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Autor Thema: Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung  (Gelesen 23574 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicher Beweisantrag - "Mobile Nutzung"

Zitat
                        Musterort, den ………………….



Aktenzeichen ………………………….

Verwaltungssache ………………… / Radiosender 


Unbedingter Beweisantrag  gemäß § 86 Abs. 2 VwGO

Beweisbezeichnung:

- Mobile Nutzung –


Beweisantrag:

Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass der Verbreitungsgrad, speziell in Bezug auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, statistisch nicht belegt ist.

Behauptung des BVerwG  Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016, Rn 30:

„Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass
die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernseh-
gerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät
haben.“


Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 zu protokollieren.


Beweismittel:

1.    Zeuge:
 
Vorsitzender des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Thomas Heitz.
Bundesverwaltungsgericht
Simsonplatz 1
04107 Leipzig

In der Revisionsverhandlung am 25.01.2017 um 11.12 Uhr bestätigt Dr. Heitz, dass ein Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte statistisch nicht belegt ist.


2.   Dokument:

Frage Nr. 3 aus dem Fragekatalog des BVerfG vom 30.08.2017 zu den Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung des 15. RÄStV:

„In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten (vor allem Fernsehgeräten) ausgestattet?

In welchem Umfang waren in den einzelnen Bundesländern zum Zeitpunkt der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags Wohnungen mit Internetfähigen Empfangsgeräten (PC, Laptop, Tablets, Smartphones et cetera) und Breitbandverbindungen ausgestattet, d.h. mit – mobilen oder stationären – Internetzugang, dessen Geschwindigkeit mindestens dem 3G-Standard entsprach?

In welchem Umfang sind dies Wohnungen, die nicht zugleich über herkömmliche Empfangsgeräte verfügen?“


3.   Dokument:

Urteil des BVerwG  Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016 Rn 32:

„Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.“



Beweisauswertung:

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass mit der Ratifizierung des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags der Verbreitungsgrad, speziell in Bezug auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, statistisch nicht belegt ist.

Die Beweismittel legen dar, dass keine statistischen Angaben bezüglich des Ausstattungsgrades von Wohnungen in Deutschland mit neuartigen Rundfunkempfangsgeräten existieren.

Somit kann das Dogma einer allumfassenden Verbreitung empfangsfähiger – einschließlich neuartiger – Geräte nicht aufrecht gehalten werden.


Die Behauptung und Begründung zur Rechtsprechung des BVerwG:

„Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält.“

ist bewiesenermaßen nicht belegbar, da es keinen Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte gibt.






Kläger

Die von Seiten des Beklagten oft verkündete Meinung, die geräteabhängige Rundfunkgebühr kann nicht mehr eingesetzt werden, da angeblich alle Bürgerinnen und Bürger ein mobiles Empfangsgerät besitzen, entbehrt jeden Nachweises.

Auch in der Stellungnahme von Dr. Dörr zu den Fragen des BVerfG finden sich lediglich fragwürdige  und unterschiedliche Angaben, z.B. 2011 - 88% / 77,4%; 2010 - 74% im Vergleich das statistische Bundesamt 2008 - 85,3%

 im Auftrag des Beklagten "Daten der Verbrauchs- und Medienanalyse", "Daten der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e. V. (agma)"
(siehe auch hierzu VUMA - Impressum:
https://www.vuma.de/service/impressum/)

Jedoch sind das alles keine Zahlen, die eine angeblich "nahezu lückenlose Ausstattung einer auch mobilen Nutzung" belegen bzw. nachweisen können. Somit fehlt es auch hier an einer begründeten, statistisch belegbaren Rechtsprechung und Rechtfertigung zum Zwangsbeitrag.



Bitte hier den Inhalt, Sinn und Zweck von Beweisanträgen nicht weiter diskutieren.

Zur Diskussion bitte hier:

Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg161691.html#msg161691

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg156588.html#msg156588

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. März 2018, 01:10 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Möglicher Beweisantrag  - Flucht aus der Rundfunkgebühr –

Zitat
                        Musterort, den ……………………………..



Aktenzeichen ………………………….

Verwaltungssache ………………… / Radiosender 


Unbedingter Beweisantrag  gemäß § 86 Abs. 2 VwGO

Beweisbezeichnung:

- Flucht aus der Rundfunkgebühr –


Beweisantrag:

Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass es zu keiner Zeit eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ gegeben hat und somit einer sachlichen Rechtfertigung des Wechsels von einem Anknüpfungsmerkmal fehlt.



Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 zu protokollieren.

Beweismittel:

1.    Dokument - Statistik:
 
„Gesamtertrag des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 der
Gebühreneinzugszentrale - GEZ) in den Jahren 2005 bis 2015 (in Milliarden Euro“

Quellen: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; GEZ Deutschland


2.   Dokument – Geschäftsberichte der GEZ ab dem Jahr 2000 bis 2012


   
3.   Dokument – Quelle der Floskel:
   
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7.Senat, 7 A 10959/08 vom 12.03.2009.
   
Verwaltungsgericht Augsburg Au 7 K 08.1306 vom 16. März 2009

Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
Dr. Hermann Eicher Justitiar des Südwestrundfunks
Vorsitzender der ARD/ZDF-AG Rundfunkgebührenrecht 
Mainz, im September 2006


 
Beweisauswertung:

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass es zu keiner Zeit eine Flucht aus der Rundfunkgebühr gegeben hat und somit einer sachlichen Rechtfertigung des Wechsels von einem Anknüpfungsmerkmal fehlt.

Das BVerwG  setzt in der Begründung seines Urteils Az. 6 C 6.15 vom 18. März 2016, Rz 32 auf die fragwürdige Behauptung:

" Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte."

Faktisch jedoch ist diese Behauptung und somit auch die Begründung zur Annahme der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, falsch.

Die Beweismittel legen dar, dass

1.   die Statistik „Gesamtertrag des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 der Gebühreneinzugszentrale - GEZ) in den Jahren 2005 bis 2015 (in Milliarden Euro)“ deutlich zeigt, dass die jährlichen Einnahmen von ca. 7,1 Milliarden Euro im Jahre 2005 auf ca. 8,1 Milliarden Euro im Jahre 2015, im gesamten Zeitraum um ca.1 Milliarde Euro zugenommen haben.

   

2.   Die Geschäftsberichte der GEZ weisen ab dem Jahr 2000 bis 2008 eine deutlich kontinuierliche  Zunahme der Rundfunkteilnehmerkonten von 39 Millionen (2000) bis 42,5 Millionen (2008) auf.

Erst 2009 abrupter aber verhältnismäßig leichter Rückgang auf 41,9 Millionen (2009) Teilnehmerkonten. Gründe für den angeblichen und plötzlichen Rückgang werden im Geschäftsbericht 2009 nicht genannt. Mögliche Ursache könnte die Finanzkrise 2008 gewesen sein. Im Bericht 2009 Seite 18 wird lediglich darauf hingewiesen:

„Dagegen fordert die Wirtschaftskrise bei den Unternehmensinsolvenzen ihren
Tribut: Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen stieg um 16 % auf 34.300 Fälle
(Vorjahr 29.580).“

In den Folgejahren findet kein weiterer signifikanter Rückgang mehr statt, sondern bleibt bei ca. 41,8 Millionen (2011,2012) Teilnehmerkonten.

Somit kann von keiner Flucht aus den Rundfunkgebühren oder einer Zunahme der „Schwarzseher“ gesprochen werden. Die Behauptung, Bürgerinnen und Bürger haben sich zunehmend der Rundfunkgebühr entzogen, ist nachweislich nicht haltbar und somit keine nachvollziehbare Begründung für die Einführung des Rundfunkbeitrages.
 


3.   der Ursprung der Behauptung „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ wurde von dem Beklagten selbst in die Welt gesetzt.

   Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7.Senat, 7 A 10959/08 vom 12.03.2009 Rz 7:

   „Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 15. Juli 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er geltend macht: Vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Medien erweise sich die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang als geeignetes, erforderliches, verhältnismäßiges und verfassungskonformes Mittel, um eine drohende Flucht aus der Rundfunkgebührenpflicht zu verhindern und die Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zu gewährleisten.“

   Verwaltungsgericht Augsburg Au 7 K 08.1306 vom 16. März 2009 Rz 20:

   „In den Schreiben vom 28. Oktober 2008, 11. Februar 2009 und 13. Februar 2009 legte der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt ausführlich dar…
   „Würde der Radioempfang über das Internet weiterhin von der Rundfunkgebührenpflicht freigestellt, so wäre mit einer regelrechten Flucht aus den Rundfunkgebühren zu rechnen.“

   Dr. Hermann Eicher Justitiar des Südwestrundfunks 2006 Seite 6:

   „Würde weiterhin dieser Radioempfang von der Gebührenpflicht freigestellt,  wäre zu erwarten, dass eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ einsetzt und  künftig gezielt die „kostenfreie Variante“ gewählt würde.“

   Auch diese Angaben beweisen, dass es keine Nachweise für eine Flucht aus der Rundfunkgebühr gibt und diese Behauptung lediglich vom Beklagten als Vermutung geäußert wurde.

Somit kann von einer Flucht aus den Rundfunkgebühren oder einer Zunahme der „Schwarzseher“ bewiesenermaßen NICHT gesprochen werden. Die Behauptung, Bürgerinnen und Bürger haben sich zunehmend der Rundfunkgebühr entzogen, ist nachweislich nicht haltbar und somit keine nachvollziehbare Begründung für die Einführung des Rundfunkbeitrages.

Auch die Zunahme bei den Einnahmen durch die Rundfunkgebühren, wenn auch gestützt durch eine Gebührenanpassung 2009, widerspricht deutlich der Behauptung einer Rundfunkgebührenflucht und bietet keine Notwendigkeit für die Einführung des Rundfunkbeitrages.

   Die Behauptung und Begründung des BVerwG:

" Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte."

ist bewiesenermaßen falsch.

Ziel der Einführung eines Rundfunkbeitrages war nicht der Gebührenflucht entgegen zu wirken, weil es diese nie gab. Man wollte lediglich Mehreinnahmen generieren mit mehr Kontrolle (Meldedatenabgleich) und mehr Staatsmacht (Selbsttitulierungsrecht), sowie:

1. durch die zusätzliche Belastung der Nichtnutzer
2. durch die zusätzliche Belastung der Behinderten
3. durch die zusätzliche Belastung der Unternehmen







Kläger



Anlagen:

- Beweismittel

Dokument - Statistik:
„Gesamtertrag des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 der
Gebühreneinzugszentrale - GEZ) in den Jahren 2005 bis 2015 (in Milliarden Euro“
Quellen: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice; GEZ Deutschland

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2000 
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2001
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2002
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2003
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2004
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2005
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2006
 
Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2007

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2008

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2009

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2009 S.18

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2010

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2011

Auszug Geschäftsbericht der GEZ ab dem Jahr 2012:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7.Senat, 7 A 10959/08 vom 12.03.2009:

Verwaltungsgericht Augsburg Au 7 K 08.1306 vom 16. März 2009

Rundfunkgebührenpflicht und technische Konvergenz
Dr. Hermann Eicher Justitiar des Südwestrundfunks
Vorsitzender der ARD/ZDF-AG Rundfunkgebührenrecht 
Mainz, im September 2006
Seite 6:

Bitte hier den Inhalt, Sinn und Zweck von Beweisanträgen nicht weiter diskutieren.

Zur Diskussion bitte hier:

Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg161691.html#msg161691

Die Mär von der "Flucht aus der Rundfunkgebühr" i.V.m. "Erhebungsdefizit"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24715.msg156603.html#msg156603


Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verstrickt sich weiter in Widersprüche
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24709.msg156588.html#msg156588

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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

n
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Sehr gut, vielen Dank!

Vielleicht kann man das kombinieren mit dem Niedergang der Zeitungen im selben Zeitraum:
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/72084/umfrage/verkaufte-auflage-von-tageszeitungen-in-deutschland/

Zitat
Diese Statistik zeigt die Entwicklung der verkauften Auflage der Tageszeitungen in Deutschland in den Jahren von 1991 bis 2017. Im Jahr 1991 hatten die Tageszeitungen eine tägliche Auflage von rund 27,3 Millionen Exemplaren. 26 Jahre später lag die verkaufte Auflage bei rund 14,7 Millionen Exemplaren.

Die Mediennutzung ändert sich zum Internet hin, und klassische Medien wie Radio/Fernsehen/Zeitung werden durch Webrado/Netflix/Internet ersetzt.
Ausserdem ist die inhaltliche Qualität immer geringer.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

  • Beiträge: 226
@alle, vielen Dank!

M. E. sind allerdings Formulierungen von negativen Beweistatsachen problematisch, da regelmäßig nicht bewiesen werden kann, dass etwas nicht stattgefunden hat/existiert. So kann z. B. ein Alibizeuge aussagen, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort aufgehalten hat, aber nicht dass er nicht dort war. Die Formulierung eines Nicht-Ereignisses ist evtl. das Beweisziel, aber nicht die Beweistatsache.

Zitat
Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass es zu keiner Zeit eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ gegeben hat [...]
Zitat
Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass der Verbreitungsgrad, speziell in Bezug auf die neuartigen Rundfunkempfangsgeräte, statistisch nicht belegt ist.

Nach meiner Kenntnis wäre hier besser z. B. zu schreiben: "...Beweis zu erheben, dass die Anzahl der angemeldeten Geräte bis auf geringfügige Schwankungen weitgehend konstant geblieben ist", bzw. "...dass die Behauptungen des BVerwG zum Verbreitungsgrad sog. neuartiger Rundfunkempfangsgeräte unbegründet sind".


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Folgende leichte Textanpassungen schlage ich vor (Zitat= Original von oben, kursiv = Textvorschlag):

Zitat von: Markus KA
Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass es zu keiner Zeit eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ gegeben hat und somit einer sachlichen Rechtfertigung des Wechsels von einem Anknüpfungsmerkmal fehlt.

Es wird beantragt Beweis zu der Behauptung der ÖR-Sender zu erheben, dass es eine „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ gegeben hätte und somit der Wechsel des Anknüpfungsmerkmals sachlich gerechtfertigt war.

Zitat von: Markus KA
Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass es zu keiner Zeit eine Flucht aus der Rundfunkgebühr gegeben hat und somit einer sachlichen Rechtfertigung des Wechsels von einem Anknüpfungsmerkmal fehlt.

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittels im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass es die behauptete "Flucht aus der Rundfunkgebühr" nie gegeben hat und es somit an einer Rechtfertigung für den Wechsel vom Anknüpfungsmerkmal "Gerät" zu "Wohnung" fehlte und fehlt.

Zitat von: Markus KA
Faktisch jedoch ist diese Behauptung und somit auch die Begründung zur Annahme der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, falsch.

Diese Behauptung, und damit einhergehend auch die Begründung zur Annahme der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages, ist nachweislich falsch und eine Erfindung des Beklagten.


Zitat von: Markus KA
1.   die Statistik „Gesamtertrag des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (bis 2012 der Gebühreneinzugszentrale - GEZ) in den Jahren 2005 bis 2015 (in Milliarden Euro)“ deutlich zeigt, dass die jährlichen Einnahmen von ca. 7,1 Milliarden Euro im Jahre 2005 auf ca. 8,1 Milliarden Euro im Jahre 2015, im gesamten Zeitraum um ca.1 Milliarde Euro zugenommen haben.

Hier steckt ein Logikfehler: man muss die Zeit bis Ende 2012 von der ab Januar 2013 trennen. Enorm gestiegene Einnahmen seit 2013 sind bereits Folge des Umstiegs. Dies muss herausgestellt werden. Man sollte ggf. die Behauptung, durch den Umstieg auf "Beitrag" hätte sich nichts geändert, gerade an den überproportional gestiegenen Einnahmen ab 2013 festmachen. Dies wird noch dazu gestützt durch a) über den Einnahmen von 2012 liegende Beiträge trotz Absenkung des monatlichen Beitrags auf 17,50 € ab April 2015 und b) den trotz dieser Senkung in der Periode 2013-2016 erzielten Einnahmeüberschuss von fast 2 Milliarden Euro.

Zitat von: Markus KA
Erst 2009 abrupter aber verhältnismäßig leichter Rückgang auf 41,9 Millionen (2009) Teilnehmerkonten. Gründe für den angeblichen und plötzlichen Rückgang werden im Geschäftsbericht 2009 nicht genannt. Mögliche Ursache könnte die Finanzkrise 2008 gewesen sein.

Erst ab 2009 zeigt sich ein leichter Rückgang auf 41,9 Millionen (2009) Teilnehmerkonten. Gründe für den Rückgang werden im Geschäftsbericht 2009 nicht genannt. Mögliche Ursache könnte die durchaus Finanzkrise 2008 gewesen sein.

Zitat von: Markus KA
der Ursprung der Behauptung „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ wurde von dem Beklagten selbst in die Welt gesetzt.

Die Behauptung einer „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ wurde von dem Beklagten selbst in die Welt gesetzt und ist bis heute ohne Beleg. In Folge hat sich der Beklagte faktenfrei lediglich ständig selbst zitiert.

M. Boettcher


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  • IP logged
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

y
  • Beiträge: 9
In einem fiktiven Fall wurde beim VG ein formal richtiger Beweisantrag eingereicht, der dann auch zu einer Unterbrechung der Verhandlung führte, da über einen unbedingten Beweisantrag sofort entschieden werde muss. Argumentation wegen Europarecht (Beihilfen):
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.375.html

Kontext/Argumentation zusammengefasst:
Also theoretisch sollte man so argumentieren:
- Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) Randnummer 197 -> Generalanwalt Trabucchi "wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle"
- Selbes Verfahren Seite 8 Randnummer 33 -> "Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer - Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät"
- Randnummer 73,74,75 -> Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe
- Art. 108  Abs. 3 AEUV
- Freundlicher Verweis auf die Vorlage von Thüringen

So könnte ein fiktiver Beweisantrag aussehen, welcher im fiktiven Fall vom Gericht als formal richtig angesehen wird. Für den fiktiven Fall gilt der Inhalt aber als "nicht entscheidungsrelevant", der Beweisantrag ist abgelehnt in Form eines Beschlusses. Über diese Ansicht des Gerichts lässt sich natürlich streiten...

Zitat
Musterstadt, den xx.xx.xxxx

Aktenzeichen xxxxxxxxx
Verwaltungssache xxxxx / Anstalt


Unbedingter Beweisantrag  gemäß § 86 Abs. 2 VwGO

Beweisbezeichnung:

– Beweisantrag 1 –

Beweisantrag:

Es wird beantragt einen Beweis zur Tatsache zu erheben, dass das Auswärtige Amt die Änderung der Rundfunkfinanzierung vor dem 1.1.2013 gegenüber der EU-Kommision notifiziert hat, sowie dessen Beiziehung als Urkundenbeweis.

Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 zu protokollieren.

Beweismittel:

1. Dokument – Anfrage nach IFG (Informationsfreiheitsgesetz des Bundes)
Wie vom Auswärtigen Amt, der für diese Sache zuständigen Behörde, am 11.09.2015 bestätigt wurde, gab es diesbezüglich keine Anfragen an die EU-Kommission.
Die Anfrage an das Auswärtige Amt ist abzurufen unter: https://fragdenstaat.de/a/11071 und
https://fragdenstaat.de/anfrage/eu-notifizerung-des-15-staatsvertrags-fur-rundfunk-und-telemedien/33221/anhang/150911-Schreiben-220-2015_geschwaerzt.pdf

2. Dokument – Verfahren EuGH "Staatliche Beihilfe E 3/2005"
Der EuGH hat mit der Sache „Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004)" aus 2007 eindeutig festgehalten, dass der damalige Rundfunkbeitrag eine staatliche Beihilfe war. (Randnummer 74 und 75).
abzufufen unter: https://www.ard.de/download/74354/index.pdf

3. Dokument – Verfahren EuGH, Rs. C-74/16
Im Verfahren EuGH vom 27.06.2017, Rs. C-74/16, Rn. 86 wurde im Verfahren gegen Spanien festgestellt, dass gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV selbst die Änderung einer bestehenden Altbeihilfe bei der Kommission zur Notifizierung vorzulegen ist.

4. Dokument – Verfahren EuGH, C-467/15 P
Erfolgt keine Notifizierungsanzeige ist gemäß Urteil EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff. ist das Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV  für die gesamte Beihilfe anzuwenden.

5. Dokument –  BVerwG 6 C 15/16
"deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom" (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 – 6 C 15/16 –, Rn. 61 f. Siehe auch Rn 58). Nicht anwendbar da neue, anderslautende Rechtsprechung des EuGH erlassen wurde. Siehe:
   3. EuGH, C-74/16, Rn. 86       (27.06.2017)
   4. EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff    (25.10.2017)

6. Dokument – BVerfG  - 1 BvR 1675/16 -  1 BvR 745/17 - 1 BvR 836/17 - 1 BvR 981/17
Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018, RN 149: Das BVerfG musste nur die Rechtslage Anfang 2017 prüfen. Damals durfte davon ausgeganen werden (so das BVerfG), dass das  BVerwG  nicht zu einer Vorlage verpflichtet sei (RN 1429).
Nicht anwendbar da neue, anderslautende Rechtsprechung des EuGH erlassen wurde. Siehe:
   3. EuGH, C-74/16, Rn. 86       (27.06.2017)
   4. EuGH, C-467/15 P, Rn. 51 ff    (25.10.2017)

7. Dokument – Rundfunkstaatsvertrag
Der Rundfunkstaatsvertrag berührt Unionsrecht (s. §1). Die Aussage des BVerwG 6 C 15/16 (siehe 5.) "deutsche Rundfunkbeitragsrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom" ist nicht korrekt, da Unionsrecht im  RStV zitiert wird.

8. Dokument – BverfG, 2 BvR 2728/13
Urteil des Zweiten Senats vom 21. Juni 2016 2 BvR 2728/13 RN118: Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entgegenstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei einer Kollision in aller Regel zur Unanwendbarkeit des nationalen Rechts.

Beweisauswertung:

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass

1. eine Notifizierung nicht rechtzeitig vor dem 1.1.2013 erfolgte und auch bis heute nicht erfolgt ist.
 
2. Es wurde eine Altbeihilfe geändert, die Änderung wurde nicht notifiziert, somit durfte die Beihilfe nicht eingeführt, und bis heute durchgeführt werden (Durchführungsverbot).

3. Die EU-Gesetze wie AEUV sind Bundesrecht gegenüber vorrangig zu behandeln und in jedem Fall dem Landesrecht übergeordnet.

4. Der RStV ist Landesrecht und die nicht genehmigte Beihilfe ist demzufolge nichtig, sowie alle darauf basierenden Bescheide und Festsetzungsbescheide.

Diese Beweistatsachen sind entscheidungserheblich und dienen der Sachaufklärung. Sie zeigen auf, dass die Beklagte Bescheide und Widerspruchsbescheide erlässt, obwohl ein Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV für die gesamte Beihilfe gilt.

Kläger


Unterschrift
xxxxxxx xxxxxxxxx

Anlagen:
Anfrage nach IFG
Verfahren EuGH "Staatliche Beihilfe E 3/2005"
Verfahren EuGH, C-74/16
Verfahren EuGH, C-467/15 P
BVerwG 6 C 15/16
BVerfG  - 1 BvR 1675/16 -  1 BvR 745/17 - 1 BvR 836/17 - 1 BvR 981/17
15. RBStV
BVerfG  - 2 BvR 2728/13

Falls noch nicht bekannt, hier eine gute Zusammenfassung (wenn auch bezogen auf Strafrecht),
wie Beweisanträge auszusehen haben und welche Ablehnungsgründe es gibt:

Uni Tübingen
Examinatorium Strafprozessrecht – Arbeitsblatt Nr. 37
Beweisantragsrecht und Ablehnung des Beweisantrages

Prof. Dr. Bernd Heinrich/ Prof. Dr. Tobias Reinbacher, 01.04.2018
(PDF, 1 Seite, ~30kB)
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/heinrich/materialien/materialien-zur-vorlesung-strafprozessrecht-pdf-dateien/37-ablehnungbeweisantrag.pdf


Ich hoffe das kann dem ein oder anderen weiterhelfen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. September 2018, 17:52 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat
                        Musterort, den ………………….



Aktenzeichen ………………………….

Verwaltungssache ………………… / Radiosender 


Unbedingter Beweisantrag  gemäß § 86 Abs. 2 VwGO

Beweisbezeichnung:

- Leistungsgebot –


Beweisantrag:

Es wird beantragt ein Beweis zur Tatsache zu erheben, dass der vorliegende Festsetzungsbescheid kein Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO enthält, bzw. der zu keiner Leistung auffordert.


Gleichzeitig wird beantragt diesen Beweisantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu protokollieren.



Beweismittel:



1.    Dokument A des Beklagten: anonymisierter „Beitragsbescheid“ 10/2013 als Beispiel (siehe Anlage)
 
2.   Dokument B des Beklagten: anonymisierter „Festsetzungsbescheid“ bis 2015-2017 (siehe Anlage)

3.   Dokument C Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts: anonymisierter „Festsetzungsbescheid RBB“ 2017 (siehe Anlage)





Beweisauswertung:

Die Auswertung der vorgenannten Beweismittel im Rahmen der Beweisaufnahme wird ergeben, dass der zu verhandelnde Festsetzungsbescheid zu keiner Leistung auffordert.

Die Beweismittel und ihr Vergleich legen dar, dass der vorliegende Festsetzungsbescheid keine geforderte Geldleistung aufweist, lediglich einen Betrag für einen gewissen Zeitraum festsetzt. Er beinhaltet keine Zahlungsaufforderung des festgesetzten Betrages auf ein bestimmtes Konto, sowie keine Zahlungsfrist.

In Dokument A - „Beitragsbescheid“ - wird ein Betrag von 61,94 EUR lediglich festgesetzt, aber eine Aufforderung zur Geldleistung über den festgesetzten Betrag findet nicht statt. Es wird lediglich darum gebeten einen nicht festgesetzten „Gesamtbetrag“ von 115,88 EUR „umgehend zu zahlen“. Über die Zahlungsart und ein mögliches Bankkonto werden keine Aussagen gemacht.
Man könnte dem vorliegenden Dokument A ein einfaches Leistungsgebot zugestehen, allerdings nicht über den festgesetzten Betrag.

In Dokument B - „Festsetzungsbescheid“ – wird ein Betrag von 421,54 EUR festgesetzt. Auch in diesem Dokument findet keine Aufforderung zur Geldleistung über den festgesetzten Betrag statt. Es wird auch hier lediglich darauf hingewiesen, dass man einen nicht festgesetzten und angeblich „offenen Gesamtbetrag“ von 475,48 EUR „umgehend begleicht“, damit man „Mahnmaßnahmen“ vermeidet, die mit „weiteren Kosten“ verbunden sind.
Das vorliegenden Dokument B enthält kein Leistungsgebot, sondern lediglich eine Drohung mit dem Hinweis einen nicht festgesetzten Betrag „zu begleichen“, um negative Auswirkungen gegen die betreffende Person vermeiden zu können.


In Dokument C - „Festsetzungsbescheid von Radio Bremen – wird im gesamten Bescheid ein Betrag von X EUR festgesetzt. In diesem Dokument findet eine eindeutige Aufforderung zur Geldleistung statt. Der Betroffene wird aufgefordert den festgesetzten Betrag umgehend auf ein genanntes Konto zu überweisen.






- Kläger -



Anlage Dokument A –„Beitragsbescheid“
Anlage Dokument B –„Festsetzungsbescheid“
Anlage Dokument C –„Festsetzungsbescheid RBB“


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2019, 19:31 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

b
  • Beiträge: 6
In einem fiktiven Fall wurde beim VG ein formal richtiger Beweisantrag eingereicht, der dann auch zu einer Unterbrechung der Verhandlung führte, da über einen unbedingten Beweisantrag sofort entschieden werde muss. Argumentation wegen Europarecht (Beihilfen):
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.375.html

Kontext/Argumentation zusammengefasst:
Also theoretisch sollte man so argumentieren:
- Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) Randnummer 197 -> Generalanwalt Trabucchi "wenn Kernbestandteile eines Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder die Finanzierungsquelle"
- Selbes Verfahren Seite 8 Randnummer 33 -> "Die Rundfunkgebührenpflicht und das Einziehungsverfahren sind im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Die Gebühr besteht aus einer - Grundgebühr für jedes Rundfunkempfangsgeräts sowie einer Fernsehgebühr für jedes Fernsehempfangsgerät"
- Randnummer 73,74,75 -> Rundfunkbeitrag ist eine staatliche Beihilfe
- Art. 108  Abs. 3 AEUV
- Freundlicher Verweis auf die Vorlage von Thüringen

So könnte ein fiktiver Beweisantrag aussehen, welcher im fiktiven Fall vom Gericht als formal richtig angesehen wird. Für den fiktiven Fall gilt der Inhalt aber als "nicht entscheidungsrelevant", der Beweisantrag ist abgelehnt in Form eines Beschlusses. Über diese Ansicht des Gerichts lässt sich natürlich streiten...[...]

Angenommen in einem ähnlichen fiktiven Fall möchte eine Fiktive Person A zur Verhandlung , beispielsweise an diesem Freitag, vor einem Fiktiven Gericht K, diesen angepassten Beweisantrag verwenden. Müssen sämtliche Anlagen schriftlich zum Beweisantrag angefügt werden oder reicht der Verweis auf die entsprechenden Dokumente aus um den fiktiven Beweisantrag formell richtig darzustellen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. November 2018, 17:17 von Markus KA«

y
  • Beiträge: 9
Angenommen in einem ähnlichen fiktiven Fall möchte eine Fiktive Person A zur Verhandlung , beispielsweise an diesem Freitag, vor einem Fiktiven Gericht K, diesen angepassten Beweisantrag verwenden. Müssen sämtliche Anlagen schriftlich zum Beweisantrag angefügt werden oder reicht der Verweis auf die entsprechenden Dokumente aus um den fiktiven Beweisantrag formell richtig darzustellen?

Zur Sicherheit würde ich das tun, gibt einen schönen Stapel Papier den dann erst mal der Richter durcharbeiten darf, falls er nicht irgendeinen Grund findet den Antrag abzulehnen ohne sich mit dessen tiefergehenden Inhalt zu befassen.


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@Markus KA

Die Festsetzungsbescheide von Mr X sind die gleichen wie die "Beispiele" oben. Das mit dem Leistungsgebot hat Mr X zwar noch nicht vollständig verstanden, wird diesen Beweisantrag dann wohl auch in seiner bereits laufenden Klage verwenden können?
Und wenn Leistungsgebot tatsächlich fehlt, könnte dies auch im Vollstreckungsschutz (trotz laufender Klage) verwendet werden?
Da Klage bereits läuft - welche Beweisanträge könnten noch gestellt werden? Link?

VLG


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. November 2018, 21:46 von Bürger«

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Aus einer Verhandlung gegen den Bärchendienst wurde der Beweisantrag abgelehnt:
Der Bescheid wurde aus formalen Gründen vom Kläger infragegestellt.
Deshalb begehrte der Kläger Informationen über die Organisationsstruktur, die eine juristische Beurteilung bezüglich der Gültigkeit des Rechtsaktes liefern könnten.
Man hatte zwar das Gericht mit dem Stellen des Beweisantrages in Schwierigkeiten gebracht, die eine zweimalige längere Unterbrechung der Verhandlung erforderten.
Jedoch wurde der Beweisantrag (für den Kläger formal durchaus nachvollziehbar) abgelehnt.
Es handle sich bei dem formulierten Antrag um einen sogenannten Ausforschungsbeweis, sprich die Information kann sich das Gericht nur bei der Rundfunkanstalt selbst beschaffen, dies wäre nicht zulässig (analog zum Strafrecht - niemand braucht sich vor Gericht um Kopf und Kragen zu reden...)


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Es wird seitens der Richter oft behauptet, dass es Behörden seien.
Es würde somit hilfreich sein, diese Fragen als Anträge zu stellen - siehe u.a. unter
juraforum "Auskunftspflicht – Behörden"
https://www.juraforum.de/lexikon/auskunftspflicht-behoerden

Es wäre zu prüfen, ob in diesem
Verwaltungsverfahren
https://www.juraforum.de/lexikon/verwaltungsverfahren
der
§ 25 Abs. 2 VwVfG "Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__25.html
angewendet werden kann.
-> Denn oft sind LRA von eben diesem Verwaltungsverfahrens-Gesetz ohne Ausnahme ausgenommen.

Zitat
...
Eine behördliche Auskunft muss grundsätzlich vollständig, richtig und für den Beteiligten klar verständlich sein, da anderenfalls Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn eine fehlerhafte Auskunft erfolgte bzw. die Behörde keine Auskunft erteilte....
Quelle: o.g. Link https://www.juraforum.de/lexikon/auskunftspflicht-behoerden

Vielleicht müssen diese Fragen bereits zuvor gestellt werden, also noch bevor es vor Gericht geht.
Entsprechende Anträge können vielleicht auch an das Gericht gerichtet werden - insbesondere i.V.m.
§26 VwVfG "Beweismittel"
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__26.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2019, 19:33 von Bürger«

Z
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In der Verhandlung gab es Ausführungen des Gerichts, dass dies angeblich oberverwaltungsrechtlich geklärt sei, dass in Berlin die Nichtanwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur für den journalistischen Bereich des RBB gemeint*** sei (naja, das ist zumindest auch das, was Hahn-Binder behaupten) und diese Zwittereigenschaft Behörde und Nichtbehörde vom Oberverwaltungsgericht als geklärt angesehen werden kann (wir warten mal auf die Fundstelle aus dem Urteil...)


***Edit "Bürger":
Siehe/ diskutiere diesen Einzelaspekt bitte unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2019, 19:20 von Bürger«

S
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In der Verhandlung gab es Ausführungen des Gerichts, dass dies angeblich oberverwaltungsrechtlich geklärt sei, dass in Berlin die Nichtanwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur für den journalistischen Bereich des RBB gemeint*** sei (naja, das ist zumindest auch das, was Hahn-Binder behaupten) ...

Genau deswegen - weil in den mündlichen Verhandlung gerichtlicherseits regelmäßig die lediglichen Behauptungen der Rundfunk-Lobby wiedergekäut und die Kläger damit meist eingelullt werden - ist ein Kläger S mit seiner Klagebegründung vorgreiflich etwas genauer auf dieses Thema eingegangen und hat aufgezeigt, dass eine (wohl von der Rundfunk-Lobby ursprünglich erdichtete) restriktive Anwendung der Ausnahmeregelung des Rundfunks vom jeweiligen Landes-VwVfG weder angebracht, noch zulässig*** ist. Wem die Ausführungen genauer interessieren, gerne ab Seite 6/7 nachlesen unter
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2708713/


***Edit "Bürger":
Danke für den Hinweis.
Siehe/ diskutiere diesen Einzelaspekt bitte unter
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20633.0.html
Hier bitte weiter zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ein interessanter Hinweis zur Verwendung von Beweisanträgen:

Zitat
Im Folgenden geht der Autor dann auf die Bedeutung der Beweisanträge ein. Er sieht den Antrag als zentrale Gestaltungsmöglichkeit.
Bei einem förmlichen, unbedingt gestellten Beweisantrag besteht die Möglichkeit der Aufklärungsrüge, wenn der Antrag zu Unrecht abgelehnt wird und damit ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt.

Weiterlesen lohnt sich auf:
Der Beweisantrag im Verwaltungsrecht - ein Beitrag von Troidl
https://www.jurion.de/news/294826/Der-Beweisantrag-im-Verwaltungsrecht-ein-Beitrag-von-Troidl/


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