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Autor Thema: Kein Gericht will zuständig sein (Vollstreckg. durch Fi-Amt, ohne Bescheide)  (Gelesen 17018 mal)

G
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Genial Profät Di Abolo aus allen gallischen Provinzen, das ist …ehrlich gesagt….umwerfend was du hier schreibst :-*, schlussendlich liest es sich so logisch und nachvollziehbar… Warum in Gottes Namen kommt nun das Finanzgericht nicht drauf, wo es doch den Beschluss K des VG direkt vor Augen hat und die fiktive Person nun mehrfach u.a. auch auf Art. 15 Absatz 4 Satz 1 der VvB hingewiesen hat???  :(

Warum machen die es einem so schwer, schreiben so böse Worte und lassen es als AR-Sache laufen? Schlimm genug, dass im „Vollstreckungsersuchen des rbb“ der nötige Rechtsbehelf fehlt und der juristische Laie auf seinem Gesuch nach juristischer Zuständigkeit dann hin-und hergeschubst wird. Wie PersonX ja auch schon folgerichtig dargelegt hat. Gott sei gelobt und getrommelt dass es euch und dieses Forum hier gibt. Auf zu neuen Ufern also. :D

Noch eine kleine Frage, bevor der liebe Bürger hier den Thread dicht macht (vorhin war er schon kurz zu, aber vielleicht war das ja auch nur ein Versehen, denn wenn die fiktive Person mit euren bzw. den mega-hilfreichen Tips von Profät Di Abolo aus allen gallischen Provinzen Erfolg haben sollte, sollte das doch hier auch gepostet werden dürfen, oder? :))   

Stichwort: AO und erschlichene persönliche Daten zu den Rundfunkabgaben (ABGABEN, so nennt das Finanzamt die einzuziehenden RundfunBEITRÄGE tatsächlich!), die dem Steuergeheimnis unterliegen, aber dennoch zur Gehaltspfändung benutzt werden:
C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405 sowie § 30 AO  (siehe § 249 Abs. 2 AO) sagen doch eindeutig NEIN.  Versteht die fiktive Person es richtig, dass hier ebenfalls ein Verstoß vorliegt und das FG darauf aufmerksam zu machen ist?
Und jaaaaa, selbstverständlich ist eine solche Gehaltspfändungfändung höchst unangenehm und peinlich vor dem AG... inzwischen wird fiktive Person ja schon wieder vom Beitragsservice und dem RBB auf nächste Sanktionen bedroht….es ist schrecklich :( ….also haben die Daten vom AG für die  Vollstreckungsabteilung des Finanzamtes  - was die Rundfunkabgaben anbelangen - nun tabu zu sein?




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  • This is the way!
Guten TagX!

Ja das Forum ist ne gute Sache und deshalb auch daaanke an die Mods!

Und ein ohh ja! @Bürger sorry! Sehr freundlich von Ihnen!! Vielen Dank! Ich gelobe Besserung!

Also rein fikitv:

Selbstverständlich ist das hier eine fiktive Geschichte die in der

Banana Republic of Democracy

spielt.

Alle Personen sind frei erfunden. Bis auf mich. Ich bin rein virtuell, digital und lebe in der Gallischen Matrix!


Jaa alsooo, in einem fiktiven Kommentar in den  Papyrushallen der BRoD (Banana Republic of Democracy)  nennen wir ihn fiktiv C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405, zu § 249 AO

Zitat

RdNr. 14

...

Verwendet werden dürfen aber nur bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. Besondere Ermittlungen nach §§ 85 ff. für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen sind nicht zulässig. Ebenso dürfen die bekannten unter das Steuergeheimnis fallenden  Daten nicht an andere  als FinBeh für deren Zwecke weitergegeben werden, auch dann nicht, wenn diese nach den Vorschriften der AO vollstrecken.

Trennungsprinzip

In fiktiver Auslegung zu den Ausführungen:

Zitat
B.8.4.3.3.   Exkurs Informationelles Trennungsprinzip

Das BVerfG hat mit Urteil vom 24. April 2013, 1 BvR 1215/07 (Antiterrordatei) den Begriff des informationellen Trennungsprinzips geschaffen:

Zitat
123

(cc) Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendiensten ermöglichen, unterliegen angesichts dieser Unterschiede gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung folgt insoweit ein informationelles Trennungsprinzip. Danach dürfen Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden grundsätzlich nicht ausgetauscht werden. Einschränkungen der Datentrennung sind nur ausnahmsweise zulässig. Soweit sie zur operativen Aufgabenwahrnehmung erfolgen, begründen sie einen besonders schweren Eingriff. Der Austausch von Daten zwischen den Nachrichtendiensten und Polizeibehörden für ein mögliches operatives Tätigwerden muss deshalb grundsätzlich einem herausragenden öffentlichen Interesse dienen, das den Zugriff auf Informationen unter den erleichterten Bedingungen, wie sie den Nachrichtendiensten zu Gebot stehen, rechtfertigt. Dies muss durch hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen gesichert sein; auch die Eingriffsschwellen für die Erlangung der Daten dürfen hierbei nicht unterlaufen werden.

Dieses informationelle Trennungsprinzip folgt dem Gebot einer organisatorischen Trennung von Polizei und Verfassungsschutz. Der Austausch von Daten der Nachrichtendiensten und den Polizeibehörden unterliegt danach engen verfassungsrechtlichen Grenzen. Dieser Datenaustausch ist nur ausnahmsweise zulässig, soweit er einem herausragenden öffentlichen Interesse dient und auf der Grundlage normenklarer gesetzlicher Regelungen erfolgt, die hinreichend konkrete und qualifizierte Eingriffsschwellen vorsehen müssen.

Diese Trennung von Polizei und Verfassungsschutz folgt auch dem Trennungsgebot der Verwaltungsräume und wird in Art. 30 GG und Art. 83 ff. GG verfassungsrechtlich geregelt (siehe auch B.7.7.1. BVerfGE 63, 1 - Schornsteinfegerversorgung, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 1983; 2 BvL 23/81).


hier in der gallischen Matrix erhältlich unter:

Thema:
Fiktive Begründung Bundesland Berlin / RBB
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19751.0.html

ist der Zugriff auf die Steuerdatei zur Vollstreckung von RundfunkbeitraXen nicht zulässig und ein Verstoß gegen das Informationelle Trennungsprinzip. Die Datenerhebung der fiktiven Vollstreckungsabteilung ist rechtswidrig.

Das ist, muss ich dazu sagen meine Mindermeinung in der BRoD. Abgesehen davon, dass ich starke Zweifel daran habe, dass mir Lupus und die RIBS noch rechtlich folgen können, da sie bereits beim Trennungsgebot zwischen Rundfunk und Staat scheiterten.

Etwaigen fiktiven "Sanktionen" können fiktive Personen in BRoD seitens des BeitraXservice gelassen entgegensehen, da dem Lupus und den Gerichten ein fataler Fehler unterlaufen ist, eine gemeinsame Lesung in der gallischen Matrix bringt Klarheit:

Zitat
§ 41 VwVfG Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Zitat
§ 10 RBStV

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.
(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

Zitat
Abgeordnetenhaus Drucksache 16/3941 09.03.2011 16. Wahlperiode
Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Seite 65

Absatz 5 bestimmt, dass rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt werden können. Diese Vorschrift regelt die verfahrensrechtliche Zuständigkeit für das Festsetzungsverfahren. Die Regelung in Satz 2, der zufolge Festsetzungsbescheide statt dessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden können, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet, ist eine Abweichung, die der Verwaltungsvereinfachung dient: Diese Regelung ermöglicht es unter anderem, dass in dem Fall, dass ein Rundfunkteilnehmer umgezogen ist, dann auch die örtlich neu zuständige Anstalt befugt sein soll, rückständige Gebühren festzusetzen.


Gemäß Absatz 6 werden Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Dies entspricht der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags. Wichtigstes Merkmal des Verwaltungszwangsverfahrens ist, dass die Landesrundfunkanstalt nicht einen Titel im Sinne der §§ 704 oder 794 der Zivilprozessordnung benötigt, sondern als Vollstreckungsgrundlage für rückständige Rundfunkbeiträge der Beitragsbescheid als Verwaltungsakt ausreicht. Absatz 6 Satz 2 gibt der zuständigen Landesrundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Stelle zu wenden.


Bereits hier bieten sich erste Anhaltspunkte dafür, dass die Römisch Imperialen BeitraXschergen (RIBS) beim Studium der Papyrusrollen in der BRoD entweder Gras durch Inhalieren konsumierten oder voll des guten Römischen Weines waren, denn:

Zitat
§ 704 Vollstreckbare Endurteile ZPO

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

§ 794 Weitere Vollstreckungstitel ZPO

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a. (weggefallen)
2b. (weggefallen)
3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a. (weggefallen)
4. aus Vollstreckungsbescheiden;
4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b. aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der
Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6. aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG)
Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines
Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel
bestätigt worden sind;
8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ergangen sind;
9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

dürften wohl ausnahmslos nach §§ 177 - 182 ZPO zugestellt werden.

Auch ein Blick auf den tatsächlichen Ablauf des BeitraXverwaltungsverfahrens in der fiktiven BRoD offenbart:

1. Direktanmeldung


= Verwaltungsakt und Entscheidung § 69 Abs. 2 VwVfG nach erfolgloser Anhörung; abschließende Endscheidung des förmlichen Verfahrens zur Feststellung der Wohnungsinhaberschaft, Zustellungserfordernis!!!)

2. Zahlung der Rundfunkbeiträge

= Verwaltungsakt § 41 Abs. 2 VwVfG

3. Zahlungserinnerung

= Verwaltungsakt § 41 Abs. 2 VwVfG

Ankündigung § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG:

Zitat
Zur Ihrer Information: Künftig erhalten Sie keine Zahlungserinnerung mehr, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweist. Die Rundfunkbeiträge setzen wir dann jeweils per Gebühren- / Beitragsbescheid fest, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben wird.

(Anmerkung fiktives Schreiben BeitraXservice Stand 2014

4. Festsetzungsbescheid

Entscheidung die das Verfahren zur Beitreibung der Rundfunkbeiträge abschließt § 69 Abs. 2 VwVfG, Zustellungerfordernis!!!!

Zitat
§ 67 VwVfG Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1. einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2. kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3. die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.


§ 69 VwVfG Entscheidung
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.

(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Womit bewiesen wäre, rein fiktiv und natürlich nur in der fikitven BRoD, dass die Festsetzungsbescheide eine Entscheidung nach § 69 Abs. 2 VwVfG für den jeweiligen Festsetzungszeitraum sind und zuzustellen sind, da sie das Festsetzungsverfahren über rückständige Rundfunkbeiträge abschließen.

Die Zustellung der Festsetzungsbescheide hat daher nach dem Verwaltungszustellungsgesetz zu erfolgen.

Von daher ist fiktiv auch der fehlende Zustellungswille anzugreifen. Also fiktiv anzuführen, dass der Zustellungswille des fiktiven Beklagten fehlte und damit eindeutig nicht mehr heilbare Zustellungsmängel nach § 8 VwZG vorliegen.

Hier ist auch zu Unterscheiden, von einem sich ggf. durch Widerspruch § 69 VwGO gegen den Festsetzungsbescheid durchgeführten Vorverfahren und dem Vorverfahren in der Sprungklage nach der FGO. Das Vorverfahren ist dort nach der AO zu führen (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und beginnt mit dem Einspruch § 347 AO.

Auch hier ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese fiktive Rechtsauffassung meine Mindermeinung darstellt, die allerdings von äußerster gallischer Schläue geprägt und Gras- sowie Weinfrei ist!

Allerdings gibt es eine Einschränkung, die nicht unerwähnt bleiben darf:

In Fällen in denen es sich um Wohnungen handelt in denen 50 BeitraXschuldner wohnen, kann Lupus von einer 50 fachen Zustellung absehen und die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzen.

Rein fiktiv in der BRoD läuft dies wie folgt ab:

Lupus erscheint mit einer römischen Legio (vermutlich die bewährte XXVII.) vor der Wohnung und verkündet feierlich durch das Verlesen: die Römisch Imperiale BeitraX Bekanntmachung (RIBB)

nicht zu verwechseln mit der heldenhaften FFBB an der Havel, Oder und Spree.

Weshalb sich allerdings in dieser fiktiven Geschichte, die fiktiven Gerichte in der BRoD derart in die Rechtsunwirklichkeit verrannt haben, dazu kann ich nicht viel sagen.

8 Milliarden Bananen die jährlich wachsen, könnten einen Anhaltspunkt liefern.


Yoo Lupus! Der du liegst unter einem Hochgebirge Hinkelsteine!

LG
aus allen gallischen Provinzen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Januar 2017, 01:01 von Bürger«

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[...]
§ 41 Abs. 2 VwVfG
[...]
§ 41 Abs. 2 VwVfG
[...]
§ 67 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG
[...]
§ 69 Abs. 2 VwVfG
[...]

...und interessant auch
§ 5 VwVfG "Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe"
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html

Der Witz ist ja nur, dass - sofern die Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG ausgenommen und somit eigentlich auch vom VwVfG ausgenommen ist - dies alles eigentlich nicht greift bzw. nicht greifen dürfte - und somit nur eine ungeregelte Pseudo-Verwaltungsvollstreckung stattfindet bzw. stattfinden soll, denn wenn das VwVfG nicht anzuwenden ist, dann greifen nach diesseitigem Verständnis
- weder die Zugangs/ die Zugangsvermutungs-Voraussetzungen
- noch die Voraussetzungen für einen "Verwaltungsakt"
- geschweige denn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe"


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G
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Liebenswerter rein virtuell, digital, in der Gallischen Matrix lebender und so gefuchster Profät Di Abolo …ein herzliches Dankeschön für die umfassenden Zeilen :)….du bist ein Segen für das Forum…. welches ansich ja schon ein Segen im Allgemeinen und für alle fiktiven und traumatisierten Personen, die in diesem Dschungel der GEZ-Willkür kaum noch einen Überblick haben, darstellt….

Profät Di Abolo …..als zusammengefasst liest die fiktive Person deine Zeilen jetzt so:
Lt C.H. Beck, Kommentar AO, Klein, 13. Auflage, Seite 1405 RdNr. 14 sind ...bereits bekannte Daten oder Daten, die für etwaige parallel zu vollstreckende StForderungen ermittelt werden. ….für die Vollstr. der nichtsteuerlichen Forderungen …nicht zulässig!!! Ebenso und gemäß dem Trennungsprinzip ist der Zugriff auf die Steuerdatei zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen nicht zulässig und ein Verstoß. Die Datenerhebung der fiktiven Vollstreckungsabteilung sind also rechtswidrig.
Gut, dann muss das FG darauf zumindest hingewiesen werden, selbst wenn es keine Beachtung findet (denn wie vielen wird das Gehalt gepfändet!!!) , es schadet ja nichts, dem FG mitzuteilen, dass man informiert ist und die Finanzämter hier gegen geltendes Recht verstoßen....

Und da laut § 10 (6) RBStV Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden, greift § 69 Abs. 2 VwVfG---->  also  Zustellungserfordernis. Von daher liegt hier fiktiv auch der fehlende Zustellungswille (ausnahmslose Zustellung nach §§ 177-182 ZPO) vor und somit sind nicht mehr heilbare Zustellungsmängel nach § 8 VwZG entstanden, gegen die lt. § 67 (3) der Beitragsschuldner Einwendungen erhoben hat.

Hat die fiktive Person das alles richtig verstanden?

Und ja Bürger, alles ist sehr verworren hier (wo steht eigentlich, dass die Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG ausgenommen sind?) schaue man sich auch einmal §103 VwVfG an oder, um in Berlin zu bleiben, hier das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 - Gliederungs-Nr:2010-1- § 2 (4).
Man hat wirklich den Eindruck, dass Rechtsregeln komplett verdreht werden und nur Anwendungen finden, wenn sie opportun sind. Man blickt kaum noch durch.








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(wo steht eigentlich, dass die Rundfunkanstalten vom Landes-VwVfG ausgenommen sind?) schaue man sich auch einmal §103 VwVfG an oder
Da hilft ein Blick in jedes einzelne Landes-Verwaltungsverfahrensgesetz.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes greift in keinem Falle, weil:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG000104310
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
    des Bundes,
der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Selbst bei Ausführung von Bundesrecht durch die Länder greift das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes nicht, wenn die Länder ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz haben; siehe (3).

Zu Berlin:

http://gesetze.berlin.de/jportal/;jsessionid=819AFAED9B734569066478DB2577B4AB.jp18?quelle=jlink&query=VwVfG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-VwVfGBE2016pP1

Zitat
§ 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.

Da Bundesrecht nicht greift, weil Berlin ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat, in Berlin der RBB vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen worden ist, sind die Verwaltungsgerichte für den RBB eigentlich gar nicht zuständig.

Da gemäß RBB-Staatsvertrag

https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

 
Zitat
§ 2 Sitz und Regionalstudios

(1) Sitz des Rundfunk Berlin-Brandenburg und Dienstort des Intendanten oder der Intendantin sind Potsdam und Berlin.

(2) Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin.
der Gerichtsstand Berlin ist, spielt es für Bürger des Landes Brandenburg auch keine Rolle, wenn der RBB in ihrem Verwaltungsverfahrensgesetz gar keine Erwähnung findet, denn das Recht des Landes Brandenburg gilt eh nicht im Land Berlin; maßgebliches Recht ist das am Ort des vereinbarten Gerichtsstandes.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes greift in keinem Falle, weil:

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/BJNR012530976.html#BJNR012530976BJNG000104310
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
    des Bundes,
der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
    der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,

soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Gut, klingt einleuchtend.  :)

Da Bundesrecht nicht greift, weil Berlin ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat, in Berlin der RBB vom Anwendungsbereich des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen worden ist, sind die Verwaltungsgerichte für den RBB eigentlich gar nicht zuständig.

Tja, der RBB verweist zur Klage aber immer auf die juristische Zuständigkeit der VG :(, wenn die Festsetzungsbescheid zurückgewiesen werden (und das werden sie ja ausmahmslos alle, egal wie begründet wird).
Aber sagt das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 - Gliederungs-Nr:2010-1- § 2 (4) nicht auch, dass sich der RBB gar nicht erst mit seinen Vollstreckungsersuchen an die Finanzämter wenden darf? Oder besteht da eine Einschränkung und das Gesetz gilt (sollte gelten) nur für die VG?


Der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz ist Berlin. [/color]...der Gerichtsstand Berlin ist, spielt es für Bürger des Landes Brandenburg auch keine Rolle, wenn der RBB in ihrem Verwaltungsverfahrensgesetz gar keine Erwähnung findet, denn das Recht des Landes Brandenburg gilt eh nicht im Land Berlin; maßgebliches Recht ist das am Ort des vereinbarten Gerichtsstandes.

Was bedeutet das jetzt? Das für alle die im Land Brandenburg lebenden der "Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg" nicht gilt?  ;D


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k
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...und interessant auch
§ 5 VwVfG "Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe"
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__5.html

Der Witz ist ja nur, dass - sofern die Rundfunkanstalt vom Landes-VwVfG ausgenommen und somit eigentlich auch vom VwVfG ausgenommen ist - dies alles eigentlich nicht greift bzw. nicht greifen dürfte - und somit nur eine ungeregelte Pseudo-Verwaltungsvollstreckung stattfindet bzw. stattfinden soll, denn wenn das VwVfG nicht anzuwenden ist, dann greifen nach diesseitigem Verständnis
- weder die Zugangs/ die Zugangsvermutungs-Voraussetzungen
- noch die Voraussetzungen für einen "Verwaltungsakt"
- geschweige denn die "Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe"

Ja was greift dann eigentlich? Das LG Tübingen hat dazu eine klare Meinung. Fraglich ist, was dagegen spricht bzw. was die herrschende Meinung der n-1 Gerichte im Land (bei ihren zukünftigen Entscheidungen) ist.

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16:

Zitat
Hinzuweisen ist insoweit auf den Umstand, dass aufgrund der Ausnahme der Gläubigerin vom Anwendungsbereich des LVwVfG (§ 2 LVwVfG) nicht das VwVfG (Bund) anwendbar ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG § 1 Rn. 2), sondern auf ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze zurückzugreifen ist.

Zitat
Die Begründetheit der Beschwerde ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen - und auch nach dem Vortrag der Gläubigerin selbst nicht erfolgt ist - und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung (vgl. VG München, M 26 K 15.2682 vom 15.3.2016, das für die Zustellung auf die vorliegend nicht anwendbaren verwaltungsverfahrensgesetzlichen Normen verweist) fehlt.

Der Schuldner bestreitet den Zugang; die angefochtene Entscheidung stützt sich auf §§ 41, 43 LVwVfG. Diese Normen sind jedoch gemäß § 2 LVwVfG nicht anwendbar. Insoweit stellt sich die Frage, ob hier eine versehentliche Lücke, eine Unachtsamkeit des Gesetzgebers, vorliegt, oder eine bewusste Entscheidung. Letzteres ist der Fall, was sich aus einem Vergleich der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder ergibt: Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an. Hieraus ergibt sich, dass es - zumal nach vieljähriger Gesetzespraxis - als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers anzusehen ist, wenn das LVwVfG ausgeschlossen wurde.

Soweit sodann beim Handeln der Gläubigerin ein Behördenhandeln vorliegen sollte - hierzu nachfolgen Zf. 7 -, würde dieses Handeln nicht im rechtsfreien Raum erfolgen, sondern in strenger Bindung an Gesetz und Rechtsstaatlichkeit. Zunächst ist danach zu prüfen, ob die fehlenden Regelungen in anderen, allgemeineren Gesetzen vorhanden sind. Dies ist vorliegend zu bejahen: Mit §§ 130, 132 BGB sind entsprechende Regelungen vorhanden, nach denen die Gläubigerin, wenn sie Behörde ist, problemlos handeln kann. Dort ist ausdrücklich auch die Zustellung geregelt, die wiederum nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zwingende Vollstreckungsvoraussetzung ist.
 
Angesichts dieser vorhandenen gesetzlichen Regelungen ist ein Rückgriff auf unnormierte allgemeine Rechtsgrundsätze bereits ausgeschlossen.
 
Selbst wenn man aber die Ansicht vertreten würde, dass neben den genannten Regelungen auch solche Grundsätze anwendbar wären, würde es vorliegend an solchen Grundsätzen fehlen. Die Regelungen in § 41 LVwVfG enthalten Festlegungen, die die Rechte des Bürgers berühren und bedürfen daher einer ausdrücklichen rechtssatzmäßigen Anordnung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41 Rn. 4). Für eine analoge Anwendung der Fiktionen durch Postaufgabe ist danach angesichts klarer Regelungen in anderen Gesetzen kein Raum. Eine generelle entsprechende Anwendung ist nicht möglich (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.6.2008, 2 S 1431/08; vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil v. 3.6..2002, 9 K 1698/01)

Die Gläubigerin führt selbst aus, dass sie die Bescheide lediglich zur Post gegeben hat. Damit fehlt - auch nach ihrem eigenen, nicht übergehbaren Vortrag - eine wirksame Zustellung, eine Zugangsfiktion kann nicht eintreten, da deren gesetzliche Basis, die Postaufgaberegelung, im Rundfunkbeitragsrecht des Landes Baden-Württemberg nicht anwendbar ist.
 
Mit dem Fehlen der Titelzustellung erweist sich die Beschwerde somit als begründet.

Der mögliche Hinweis des Bundesgerichtshof (BGH, B. v. 8.10.2015, VII ZB 11/15), dass das Vollstreckungsersuchen nicht nur Titel und Klausel ersetzen könnte, sondern durch entsprechende Angaben auch die Zustellung als Voraussetzung der Unanfechtbarkeit oder Vollstreckbarkeit, würde nicht weiterhelfen, weil nach § 16 III 3 LVwVG das Ersuchen nur den Titel, nicht dessen Zustellung ersetzt. § 15 IV Nr. 4 LVwVG wiederum regelt nur das Verhältnis zwischen ersuchender Behörde und ersuchter Behörde/Gerichtsvollzieher, d.h. den Umfang der Angaben, die das Ersuchen enthalten muss. Die Angaben ersetzen aber nicht im Verhältnis zum Schuldner die Vollstreckungsvoraussetzungen. Hierzu zählt der ordnungsgemäß bekanntgegebene - d.h. hier zugestellte - Verwaltungsakt. Die Gläubigerin trägt hier ausdrücklich selbst einen Sachverhalt vor (- Aufgabe zur Post -), der gerade nicht zur wirksamen Zustellung und damit Unanfechtbarkeit führen konnte. Aber auch dann, wenn ein solcher Vortrag nicht erfolgt, die Praxis der einfachen Postaufgabe sich aber aus der Akte ergibt oder aufgrund vieler Verfahren gerichtsbekannt ist, würde der Zustellungsmangel zur Unmöglichkeit und Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung führen. Für den vergleichbaren Fall anderer Bundesländer, in denen die Behörde das Vollstreckungsersuchen an die Finanzbehörde gerichtet hat, entspricht dies ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs (FG Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 v. 1.9.2015, BFHE 199, 511 = VII R 56/00 v. 22.10.2002, BFHE 147,6 = VII B 151/85 v. 4.7.1986). Insoweit sind die Voraussetzungen in §§ 2, 13, 14, 15 a LVwVG dem Inhalt der entsprechenden Bestimmungen der AO (§§ 249, 254 AO) vergleichbar.

Mindestens jedoch der VGH Baden-Württemberg hat ja bereits eine andere Meinung (Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16):

Zitat
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes[/color] beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).

Diesen Standpunkt entkräftete wiederum das LG Tübingen und unterstrich die eigene Meinung zur Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (Beschluß vom 9.12.2016, 5 T 280/16):

Zitat
Dass die Gläubigerin eine Behörde wäre, ergebe sich zudem aus § 1 LVwVfG. Dass § 2 LVwVfG klar ausspricht, dass dieses Gesetz für den SWR nicht gilt, stehe dem nicht entgegen. Man habe damit nur vermeiden wollen, dass die Anwendung rheinland-pfälzischen Rechts neben baden-württembergischen Recht „Schwierigkeiten“ bereite. Damit steht die grundgesetzliche fixierte föderale Struktur der Bundesrepublik in Frage; die Bindung an unterschiedliche Landesgesetze ist Ausfluss davon.
 
Im Übrigen geht das Argument „Schwierigkeiten“ fehl: Das rheinland-pfälzische VwVfG nimmst seinerseits für den rheinland-pfälzischen Teil des Sendegebiets die Geltung des rheinland-pfälzischen VwVfG gerade nicht aus. Umgekehrt enthält z. B.. das bayerische VwVfG einen Ausschluss, obwohl der BR nicht in mehreren Ländern aktiv ist. Hinzukommt, dass dem SWR im Bereich der Vollstreckung viel unterschiedlichere Gesetze für die beiden Länder zugemutet werden (VwVG RP und BW mit massiven Unterschieden schon bei den Zuständigkeiten), ohne dass der Gesetzgeber darin Schwierigkeiten entdeckt hätte. Auch die Gläubigerin selbst sieht in der föderalen Gesetzesvielfalt selbst offenkundig keine Schwierigkeiten, wenn sie mit dem Beitragsservice eine einzige Stelle betraut, die nicht nur zwei Landesgesetze beachten soll, sondern eine Vielzahl aus dem gesamten Bundesgebiet.

Die Methode des VGH entspricht zudem nicht der Rechtsprechung des BGH; danach setzt eine derartige Rechtsfortbildung eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus (BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016). Hieran fehlt es vorliegend. Die bewusste Entscheidung [/color]des Gesetzgebers kann die Rechtsprechung nicht revidieren (BGH a.a.O.).


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G
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....das ist ja alles sehr kompliziert, sollten Gesetze nicht so gemacht werden, dass sie der einfache Bürger versteht? Ich persönlich verstehe leider bald gar nichts mehr.  ::)


Noch einmal zum (Bundes-)VwVfG:
Wenn das Landes-VwVfG für den RBB in Berlin nicht gilt (hier §2 (4)) und das (Bundes-)VwVfG ebenso nicht, was gilt denn dann in Berlin für den RBB?

".....ansonsten geltende Gesetze (Landesrecht, aber auch ZPO, BGB) und allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze" ??? so wie es das LG Tübingen mit Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16 festgestellt hat?

Der RBB bezeichnet sich selbst als „Anstalt des öffentlichen Rechts“ und lt. (Bundes-)VwVfG § 1 (1) Punkt 1 ist zu lesen, dass das BVwVfG für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt.
Folglich müsste das (Bundes-)VwVfG doch dann Anwendung finden, oder?  ???


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Der RBB bezeichnet sich selbst als „Anstalt des öffentlichen Rechts“ und lt. (Bundes-)VwVfG § 1 (1) Punkt 1 ist zu lesen, dass das BVwVfG für Anstalten des öffentlichen Rechts gilt.
Folglich müsste das (Bundes-)VwVfG doch dann Anwendung finden, oder?  ???

Noch mal stark vereinfacht:
1) (Bundes-)VwVfG gilt prinzipiell erst einmal von sich aus nur für Bundes-Behörden - oder auch für Landes-Behörden, wenn diese "Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen" usw.:
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
[...]
Nichts vom unmittelbaren Anwendungsbereich des (Bundes-)VwVfG (auch nicht der anderen Absätze) trifft von sich aus auf den RBB zu.
Ganz im Gegenteil ist der RBB von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ja explizit ausgenommen - siehe 3) ;)

2) einige Landes-VwVfG zur Regelung der Verwaltungsverfahren von Landes-Behörden usw. legen lediglich fest, dass (anstelle eigener Normierung) das Bundes-VwVfG auch für die Landes-Behörden usw. gelten solle - so auch das
Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1nqv/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBE2016rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGBE2016pP1
Zitat
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
[...]

3) Wird jedoch eine Stelle (hier RBB) vom Landes-VwVfG ausgenommen
http://gesetze.berlin.de/jportal/portal/t/1nqv/page/bsbeprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVfGBE2016rahmen&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-VwVfGBE2016pP2
Zitat
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg.
und greift somit auch nicht der Verweis auf das Bundes-VwVfG, so verbleibt faktisch kein VwVfG, welches die Verwaltungsverfahren - hier des RBB - regeln würde.


Dies hier aber bitte nicht weiter vertiefen, da dies ein eigenständiges Thema ist, welches im Forum bereits mehrfach und mannigfaltig behandelt wird - siehe u.a. unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
[...]
Tangierende Diskussionen hierzu u.a. unter

Verwaltungsverfahrensgesetz NRW "Dieses Gesetz gilt nicht für ... [LRA]"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13800.msg93022.html#msg93022

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html

Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften für Bescheide nach dem VwZG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20337.0.html

Bescheide ungültig, wenn Landesverwaltungsverfahrensgesetze nicht greifen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13827.msg118426.html#msg118426

Gilt für den RBB in Berlin das VwVfG? Wenn nein, gilt analog ein anderes Gesetz?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.msg118427.html#msg118427
[...]


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Wenn das Landes-VwVfG für den RBB in Berlin nicht gilt (hier §2 (4)) und das (Bundes-)VwVfG ebenso nicht, was gilt denn dann in Berlin für den RBB?
Mindestens all jene Gesetze, die für alle Unternehmen gelten.

Zitat
Folglich müsste das (Bundes-)VwVfG doch dann Anwendung finden, oder?
Nö, müsste nicht nur nicht, findet auch nicht; Du unterschlägst das Wörtchen "unmittelbar". Es empfiehlt sich, (auch, wenn es arrogant 'rüberkommt), sich mal näher mit der deutschen Sprache zu befassen.

"Körperschaften, Anstalten und Stiftungen" sind eine Aufzählung, die durch Komma getrennt und beliebig erweiterbar wäre; ergo gilt das Wörtchen "unmittelbar" für alle Begriffe, die danach genannt werden. Das Wörtchen "und" wiederum kennzeichnet meist die Stelle, wonach nur noch ein zur Aufzählung gehöriges Wörtchen kommt. In seltenen Fällen steht dieses "und" aber ebenfalls für ein Komma, so daß sich manches Mal eine weitere Aufzählung anschließt. Abgeschlossen wird diese Aufzählung in jedem Falle von jenem Satzzeichen, das ein Satzende dokumentiert, dem Punkt.

Es sind in dem von Dir genannten Falle also bundesunmittelbare Körperschaften, bundesunmittelbare Anstalten und bundesunmittelbare Stiftungen gemeint.

Auswendig weiß ich jetzt nicht, in welchem Thema dieses stand, doch ist die Aussage der Landesregierung des Bundeslandes Berlin, daß der RBB keine Behörde ist; ihm sei lediglich das Recht der Selbstverwaltung gegeben.

Bei tieferer Betrachtungsweise führt das unweigerlich zur Erkenntnis, daß alle Unternehmen selbstverwaltet sind. Denn nicht ein Unternehmen wird vom Staat verwaltet, (außer evtl. übergangsweise während eines Insolvenzverfahrens), auch dann nicht, wenn es sich, zum Glück, in 100%igem Staatsbesitz befindet, wie die Deutsche Bahn AG.

Zitat
sollten Gesetze nicht so gemacht werden, dass sie der einfache Bürger versteht?
Der Bürger hat darauf sogar nicht nur national einen Anspruch.

Zitat
Der RBB bezeichnet sich selbst als „Anstalt des öffentlichen Rechts“
... was nicht ganz richtig ist, denn

https://www.berlin-brandenburg.de/zusammenarbeit/dokumente-und-berichte/staatsvertraege/rundfunkstaatsvertrag/

Zitat
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Name, Rechtsform, Bezeichnungen

(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
[...]

Kritisch wird dann die Definition des "gemeinnützig"; für Stiftungen gilt wohl folgendes: https://www.stiftungen.org/fileadmin/bvds/de/News_und_Wissen/Stiftungsgruendung/___52_Gemeinnuetzige_Zwecke.pdf

Da kann man dann anhand der Aufzählungen ruhig mal darüber sinnieren, ob diese Namensvergabe zu Recht erfolgt.


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Daaaaaanke Bürger und auch pinguin. ...ja ihr habt recht,  vor lauter Gesetze weiß man schon wirklich nicht mehr,  wo im Baum die Wälder stehn. .. aber Dank eurer Hilfe leuchtet mir das (Bundes-)VwVfG jetzt ein.  Besten Dank also für eure Hilfestellung.

Und das nun aufgrund Landesverfahrensgesetz §2 Abs. 4 die Verwaltungsgerichte in Berlin für Klagen auch gar nicht zuständig sein dürften, leuchtet ebenso ein, erstaunlich,  dass hier höchstrichterliche Rechtssprechungen noch nie Stellung bezogen haben?

Darf der RBB aufgrund der Ausnahme vom Landesverfahrensgesetz nun aber seine Vollstreckungsersuchen an die  Finanzämter richten oder spielt das Landesverfahrensgesetz bei diesen Vollstreckungsersuchen keine Rolle?


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dass hier höchstrichterliche Rechtssprechungen noch nie Stellung bezogen haben?
Forenuser waren hier wohl bereits aktiv; das Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz ist in 2016 erst geändert worden, vormalig war da wohl noch der SFB an Stelle des RBB genannt.

Zitat
Darf der RBB aufgrund der Ausnahme vom Landesverfahrensgesetz nun aber seine Vollstreckungsersuchen an die  Finanzämter richten oder spielt das Landesverfahrensgesetz bei diesen Vollstreckungsersuchen keine Rolle?
Die Frage ist offen; es hat auch ein Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.

Offen ist aber, ob jemand, der das Verwaltungsverfahrensrecht nicht anwenden darf, überhaupt auf das zugehörige Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Zugriff hat; wenn nicht, muß jeder einzelne Rechtsschritt in sämtlichen für den Rundfunk gültigen Verträgen geregelt sein.

Da der RBB aber keine Behörde ist, kein Teil der Berliner oder Brandenburger Verwaltung, sondern selbstverwaltet, schließt dieses in jedem Falle hoheitliche Befugnisse aus, da diese nur Mitarbeitern einer öffentlichen Verwaltung übertragen werden sollen.


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Besten Dank für die Antwort pinguin und für diese logische Schlussfolgerung. Inzwischen hab ich mir auch den Link  http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15525.0.html von Bürger durchgelesen und es ist wirklich erstaunlich, dass sich diesbezüglich von Seiten der Richter/Staatsanwälte noch immer keine entsprechenden oder eindeutigen Klärungen aufgetan haben. Wie User Zeitungsbezahler dort schon richtig schreibet,".......also handelt es sich um Gesetzlose...(was wir schon immer geahnt haben)"; Leidtragender in diesem ganzen Schauspiel ist wie immer der vermeintliche Beitrags´schuldner´.....


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und es ist wirklich erstaunlich, dass sich diesbezüglich von Seiten der Richter/Staatsanwälte noch immer keine entsprechenden oder eindeutigen Klärungen aufgetan haben.
Wo es keine Amtsermittlungspflicht hat, ist es Sache des Bürgers, sich zu "schlauen", zu begreifen, querzulesen, Scheuklappen abzulegen, etc. Für die meisten Bürger ist all dieses schon zu anstrengend.


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Wichtig:
Das Land Berlin hat offenbar kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, da es auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes verweist; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes wiederum schließt auch hier die Anwendbarkeit aus -> http://www.gesetze-im-internet.de/vwvg/__5.html
Zitat
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Zur Wiederholung:

Das Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für den RBB;
das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gilt nicht, weil Berlin ein eigenes Verwaltungsverfahrensgesetz hat;

Der RBB ist keine Behörde.

Gerichtsstand ist Berlin.

Berlin hat kein eigenes Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz;
das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes gilt für landesinterne Angelegenheiten nicht;

Der RBB-Gründungsvertrag der Länder Brandenburg und Berlin enthält keine Passage bezüglich Vollstreckung;

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält lediglich eine Passage über Ordnungswidrigkeiten, dito im Rundfunkstaatsvertrag, dito im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

Die Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge wäre damit nach öffentlichem Recht u. U. gar nicht geregelt.


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