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Autor Thema: LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16  (Gelesen 101318 mal)

K
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Ansonsten steckt in dem Text sehr viel drin. Interessant auch der Hinweis auf "müsste eigentlich Steuer sein" bei gleichzeitigem in Frage stellen eines Vorteils der "allen zugute kommt".

Das LG Tübingen weist hiermit auf den fundamentalen abgabenrechtlichen Widerspruch zwischen der Finanzierungsverantwortung der Allgemeinheit und der individualisierten Gegenleistung hin. Dieser Widerspruch kann argumentativ nicht aufgelöst werden. Dies ist der Grund, weshalb die Gerichte gebetsmühlenartig immer wieder die gleiche Argumentation mit den immer wieder gleichen Formulierungen herunterspulen. Ihnen bleibt nichts mehr anderes übrig, als diesen Widerspruch schlichtweg zu ignorieren.


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b
  • Beiträge: 764
Man muss auch immer bedenken, dass wenn ein Gericht im Rundfunkrecht ein Urteil ausspricht, dann greift dieses Urteil auch die eigene Sache an. Jedes Gericht ist ein Beitragsschuldner und jedes Urteil greift somit auch auf den Beitragsschuldner (Gericht) ein.

LG Tübingen
- Festsetzungsbescheide sind keine Verwaltungsakte
--> Festsetzungsbescheide, die LG Tübingen bekommt, sind keine Verwaltungsakte.

Wenn ein anderes Gericht behauptet in seinen Urteilen, dass für Kunden und Mitarbeiter in jedem Unternehmen eine Möglichkeit existiert, dann kann man dem Gericht ein Paar Fragen stellen:
- welche Möglichkeiten zum Rundfunkempfang sind im Gebäude vorgesehen?
- ob in jedem Raum Fernsehgeräte stehen?
- welche Kosten werden für den Gericht verursacht?
- an wenn kann man sich wenden, falls man kein Gerät mitbringt und trotzdem in Gerichtsverhandlung an Rundfunk teilnehmen will und welche Geräte werden angeboten?
- usw.

Das alles steckt im Text von LG Tübingen drin.


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Wäre ja lustig, wenn in jeder Gerichtsverhandlung jeder ein Radio oder TV laufen lassen würde.


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v
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"Ich beantrage, die Verhandlung zu unterbrechen, um die Nachrichten, Verkehrsmeldungen und Blitzerwarnungen nicht zu verpassen."  ::)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juni 2017, 23:37 von DumbTV«
Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

K
  • Beiträge: 142
Und ich beantrage, dass der Richter die Verhandlung vertagt, um sich etwas Unterhaltsames anzuhöhren, damit er besser drauf kommt. Schliesslich müssen wir für gute Stimmung in den Betrieben bezahlen. In diesem Fall mit unserem Steuergeld. :)


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G
  • Beiträge: 1.548
Das Gericht zahlt keinen Rundfunkbeitrag, weil die Richter nur im Privatfernsehen "Richterin Barbara Salesch" und "Richter Alexander Hold" schauen, um sich zu inspirieren.


Edit "Bürger":
Im Sinne der Übersicht und zielgerichteten Diskussion aber hier bitte keine weiteren allgemeinen Verlautbarungen sondern bitte wieder konsequent zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksihtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Dezember 2016, 23:36 von Bürger«

K

KF

  • Beiträge: 2
Leider sind meine Juristen-Deutsch-Kenntnisse eine absolute Katastrophe.

Verstehe ich das Urteil richtig, dass es einen Beitragsbescheid für den Rundfunkbeitrag braucht und der Beitragsservice sich nicht einfach nur auf das Rundfunkgesetz berufen kann?
Und man den Einspruch gegen einen Festsetzungsbescheid damit begründen kann keinen Beitragsbescheid erhalten zu haben?
Sehe ich das richtig?


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Es braucht einen Beitragsbescheid, richtig.
Den Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid kann man nicht mit dessen "nichterhalt" begründen. Mit dem "nichterhalt" kann die Zwangsvollstreckung rausgezögert werden. Einspruch oder richtigerweise Widerspruch wird gegen den Festsetzungsbescheid eingelegt.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Verstehe ich das Urteil richtig, dass es einen Beitragsbescheid für den Rundfunkbeitrag braucht und der Beitragsservice sich nicht einfach nur auf das Rundfunkgesetz berufen kann?
Und man den Einspruch gegen einen Festsetzungsbescheid damit begründen kann keinen Beitragsbescheid erhalten zu haben?
Erscheint mir noch nicht ganz vollständig verstanden.
Es gibt keine Abfolge Beitragsbescheid > Festsetzungsbescheid, sondern es gibt derzeit nur "Festsetzungsbescheide".
Ungeachtet der Frage, ob es (weil im Gesetz nicht selbst erklärend und verwaltungsrechtlich bei allen öffentlichen Abgaben erforderlich) einen originären Ausgangs-/ Leistungsbescheid geben müsste und nicht nur einen nachgelagerten, rückwirkenden und mit Strafaufschlag ("Säumniszuschlag") behafteten sog. "Festsetzungsbescheid" (dem es noch dazu an einem "Leistungsgebot" fehlt), bedarf es für die Vollstreckbarkeit der Forderung eines Verwaltungsakts/ Bescheids überhaupt.
Im Beschluss des LG Tübingen geht es darum, dass ein solcher Verwaltungsakt/ Bescheid nicht bekanntgegeben wurde - und damit die Forderung auch nicht vollstreckbar ist.
Die rein formale Schaffung einer Beitragspflicht im Gesetz selbst ändert daran nichts (das war insofern richtig verstanden).
Vollstreckbar sind öffentliche Forderungen nur dann, wenn sie per Bescheid bekanntgegeben und unanfechtbar geworden sind (oder Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, weshalb beim Widerspruch gleichzeitig auch Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt werden sollte).


Bitte für diese allgemeinen Fragen noch die allgemein einschlägigen Threads verinnerlichen - beginnend beim
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
und fortgesetzt unter
Kurzüberblick über den regulären, "offiziellen" und legalen Weg von
Widerspruch & Klage gegen den sog. "Rundfunkbeitrag"

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
sowie im Weiteren unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. September 2017, 22:14 von Viktor7«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

D
  • Beiträge: 1

Im Namen des Volkes hin oder her: das Gericht führt plastisch vor Augen, dass die Verwaltungsrechtsprechung widersprüchlich, inkonsistent und damit willkürlich ist, mit anderen Worten mit einem Rechtsstaat nicht zu vereinbaren ist.

Mit Verlaub, aber das LG Tübingen macht nur deutlich, dass man dort grundlegende Weichenstellungen im Verwaltungsrecht nicht beachtet. Schon die Ausführungen zur Behördeneingeschaft aus dem Beschluss aus dem September 2016 haben eine solch unfreiwillige Komik, dass man sich schon fragt, ob das wirklich ernst gemeint sein kann. Auch ich habe Zweifel an der Art der Konstruktion der Rundfunkbeitrags, aber diese Fundamentalopposition hat doch etwas von Don Quijote.

Da mein Ursprungsbeitrag wegen Pauschalität gelöscht wurde, gehe ich nochmals deutlich auf die Ausführungen zur Behördeneigenschaft im genannten Urteil aus dem September 2016 ein:

Zitat
Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird.

Die Einordnung einer Organisation als Behörde nach dem VwVfG ist nicht an irgendeine Satzung gebunden. Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff ist weit zu verstehen. Somit fallen z. B. auch Beliehene unter den Behördenbegriff, obwohl wohl kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird.

Zitat
Der Rundfunk steht selbst als Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mithin in einer Gegenposition zum Staat.

Dies verkennt, dass der Rundfunk gleichwohl ansonsten Grundrechtsverpflichteter ist. Niemand würde argumentieren können, dass Universitäten in einer Gegenposition zum Staat stünden, weil sie sich auf das Grundrecht der Freiheit von Lehre und Forschung berufen können. Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die Universitäten Organe des Staates sind.

Zitat
Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.

Die Ausführungen sind in keiner Weise vereinbar mit dem geltenden Recht. Maßstab für die Einordnung als Behörde ist, wie dargelegt, das Wahrnehmen öffentlicher Aufgaben. Auf den Auftritt oder das Selbstbild der Einrichtung kommt es hierbei nicht an. Im Rahmen des Neuen Steuerungsmodells ist es im Übrigen mittlerweile in Kommunen üblich, vom "Konzern" Kommune zu sprechen. Gleichwohl wäre es abwegig, daraus zu schließen, die Gemeinde sei dadurch keine Behörde mehr. Es kommt auf das tatsächliche Handeln an, nicht auf die Ausgestaltung der Organisation oder Bezeichnungen.
   

Zitat
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

Eine "behördentypische" Ausgestaltung ist ebenso wenig konstituierend für den Begriff "Behörde". Ein Bezirksschornsteinfeger ist Behörde, obwohl sein Betrieb weder behördentypisch ausgestaltet ist noch sich an das Besoldungs- oder Tarifrecht des öffentlichen Dienstes halten muss.

Zitat
e) Öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften beim Einkauf von Senderechten oder Unterhaltungsmaterial werden nicht angewandt, die Bezahlung freier Mitarbeiter und fest angestellter Sprecher entspricht nicht ansatzweise dem öffentlichen Dienst.

Die Bindung an öffentlich-rechtliche Vergabevorschriften ist nicht konstituierend für die Behördeneingenschaft. Diese sind nur anwendbar, wenn es sich bei der Behörde um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB handelt:

Öffentliche Auftraggeber sind
   1.    Gebietskörperschaften sowie deren Sondervermögen,
   2.    andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern
      a)    sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden,
      b)    ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder
      c)    mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;
      dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,
   3.    Verbände, deren Mitglieder unter Nummer 1 oder 2 fallen,
   4.    natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.


Wieder bringt das Beispiel des Schornsteinfegers Erkenntnis: Natürlich muss dieser - trotz seiner Behördeneingeschaft - seine Beschaffungen nicht nach dem Vergaberecht ausrichten.

Grundsätzlich mag ja das Ziel, den Rundfunkbeitrag in eine vernünftige Form zu gießen, nachvollziehbar sein. Aber mit solchen Ausführungen erweist man dem ganzen Anliegen eher einen Bärendienst.


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... Auch ich habe Zweifel an der Art der Konstruktion der Rundfunkbeitrags, ...
Und welche wären das?

Zitat
Grundsätzlich mag ja das Ziel, den Rundfunkbeitrag in eine vernünftige Form zu gießen, nachvollziehbar sein.
Was wäre denn eine "vernünftige Form"? Und was ist eventuell nicht "nachvollziehbar"?


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cleverle2009

Die Einordnung einer Organisation als Behörde nach dem VwVfG ist nicht an irgendeine Satzung gebunden. Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff ist weit zu verstehen. Somit fallen z. B. auch Beliehene unter den Behördenbegriff, obwohl wohl kaum ein Schornsteinfeger eine eigene Satzung haben wird.

Das stimmt so nicht.
Eine Beleihung ist an das Recht gebunden und im Grundgesetz findet man dazu nichts.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2017, 13:50 von Bürger«

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Behörde ist vielmehr jede öffentliche Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt.
[...]
Es ist absolut herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk *** Organe des Staates ***.
[...]
Diesem Statement kann nicht gefolgt werden.

Eine Behörde hat im Zweifel grundsätzlich hoheitliche Befugnisse und wird vom Staat verwaltet, insofern ist sie ein Organ des Staates.

Sowohl bei Universitäten wie auch bei einer Landesrundfunkanstalt trifft dieses aber nicht zu, haben sie doch mehr oder weniger regelmäßig die Befugnis, sich selber zu verwalten.

Sowohl Universitäten wie auch Landesrundfunkanstalten stehen nicht nur mit privaten, sondern auch mit anderen öffentlichen Trägern der jeweils gleichen Branche in Wettbewerb.

Mit diesem "in Wettbewerb stehen" ist jeder Behördenstatus ausgeschlossen; gerade auch im Bereich der Datenverarbeitung, siehe

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes
(BMGVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_28102015_VII22010414012.htm

wonach eine in Wettbewerb stehende öffentliche Stelle aus Gründen dieses Wettbewerbs als nicht-öffentliche Stelle zu behandeln ist.

Da dieses Bundesrecht ist, welches kraft Art 31 GG in Verbindung zu BVerfG 2 BvN 1/95 jegliches Landesrecht bricht, ist eine anderslautende Einschätzung eines Mitarbeiters, bzw. einer Mitarbeiterin eines Landes der Bundesrepublik Deutschland hier völlig ohne Belang.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
  • Beiträge: 1.548
Wieder bringt das Beispiel des Schornsteinfegers Erkenntnis: Natürlich muss dieser - trotz seiner Behördeneingeschaft - seine Beschaffungen nicht nach dem Vergaberecht ausrichten.

Natürlich bringt uns der Bezirksschornsteinfegermeister weiter. Dieser hat nämlich auch kein Selbsttitulierungsrecht. Seine Bescheide werden nötigenfalls von der Baubehörde vollstreckt, weil er im vollstreckungsrechtlichen Sinn keine Behörde ist. Und darum ging es im Tübinger Beschluß.


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... Aber mit solchen Ausführungen erweist man dem ganzen Anliegen eher einen Bärendienst.

Wie das? Sind die Beiträge hier im Forum maßgebend für die Wirksamkeit des RStV?

PS: Willkommen im Forum. Schon GEZahlt oder im Rechtsstreit?


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