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Autor Thema: Welche Gründe gibt es gegen den Einzelrichter?  (Gelesen 11097 mal)

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... Vor einem Urteil muss allerdings noch eine mündliche Verhandlung stattfinden, zu der der Kläger geladen wird.
Alternativ könnte das Gericht auch einen Gerichtsbescheid erlassen, ...

D.h. erstmal abwarten und Tee trinken?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Dezember 2018, 18:02 von DumbTV«

Z
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Abwarten und Tee trinken? Naja, jedenfalls ist es kein Beinbruch und letztendlich egal, wer die für die Rundfunkanstalt genehme Urteile fällt, Einzelrichter oder Kammer; beim Einzelrichter hätte man ggf. noch die Hoffnung, daß bei kleinen Dingen einem von Richterseite nochmal "geholfen" wird, seinen Willen formal korrekt zu formulieren und bei einem möglichen Vergleich mehr für sich rauszuschlagen, je nachdem wie der Richter drauf ist.


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Aus aktuellem Anlass ergänzend zu obigen fiktiven Beispiel-Begründungen...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21524.msg138006.html#msg138006
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21524.msg138010.html#msg138010
hier noch ein weiteres kurzes fiktives Beispiel bzgl. beabsichtigter oder ggf. auch schon erfolgter Übertragung auf den Einzelrichter:
Zitat
[Vorname Nachname]
- Kläger -

VG ...
per FAX ... - .....

Az. ...

__.__.20__



Ihr Schreiben vom __.__.____ bzgl. Übertragung auf den Einzelrichter
hier: Erfordernis weiterer richterlicher Hinweise/ Auskünfte/ Mitteilungen/ Unterlagen für die Stellungnahme/
Widerspruch gg. Übertragung auf den Einzelrichter, Rückübertragung auf die Kammer
[/b]

Sehr geehrte/r Frau/Herr Richter/in am Verwaltungsgericht [Nachname],

mit o.g. Schreiben geben Sie mir Gelegenheit, mich zur beabsichtigten Übertragung auf den Einzelrichter zu äußern.

Zur abschließenden Beantwortung dieser Frage benötige ich als bislang nicht anwaltlich vertretener Kläger weitere richterliche Hinweise.

Unter Bezugnahme auf meine vorangegangenen Schreiben äußere ich mich hiermit zunächst wie folgt:

An meinen Einwänden gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter halte ich vorerst weiterhin fest.
Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Zur Begründung verweise ich auf die bisherigen Schriftsätze.
Der Sachverhalt ist noch nicht geklärt. Weiterer diesbezüglicher Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.


Ich beantrage kostenfreie richterliche Hinweise, inwiefern eine Übertragung auf den Einzelrichter einer besonderen Schwierigkeit und/oder grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens entgegenstehen würde.

Dies ist keine Bitte um Rechtsberatung, sondern ein Antrag auf kostenfreie richterliche Hinweise zum Verfahrensablauf.

Zudem sind - ebenfalls unter Verweis auf meinen sämtlichen bisherigen Vortrag - folgende weiteren kostenfreien Auskünfte/ Mitteilungen/ Unterlagen erforderlich:
1) vollständiger, zweifelsfreier und wirksamer Nachweis der Vertretung/ Vertretungsbefugnis/ Vertretungsvollmacht für den Beklagten
2) Bislang wurde dem Gericht und mir noch keine vollständige "Gesamtschuldner"-Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO der nach VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG verwaltungsaktbefugten Verwaltungsbehörde zur in den "Festsetzungsbescheiden" unter "Kontoauszug" ausgewiesenen Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit vorgelegt. Wann wird diese vollständige "Gesamtschuldner"-Original-Akte i.S.v. § 99 Abs. 1 VwGO der nach VwVfG i.V.m. Landes-VwVfG verwaltungsaktbefugten Verwaltungsbehörde zur in den "Festsetzungsbescheiden" unter "Kontoauszug" ausgewiesenen Mehrpersonen-"Gesamtschuldner"-Raumeinheit zur Einsicht vorliegen?

Meine weitere Äußerung zur Übertragung auf den Einzelrichter bleibt ausdrücklich vorbehalten nach Erledigung der o.g. Punkte. Die hierfür erforderliche ausreichende Fristgewährung nach Erledigung der o.g. Punkte wird hiermit beantragt.

Nach jetzigem Stand wird einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht zugestimmt bzw. gegen eine Übertragung auf den Einzelrichter Widerspruch eingelegt, da die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch grundsätzliche Bedeutung hat.

Sofern die Übertragung auf den Einzelrichter bereits erfolgt ist, stelle ich hiermit Antrag auf Rückübertragung auf die Kammer. Zur Begründung verweise ich auf die Klageanträge sowie weitergehende Begründungen im bisherigen Schriftverkehr einschl. hier eingereichten Vortrag, insbes. bzgl. grundsätzlicher Bedeutung und beantragter Voranfrage an [...].

Mit hiesigem Schriftsatz beantrage ich eine Voranfrage an [...] bzgl. [...].

[...]

Diese Frage ist somit höchstrichterlich noch nicht abschließend und widerspruchsfrei geklärt. Eine Klärung durch [...] ist mir bislang nicht bekannt. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung.

Weiterer diesbezüglicher Vortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Die Klagebegründung befindet sich in Bearbeitung.
Hierfür werden o.g. sowie auch alle bisher benannten bzw. noch zu benennende Grundlagen benötigt, um dann gesichtet, ausgewertet und klagefähig aufbereitet zu werden.

Zu allen bereits benannten Punkten und darüber hinaus bleibt weiterer Sachvortrag ausdrücklich vorbehalten nach vollständigem, zweifelsfreiem und wirksamem Nachweis der Vertretung/ Vertretungsbefugnis/ Vertretungsvollmacht für den Beklagten.

Für das Verfahren suche ich entsprechend qualifizierten Rechtsbeistand, welcher mich und meine Interessen in dem Verfahren vertritt. Bislang habe ich noch keine Vertretung gefunden.

Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang vorsorglich den Hinweis auf

BVerwG Beschluss vom 23.10.2008, 4 B 30.08, Rn. 14

„[…] § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindern, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Daher hat der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO mit Hinweisen behilflich zu sein und dem Kläger den rechten weg zu weisen, wie er im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (Urteil vom 14. Mai 1963 - BVerwG 7 C 40.63 - BVerwGE 16, 94 <98>). [...]“

Ich bitte Sie zu berücksichtigen, dass ich noch keine anwaltliche Vertretung gefunden habe.

Solange ich noch keine anwaltliche Vertretung gefunden habe, bin ich auf richterliche Hinweise im Rahmen der richterlichen Hinweispflichten sowie auch auf Unterstützung aus meinem persönlichen Umfeld angewiesen, welche jedoch nur sehr sporadisch und unplanbar, jedenfalls nicht ständig und oft auch nicht kurzfristig zur Verfügung steht.

Ich gehe davon aus, dass das Verfahren bis zur Erledigung aller o.g. und auch aller bislang benannten Punkte offengehalten wird - insbesondere bis ich den qualifizierten Rechtsbeistand gefunden haben werde.

Dieses Schreiben ist ohne anwaltliche Hilfe und nur mit Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld erstellt.

Für Ihre Fragen und Hinweise stehe ich gern zur Verfügung.

Mit bestem Dank und
freundlichen Grüßen



[Vorname Nachname]
- Kläger-


Dies dann ggf. auch ergänzt um oder angepasst an ein anderen fiktives Beispiel bzgl. Stellungnahme zum etwaigen Verzicht auf mündliche Verhandlung und Durchführung des Verfahrens auf dem Schriftwege/ Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid - siehe dazu u.a. unter
Schriftliche Abwicklung des Verfahrens nur bei Übertragung auf Einzelrichter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19506.0
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=10415.0
mit einer fiktiv möglichen Beispiel-Reaktion je nach Wortlaut der Anfrage und Fallkonstellation...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10415.msg220912.html#msg220912
...und entsprechend anpassbar auch auf die Frage bzgl. Übertragung auf den Einzelrichter


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Februar 2024, 23:14 von Bürger«
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