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Autor Thema: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?  (Gelesen 12635 mal)

K
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Verwaltungsakte müssen für den Betroffenen nachvollziehbar sein. Deshalb sieht das Gesetz in § 39 VwVfG vor, dass schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Enthält der schriftliche Verwaltungsakt (auch als "Bescheid" bezeichnet) keine Begründung, ist er rechtswidrig. Dies erschließt sich aus § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG:

in einigen Bundesländern sind die zuständigen Rundfunkanstalten vom VwVfG explizit ausgenommen, dann macht auch eine Begründung nach diesem Gesetz keinen Sinn.

Auch können wie nachfolgend aufgeführt wird Verwaltungsakte nur von Behörden erlassen werden. Rundfunkanstalten sind aber keine Behörden - schon weil es dort keinen Behördenleiter gibt der für Bescheide verantwortlich wäre. Auch geben die Rundfunkanstalten auf ihren Interneseiten keinerlei Hinweise auf eine Behördeneigenschaft.
Zitat
§ 35 Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Quelle:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__35.html
siehe auch
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/verwaltungsakt.html


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in einigen Bundesländern sind die zuständigen Rundfunkanstalten vom VwVfG explizit ausgenommen, dann macht auch eine Begründung nach diesem Gesetz keinen Sinn.

Das Herausnehmen der Rundfunkanstalten aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Verwaltungsverfahrensregelungen eines Bundeslandes hat den Hintergrund, dass durch die Rundfunkstaatsverträge besondere (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln existieren, die an die Stelle der allgemeinen Verwaltungsverfahrensregeln treten. Allerdings enthalten die rundfunkspezifischen Verwaltungsverfahrensregeln einige grundlegende Verwaltungsverfahrensregeln nicht. Dass ein schriftlicher Verwaltungsakt zu seinem Verständnis zu begründen ist, ist eine derart grundlegende, seit langer Zeit bestehende und sachlogisch ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehbare Regel des Verwaltungsverfahrensrechts, dass sie auch ohne Bezugnahme auf eine Verwaltungsverfahrensordnung eines bestimmten Bundeslandes einen allgemein anerkannten Grundsatz des Verwaltungsrechts darstellt.


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K
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Das Herausnehmen der Rundfunkanstalten aus dem Anwendungsbereich der allgemeinen Verwaltungsverfahrensregelungen eines Bundeslandes hat den Hintergrund, dass durch die Rundfunkstaatsverträge besondere (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln existieren,
eine steile These. Gegenfrage :. Was sind denn die behaupteten "besonderen (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln" ?


Der Beschluss des Tübinger Landgerichts vom 9.12.2016, 5 T 280/16 spricht es jedenfalls klar aus:

Zitat
Rn6
Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG. Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen. Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite. Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage; die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon.
Quelle: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21647


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Guten TagX,

rein fiktiv sind besondere rundfunkspezifische Verwaltungsverfahrensregeln, z.B. solche:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Beschluss vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15

Link:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Berlin-Brandenburg&Datum=26.05.2015&Aktenzeichen=11%20S%2028.15

Zitat
RdNr. 9

Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen § 2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen § 5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.

RdNr. 10

Denn die Ausschlussregelung in § 2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBB-Staatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl. §§ 40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.

RdNr. 11

Mit der Beschwerdebegründung rügt der Antragsteller weiterhin, die Beitragsbescheide vom 1. Juni und 4. Juli 2014 seien ihm seinerzeit nicht wirksam zugestellt worden bzw. er habe diese im Jahr 2014 nicht erhalten, vielmehr seien diese erst im März 2015 zugestellt worden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das bloße (unsubstantiierte) Bestreiten des Zugangs reiche im Falle des behaupteten Nichtzugangs einer größeren Zahl von Bescheiden nicht aus, sei schon deshalb verfehlt, weil es hier nur um zwei Bescheide gehe und der Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 VwVfG hierfür nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. März 2004 auch nichts hergebe.

RdNr. 12

Ob dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Denn die streitgegenständlichen Bescheide wurden dem Antragsteller unstreitig zwischenzeitlich im März 2015 zugestellt und sind damit jedenfalls jetzt wirksam geworden.

RdNr. 13

Soweit der Antragsteller unter Verweis auf einen Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 19. Mai 2014 zum Geschäftszeichen ... weiterhin geltend macht, das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners an das Finanzamt Reinickendorf vom 1. November 2014 genüge mangels konkreter und eindeutiger Bezeichnung des RBB als Vollstreckungsbehörde und Gläubiger sowie ohne Hinweis auf dessen Rechtsform, Vertretung und Anschrift nicht den gesetzlichen Anforderungen, rechtfertigt das - unabhängig von der Richtigkeit dieser Annahme - nicht den mit dem Beschwerdeantrag uneingeschränkt geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Vollstreckung der genannten Beitragsbescheide durch den Antragsgegner. Ob das bezeichnete Vollstreckungsersuchen die rechtlichen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt erfüllt, ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nichts anderes gilt für die - angesichts ihrer Benennung auf Seite 2 des Schreibens im Übrigen ersichtlich unzutreffende - Behauptung der Beschwerde, das Vollstreckungsersuchen benenne auch nicht die zu vollstreckenden Bescheide.

RdNr. 14

Die weitere Rüge des Antragstellers, die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts Reinickendorf vom 6. Januar 2015 lasse ihn im Unklaren, welche Behörde ihm gegenüber vollstreckungsrechtlich tätig werde, betrifft allein das Verfahren in der Zwangsvollstreckung und begründet deshalb ebenfalls nicht den vorliegend geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner.


also Entscheidungen und Argumente die völlig sinnwidrig und im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren stehen.

Nun gilt § 2 Abs. 4 nach der "redaktionellen Überarbeitung" des,

- im Tiefschlaf befindlichen und vom Groß-Fluchhafen träumenden -

Landesgesetzgebers Berlin, das Verwaltungsverfahrensgesetz seit 2016 nicht für die Tätigkeit des RBB.

Wat nu OVG?

Haa! Jaaaanz klar und rein fiktiv wird nun Lupus und der RBB fiktiv bestimmt argumentieren:

Zitat
Ist auf den Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15, zu verweisen.
  :o

Naja und dem wird sich das fiktive Gericht dann anschließen.  :'(

Das wären dann wohl "besondere rundfunkspezifische Verwaltungsverfahrensregeln".

Wäre da nicht das Gesetz über Gebühren und Beiträge aus dem Jahr 1957!

Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/l2g/page/bsbeprod.psml;jsessionid=B67EA205F4883CF6CFFB22851C7C9765.jp12?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-GebBtrGBErahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#focuspoint

Zitat
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes

(2) Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.

(3) Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

Zitat
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b) die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c) die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d) die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e) die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.

(2) Ferner ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Pflichtige über den Rechtsbehelf, der gegen den Veranlagungsbescheid gegeben ist, über die Verwaltungsstelle, bei der er einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

(3) Die Veranlagungsbescheide sind nach den Vorschriften des Gesetzes zur Übernahme des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 8. August 1952 (GVBl. S. 648) zuzustellen.


Das sind besondere gesetzliche beitragsrechtliche Verfahrensregeln!

Yoo Lupus! Alter! Wann dürfen wir mit der Zustellung unserer Veranlagungsbescheide rechnen?

Und denk dran, die Verwaltungsstelle - bei der wir unseren Rechtsbehelf einlegen können  - genau zu bezeichnen! 

Zitat
Kommentar Beck VwVfG, Kopp/Ramsauer, 15. Auflage (Anm.: gebraucht  :'( derzeit aktuell 17. Auflage, zu § 41, RdNr. 7 b

bb) Maßgeblicher Behördenvertreter.

Für den Bekanntgabewillen kommt es auf den Willen eines für die Behörde zeichnungsbefugten Organwalters an.
...

Die Veranlassung der Bekanntgabe durch eine offensichtlich gämzlich dafür "unzuständige" Person, zB eine Raumpflegerin, die den Bescheid auf dem Schreibtisch findet und in den Postlauf gib, wäre unwirksam.

Abra-kadabra-simsala-bim! Organwalter ist nicht "GIM"!

Yoo Lupus!

LG
aus Berlin und Brandenburg

 :)


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@Profät Di Abolo

Dein Zitat sei zitiert

Zitat
Zitat
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes

(2) Zur Verwaltung Berlins im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Behörden und nichtrechtsfähigen Anstalten (Verwaltungsstellen) Berlins.

(3) Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
Der RBB ist eine 2-Länder-Anstalt; kann diese 2-Länder-Anstalt überhaupt eine unmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts sein? Und dann ist sie auch noch rechtsfähig? Kann dieses Gesetz über Gebühren und Beiträge aus dem Jahr 1957 überhaupt zur Anwendung kommen?


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Ahh Herr ProfEU.pinguin, gallische Grüße.

Der RBB - Staatsvertrag drückt in § 35 aus, dass für den RBB das Recht des Landes Berlin gilt.

Das Gesetz über Gebühren und Beiträge ist Recht des Landes Berlin und zwar seit 1957  ;D . Der RBS TV behandelt einen Beitrag und keine Steuer, wie das BVerwG ja feststellte  ;D .

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.msg128095.html#msg128095

Zitat
B.2.3.4.   Die Anstalten des öffentlichen Rechts

Die rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts dienen im allgemeinen der Entlastung der Verwaltung und werden aus einem bestimmten öffentlichen Zweck mit personellen und sachlichen Mitteln aus der allgemeinen Verwaltung ausgegliedert und zur Nutzung durch den die Bürger rechtlich selbstständig zusammengefasst. Die Anstalten des öffentlichen Rechts haben somit keine Mitglieder sondern Nutzer. Das Nutzungsverhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein.

Der RBB ist eine landesunmittelbare "gemeinützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes" (§ 1 RBB - Staatsvertrag), für die übrigens ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt unzulässig ist. Wir haften sozusagen unmittelbar, so wie beim Berliner Bankenskandal.

Das Gesetz über Gebühren und Beiträge von 1957 ist also entsprechend anwendbar.

Ja und nichtrechtsfähige Anstalt wäre dann der Beitragsservice.

Hierzu sagt z.B. Wiki:

Link Wikipedia Anstalt des öffentlichen Rechts

https://de.wikipedia.org/wiki/Anstalt_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts

Zitat
nichtrechtsfähige Anstalten; diese bilden nur organisatorisch selbständige Einheiten, während sie rechtlich Teil einer juristischen Person, zumeist einer Gebietskörperschaft, sind.

Beispiel: Schulen (sie sind in der Regel unselbständige Einrichtungen der Kreise und kreisfreien Städte; die früher gebräuchliche Bezeichnung „Schulanstalt“ ist heute nicht mehr üblich), Justizvollzugsanstalten, die in der Regel Einrichtungen des jeweiligen Bundeslandes sind, das Technische Hilfswerk (THW) und die Bundeszentrale für politische Bildung, die von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden. Manchmal werden die Einrichtungen behördenintern auch als Institut oder Einrichtung bezeichnet, z. B. die Bundesanstalt für Straßenwesen, obwohl sie durchaus Anstaltscharakter haben.

Die Gebietskörperschaft ist in diesem Fall dann ARD ZDF Deutschlandradio.

Ach und das Land Brandenburg benennt den RBB mit Sitz in Potsdam unter service.brandenburg.de:

http://service.brandenburg.de/lis/detail.php/111149

gemeinsame Behörden und Gerichte Berlin-Brandenburg

Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg
Marlene Dietrich-Allee 20
14482 Potsdam

Leider haben Berlin und Brandenburg keine gemeinsame Berufsschule für die Ausbildung Verwaltungsfachangestellte/r.Daher muss die theoretische Ausbildung von der Berufsschule (OSZ Bürowirtschaft und Verwaltung) und der Verwaltungsakademie Berlin für die RBB-Berufsanfänger Verwaltungsfachangestellte/r durchgeführt werden. Das gilt wohl dann auch für die Berufsanfänger beim Beitragsservice  - die im Bereich RBB-BeitraXverwaltung - eingesetzt werden sollen. Sehr bedauerlich, aus Köln anreisen.  :'(

Sag mal Lupus, die haben doch alle eine entsprechende Ausbildung, oder?

Wir hegen nämlich starke Zweifel, dass das "besondere Verwaltungsverfahrens- und BeitraXrecht RBB" WDR-Verwaltungsfachangestellte kennt.

Schau Lupus! Hier findest du alle Informationen zum Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r nach Berliner Recht:

Link:

https://www.berlin.de/vak/lernen-und-qualifizieren/berufseinstieg/ausbildungslehrgaenge/artikel.27104.php

Mensch Lupus! Das wäre ja ein dolles Ding wenn deine Angestellten und "privaten Verwaltungshelfer" alle keine "zeichnungsbefugten Organwalter" wären!

Nun das werden wir mal mittels Beweisantrag gerichtlich näher beleuchten lassen.

LG
aus Berlin und Brandenburg

P.S. LG auch an "GIM". Wer auch immer du bist "GIM"!

 :)


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Zitat
gemeinsame Behörden und Gerichte Berlin-Brandenburg
Die korrekte Überschrift lautet

Zitat
Übersicht der gemeinsamen Behörden, Einrichtungen, Stellen und Gerichte der Länder Berlin-Brandenburg
Insofern ist der RBB lediglich eine Einrichtung oder Stelle, weder Behörde noch Gericht; die einzige gemeinsame Behörde ist in dieser Übersicht auch als Behörde benannt: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg. Alles andere sind Gerichte oder eben lediglich gemeinsame Einrichtungen bzw. Stellen wie die Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG).

Darüber hinaus wurde meine Rückfrage nicht korrekt beantwortet; Frage war, ob eine 2-Länder-Anstalt als unmittelbar gelten darf.


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Was sind denn die behaupteten "besonderen (rundfunkspezifische) Verwaltungsverfahrensregeln" ?

Das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk findet sich in den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags und in den jeweiligen Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten. Ob diese Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, ist eine andere Frage. Es ist halt nur ziemlich unstreitig, dass das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den genannten Kodifikationen enthalten ist. Sonst würden wir uns hier im Forum nicht andauernd darüber unterhalten.


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Zitat
§ 13 Inhalt der Veranlagungsbescheide

(1) Veranlagungsbescheide müssen enthalten:
a) die Höhe der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge,
b) die Bezeichnung des Zahlungspflichtigen,
c) die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gebühren oder Beiträge,
d) die Berechnung der Gebühren oder Beiträge,
e) die Angabe, wo, wann und wie die Gebühren oder Beiträge zu entrichten sind.

Man sollte ja vermuten, dass das Sonderverwaltungsrecht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eben auch den Inhalt der sog. "Festsetzungsbescheide" regelt, genauso wie dies im hier erwähnten § 13 der Fall ist. Ebenfalls regelt bespielsweise § 157 AO den Inhalt eines Steuerbescheids (Bitte an dieser Stelle keine Seitendiskussion beginnen, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist):

Zitat von: § 157 Absatz 1 AO
Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

Allerdings findet sich nirgendwo eine Regelung darüber, welchen Inhalt die sog. "Festsetzungsbescheide" über Rundfunkbeiträge haben müssen. Dies bedeutet aus meiner Perspektive nichts anderes, als dass den "Festsetzungsbescheiden" die gesetzliche Grundlage fehlt. Insofern könnte man argumentieren, dass die Festsetzungsbescheide schon allein aus diesem Grund rechtswidrig sind. Dass einem Verwaltungsakt die gesetzliche Grundlage fehlt, ist meiner Ansicht nach ein derart schwerwiegender und offenkundiger Fehler, der die Nichtigkeit dieser Verwaltungsakte zur Folge hat.


Edit "Bürger" @alle:
Bei allen interessanten "Begleiterscheinungen" bitte immer wieder den klaren Bezug zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads herstellen, welches da lautet
Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Anderenfalls für wichtige eigenständige Themen/ Fragen (wie z.B. die "Landesunmittelbarkeit einer Mehrländeranstalt") einen gut aufbereiteten eigenständigen Thread eröffnen oder auf bereits bestehende Diskussionen verweisen.
Danke für das Verständnis, Selbstdisziplin und die konsequente Berücksichtigung.


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Guten TagX!

Ahhh, Herr Prof.EU Pinguin gallische Grüße.

Ja, die Rückfrage nicht korrekt beantwortet. Tja, wat soll ick sajen?

Thema: Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB

link iss oben.

Zitat
B.2.3.2.   Unmittelbare und Mittelbare Staatsverwaltung

Träger der öffentlichen Verwaltung sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts und zunächst der Bund und die Bundesländer.
Sie bilden die staatliche Ebene und handeln durch eigene Organe (Behörden) und üben so die unmittelbare Staatsverwaltung aus.

Mittelbare Staatsverwaltung liegt vor, wenn zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben unterstaatliche juristische Personen gegründet, herangezogen bzw. beliehen werden, die durch eigene Organe handeln. Diese unterstaatlichen juristischen Personen sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die rechtsfähigen Anstalten sowie die öffentlich-rechtlichen Stiftungen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes gegründet werden und ggf. mit Hoheitsgewalt ausgestattet sind:

Das muss Mensch im Lichte des "besonderen Verwaltungsverfahrens- und BeitraXrecht RBB" und der sagenhaften Rechtsprechung des VG Berlin (gallische Grüße an dieser Stelle an die "bewährte" Legio XXVII. des Lupus). Danach handelt es sich beim RBB nicht um eine klassische rechtsfähige öffentliche Anstalt, die als "eigenes Organ" (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schlicht hoheitlich handelt, indem sie "für alle von allen" zur politischen Willensbildung des Staatsvolkes beiträgt. NEIN!
Der RBB ist nach "herrschender" Rechtsauffassung des VG Berlin und des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg namentlich des 11. Senates - Beschluss vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15 - (gallische Grüße an dieser Stelle an die "bewährte" Legio XI. des Lupus), wohl vom "damaligen" Willen beider Bundesländer beseelt, wie war das gleich, ach ja:

Zitat
Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich § 2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde.

auch als unmittelbare "RundfunkbeitraXstaatsverwaltung" gegründet. Sozusagen vorauseilend. Der Ministerpräsident und der Regierende Bürgermeister, so der interpretierte "Wille" vom OVG, planten wohl weit voraus. So wie beim Fluchhafen und der Formel 1 in der Lausitz.
Zu diesem Zwecke und in weiser Voraussicht, so der vom OVG interpretierte "Wille", gründeten sie also auch die "Eingriffsverwaltung" RBB. Leider vergaßen sie es, den RBB auch mit eigenem "ausgebildetem Verwaltungspersonal" auszustatten. Und so schließt sich der Kreis zu:

Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich? Zustellfiktion obsolet?

Ja / Nein sollte Mensch denken. Doch der  >:D steckt vielmehr im Detail!!!

Denn: welcher Festsetzungsbescheid?

Also ich hab ein solches "Schreiben" erhalten, dieser "vollstreckbare Titel" wurde nicht zugestellt (unterscheide bekanntgeben: einfache Post).

Von Anbeginn stellte sich mir die Frage: Wer hat dieses Schreiben wohl "veranlasst"? C. Kleber vom ZDF? Frau Reim (damals Intendantin RBB)? Ein Kameramann der Abendschau?

Nun nach Monaten, ja ich muss sagen nach Jahren, weiß ich es: "GIM" war es!

Hierzu Thema:
GBM, GIM, LLM und LSM usw. - Bedeutung der Abkürzungen bekannt?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21875.msg139722.html#msg139722

Huhu @Kurt! Gallische Grüße! Danke!

Doch wie so oft im "bereichsspezifischen VerwaltungsbeitraXrecht" wird eine Frage beantwortet und es tauchen gleich weitere auf, 10 - 20, ja hunderte neuer Fragen! Wer ist nun "GIM"? Ist "GIM" etwa die Intendantin? Oder C. Kleber vom ZDF? Wurde "GIM" auch vernüftig ausgebildet? Wird er vernüftig besoldet? Oder ist er nur "Leiharbeiter/in" und wird von Lupus ausgebeutet?

Nun, eine Frage ist beantwortet: "GIM" wurde weder vom Berliner Senat eingestellt noch ernannt.

Damit ist alles gesagt!

Mein "Festsetzungbescheid" und "vollstreckbarer Titel" ist Müll!

Er stammt von einer "Person" die nicht zeichnungsbefugter Organwalter ist.

Meine summarische Prüfung hat bereits bei A wie Amtsträger den von "GIM" veranlassten "Bescheid" als Müll entlarvt!

Yoo, summarisch prüfen Legio XI. und Legio XXVII, das kann ich auch! Und zwar viel schneller und kürzer als ihr! A!
Welcher Festsetzungsbescheid?
Müll! Papiermüll! Post-Spam!

Was euch immer "erreicht hat oder auch nicht", der fiktive Wisch scheitert bei A!

Yoo, "GIM" aber mach dir keinen Kopp! Für alle von allen! Jetzt holen wir das VolX uns die Verwaltung, Gerichte und den RBB zurück. Wir werden dich vom Joch des Römisch Imperialen BeitraXservice befreien! RIB der sich zum Herr über die Staatsverwaltung, Gerichte, Länderparlamente und den RBB erhoben hat! Für alle von allen! Demokratieprinzip!

Und jetzt Lupus, rück unsere Staatsverwaltung, Gerichte, Länderparlamente und den RBB wieder raus!

LG
aus Berlin und Brandenburg

VolX-GEZ-Boykott 2017 für alle von allen!


Die VX-GEZ-Boykott2017-FAVA fordert:

Freiheit für alle Gefangenen von ARD und ZDF und das sofortige Ende aller Vollstreckungen von Müll-Titeln!

 :)


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Das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk findet sich in den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags und in den jeweiligen Leistungssatzungen der Rundfunkanstalten. Ob diese Regelungen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, ist eine andere Frage. Es ist halt nur ziemlich unstreitig, dass das Sonderverwaltungsrecht für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den genannten Kodifikationen enthalten ist. Sonst würden wir uns hier im Forum nicht andauernd darüber unterhalten.

wenn ich die Zahlung der Rundfunkbeiträge boykottiere dann heißt das, dass ich nicht zahle und wahrscheinlich irgendwann die Vollstreckung betrieben wird.
Genau dann haben sich die Vollstreckungsbehörden an die für sie geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze (!) zu halten, nämlich das länderspezifische
VwVG und die darin normierten Vollstreckungsvoraussetzungen genau zu prüfen. Darum geht es letztenendes und weiter nichts.
Sonstige Regularien ohne Gesetzesgrundlage muss ich doch gar nicht diskutieren, und es ist nach allen Erfahrungen ohnehin zwecklos dies in Schriftsätzen zu thematisieren und oder anzugreifen.

Man muss auch nirgendwo eine Hausordnung einhalten, wenn man das Haus gar nicht betritt.


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K
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wenn ich die Zahlung der Rundfunkbeiträge boykottiere dann heißt das, dass ich nicht zahle und wahrscheinlich irgendwann die Vollstreckung betrieben wird.
Genau dann haben sich die Vollstreckungsbehörden an die für sie geltenden Verwaltungsverfahrensgesetze (!) zu halten, nämlich das länderspezifische
VwVG und die darin normierten Vollstreckungsvoraussetzungen genau zu prüfen. Darum geht es letztenendes und weiter nichts.

Das ist korrekt. Es muss zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung unterschieden werden. Das Verwaltungsverfahren reicht im Falle der Rundfunkbeiträge von der behördlichen Ermittlung der Abgabengrundlagen bis zur Abgabenerhebung. Ist die Abgabenerhebung erfolglos, schließt sich daran die Verwaltungsvollstreckung an.


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H
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Folgende Aussagen stelle ich mal ein:

Zitat
Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.

Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?

Auf keinen Fall ist der BGH Beschluss so zu verstehen, dass ohne Titel zwangsvollstreckt werden darf, ganz im Gegenteil: Für die Zwangsvollstreckung ist es erforderlich, dass die Summe vorher tituluert wurde.

Hier mal meine Ergänzungen und Interpretation zu dem BGH Beschluss (der auf primitivstjuristische Weise immer von den Stadtkassen falsch interpretiert bzw. falsch widergegeben wird):
BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21315.0.html

Oder die Informationen dazu unter
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html

Nicht ins Bockshorn jagen lassen !!

Grüße
Adonis


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Es muss zwischen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung unterschieden werden. Das Verwaltungsverfahren reicht im Falle der Rundfunkbeiträge von der behördlichen Ermittlung der Abgabengrundlagen bis zur Abgabenerhebung. Ist die Abgabenerhebung erfolglos, schließt sich daran die Verwaltungsvollstreckung an.
Ist das so einfach? Hat nicht die sog. Verwaltungsvollstreckung als Verwaltungsverfahren ebenfalls nach dem Verwaltungsverfahrensrecht zu erfolgen?


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BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
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