS: die Art, wie in der Verhandlung der Befreiungsbescheid des Hessischen Rundfunks ignoriert wurde (im Urteil S. 11), tut besonders weh und empört. Ich möchte, dass Richter/innen unsere Argumente und Anträge unvoreingenommen würdigen und auf mitmenschliche Art ihre Freiräume nutzen.   


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2017, 15:47 von Bürger«
Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
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Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es ist soweit!

GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26149.0.html

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Präsident: Stephan Kersten, BR-Verwaltungsratsmitglied, Richter am Bay.Verfassungsgericht [1]) in München lädt die Öffentlichkeit hiermit ein, an der Berufungsverhandlung der Studentin ohne BaFÖG[2], die dennoch nicht als Härtefall befreit werden soll, teilzunehmen und Präsenz zu zeigen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München
Dienstag, den 20. Februar 2018
ab 10:30

Ludwigstraße 23
80539 München
Saal 3 im Erdgeschoss


Um zahlreiches Erscheinen wird gebeten!


[1]
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.0.html

[2]
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142308.html#msg142308



Edit "Bürger": Saal ergänzt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2018, 13:19 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

P
  • Beiträge: 1.172
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es gibt ein weiteres Schmankerl, diesmal von der Landesanwaltschaft Bayern, im Fall unserer Studentin, das der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden soll:

Zitat
Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren. Wir stellen keinen eigenen Antrag, halten aber die Zurückweisung der Berufung für rechtens.

Begründung:
Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 a des Rundfunbeitragsstaatsvertrags RBStV) [sic], da sie keine Leistungen der Ausbildungsförderung bezieht.

Auch ein Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor.

Es wurde weder eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV aufgrund des Einkommens versagt, [sic] noch liegt ein atypischer, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigter Fall vor.

§ 4 Abs. 6 RBStV ist keine generelle Auffangvorschrift für alle Fälle, in denen die in § 4 Abs. 1 RBStV abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht oder nicht vollständig erfüllt sind. Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte erfasst vielmehr diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden, d.h. atypische vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen (OVG Saarl, B. v. 29.5.2017 – 1 D 338/16 – juris RN. 10 m.w.N.).

Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalt oder der für sie handelnde Beitragsservice das Vorliegen eines Härtefalles auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätten, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliegt, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung gewähren wollte (vgl. BVerwG, U. v. 12.10.2011, - 6 C 34/10 – juris, Rn. 17 ff. zu § 6 Abs. 3 RGebStV).

Erschwerte Lebensbedingungen erfüllen nicht automatisch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV.
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, sind von Sozialleistungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Gestaltungsspielraums entschieden, dass eine möglichst frühzeitige Aufnahme der Ausbildung angestrebt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (vgl. BVerfG, B.v.8.10.2014 [sic] – 1 BvR 886/11 – juris).

Diese Wertung ist auch im Rahmen des § 4 Abs. 6 RBStV zu beachten (vgl. VGH BW, U. v. 15.1.2009 – 2 S 1949/08 – juris, Rn. 21).

Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung, die sich auf die Rechtsprechung des BayVGH (vgl. U.v. 30.7.2015 – 7 B 15.614 – juris), des BayVerfGH (vgl. E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) und des BVerwG (vgl. U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – juris) stützen verwiesen [sic].

XXXXXXXXXXXXXX
Oberlandesanwältin

Der Filz ist dicht, oh ja, so dicht...


RBStV: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf

OVG Saarl[and], B. v. 29.5.2017 – 1 D 338/16:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5657
Hier sei angemerkt, daß man anscheinend doch dann in die Nachbarländer schaut, wenn es einem zupass kommt.

BVerwG, U. v. 12.10.2011, - 6 C 34/10: http://www.bverwg.de/121011U6C34.10.0 

BVerfG, B. v. 8.10.2014 – 1 BvR 886/11:  http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/10/rk20141008_1bvr088611.html

VGH BW, U. v. 15.1.2009 – 2 S 1949/08:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=11210

Bay VGH,  U.v. 30.7.2015 – 7 B 15.614:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-49682?hl=true

BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/media/images/bayverfgh/8-vii-12__24-vii-12-entscheidung.pdf

BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15: https://www.bverwg.de/180316U6C6.15.0



Wer mal richtig lachen möchte, klickt diesen Link zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm


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BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • Beiträge: 3.997
Zitat
Wer mal richtig lachen möchte, klickt diesen Link zum Bayerischen Staatsministerium der Justiz:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

Fehler 404 "Seite nicht gefunden" und sprechend ist das Bild "Justiz ist für die Menschen da."
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(Der ursprüngliche Link, der mich zu diesem Fehler geführt hat, wurde zwischenzeitlich geändert.)


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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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