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Autor Thema: Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?  (Gelesen 12546 mal)

G
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Folgende Aussagen stelle ich mal ein:



Zitat
Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.

Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?





Zitat
Soweit Sie den Erhalt von Leistungsbescheiden bzw. Mahnungen bestreiten, ist ein substantiierter Vortrag zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich (vgl. Beschluss OVG Berlin-Brandenburg vom 23.06.2015) Das begründet sich aus der Vielzahl von Postsendungen [...]

Nun wissen wir ja, Dank der hier vielen hilfreichen Threads zur Zustellfiktion, dass eben kein substantiierter Vortrag  zum vorgeblichen Nichterhalt erforderlich ist (aber man kann es ja mal versuchen, nech), allerdings würde ich zum Beschluss des OVG (wurde vom RBB ohne AZ genannt) gerne mal eine ausgiebige Urteilsbegründung lesen, die ich leider aber  im Internet nicht finden kann.

Hat hier jemand das Urteil zur Hand oder ist es inzwischen gar überholt?
(wie auch das vom 01.10.2014 vom VG)?


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  • This is the way!
Rein fiktiv natürlich.

Der Beschluss, der stets ohne Aktenzeichen von den Finanzämtern zitiert wird, den jibet unter

FiAmt > BFH vs. OVG > substantiiertes Bestreiten des Zugangs mehrerer Schreiben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18915.msg138721.html#msg138721

Zum Thema "Bestreiten des Zuganges der Bescheide" hat der 7. Senat des Finanzgerichtes Berlin - Brandenburg sich ausreichend geäußert, den Beschluss jibet unter

FG Berlin-Brandenburg (7 V 7177/15) - Einstellung, fehlender Bekanntgabenachweis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18702.msg122050.html#msg122050

Dann jibet noch, rein fiktiv natürlich, den "Willen" des "zuständigen Bediensteten" und die "notwendigen Vorausetzungen",dazu jibet hier wat:

Bundesfinanzhof Urt. v. 27.06.1986, Az.: VI R 23/83
Verwaltungsakt; Bekanntgabe; Notwendige Voraussetzung; Wille; Zuständiger Bediensteter

Link:

https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-06-27/vi-r-23_83?from=0:111183

Zitat
RdNr. 9

b) Der Bekanntgabewille der Behörde setzt den natürlichen Willen eines die Behörde repräsentierenden Amtsträgers voraus, der darauf gerichtet ist, den Verwaltungsakt durch Bekanntgabe an den Betroffenen zu erlassen. Hieraus folgt, daß der Bekanntgabewille der Behörde nicht von einem Bediensteten gebildet werden kann, der nach seiner Stellung nicht zum Erlaß eines Verwaltungsaktes befugt ist (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 41 Rdnr. 7). Der Bedienstete muß grundsätzlich zur Steuerfestsetzung berufen sein (vgl. Urteil in BFHE 132, 219, BStBl II 1981, 404). Im Bereich der Steuerfestsetzung bei den FÄ gehören zum Kreis der Beamten, die zu behördlichen Handlungen und Regelungen ermächtigt sind, regelmäßig Sachbearbeiter und Sachgebietsleiter. Diese sind Amtswalter, deren Handlungen dem FA zugerechnet werden (vgl. Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl., § 45 I).


Jetzt muss Mensch wissen, rein fiktiv natürlich, dass nicht jeder "befugt" ist Verwaltungsakte zu erlassen.

Z.B.:

Ich Profät Di Abolo, gallischer Zauberer und Magier, erlasse hiermit den Verwaltungsakt als Dauerverfügung und befreie uns alle vom RundfunkbeitraX!!!

Jeht nich! Dieser Verwaltungsakt wurde euch allen zwar öffentlich bekanntgeben, aber er ist formell und materiell rechtswidrig.

Mehr noch: er ist nichtig!  :'(

Er leidet an einem schweren Mangel (also der Verwaltungakt).

So, nun kann ein fiktiver Schul-Pratikant nicht einfach mal so beim Beitraxservice "verfügen":

Ich erlass mal eben 10 000 Festsetzungsbescheide.

Das kann beim BeitraXservice auch kein(e) Leiharbeiter(in) oder Mitarbeiter(in) im Call-Center, nöö ditt jeht nich!

Dazu muss Mensch die notwendige Qualifikation erwerben.

Z.B. als Verwaltungsfachangestellte(r). Dazu gibt es eine Ausbildungsordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum
Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten

Link:

https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwfangausbv_1999/gesamt.pdf

Und dann muss er natürlich auch sonstige Vorrausetzungen erfüllen, die ergeben sich z.B. aus dem

Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten

Link:

http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/17vd/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-LbGBE2011rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1

Dann muss der betreffende natürlich auch entsprechend eingestellt werden. Da sagt der Artikel 77 der Verfassung von Berlin:

Zitat
(1) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Senat. Für die Bezirke wird dieses Recht den Bezirksämtern übertragen.

Also fassen wir fiktiv zusammen:

A = Amtsträger = iss nicht!

Vermutlich hat sowohl das Vollstreckungsersuchen, als auch die Festsetzungbescheide "GIM" erlassen. Und selbst wenn es die Intendancerin des RBB selbst war, naja, die ist nicht vom Senat ernannt worden und hat auch die entsprechenden Prüfungen nicht abgelegt:

Link Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss-   und   Umschulungsprüfungen
nach dem Berufsbildungsgesetz Verwaltungsakademie Berlin

https://www.berlin.de/vak/dokumente/pdf/rechtsgrundlagen/apo/APO_Stand_18_11_10.pdf

Bleibt noch B, B wie Behörde oder Bekanntgabe

Naja, der RBB ist keine Behörde und das ein "vollstreckbarer Titel" neuerdings per einfacher Post bekanntgegeben wird, passiert wohl nur beim Fernsehen.

Was eine Zustellung ist, ergibt sich aus dem Verwaltungszustellungsgesetz

Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwzg_2005/

§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

Wären der RBB und der BeitraXservice richtige Behörden, so mit richtig im Verwaltungsrecht ausgebildeten Menschen und Amtsträger, dann wüssten sie:

Zitat

Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung,
Allgemeiner Teil (GGO I)
Vom 18. Oktober 2011

§ 27 - Postversand

(1) Für den Postversand, der nicht auf elektronischem Weg oder durch Dienstpostaustausch erfolgt, sind kostengüns-tige Versendungsformen unter Beachtung der jeweils geltenden Formate und Gewichtsstufen zu wählen.
(2) Bei Zustellungen ist das Verwaltungszustellungsgesetz zu beachten. Es ist grundsätzlich die Zustellungsart zu wählen, die die geringsten Postgebühren verursacht. An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie an Rechtsanwaltskanzleien, Patentrechtskanzleien, Notariate, selbständige Steuerbüros, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ist möglichst gegen Empfangsbekenntnis, im Übrigen regelmäßig mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Bei einer Zustellung durch Einschreiben gilt der Rückschein als Zustellungsnachweis.


Rein fiktiv natürlich:

Ey Lupus! Schon mal einen Ölwechsel beim Bäcker an der Ecke machen lassen?

Yoo Lupus! Abra-kadabra-simsala-bim! Deine "Festsetzungsbescheide" sind dahin!

Yoo Lupus! Abra-kadabra-simsala-bim! Dein "Vollstreckungsersuchen" ist dahin!

Yoo Lupus! Abra-kadabra-simsala-bim! Dein RundfunkbeitraX ist dahin!

LG
aus dem beitraXbefreitem Gallien! 

 :)


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Zitat
Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.

Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?

Eine prinzipielle Beitragspflicht per Gesetz ersetzt nicht eine wirksam geltend gemachte Zahlungspflicht per Bescheid. Nicht anders ist es bei allen anderen öffentlichen Abgaben - siehe u.a. auch unter

Die bloße Aufforderung der GEZ zur Zahlung ist kein Verwaltungsakt
http://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt

Das LG Tübingen hat die Erfordernis von Bescheiden, die präzise angeben wer, warum, für welchen Zeitraum, wann, an wen, wieviel und wie schuldbefreiend zu zahlen hat, sehr schlüssig dargelegt.
Dass ARD-ZDF-GEZ dies nicht einsehen/ anerkennen/ zugestehen wollen, liegt in deren - uns nun leidlich bekannten - "Naturell".

Es ist auch hinlänglich bekannt, dass ARD-ZDF-GEZ den BGH-Beschluss in irreführender Art und Weise auslegen...
BS instruiert Gerichte und GV: BGH-Beschluss legitimiere Vollstreckungspraxis
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15958.0.html
Infoblätter für Gerichte (BY): Zwangsvollstreckung/Tübingen/Festsetzungsbesch.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13418.0.html

...und regelmäßig dessen - insbesondere bei Vollstreckungen ohne Bescheide - maßgeblichen Kernsätze verschweigen, die da lauten...
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html
[...]
BESCHEIDE sind ERFORDERLICH für VOLLSTRECKUNG!

Zitat von: BGH 11.06.2015
Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die zwangsweise Beitreibung rückständiger Gebühren [...] und Beiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV, vgl. dazu Tucholke in Hahn/Vesting aaO § 10 RBStV Rn. 34) erforderlich.
> HA!!! Und hier haben wir den Widerspruch der bisherigen kühnen Interpretationen von ARD-ZDF-GEZ und der Vollstreckungsstellen! ;) ;D
Der BGH erkennt also sehr wohl an
"Bescheide der Rundfunkanstalten sind [...] für die
zwangsweise Beitreibung rückständiger [...] Beiträge [...] erforderlich."

...und verweist hierbei noch auf "Hahn/Vesting" und die Autorin "Tucholke" (wer das Forum aufmerksam liest, dürfte wissen, dass Frau Tucholke eine Mitarbeiterin von ARD-ZDF-GEZ ist bzw. zumindest schon dazumal war).
Die Erfordernis von Bescheiden für die Zwangsvollstreckung ist hiermit also
sowohl als Anerkenntnis von ARD-ZDF-GEZ als auch vom BGH zu werten und dürfte insofern bestens zur Argumentation in Fällen fehlender Bescheide geeignet sein! ;) ;D
[...]

...und wie "Profät Di Abolo" schon ausführlich dargelegt hat, mangelt es so ziemlich an ALLEM, was für eine "Verwaltungsvollstreckung" an Voraussetzungen eigentlich erforderlich wäre.

Es ist unfassbar, was hier für die Aufrechterhaltung eines solch eklatanten Unrechtszustandes an Aufwand betrieben wird. ARD-ZDF-GEZ sind sich für nichts zu schade.
Jegliche Hemmungen sind abgrundtief gesunken. Es ist erbärmlich.

Igendwann (sehr bald?!?) muss/ wird es einmal plauzen...


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls oder zu neueren Erkenntnissen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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m
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Folgende Aussagen stelle ich mal ein:



Zitat
Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid.

Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht? Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?

Diese vom BGH getroffene Begründung wird bei der KFZ-Steuer angewendet. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges gibt es noch einen Bescheid und darauf ist vermerkt, dass zukünftig die Steuer ab Datum-X nach 12 Monaten wieder fällig wird, ohne dass ein erneuter Bescheid zugestellt wird.

Wird die Steuer nicht zum Datum-X bezahlt, gibt es Post vom Amt, Steuer fällig und eine Mahnung mit Mahngebühren. Nach der Mahnung kommt die Zwangsvollstreckung+Gebühren oder das Stilllegen des Fahrzeugs von Amts wegen. Deshalb ist es bei KFZ sinnvoll, wenn man die Steuer nicht bezahlen kann, das Fahrzeug abzumelden.

Nur leider sieht der RBStV ein Abmeldung bei Nichtnutzung oder "ich habe kein Geld mehr/ geringes Einkommen" nicht vor ..... hier gibt es kein Entrinnen. Hier wird die Zwangsvollstreckung mit allen ihren Möglichkeiten konsquent angewendet, um das Geld zu erpressen. Und zwar immer und dauerhaft. Abmelden geht nicht, denn die LRA's senden Ihre Strahlen immer in die Wohnung. Und jeder Inhaber der Wohnung hat immer zwei Ohren die beim Meldeamt erfasst sind. Die ständigen Strahlen werden von den Ohren immer in Medien der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten umgesetzen und dafür muss bezahlt werden. Ohren zukleben geht auch nicht. So behaupten sie. Ob dieses Verfahren jetzt bei Beiträgen angewendet werden kann? Laut BGH JA. Ist sicherlich auch der fromme Wunsch in Bocklemünd. Aber da machen wir nicht mit.  :police: ;D >:D


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c
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Vielen Dank für die Ausführungen hier im thread.

Zum Thema "Behörde" gibt es evtl. hier Anregungen:

Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251


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Aktion (Kommunal-)Politik - aktiv gegen den Rundfunkbeitrag!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22747.0
Rundfunkkommission+KEF anschreiben! Neues "Gebühren"konzept beeinflussen!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=24635.0
Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0

G
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Nur noch einmal zur Nachfrage und der guten Ordnung halber:

1) Beitrags-/Festsetzungsbescheide = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel")
--> hier erlassen durch Landesrundfunkanstalten bzw. RBB

2) einfache Zahlungsaufforderung/ Leistungsbescheid = kein Verwaltungsakt
--> hier erlassen durch Beitragsservice/Köln

Korrrreeekt?


@Profät Di Abolo (werter gallischer Zauberer und Magier ;)), Bürger, cecil : Besten Dank für eure Tips und die Verlinkungen dazu


Es ist unfassbar, was hier für die Aufrechterhaltung eines solch eklatanten Unrechtszustandes an Aufwand betrieben wird. ARD-ZDF-GEZ sind sich für nichts zu schade.
Jegliche Hemmungen sind abgrundtief gesunken. Es ist erbärmlich

Jawoll und ganz meine Meinung. Aber es ist auch unser aller Aufwand und es sind auch alle unsere Kosten, die bei diesem Unrechtzustand anfallen.  Was jeder Einzelne nur bereits an Lebenszeit  für den ganzen Schreibkram mit nur z.B. dem Beitragsservice, mit den Landesrundfunkanstalten, mit den Ämtern oder den Gerichten geopfert hat, dürfte wohl kaum mehr zu überbieten sein. Und im Gegensatz zu den eben genannten können wir für unseren Aufwand keine "Gebühren, Auslagen oder Kosten" beanspruchen.

Igendwann (sehr bald?!?) muss/ wird es einmal plauzen...
So wird es kommen, aber nur dieser Zusammenbruch ist die Chance für einen Wandel.



@ muuhhhlli: Ja genau, so hätten die es gerne….aber in diesem Falle – gehört zwar nicht hier her – gibt’s aber trotzdem wieder einen „Bescheid“, wenn man das Lastschrifteinzugsverfahren kündigt..... 


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Diese vom BGH getroffene Begründung wird bei der KFZ-Steuer angewendet. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges gibt es noch einen Bescheid und darauf ist vermerkt, dass zukünftig die Steuer ab Datum-X nach 12 Monaten wieder fällig wird, ohne dass ein erneuter Bescheid zugestellt wird.

Wird die Steuer nicht zum Datum-X bezahlt, gibt es Post vom Amt, Steuer fällig und eine Mahnung mit Mahngebühren. Nach der Mahnung kommt die Zwangsvollstreckung+Gebühren oder das Stilllegen des Fahrzeugs von Amts wegen. Deshalb ist es bei KFZ sinnvoll, wenn man die Steuer nicht bezahlen kann, das Fahrzeug abzumelden.

Gänzlich unabhängig von einer An- und Abmeldung macht dieses Beispiel der KFZ-Steuer-Erhebung deutlich, wie eine "Dauerbescheidung" korrekterweise ablaufen müsste - und auch beim sog. "Rundfunkbeitrag" problemlos(er) laufen könnte (aber nicht tut):

Ausgangs-/ "Dauer"-Bescheid, der festlegt,
- wer
- warum
- für welchen Zeitraum
- wann
- an wen
- wieviel und
- wie

schuldbefreiend zu zahlen hat.

Genau dies fehlt beim sog. "Rundfunkbeitrag".
Die regelmäßigen "Zahlungsaufforderungen"/ automatisierten "Kontostandsmitteilungen" wären nicht als "Bescheide"/ "Verwaltungsakte zu qualifizieren, da denen noch mehr an Form mangelt als den "Festsetzungsbescheiden".

Und ob die "Festsetzungsbescheide" tatsächlich von der Rundfunkanstalt "erlassen" werden, oder nicht doch nur vom sog. "Beitragsservice", der lediglich eigenmächtig irgendwelche (und noch dazu unvollständigen) Namen von Rundfunkanstalten draufdruckt, ist ja ebenfalls fraglich.

Dazu ja auch die Fragen zum "vollständigen rechtlichen Namen der Rundfunkanstalt in seiner rechtlich vollständigen Schreibweise" sowie zum Erlassen, Ausdrucken und Versenden der "Bescheide" unter
Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html
;)

Und auch hier noch mal:
Der BGH hat NICHT über den Fall nicht zugestellter Bescheide entschieden,
sondern in einem Fall, wo Bescheide zugegangen waren.

Der BGH meint "lediglich" - und auch dies gänzlich konträr zu LG Tübingen und gängiger Verwaltungspraxis - dass ein originärer "Ausgangs-Leistungsbescheid" nicht erforderlich sei, sondern die rückwirkenden Bescheide ausreichend seien und auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht verletzt würde, obwohl damit gleichzeitig Sanktionen in Form eines Säumniszuschlages einhergehen.
Der BGH hat NICHT entschieden, dass keinerlei Bescheide für die Vollstreckung erforderlich seien.
Ganz im Gegenteil hat er zutreffend festgestellt, dass Bescheide für die Vollstreckbarkeit erforderlich SIND!


Im Übrigen hat der BGH zu jenem Zeitpunkt offenkundig über "Gebühren-/Beitragsbescheide" der älteren Machart bis Aug 2014 befunden - nicht aber über die "Festsetzungsbescheide" der neueren Machart seit Sep 2014, denen - im Gegensatz zum ansatzweisen Leistungsgebot der ehemaligen "Gebühren-/Beitragsbescheiden" - ein klares Leistungsgebot fehlt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
und dort dann zum fehlenden Leistungsgebort unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Dies wäre aber wiederum hauptsächlich dann von Interesse, wenn es sich im Streitfalle um zugestellte Festsetzungsbescheide handelt, welche vollstreckt werden sollen.
Ist hier aber nicht das Thema, da es hier um nicht zugestellte Bescheide handelt, deren Aufmachung man ja gar nicht kennen und somit auch nicht prüfen kann, da man diese ja nicht zu Gesicht bekommen hat.


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Zur Aufdröselung der Worte "Bescheide" bitte noch einmal Klarstellung, damit nix durcheinander gerät: 

- Beitrags-/“Festsetzungsbescheide“ = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel") ---> hier erlassen durch die Landesrundfunkanstalten bzw. RBB

- einfache Zahlungsaufforderung/ Leistungsbescheide (Leistungsgebot) ohne Rechtsbehelfsbelehrung = kein Verwaltungsakt gem. VG München (M 6a S 04.4066) ---> hier erlassen durch den Beitragsservice/Köln

Ist das so korrekt erfasst?


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Das ist nicht unbedingt so "einfach".

Generell
"Bescheid" = "Verwaltungsakt"
siehe u.a. auch
https://de.wikipedia.org/wiki/Bescheid
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)

Es kann aber auch Schreiben geben, die sich nicht (auf den ersten oder auch weiteren Blick) als "Bescheide"/ "Verwaltungsakte" erkennen lassen, obwohl sie etwas derartiges darstellen sollen - oder einfach nur wollen.

Die "Zahlungsaufforderungen" könnten somit u.U. zwar als "möchte-gern-Bescheide/ Verwaltungsakte" eingestuft werden - allerdings mit eklatanten Mängeln. Gerichtlich ist darüber wohl noch nicht befunden worden. Und ARD-ZDF-GEZ verstehen diese Schreiben wohl ebenfalls nicht als "Bescheide"/ "Verwaltungsakte" (siehe weiter unten).

Im Falle einer "Vollstreckung ohne Bescheide" würde man als Person A die Auffassung vertreten, dass die "Zahlungsaufforderungen" nicht als "Bescheide"/ "Verwaltungsakte" i.S.d. Verwaltungs-/ Verwaltungsvollstreckungsrechts anzusehen wären.

Man würde sich lediglich auf den fehlenden Zugang der vollstreckungsgegenständlichen Bescheide berufen. Der Zugang etwaiger anderer Schreiben als der Festsetzungsbescheide selbst ist (bis auf die Mahnung die zusätzlich zum Bescheid zu erfolgen hat) für den Vollstreckungsvorgang unerheblich. Auch das muss man ARD-ZDF-GEZ und den Vollstreckungsstellen "einbläuen".

Der "Versand" (noch dazu durch "Dritte") mehrerer "Zahlungsaufforderungen" und "Mahnungen" ersetzt nicht den Zugang/ die Bekanntgabe des eigentlichen vollstreckungsgegenständlichen Bescheids-/ Verwaltungsakts.

Da nach bisherigem Kenntnisstand in den "Vollstreckungsersuchen" auch lediglich die Beitrags-/Festsetzungs-Bescheide sowie die Mahnungen aufgelistet sind, darf somit auch davon ausgegangen werden, dass ARD-ZDF-GEZ höchstselbst ihre eigenen "Zahlungsaufforderungen" nicht als "Bescheide"/ "Leistungsbescheide"/ "Verwaltungsakte" qualifizieren.

Worauf konkret zielt denn die Frage ab?
Ich meine, es ist ansonsten müßig, dies hier weiter zu vertiefen bzw. wäre diese "spezielle" Fragestellung wenn, dann ggf. besser in einem eigenständigen Thread aufgehoben.


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n
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@Grit:
Zitat
Zur Aufdröselung der Worte "Bescheide" bitte noch einmal Klarstellung, damit nix durcheinander gerät: 
Ich glaube es ist noch nicht ganz richtig.

Beispiel KFZ-Steuer

Bescheid     (von einer Behörde erlassen!)
     Vollständiger Name der Behörde
     Zeitraum?
     .... (siehe Beispiel von Bürger)
     Festgesetzt werden  80 Eur                          -> Festsetzung
     Bitte zahlen sie zu 1.1. xx   80Eur                 -> Leistungsgebot

Das Leistungsgebot fehlt auf den Bescheiden vom Rundfunk.


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G
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Worauf konkret zielt denn die Frage ab?
Ich meine, es ist ansonsten müßig, dies hier weiter zu vertiefen [...]

Es gibt keine konkrete Frage dazu. Nur zum besseren Verständnis, da die Begrifflichkeit "Bescheid" in diesem Dschungelwirrwarr RBB und Beitragsservice ja definitiv eben nicht inflationär zu gebrauchen ist. Nur damit man nicht Gefahr läuft, durcheinander zu geraten.  Alles gut also  ;)


Edit "Bürger" @alle:
Ok, dann der Übersicht und zielgerichteten Diskussion wegen ab hier bitte wieder eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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     Festgesetzt werden  80 Eur                          -> Festsetzung
     Bitte zahlen sie zu 1.1. xx   80Eur                 -> Leistungsgebot

Das Leistungsgebot fehlt auf den Bescheiden vom Rundfunk.

Auf den  "Bescheiden" (?)  oder Zahlungsaufforderung des Beitragsservice  zur "Zahlungen der Rundfunkbeiträge" steht, dass "die nächste Rate/die nächsten Beiträge am Tag x fällig" ist/sind. Also wäre doch ein Leistungsgebot zu erkennen, oder etwa nicht?  Auf den "Festsetzungsbescheiden" steht der "festgesetzte Betrag" ....und dass man diesen zur Vermeidung umgehend zu begleichen hat, um Mahnmaßnahmen/Vollstreckungen/zusätzliche Kosten etc. zu vermeiden.....


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Auf den  "Bescheiden" (?)  oder Zahlungsaufforderung des Beitragsservice  zur "Zahlungen der Rundfunkbeiträge" steht, dass "die nächste Rate/die nächsten Beiträge am Tag x fällig" ist/sind. Also wäre doch ein Leistungsgebot zu erkennen, oder etwa nicht?
Die "Zahlungsaufforderungen"/ Zahlungserinnerungen" haben aber aus allen o.g. Gründen keinen Bescheid-/Verwaltungsakt-Charakter und sind daher als ledigliche Information zu qualifizieren.
Bitte verinnerlichen ;)


Das Leistungsgebot bitte hier nicht weiter vertiefen, da dies vom eigentlichen Kern-Thema abdriftet und zudem bereits andernorts ausführlich und mehrfach behandelt wird. Siehe bitte nochmals
Festsetzungsbescheide im Überblick
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.0.html
wo unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
weitere Links zu tangierenden Diskussionen enthalten sind.
Nochmal:
ARD-ZDF-GEZ qualifizieren höchstselbst nur ihre Beitrags-/Festsetzungsbescheide als vollstreckbare "Verwaltungsakte". Wenn diese fehlen, sind wesentliche allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Punkt. Bitte am Thema bleiben:
Festsetzungsbesch. f. Vollstreckungen nicht erforderlich?Zustellfiktion obsolet?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2017, 20:39 von Bürger«
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G
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Die "Zahlungsaufforderungen"/ Zahlungserinnerungen" haben aber aus allen o.g. Gründen keinen Bescheid-/Verwaltungsakt-Charakter und sind daher als ledigliche Information zu qualifizieren.
Bitte verinnerlichen ;)


Ja verinnerlicht  :) , steht ja auch hier https://rechtsanwalt-und-verwaltungsrecht.de/gez-zahlungsaufforderung-verwaltungsakt/

Also Beitragsbescheid= Leistungs-“Festsetzungsbescheide“ = Verwaltungsakte ("vollstreckbarer Titel"). Thx,  jetzt ists klar. 

Back to the topic  :D


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K
  • Beiträge: 810
Könnte man da herauslesen, dass für eine Vollstreckung gar kein Festsetzungsbescheid nötig ist, da die Beitragspflicht ja kraft Gesetzes besteht?

Sowohl in der juristischen Lehre als auch in der juristischen Praxis muss zwischen verschiedenen Arten von Verwaltungsakten unterschieden werden. Der Satz "Außerdem stellt der BGH klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht kraft Gesetzes bestehe und nicht erst durch die Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid." ist folgendermaßen zu verstehen:

Es gibt rechtsbegründende Verwaltungsakte und rechtsfeststellende Verwaltungsakte. Beispielsweise ist die Ernennung zum Beamten ein rechtsbegründender Verwaltungsakt. Demgegenüber gibt es Verwaltungsakte, die ein bestimmtes Rechtsverhältnis nicht begründen, sondern das Bestehen des Rechtsverhältnisses lediglich feststellen. Im Falle des Rundfunkbeitrags soll ein Schuldverhältnis zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner dadurch begründet werden, dass der Abgabenschuldner den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. (Ob tatsächlich ein solches Schuldverhältnis begründet wird, ist ja bekanntlich heftig umstritten.) Grundsätzlich wird in der juristischen Lehre zwischen zwei Arten von Schuldverhältnissen unterschieden, und zwar zum einen Schuldverhältnisse, die durch einen Vertrag begründet werden (sog. vertragliche Schuldverhältnisse), und zum anderen Schuldverhältnisse, die kraft Gesetzes begründet werden (sog. gesetzliche Schuldverhältnisse). Im Falle des Rundfunkbeitrags soll ein Schuldverhältnis kraft Gesetzes begründet werden. Der sog. Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge ist daher ein rechtsfeststellender Verwaltungsakt, der das Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner feststellen soll.

Werden die Festsetzungsbescheide folglich nur zu rein informellen Zwecken verschickt?

Nein. Die Festsetzungsbescheide haben folgenden Sinn: Vollstreckungsrechtlich von entscheidender Bedeutung ist das sog. Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Angabenschuldner zur Erfüllung einer bestimmten Leistung, im Falle des Rundfunkbeitrags zur Entrichtung ebendieser Abgabe. Vollstreckbar sind lediglich die Leistungsgebote, weil sie eine vollstreckbare Anordnung (nämlich die Aufforderung zur Zahlung) enthalten. Vollstreckbar sind jedoch nicht die Beitragsfestsetzungen, weil Beitragsfestsetzungen lediglich rechtsfeststellende Verwaltungsakte sind.

Verwaltungsakte müssen für den Betroffenen nachvollziehbar sein. Deshalb sieht das Gesetz in § 39 VwVfG vor, dass schriftliche Verwaltungsakte mit einer Begründung zu versehen sind. Enthält der schriftliche Verwaltungsakt (auch als "Bescheid" bezeichnet) keine Begründung, ist er rechtswidrig. Dies erschließt sich aus § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG:

Zitat
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.

Dies bedeutet: Solange einem schriftlichen Verwaltungsakt keine Begründung beigefügt ist, ist er rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit kann jedoch geheilt werden, wenn die Begründung noch nachträglich gegeben wird.

Daraus folgt: Die bloße Aufforderung des Abgabengläubigers gegenüber dem Abgabenschuldner zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge ist zwar ein Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt ist jedoch so lange rechtswidrig, wie ihm keine Begründung beigefügt ist, die zu seinem Verständnis für den Betroffenen erforderlich ist.

Beispiel: Die Verwaltung kann also nicht einfach ein Schreiben aufsetzen, in dem geschrieben steht:

Zitat
Bitte zahlen Sie Rundfunkbeiträge in Höhe von x Euro bis spätestens xx.yy.zzzz. Mit freundlichen Grüßen, Ihre Rundfunkanstalt

Dies wäre zwar ein Leistungsgebot. Für den Betroffenen ist in diesem Moment jedoch regelmäßig (noch) nicht nachvollziehbar, warum er zur Zahlung aufgefordert wird. Deshalb muss der Aufforderung eine Begründung beigefügt werden. Und genau an dieser Stelle erschließt sich nun die Bedeutung der Festsetzungsbescheide. Die Festsetzungsbescheide stellen die Begründung für das Leistungsgebot dar. Denn genau dann ergibt alles einen Sinn für den Betroffenen, weil er dann erkennt:

Zitat
Aha! Die Verwaltung fordert mich zur Zahlung der Rundfunkbeiträge auf, weil ein Beitragsschuldverhältnis besteht und ich der Abgabenschuldner in diesem Schuldverhältnis bin.

Üblicherweise werden feststellende Verwaltungsakte (wie beispielsweise Einkommensteuerfestsetzungen) mit einem Leistungsgebot in einem einzigen Dokument (genannt "Bescheid") verbunden. Im Einkommensteuerbescheid steht dann also beispielsweise:

Zitat
Festgesetzt wird Einkommensteuer in Höhe von x Euro.
Bitte zahlen die den Betrag bis spätestens xx.yy.zzzz.

So ergibt alles von Anfang an einen Sinn für den Betroffenen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk geht aber ganz offensichtlich seinen eigenen Verwaltungsweg und sorgt damit für große Verwirrung.

Randnotiz: Wenn die Rechtsprechung den Beitragsservice als "Teil der Rundfunkanstalt" betrachtet, müsste sie konsequenterweise zu dem Schluss kommen, dass die Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice als Leistungsgebote zu beurteilen sind. Was aber meiner Ansicht nach nicht rechtens ist, ist folgendes: Ich kann nicht erst ein rechtswidriges (weil ohne Begründung bleibendes) Leistungsgeobt an den Betroffenen raushauen, dann aber im Nachgang mit der Festsetzung der Rundfunkbeiträge auch Säumniszuschläge festsetzen. Denn um einen Anspruch auf Säumniszuschläge zu haben, muss der Abgabenschuldner zumindest mal durch rechtsgültiges Leistungsgebot zur Zahlung aufgefordert worden sein, weil ohne rechtsgültiges Leistungsgebot eine Säumnis nicht eintreten kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2017, 22:54 von Knax«

 
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