"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Hamburg

Finanzbehörde HH: NDR fällt unter Behördenbegriff (Vollstr. trotz Widerspr.)

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sholor:
Person A hat immer vom Beitragsservice Bescheide erhalten, gegen die er immer fleißig Einspruch eingelegt hat. Bis heute ist ein negativer Feststellungsbescheid* Widerspruchsbescheid* ausstehend.

Nun hat Person A von der Finanzbehörde eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erhalten. Darauf hat Person A vor allem auf das Urteil des LG Tübingen vom 16.9 (AZ: 2016, 5 T 232/16) verwiesen und argumentiert, dass die Voraussetzungen nach HmbVwVG nicht vorliegen.
Dies hat er wie folgt formuliert:


--- Zitat ---„Wie das LG Tübingen in Zf. 11-16 argumentiert, ist ein - wie von Ihnen angeführter - Verweis auf die Gesetzeskraft nicht ausreichend.

Weiter führt das LG Tübingen in Zf. 28-41 an, dass bei einer fehlenden Titulierung die Behördeneigenschaft gegeben sein muss. Dem Gläubiger fehlen gemäß des LG Tübingen in Zf. 28 genannten Maßstäben die Behördeneigenschaft. Insbesondere ist hier zu nennen:
- Wie in das LG Tübingen in Zf. 29 anführt, tritt auch der Norddeutsche Rundfunk (Gläubiger) nach außen in seinem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.ndr.de weißt unten in der dunkelblauen Infoleiste unter „Der NDR“ ein Unterpunkt namens „Unternehmen“, und nicht „Behörde“ auf.

- Wie in das LG Tübingen in Zf. 31 anführt, fehlt auch beim Norddeutschen Rundfunk (Gläubiger) die Bindung an behördentypische Ausgestaltungen wie Besoldungsrecht oder Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen für den öffentlichen Diens.

- Lt. Urteil des LG Tübingen Zf. 34 ist auch der Norddeutsche Rundfunk (Gläubiger) im Kernbereich ihrer Aufgaben gewerblich tätig indem Sie Gelder Dritter in Form von Werbezeitenverkauf annimmt. Dies wäre einer Behörde streng untersagt.

- Der Norddeutsche Rundfunkt hat keine Behördeneigenschaft, da die Ausgestaltung der Satzung des Gläubigers, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird (s. Urteil LG Tübingen Zf. 37).

Insgesamt sind somit die für das Verfahren nach dem HmbVwVG erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt. Somit kann ohne Vorliegen einer Titulierung keine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden!“

Des Weiteren hat Person auf den fehlenden Widerspruchsbescheid hingewiesen:
„Die Zwangsvollstreckung ist nicht statthaft, da ich gegen die Bescheide vom XXXX sowie XXXX Widerspruch (Schreiben vom XXXXX) eingelegt habe, die bis heute durch einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid unbeantwortet blieben. In den Bescheiden verweist der Gläubiger auf den § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO damit, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist nach dem Urteil des LG Tübingen nicht richtig, da nur eine Behörde eine „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ betreiben kann.
--- Ende Zitat ---


Jetzt hat die Finanzbehörde GENAU einen Tag danach mit diesem Schreiben geantwortet:
(siehe Anhang)

Offensichtlich handelt es sich hier um einen Serienbrief, der alle allgemeinen Punkte aufgreift. Dabei ist aber gerade das mit der Behördeneigenschaft durch das LG Tübingen widerlegt. Auf Seite zwei ist auch der Verweis auf "AV308....2016-11-18 Einwendungen Antwort K4" zu finden, was Eindeutig für einen Serienbrief spricht, der aber wohl am 18.11.16 - also nach dem Urteil des LG Tübingen - erstellt worden ist.

Frage:
Wie soll Person A nun weiter vorgehen?
Nochmal auf das Urteil des LG Tübingen verweisen und darum bitten, den Einwand nochmals sorgfältig zu prüfen?


*Edit "Bürger":
Korrektur "negativer Feststellungsbescheid" zu "negativer Widerspruchsbescheid.
Betreff musste präzisiert werden.
Bilddokumente mussten noch ergänzend anonymisiert und neu eingebunden werden.

Atomius:
Selbiges Schreiben hat Person M nach gleicher Reaktion ebenfalls erhalten.
Wie soll hiernach verfahren werden?

sholor:
Person A hat einfach mithilfe des Urteils des LG Tübingen die Punkte der Finanzbehörde entkräftigt und wartet nun auf eine Reaktion.

Bürger:
Wenn behauptet wird, dass "Rundfunkanstalten" etwa "Behörden" seien oder "unter den Behördenbegriff fallen" würden, so könnten Personen A-Z Auskünfte/ Nachweise/ Unterlagen verlangen, die diese Behauptung auch belegen - und zwar gerichtet sowohl an die Rundfunkanstalt selbst, als auch an die jeweilige Stelle, die die Behördeneigenschaft der Rundfunkanstalt behauptet... und ggf. auch an weitere Stellen - jeweils entsprechend angepasst formuliert.

Siehe u.a. Beispiel unter

Fragen an Rundfunkanstalt (u.a.) für Begründung der Rechtsmittel/Anträge
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21499.0.html


--- Zitat von: Bürger am 03. Januar 2017, 02:07 ---[...]
Beispiel-Fragenkatalog

--- Zitat ---[...]
Sehr geehrte "Landesrundfunkanstalt",

[...]

Fragenkatalog:

1) Wie lautet Ihr vollständiger rechtlicher Name und wo genau ist dieser gesetzlich festgelegt? Geben Sie die rechtlich vollständige Schreibweise an. Wann und in welcher Form wurde dieser bekanntgegeben?

2) Welche genaue Rechtsform haben Sie und wo genau ist diese gesetzlich festgelegt?
Wann und in welcher Form wurde diese bekanntgegeben?

[...]

4) Wer hat Sie gegründet/ errichtet und nach welcher rechtlichen Grundlage?

5) Wer führt über Sie und Ihre Tätigkeiten die Rechtsaufsicht und wo genau ist dies gesetzlich festgelegt?

6) Welche weiteren "Rechtsgrundlagen" - außer die in der "Rechtsbehelfsbelehrung" des Schreibens "Festsetzungsbescheid" bereits benannten - sind für Sie und Ihre Tätigkeiten noch bindend sowie Basis Ihrer Forderungen gegen mich?

[...]

11) Sind Sie eine Behörde? Wo genau ist dies geregelt?

12) Wer ist Ihr Behördenleiter (Name, beglaubigte Qualifikationsnachweise)? Wo genau ist dies geregelt?

13) Welche ist Ihre übergeordnete Aufsichtsbehörde (vollständiger rechtlicher Name)? Wo genau ist dies geregelt?

[...]

--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---


Wenn Vollstreckungsstellen behaupten, dass die Rundfunkanstalten als "Behörden" gelten oder "unter den Behördenbegriff fallen", dann möge die Vollstreckungsstelle bitte den "Behördenleiter" und die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" benennen (damit man sich dort über das Verhalten/ die Tätigkeit der "Behörde" beschweren kann), da einem bislang weder "Behördenleiter" noch die "übergeordnete Aufsichtsbehörde" der "Rundfunkanstalt" bekannt seien...
...oder so ähnlich ;)

samson_braun:
A hatte ja seinerzeit auch bei der Kasse.Hamburg darauf hingewiesen. Hat dann weiter nichts mehr gehört - jemand von den anderen? Kam schon der "Eintreiber"? Sind diese Personen dann eigentlich zugänglich für solche Argumente?

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen,alles hypothetisch beschreiben

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