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Autor Thema: AG zur Behördeneigenschaft (Vollstreckg., keine Klage gg. Widerspruchsbescheid)  (Gelesen 1934 mal)

  • Beiträge: 2
Hallo Zusammen,

mal angenommen, eine fiktive Person A hätte noch niemals im Leben Rundfunkgebühren bezahlt, und hätte das auch in Zukunft nicht vor.

Person A hat Anfang 2015 zwei Festsetzungsbescheide des SWR jeweils mit Säumniszuschlag erhalten.
Gegen diese Festsetzungsbescheide hat Person A fristgerecht widersprochen mit gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Anschließend folgte im Juni 2016 eine Rechnung vom BS über die Beträge der zwei Festsetzungsbescheide von 2015 und der Beträge bis einschließlich Mai 2016.
Person A hat dann im Juli 2016 per Einschreiben den SWR in Kenntnis gesetzt bisher keinen Widerspruchsbescheid erhalten zu haben.

Ende August kam dann vom BS per förmlicher Zustellung (gelber Brief) eine KOPIE des Widerspruchbescheids des SWR vom Mai 2015 ohne Unterschriften, SWR Im Auftrag Auftrag Herr E. (Beitragsservice - Abteilung Recht und Personal). Beide Widersprüche sowie die Aussetzung der Vollziehung wurden zurückgewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung steht, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann. Person A ist der Meinung, dass diese offensichtlich vom BS erstellte und versendete Kopie des Widerspruchsbescheids ohne Unterschriften nicht rechtens sei und hat deshalb keine Klage eingereicht.

Beginnt die Klagefrist auch mit Zustellung einer Kopie des Widerspruchbescheids ohne Unterschriften bzw. ist dieser überhaupt klagefähig?

Im November 2016 erhielt Person A einen Brief von der Obergerichtsvollzieherin bezüglich der Zwangsvollstreckungssache mit der Bitte den Betrag der zwei Festsetzungsbescheide an sie zu überweisen. Person A hat der OGV darauf hin geantwortet mit der Bitte, die Zwangsvollstreckungssache zu prüfen und zurückzuweisen. Als Gründe wurden der nicht klagefähige Widerspruchsbescheid sowie die fehlenden Behördeneigenschaften des SWR zusammen mit dem Urteil des LG Tübingen 16.09.2016 angebracht.

Am 30.12.2016 wurde Person A per förmlicher Zustellung (gelber Brief) eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom Amtsgericht zugestellt:

Zitat
Die Erinnerung des Schuldners vom xx.11.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahren trägt der Schuldner.

Gründe:

Mit Schreiben vom xx.11.2016 legte der Schuldner Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung der Gläubigerin ein mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht erfüllt seien. Die Behördeneigenschaft der Gläubigerin sei nicht gegeben.

Die Gläubigerin, nämlich der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts hat mit Datum vom xx.11.2016 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus den Festsetzungsbescheiden vom xx und xy beantragt. Aus dem Vollstreckungsersuchen vom xx.11.2016 ergibt dich als Gläubigerin der Forderung die erlassende Behörde als Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese ist ausdrücklich genannt. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 (Aktenzeichen: BGH | ZB 64/14) hat dieser bei einem vergleichbaren Fall festgestellt, dass die Angaben im Vollstreckungsersuchen den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere werden andere Rechtsträger, die als erlassende Behörde in Bedracht kommen, im Vollstreckungsersuchen nicht genannt, sodass eindeutig der Südwestrundfunk die erlassende Behörde ist.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO analog

Person A hat mittlerweile nur noch eine Woche Zeit (Notfrist), Beschwerde gegen die Entscheidung beim Amtsgericht oder Landgericht einzulegen.


Nun zu meinen Fragen:

1) Beginnt die Klagefrist auch mit Zustellung einer Kopie des Widerspruchbescheids ohne Unterschriften bzw. ist dieser überhaupt klagefähig?
2) Kann Person A auch nach Ablauf einer Klagefrist noch Klage erheben?
3) Wie kann Person A auf den Beschluss des Amtsgerichts reagieren? Soll Person A noch einmal die selben Gründe an das Landgericht schicken? Person A braucht dringend eurer Wissen (Gesetze, Gerichtsurteile ect.).
4) Wie kann Person A die Zwangsvollziehung noch verhindern? Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den SWR und Landgericht?


Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten!!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Januar 2017, 21:21 von Bürger«

  • Beiträge: 2
Kann denn hier keiner weiterhelfen? :(
Gerne auch über PN. Danke


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G
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Selbst die Klage verhindert nicht zwangsläufig die Zwangsvollstreckung.


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J
  • Beiträge: 6
Kann denn hier keiner weiterhelfen? :(
Gerne auch über PN. Danke


Was ist denn seit 01/2017 passiert?


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