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Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?

Begonnen von Bürger, 07. Januar 2017, 06:08

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drboe

Zitat von: abgezockter1984 am 19. Februar 2017, 01:02
Eigentlich sind nur DVB-T(2) und Radio (UKW, MW) Rundfunk.

Und warum soll es kein Rundfunk sein, wenn die Ausstrahlung von Sendungen via Satellit, Kabel oder DAB erfolgt? Man kann sicher darüber nachdenken, ob es sinnvoll ist, wenn die Sendungen via Internet verbreitet werden, weil das nicht für Broadcast konzipiert wurde. Aber sonst? M. E. ist es sinnvoll sich darauf zu konzentrieren die verfassungswidrige Finanzierung der ÖR-Anstalten anzugreifen. Schon der Mix dieses Ziels mit inhaltlicher Kritik führt zu nichts, obwohl mich die qualitativen und inhaltlichen Mängel ziemlich nerven. Bestreiten, dass die meisten der genutzten Verbreitungswege Rundfunk darstellen, führt aber ziemlich vom Kernthema ab.
Ich gebe gern zu, dass ich mir wünsche, man würde über die Finanzierung hinaus Themen öffentlich diskutieren und eine Änderung von Inhalten und Organisation herbei führen können. So bezweifle ich, dass wir das ZDF brauchen, Rundfunkorchester, den hohen Anteil an Krimis oder Fussball, einige Spartenprogramme, die unzähligen Internet-Sites, hier insbesondere funk.net usw. usf. Allein, ich glaube nicht, dass ich das noch erleben werde. So wäre mir Klarheit in der Frage der Finanzierung fürs erste genug, auch wenn ich nicht sehr optimistisch bin, was das irgendwann verkündete Ergebnis angeht.

M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Domspitze

@ drboe

Und warum soll es kein Rundfunk sein, wenn die Ausstrahlung von Sendungen via Satellit, Kabel oder DAB erfolgt?

Zu unterscheiden wäre in dem Sinne, Analog und Digital.

Denn Analog, wurde via Satellit diese bereits 2012 abgeschaltet.

Bei der Kabelübertragung, wo der WDR im Okt. 2012 die Gebühr zur Verbreitung über Kabel, den Vertrag mit u.a. Unity Media gekündigt hat und seit dem eine Must-Carry-Pflicht der kabelbetreiber (auch ohne einen Vertrag) hat.
VG München Urteil 8.5.2015/M17 K.B.1925

Über Kabel wird dieser im Juni 2017 abgeschaltet.

Bliebe nur noch DAB.
Vorausgesetzt, man hat es.
Also, wo ist dann der " Rundfunk"?

Gruß
Domspitze

drboe

@Domspitze: warum sollte man bezüglich Rundfunk zwischen analoger und digitaler Verbreitung unterscheiden, abgesehen von der Technik? D. h. worauf willst du denn hinaus? Etwa dass die digitale Verbreitung von Fernsehsendungen nicht zum Rundfunk gehört? Mit der Ansicht würdest du dich nirgendwo durchsetzen.

M. Boettcher


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht vom eigentlichen Kern-Thema dieses Threads abdriften, sondern etwaige Thesen immer in direkten Bezug zum Kern-Thema setzen, welches hier lautet
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
Für vom eigentlichen Kern-Thema abdriftende, eigenständige Neben-Diskussionen bitte einen gut aufbereiteten und mit aussagekräftigem Betreff versehenen eigenständigen Thread eröffnen - nachdem per Suche geprüft wurde, ob bereits Diskussionen dazu bestehen, welche ggf. fortgesetzt werden können.
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und die konsequente Berücksichtigung.
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

Knax

Wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner 7. Rundfunkentscheidung (BVerfGE 87, 181) die Auffassung vertritt,

Zitat von: BVerfGE 87, 181, Tz. 70Bei der Ausgestaltung dieser Ordnung genießt der Gesetzgeber weitgehende Freiheit. Wenn er sich im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung aber entschließt, die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten anzuvertrauen, dann ist er von Verfassungs wegen nicht nur gehalten, deren grundrechtliche Freiheit zu respektieren. Er hat vielmehr auch die Pflicht, ihnen die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Andernfalls könnten sie den von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Dienst nicht leisten. Dieser Pflicht des Gesetzgebers, die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu gewährleisten, entspricht ein ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Recht der Anstalten, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Mittel zu erhalten.

dass es also die Pflicht des Gesetzgebers (und somit des Staates) ist, ihren Rundfunkanstalten "die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen" (und genau diese Pflicht wird als Anstaltslast bezeichnet), dann hat der Staat die Finanzierungsverantwortung für seine Anstalt. Der Staat wälzt seine Finanzierungspflicht und damit seine Finanzierungsverantwortung im Wege der Rundfunkstaatsverträge auf die Bürger ab. Das Abwälzen seiner Finanzierungsverantwortung führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr eine Leistungsbeziehung im Sinne von Leistung und Gegenleistung zwischen Bürger und Anstalt entsteht. Genau dieser Eindruck, dass nämlich eine Leistungsbeziehung zwischen Bürger und Anstalt bestehe, wird allerdings auf das Heftigste von Rundfunk und Rechtsprechung verteidigt, weil der Beitragscharakter des Rundfunkbeitrags sonst nicht mehr gerechtfertigt werden kann.

Man muss in Kenntnis dieser Zusammenhänge somit zu dem Schluss kommen, dass der Rundfunkbeitrag keine Gegenleistung für eine besondere Leistung ist, sondern lediglich die auf den Bürger abgewälzte Finanzierungsverpflichtung des Staates gegenüber dem Rundfunk.


Edit "Bürger":
Siehe hierzu u.a. auch unter
Ist Gläubigerin des Rundfunkbeitrags in Wirklichkeit das Bundesland?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21942.0.html

drboe

Was die Finanzierung(sgarantien) angeht, sollte man auch die aktuelle Entwicklung der sogn Beiträge betrachten. Bekanntlich hatte die Umstellung auf den "Rundfunkbeitrag" auch das Ziel die Einnahmen der ÖR-Rundfunkanstalten langfristig dadurch zu sichern, dass die Zahl der an der Finanzierung Beteiligten gesteigert wurde.

Dazu werden
a) Bürger zur Zahlung verpflichtet, die mangels Gerät Rundfunk und Fernsehen nicht nutzen,
b) Bürger, die lediglich über ein Rundfunkgerät verfügen, verpflichtet ebenso viel zu zahlen wie Fernsehgerätebesitzer und
c) Seh- bzw. Hörbehinderte zur wenigstens teilweisen Zahlung verpflichtet.

Diese Maßnahmen führten zusammen mit der Finanzierung durch Unternehmen und Behörden gewollt zu deutlich höheren Einnahmen in Milliardenhöhe, obwohl von den begünstigten Anstalten und der Politik unisono behauptet wurde, dass dies nicht passieren würde. Nachdem sich dies bereits 2013 abzeichnete, wollte die KEF den Beitrag zunächst nicht senken, schlug dann aber im Dezember 2013 eine Senkung um 0,73 € monatlich ab Januar 2015 vor. Bekanntlich haben die Ministerpräsidenten diesem Vorschlag nicht entsprochen, sondern eine Senkung um lediglich 0,48 € ab April 2015 beschlossen. Dies führte vorhersehbar zur weiteren Anhäufung von Überschüssen bei den Einnahmen der ÖRR. Der neue Vorschlag der KEF zur Höhe des monatlichen "Beitrags" sieht u. a. deshalb eine neuerliche Senkung auf nunmehr 17,20 € monatlich vor. Auch dieser Vorschlag wird seitens der Länder blockiert mit dem Hinweis, andernfalls müsste der monatliche Betrag in der nächsten Finanzierungsperiode deutlich steigen. Daher sollen aus den Überschüssen Rücklagen gebildet werden, die diesen prognostizierten Anstieg abmildern sollen.

Dieses Verhalten der Länder macht deutlich, dass es mit der Staatsferne und der viel beschworenen Autonomie der Anstalten in Wahrheit nicht weit her ist. Zwar steht den ÖR-Rundfunkanstalten eine ausreichende Finanzierung zu, die sich allerdings am tatsächlichen Bedarf orientieren muss. Die übermäßige Zahlung zur Bildung von Rücklagen, steht diesem Gebot erkennbar entgegen. So schreibt z. B. Prof. Kube:

ZitatDie Rundfunkfinanzierung wird verfassungsrechtlich durch das Rundfunkverfassungsrecht vorgeprägt. Dieses weist dem öffentlichrechtlichen Rundfunk einen Grundversorgungsauftrag zu, der Programmautonomie und Staatsferne voraussetzt und den die Rundfunkanstalten nur dann erfüllen können, wenn sie vollständig oder jedenfalls hauptsächlich durch öffentliche, gemeinwohlgebundene Mittel finanziert werden. Die Programmautonomie der Anstalten verlangt dabei die Orientierung an deren Finanzierungsbedarf. Dieser Bedarf ist mit dem grundrechtlich fundierten Anspruch des Bürgers auf eine maßvolle Abgabenbelastung abzustimmen, ohne dass dadurch aber wiederum das Gebot der Staatsferne verletzt wird.
Quelle: Der Rundfunkbeitrag – Rundfunk- und finanzverfassungsrechtliche Einordnung / Rechtsgutachten erstellt im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio /Prof. Dr. Hanno Kube, LL.M. / 06/2013 / S. 59f

Es stellt sich die Frage, ob man dagegen nicht ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde einreichen könnte. Immerhin ist die aktuelle Belastung höher als erforderlich, das von der Politik vorgegebene Ziel dabei eher vage bis unglaubwürdig, da die Bürger in Summe ja nicht besser wegkommen sondern die behauptete Mehrbelastung lediglich vorweg finanzieren. Wobei noch zu berücksichtigen ist, dass einerseits niemand heute mit Sicherheit sagen kann, welche Höhe der Finanzmittel in 4 Jahren tatsächlich angemessen sein werden, - ich kenne meine Ausgaben für die Jahre 2020-2024 jedenfalls ebenso wenig wie meine Einnahmesituation, - und dass das Übermaß anderseits eher zur Planung weiterer Ausgaben seitens der Anstalten und damit erst zum prognostizierten Anstieg der Kosten animiert. Zudem wird durch diese mehrfachen Eingriffe der Landespolitiker die angebliche Staatsferne der ÖR-Anstalten als Worthülse und die KEF als Quasselbude ohne Kompetenz entlarvt.

M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

marga

Eine kurzer Kommentar zu den Antworten beiden vorhergehenden Antworten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.msg141538.html#msg141538 und
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21559.msg141557.html#msg141557

Eine fiktive Person hat die Ansichten des werten Herrn Prof. Dr. Hanno Kube siehe @drboe ,,Zitat" in den Schriftsätzen zitiert mit dem Erfolg, dass in der ablehnenden Klagebegründung des VG´s darauf in keiner Weise eingegangen worden ist.

Auch die Finanzierungspflicht des Rundfunkbeitrages wurde, wie User @Knax ,,zitiert"(BVerfGE 87, 181, Tz. 70), in den Schriftsätzen zitiert, mit dem Erfolg, dass in der ablehnenden Klagebegründung des VG´s darauf in keiner Weise eingegangen worden ist.

Eine fiktive Person möchte das mit den Worten eines RA hier zitieren:

Zitat von E. J. H. RA im TV Bericht der ARD / NDR vom Juli 2016

>>> Unser ganzes Rechtssystem funktioniert eigentlich nur deswegen, weil man weiß, dass man irgendwo, in letzter Instanz, von diesen Richtern Recht bekommt. Und wenn die einem sagen, dass man nicht Recht hat, dann akzeptieren die meisten das auch. Aber wenn es soweit kommt, dass man sein Recht bei Gericht nicht mehr bekommt, dann haben wir die Zustände einer ,,Bananenrepublik". <<<

Quelle Forum Thema:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22026.msg140673.html#msg140673

Quelle Video:
Deutsche Richter im Digitalen Daten Sumpf [~13min]
Veröffentlicht am 26.07.2016
https://youtu.be/lhg2k1Pvzgg
Edit "Bürger":
Achtung - dieser Link führt zu Inhalten von ARD-ZDF-GEZ...      ::) ::) ::)
+++


Edit "Bürger":
Bitte, bitte, bitte - nicht in Nebenthemen abdriften, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
Danke für das Verständnis, entsprechende Selbstdisziplin und zukünftige konsequente Berücksichtigung.
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

Bürger

Zitat von: drboe am 20. Februar 2017, 10:22
Diese Maßnahmen führten zusammen mit der Finanzierung durch Unternehmen und Behörden gewollt zu deutlich höheren Einnahmen in Milliardenhöhe, obwohl von den begünstigten Anstalten und der Politik unisono behauptet wurde, dass dies nicht passieren würde. Nachdem sich dies bereits 2013 abzeichnete, wollte die KEF den Beitrag zunächst nicht senken, schlug dann aber im Dezember 2013 eine Senkung um 0,73 € monatlich ab Januar 2015 vor.
Wenn man dann noch weiß, dass gem. 19. KEF-Bericht dieser Senkungsbetrag nur rund die Hälfte der eigentlichen Mehreinnahmen beinhaltet und bereits die KEF die anderen 73 ct/mtl. (der offenkundig theoretisch möglichen Senkung von ~1,46€/mtl) bereits als "Rücklage" vorgesehen hat...
KEF, Pressemitteilung 26.02.2014
KEF empfiehlt Absenkung des Rundfunkbeitrags um 73 Cent auf 17,25 € monatlich
http://kef-online.de/de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen/news/detail/News/kef-empfiehlt-absenkung-des-rundfunkbeitrags-um-73-cent-auf-1725-EUR-monatlich/
sowie
19. KEF-Bericht unter
http://kef-online.de/fileadmin/KEF/Dateien/Berichte/19._Bericht.pdf
Zitat(S. 10) Die Kommission erwartet, dass die Einnahmen aus den Rundfunkbeiträgen in der Periode 2013 bis 2016 31.814,0 Mio. € betragen werden. Sie empfiehlt den Ländern, den Beitrag ab 2015 um 73 Cent auf 17,25 € abzusenken. Bei diesem Vorschlag ist die Hälfte der erwarteten Mehreinnahmen aus Teilnehmerbeiträgen eingerechnet (562,1 Mio. €). Die KEF empfiehlt dringend, die übrigen Mehreinnahmen wegen der Unsicherheit der Datenlage vorzuhalten.

...dann wirft dies noch ein ganz anderes Licht auf die "gesenkte Senkung der gesenkten Senkung" durch die Ministerpräsidenten
Zitat von: drboe am 20. Februar 2017, 10:22
Bekanntlich haben die Ministerpräsidenten diesem Vorschlag nicht entsprochen, sondern eine Senkung um lediglich 0,48 € ab April 2015 beschlossen. Dies führte vorhersehbar zur weiteren Anhäufung von Überschüssen bei den Einnahmen der ÖRR. Der neue Vorschlag der KEF zur Höhe des monatlichen "Beitrags" sieht u. a. deshalb eine neuerliche Senkung auf nunmehr 17,20 € monatlich vor. Auch dieser Vorschlag wird seitens der Länder blockiert mit dem Hinweis, andernfalls müsste der monatliche Betrag in der nächsten Finanzierungsperiode deutlich steigen. Daher sollen aus den Überschüssen Rücklagen gebildet werden, die diesen prognostizierten Anstieg abmildern sollen.

[...] Zwar steht den ÖR-Rundfunkanstalten eine ausreichende Finanzierung zu, die sich allerdings am tatsächlichen Bedarf orientieren muss. Die übermäßige Zahlung zur Bildung von Rücklagen, steht diesem Gebot erkennbar entgegen.

Und ja...
Zitat von: drboe am 20. Februar 2017, 10:22
Es stellt sich die Frage, ob man dagegen nicht ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde einreichen könnte. Immerhin ist die aktuelle Belastung höher als erforderlich [...]
...das kann man ;)
Interessante Informationen hierzu finden sich u.a. unter
BVerfG 11.09.2007 - wenn der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG ignoriert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13350.0.html
sowie auch von gutachterlicher Seite - ich zitiere mich noch mal selbst aus
Länder beim Thema Rundfunkbeitrag uneins
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17482.msg114878.html#msg114878
Zitat von: Bürger am 09. Februar 2016, 18:55
...insbesondere all jene, die hier von "Rücklagenbildung" sprechen, scheinen beratungsresistent3 zu sein.

Es sei explizit erinnert an die Stellungnahme von Prof. Gersdorf, Uni Rostock, i.Z. der Anhörung zur bereits für 2015 angedachten und dann ebenfalls nur halbherzig durchgeführten Senkung.

Solcherart "Rücklagenbildung" für zukünftige Beitragszahler auf dem Rücken aktueller Beitragszahler begegnet demzufolge schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken!!!

NRW-Ministerpräsidentin will Rundfunkbeitrag bis 2020 stabil halten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14461.msg96700.html#msg96700

Zitat von: Bürger am 03. Juni 2015, 23:03
[...]
Landtag NRW: "Anhörung zur geplanten Senkung des Rundfunkbeitrags"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12175.0.html

Schriftliche Stellungnahme
Prof. Dr. Hubertus Gersdorf
zur Öffentlichen Anhörung des Hauptausschusses und des Ausschusses für
Kultur und Medien des Landtags Nordrhein-Westfalen am 2. Dezember 2014
zu dem
Gesetz zur Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 16/
7091
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMST16-2391.pdf

ZitatDem  Gesetzgeber  ist  es  verwehrt,  Gebührenzahler/-innen über das zur  Funktionserfüllung erforderliche Maß hinaus heranzuziehen und aus den Mehreinnahmen Rücklagen zu bilden, um ,,finanzielle Spielräume" (LT-Drs. 16/7091, S. 8) bei einer künftigen Ausgestaltung des Funktionsauftrages des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder des Beitragsfinanzierungsmodells zu erhalten. [...]
Der Rundfunkbeitrag ist kein Instrument zur Schaffung und Erhaltung politischer Optionsspielräume bei der künftigen Ausgestaltung der Rundfunkordnung.

>>> Sehr lesenswert!!! ;)


Das Thema "verfassungswidrige Mehreinnahmen" ist somit im Forum schon behandelt und sollte daher hier kein Schwergewicht bekommen. Bitte den Fokus halten bzw. immer Rückbezüge herstellen zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Worin erschöpft sich die "Finanzierungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
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PersonX

ZitatDie Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint.
Irgendwie ist das Ziel "Verwaltungsvereinfachung" kein Ziel, welches zur Funktionserfüllung geboten erscheint. Zuerst müssten doch andere Sachen umgesetzt werden um eine Heranziehung Dritter zu vermeiden. Unsere Politiker haben sich doch tatsächlich über ein Urteil mit Bindungswirkung gesetzt.
Es wäre vielleicht geboten, wenn trotz Erhöhung des Beitrags und Senkung der Kosten keine Deckungswirkung erreicht werden könnte, aber so wurde die Umstellung weg von einer Nutzungsabhängigen Gebühr hin zu einem Nutzungsunabhängigen Beitrag nicht begründet.
Die Begründung könnte wohl gewesen sein, eine Flucht aus der Rundfunkgebühr zu verhindern.
Das jedoch rechtfertigt nicht die Heranziehung Dritter.

pinguin

@PersonX

"Deckungswirkung" -> EU-Recht -> der ÖRR darf nur das ausgeben, was der PRR für den gleichen Auftrag aufwenden würde ->
Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -> EU-Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23970.msg152333/topicseen.html#msg152333
-> Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk [Amtsblatt C 257 vom 27.10.2009].
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=celex:52009XC1027%2801%29
-> 49. -> Kommerzielle Tätigkeiten dürfen kein Teil des öffentlichen Auftrages sein; nur aus kommerziellen Tätigkeiten darf Gewinn erzielt werden. -> 71. ->
Zitatdarf jedoch der Betrag der öffentlichen Ausgleichszahlung grundsätzlich die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags auch unter Berücksichtigung anderer direkter oder indirekter Einnahmen aus diesem Auftrag nicht übersteigen.
-> Märchensteuer und Co darf nicht aus dem Rundfunkbeitrag beglichen werden. -> 76. ->
ZitatEine Quersubventionierung kommerzieller Tätigkeiten ist nicht gerechtfertigt und stellt eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar.
-> Rundfunkbeitragsmittel dürfen nicht in kommerzielle Produkte fließen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

Zeitungsbezahler

Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08
Einhergehend mit der Fragestellung unter
Worin erschöpft sich die "Bestands- und Entwicklungsgarantie" d. ö.r. Rundfunks?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21558.0.html
(bzgl. 6. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 5. Februar 1991)

hier nun die Frage:
Worin erschöpft sich die
"Finanzierungsgarantie" des ö.r. Rundfunks?

("finanzielle Gewährleistungspflicht", )

einschlägig hierfür insbes. das
7. Rundfunk-Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 06. Oktober 1992

...
sowie auch Übersicht im Forum unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947


Zitat1. Überträgt der Gesetzgeber die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlichrechtlichen Anstalten, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, daß er die Erfüllung ihrer Aufgaben finanziell sicherstellt.    
2. Die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten muß nach Art und Umfang ihrer Funktion entsprechen und darf ihre von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie nicht gefährden.    
3. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.    
4. Der Umfang der finanziellen Gewährleistungspflicht richtet sich nach den Programmen, die der Funktion des öffentlichrechtlichen Rundfunks entsprechen und zu ihrer Wahrnehmung erforderlich sind.    
5. Bezugsgröße für die Bestimmung des zur Aufgabenerfüllung Erforderlichen ist nicht jedes einzelne Programm, sondern das gesamte Programmangebot einer öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt.    
6. Eine Pflicht zum Ausgleich gesetzlich entzogener Einnahmen besteht nur dann, wenn das Programmangebot einer Rundfunkanstalt anders nicht in dem erforderlichen Umfang aufrechterhalten werden kann.

einige wesentliche/ interessante allgemeine Kern-Passagen...

Zitat...
Zwar eigentlich noch nicht fertig bearbeitet - dennoch aber wieder geöffnet.
In Ermangelung an Zeit: Hat vielleicht jemand anderes die Gelegenheit, dies etwas "auseinanderzunehmen"?
Danke für die Mitwirkung ;)


Der Anfang ist doch der Kern.
Wenn der Staat den Auftrag der Rundfunksendung (meinetwegen "Grundversorgung") an eine Anstalt vergibt, dann hat er für seine Finanzierung zu garantieren.

Daraus schlußfolgere ich, daß es dem Staat freisteht (da Rundfunkrecht ja Ländersache ist also einem einzelnen Bundesland) diesen Auftrag der "Grundversorgung" auch jemand anderem zu erteilen, das könnte eine (Bürger-)Stiftung, eine Genossenschaft, eine privatorganisierte Gesellschaft nach öffentlicher Ausschreibung oder auch was ganz anderes sein.
Die Finanzierungspflicht erschöpft sich ja nur während der Ausführung des "Auftrages".

Während des laufenden "Auftrages" werden die Sozialversicherungen für die Mitarbeiter bezahlt, diese erarbeiten sich während ihrer Tätigkeit also eine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auch wird in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Üppige Sonderzahlungen sind freiwillige Leistungen eines bestimmten Arbeitgebers, die vom Ursprungsauftrag völlig unabhängig sind und ausschließlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen.

Wenn jetzt also eine Landesregierung die Rundfunkversorgung ihres Bundeslandes anders/neu organisieren möchte, so steht es ihr frei, nach Kündigung diverser Staatsverträge eine Ausschreibung zu initieren, die Anforderungen an die "Grundversorgung" definiert und diesen Auftrag an jemand anderen zu vergeben.

Die ursprüngliche "Sendeanstalt" kann dann sehen, wo sie bleibt, da die laufende Finanzierung nur während ihres Auftrages zu gewährleisten ist.
Mitarbeiter: Arbeitslosengeld, später entprechend der Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse Rente, Zusatzrente: Essig
Anstalt: Abwicklung wegen weggefallener Notwendigkeit des Bestehens oder Weiterbetrieb ohne Aufgabe bis zur Insolvenz (auch wenn diese in Satzungen oder Gründungsdokumenten ausgeschlossen ist, wenn das Geld alle ist, ist es alle...).

volkuhl

Zitat von: Bürger am 07. Januar 2017, 06:08
7. Rundfunkentscheidung des BVerfG vom 6. Oktober 1992
7. Rundfunk-Urteil
https://de.wikipedia.org/wiki/7._Rundfunk-Urteil
Volltext unter
BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html
[...]
Zitat[...]
3. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die Rundfunkgebühr. Mischfinanzierung ist zulässig, sofern dabei die Gebührenfinanzierung nicht in den Hintergrund tritt.
[...]
[...]

Die Gebührenfinanzierung wurde bekanntlich vollständig durch eine Beitragsfinanzierung ersetzt.

Mal sehen, was das BVerfG daraus macht...
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

Bürger

Querverweis aus aktuellem Anlass...
ÖRR-Selbstverpflichtung: Online-Ausgaben max. 0,75 % des Gesamtaufwands
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36464.0
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Bürger

Querverweis aus aktuellem Anlass zu einer mglw. nicht zu unterschätzenden Meldung... >:D
Zeitungen: Im Würgegriff der ör Rundfunkanstalten (Abmahnungs-/Klagewelle?) (09/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36481.0
bzgl. möglicher Klagewelle und ersten Abmahnungen gegen ARD-ZDF-GEZ wegen des massiven Ausbaus der Internet-Angebote und damit Gefährdung der Geschäftsmodelle und somit Existenz-Gefährdung anderer Internet-Informations-Anbieter.
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NichtzahlerKa

Einen Beitrag zur formalen Antwort auf die Frage liefert übrigens auch im sog. "12. Rundfunkurteil" - siehe u.a. unter
Rundfunkurteile des Bundesverfassungsgerichts [Sammelthread]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11688.msg78947.html#msg78947

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007
- 1 BvR 2270/05 -, Rn. 1-213,
http://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, 1 BvR 2270/05 (Rn 138)
Rn 138
bb) Da bei der Rundfunkgebühr das Korrektiv des Marktpreises ausfällt, ist auf einer zweiten Verfahrensstufe im Interesse der mit der Gebühr belasteten Teilnehmer eine externe Kontrolle der Bedarfsanmeldungen erforderlich. Denn die Anstalten bieten aufgrund ihres, jeder Institution eigenen, Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresses keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie sich bei der Anforderung der finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten (vgl. BVerfGE 87, 181 <200 ff.>).

Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob sie sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist.
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 11.09.2007, 1 BvR 2270/05 (Rn 209)
Rn 209
[...] Die Einschätzung, bei dieser Kontrolle handele es sich ,,folglich" nicht um eine politische, sondern um eine fachliche Aufgabe, deren Charakter die Übertragung an ein sachverständig zusammengesetztes Gremium besonders gut entspreche, wie es in Gestalt der KEF auch bereits angestrebt sei, wird in dem Urteil ausdrücklich aus der Begrenzung des Kontrollmaßstabs hergeleitet. Diese Begrenzung hat der Rundfunkgesetzgeber zu wahren, da er sich entschieden hat, sowohl ein derartiges gestuftes und kooperatives Verfahren zu normieren als auch eine Übertragung der Kontrollaufgabe an die KEF als sachverständiges Gremium vorzunehmen.

Ich werde nicht müde zu betonen, dass die KEF im zehnten KEF-Bericht genau diese Aufgabe zu erfüllen, trotz voranstehenden Urteils, faktisch abgelehnt hat.
Nach einer Menge Nebelkerzen und Bulldung steht dort geschrieben:
Zitat
Aus diesen Erwägungen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass ihr eine vertiefte Untersuchung der Einhaltung des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags nicht obliegt.
(Nebelkerzen im Original sind hier durchgestrichen)
Kann man hier nachlesen in tz 41:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=26691.0;attach=21815


Edit "Bürger" - Danke für die Hinweise, jedoch: Der 10. KEF-Bericht datiert offensichtlich deutlich vor o.g. BVerfG-Urteil aus 2007.
Im Jahr des Urteils, also 2007, ist bereits der 16. KEF-Bericht erschienen. Insoweit müsste wohl dieser und/oder folgende Berichte mit dem Urteil in Vergleich gesetzt werden.
"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

pinguin

Siehe hierzu auch die im BVerfG-Zitat der Rn. 138 benannte 7. Rundfunkentscheidung

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. Oktober 1992
- 1 BvR 1586/89 -, Rn. 1-94,

http://www.bverfg.de/e/rs19921006_1bvr158689.html
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 06.10.1992, 1 BvR 1586/89 (Rn 82)
Rn. 82
Die Bestimmung dessen, was zur Funktionserfüllung erforderlich ist, kann nicht den Rundfunkanstalten allein obliegen. Sie bieten keine hinreichende Gewähr dafür, daß sie sich bei der Anforderung der vor allem von den Empfängern aufzubringenden finanziellen Mittel im Rahmen des Funktionsnotwendigen halten. Rundfunkanstalten haben wie jede Institution ein Selbstbehauptungs- und Ausweitungsinteresse, das sich gegenüber der ihnen auferlegten Funktion verselbständigen kann. Das gilt erst recht unter den Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Veranstaltern, die sowohl in der Beschaffung ihrer Gelder als auch in der Gestaltung ihrer Programme freier sind.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;