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Autor Thema: Beschl. FG Pfändung o.WidersprBe. -> Haben informelle Schreiben Rechtscharakter?  (Gelesen 2008 mal)

P
  • Beiträge: 8
Person X fragt:
Warum ein informelles Schreiben vom BS (Antwort zu Widerspruch von Person X "Ihr Rundfunkbeitrag"), seitens des FG Rechtscharakter hat?


Person X hat Fehler gemacht, da folgende Beweise für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und Aufhebung der Pfändung nicht mit eingereicht wurden:
- die Widersprüche (mit Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. §80 Abs. 4 VwGO)
- die informellen Antwortschreiben des BS zu den Widersprüchen (ohne Rechtsbehelf)

Im folgenden sagt das FG im Beschluss:
Zitat
Nach §80 Abs. 1 VwGO haben Widersprüche keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt nach §80 Abs. 2 Nr.1 VwGO jedoch nicht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen auch die Rundfunkbeiträge gehören (Sächsiches OVG, Beschluss vom 27.5.16 3 B 64/16, juris). Dem entsprechend war die Vollziehung der Bescheide über die Rundfunkbeiträge nicht gehemmt.

Zitat
Die Vollziehung dieser Bescheide war nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten auch nicht gemäß §80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt. Auch für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. §80 Abs. 5 VwGO besteht kein Anhaltspunkt. Darauf, dass über den Widerspruch des Antragstells noch nicht entschieden worden sein soll, kommt es demzufolge nicht an.

Zitat
Der Erlass der Pfändung und Einziehungsverfügung erscheint auch ermessenfehlerfrei. Allerdings sind Finanzbehörden angewiesen, Vollstreckungsmaßnahmen zu unterlassen, solagen über einen bei der festsetzenden Stelle gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung noch nicht entschieden wurde, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos (Anwendungserlass zur AO, Ziff. 3.1 zu § 361 AO). Im Streitfall hat der RBB die Einwendungen des Antragstellers mit dem Schreiben vom xxx, xxx und xxx (Anmerkung Person X: die informellen Antwortschreiben des BS zu den Widersprüchen) zurückgewiesen und ihn jeweils zur Zahlung aufgefordert.

Sofern der Antragssteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben sollte (was er nicht glaubhaft gemacht hat), wäre diese Antrag durch diese Schreiben zurückgewiesen worden, weil der RBB deutlich gemacht hat, dass er die Einwendungen des Antragsstellers für unbegründet hält und auf einer sofortigen Zahlung besteht. Jedenfalls wäre der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aussichtslos (Bayerische VGH Beschluss, vom 14.10.2016 7 AS 16.1895, juris).

Die Fehlvorstellg des Antragstellers, dass eine Vollziehung der Beitragsbescheide eine Entscheidung über seine Widersprüche voraussetzt, hatte der Antragsgegner bereits mit dem Schreibem vom xxx (Anmerkung Person X: FA hat Vollstreckungsersuchen überprüft -> RBB sagt Widerspruchsbescheid vorhanden -> Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgewiesen und verweist auf die informellen Antwortschreiben des BS) zurückgewiesen. Das reichte.

Person X meint daraus zu lesen:
Für ein Verwaltungsakt das über einen Vollstreckungsersuchen vollstreckt wird, ist für einer Berliner Finanzbehörde unerheblich ob ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, sofern ein informelles Schreiben in dem der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung abgelehnt ist.
In den informellen Antwortsschreiben des BS "Ihr Rundfunkbeitrag" von Person X steht nirgendswo drinn, das der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt ist!

Im Beschluss heißt es weiter:
Zitat
Der Antragsteller war und ist auch nicht rechtslos gestellt. Denn ihm stand und steht einstweiliger Rechtschutz gegen die Beitragsbescheide durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO beim Verwaltungsgericht offen. Die Zugangsvoraussetzung des §80 Abs.6 VwGO war und ist wegen der Ablehnung des Aussetzungsantrags des Antragsstellers durch den RBB (oder - falls der Antragsteller der Auffassung sein sollte, sein Aussetzungantrag sei noch nicht abgelehnt worden - wegen einer fehlenden Entscheidung binnen angemessener Frist) gegeben

Person X liest daraus:
Ein Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide bzw. informellen Antwortschreiben im örtlichen Verwaltungsgericht hätte eingereicht werden müssen.

Person X ist nun leicht verwirrt und fühlt sich wie Don Quijote:
Im Beschluss des FG, hat Person X die Aufgehebung der Pfändung und Einziehungsverfügung beantragt, diese wird als Antrag zur Anfechtungsklage gewertet und im Streitfall mangels vorherigem Einspruchsverfahrens als Sprungklage i.S. des §45 FGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar und mittlerweile wurde auch die Lohnpfändung durchgeführt.

Person X fällt zwei Möglichkeiten ein:
  • Die Anfechtungs/Sprungklage übers FG weiterführen, die Aussage des FA torpedieren das die informellen Antwortschreiben kein Widerspruchsbescheid ist und auch kein Hinweis auf die Ablehnung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung gegeben ist (diesmal mit Beweise).
  • Die Anfechtungsklage beim FG zurücknehmen und gegen die durchgeführte Vollstreckung beim VG Anfechtungsklage einreichen auf Grundlage vom nicht vorhandenen Widerspruchsbescheid
Welche Möglichkeit ist hier am sinnvollsten?

Im Übrigen, besteht bei einer Sprungklage Anwaltspflicht?
Was passiert wenn das FA der Sprungklage nicht zustimmt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Januar 2017, 01:00 von DumbTV«

  • Beiträge: 1.536
  • This is the way!
Guten TagX @Plebejer!

Zitat
Haben informelle Schreiben Rechtscharakter?

Das kommt darauf an, was für das Römische Imperium" gerade passt!  ;D ;D ;D

Rein fiktiv verhält es sich in Berlin so, dass die fiktiven Finanzämter, das fiktive Finanzgericht, fiktive Verwaltungsgericht und der fiktive zentrale und dezentrale BeitraXservus mit uns "Gallier-Tennis" spielen.

Das können wir auch!

Siehe:

Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19984.msg129504.html#msg129504

Rein fiktiv wäre bei dir auch ein Antrag auf "Verweisung" an das "zuständige Verwaltungsgericht" möglich gewesen. Das haben wir auch nicht gewusst und sind in die "BeitraX-Falle" gerannt.

§ 17a GVG Link:

https://dejure.org/gesetze/GVG/17a.html

Mittlerweile spielen wir BeitraX-Tennis.

Bei der Sprungklage besteht keine "Anwaltspflicht" oder "steuerliche Vertretungspflicht", da dass Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg (1. Instanz) geführt wird. Der "Sprung" besteht darin, dass das "Vor-Widerspruchsverfahren" beim fiktiven Finanzamt entfällt. Das übrigens grundsätzlich keine Rechtsbehelfe benennt (langjährige Tennis-Erfahrung).
Was allerdings passiert, wenn das fiktive Finanzamt der Sprungklage nicht zustimmt, dazu fehlt bei uns ein Erfahrungswert. Bislang hatten wir diesen Fall nicht. "Kulanterweise" wurde stets zugestimmt, war doch das Geld bereits in Castra Colonia beim BeitraXservus.

Sofern du die Nerven hast, würden wir fiktiv empfehlen den Weg fortzusetzen. Das insbesondere deshalb, weil du erstmals vollständige Akteneinsicht (Verwaltungshistorie BeitraXservus) beim fiktiven Finanzgericht erhälst. Diese würden wir sofort beantragen.
Schon aus dem Grund empfiehlt sich das Weitermachen, da du sehr  :o wirst!

Mit einer fiktiven Klage vor dem VG würde wir warten. Da würden wir fiktiverweise auf die Fortsetzungsfeststellungsklage FFK, weil Geld ja wech iss  :'( , setzen:

Link Prüfungsschema FFK

http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/fortsetzungsfeststellungsklage-ffk/

Dabei würden wir uns auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung dieser "ominösen"
 
"Ankündigung der Zwangsvollstreckung"

des BeitraXservus berufen. Also Frist 12 Monate. Wie diese "Vollstreckungsanordnung" aussieht findest du im Thema: "Sprungklage" gegen "Vollstreckungsanordnung" § 3 VwVG.

Das bislang noch kein Widerspruchsentscheid erfolgte würden wir vor dem FG anführen und keinesfalls vor dem VG anfechten. Die "rechtswidrige Vollstreckung" würden wir bei einer Klage gegen den Widerspruchsentscheid zum Anlass nehmen, ggf. die aufschiebende Wirkung der Klage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anordnen zu lassen. Doch vorsicht! Das klappt in Berlin so gut wie nie.
Rein fiktiv können wir dazu berichten, dass aktuell solch ein einstweiliger Rechtsschutz abgelehnt wurde, da der RBB "kulanterweise" angab, er werde keine Vollstreckung durchführen. Wenige Tage zuvor wurde einer dieser Feststellungsbescheid vom Finanzamt per Kontopfändung vollstreckt.  :'(

Wir hoffen mit diesen Informationen eine gallische Hilfe zu sein!

Viel Erfolg und heimGEZahlt!!!!

 :)


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