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Autor Thema: Widerspruch Datenweitergabe Einwohnermeldeamt > Ablehnung erhalten > Wie weiter?  (Gelesen 46853 mal)

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Person A war vor 2 Wochen beim EMA um eine Auskunftssperre zu beatragen.

Das Schreiben mit dem EGH Urteil, welche A hier im Forum gefunden hatte unter
Datenschutz stärken: Vorlage Auskunftsersuchen + Widerspruch Datenweitergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16273.0.html
hat A abstempeln lassen und sich eine abgestempelte Kopie behalten.

Das von Person A individuell angepasste Schreiben lautet:
Zitat
Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten durch die Meldebehörde

Hiermit mache ich von meinen Rechten laut Bundes- und EU-Datenschutzgesetz Gebrauch und widerspreche jeglicher Weitergabe meiner bei ihnen gespeicherten Daten. Das schließt alle Arten in jeglicher Form der Auskunftserteilung an Dritte ausnahmslos ein.

Ich möchte allen zukünftigen Änderungen im Meldegesetz und dessen Auslegung in der Meldedaten­verordnung für mich als Bürger immer so ausgelegt sehen, das jede neue Art oder Änderung der Datenerhebung und -weitergabe immer in der Voreinstellung opt-in, das heißt keine Datenweitergabe, für mich voreingestellt ist.

Weiterhin möchte ich über jegliche getätigte Datenweitergabe im Voraus informiert werden, um von meinem Widerspruchsrecht wirksam Gebrauch machen zu können. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das bindende Wort in der Rechtssache EuGH C-201/14 (Link im Anhang) in der der Europäische Gerichtshof am 1. Oktober 2015 für Recht befunden hat, dass Bürger ein Recht darauf haben, vor einer beabsichtigten Übertragung von Daten von der datenübertragenden Verwaltungsbehörde informiert zu werden, wenn die datenentgegennehmende Verwaltungsbehörde diese Daten weiterverarbeiten möchte, um wirksam vom garantierten Widerspruchsrecht (Absatz 33: Verweis des EuGH C-201/14 Urteils) Gebrauch machen zu können.

Ich möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern das im Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13 (Auszug siehe Anhang) die Ausnahmen und Einschränkungen definiert wurden, unter denen per nationalem Recht Daten eines EU-Bürgers erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen. Weitere Ausnahmen sind nicht zulässig bzw. können wirksam widersprochen werden. Ich widerspreche jeder weiteren Ausnahme und Einschränkung die dazu genutzt werden kann, eine Weitergabe/Weiterverarbeitung meiner gespeicherten Daten zu ermöglichen.

Weiterhin widerspreche ich jeglicher Verknüpfung meiner persönlichen Daten mit fremden Datensätzen beispielsweise mit Daten meines Vermieters, Wohnungs- oder Hauseigentümers. Dafür gibt es keinen berechtigten Grund. Letztlich würde damit sogar das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgericht in Verbindung mit der neuen Vernetzung von Einwohnermeldeämter ausgehebelt werden. Ordnungsbußgelder in Höhe von 1.000-50.000€ für zukünftig meldepflichtige Wohnungseigentümer sollen keiner Scheinanmeldung entgegenwirken sondern sicherstellen, daß die neuen gewonnenen Daten aller Bürger von hoher Qualität sind. Das ist mit hoher Sicherheit nicht Grundgesetz- und EU-Rechtskonform und führt zu der Datengrundlage die notwendig ist, um bestehende und zukünftige Nationalgesetze, egal ob rechtsgültig oder nicht, ökonomisch auszubeuten.

Ich widerspreche einer Zusammenführung/Verknüpfung meiner Daten in Datenbanken globalen Ausmasses beispielsweise mit Datenbanken anderer Einwohnermeldeämter, Bundesländer, Länder. Meine Daten dürfen nur lokal an meinem Wohnsitz als unverknüpfter Datensatz gespeichert sein.

Falls Sie nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen das kurzfristig umzusetzen, dann sollten meine Daten in ausgedruckter Form an einem abgesicherten, zugriffsgeschützten Ort vorgehalten werden, damit mir als mündigen Bürger keine Nachteile durch ungeklärte Datenweitergaben/Datenverknüpfungen entstehen können. Das schließt  insbesondere automatisierte Datenweitergaben/Datenverknüpfungen ein, die einmal eingerichtet, fortwährend im Hintergrund ereignisgesteuert laufen.

Da nur ich die Entscheidung treffen kann was mir zum Nachteil gereicht, würde ich Sie im Zusammenhang mit zukünftigen Datenauskunftsersuchen zu meiner Person darum bitten mir auch gleich die Begründung des Auskunftsersuchenden zur schnelleren Entscheidungsfindung mitzuliefern.

Unabhängig von der Bearbeitung der vorherigen Punkte, bitte ich Sie mir die vollständige Liste aller bisherigen Datenanfragen/-übertragungen zu meiner Person, die seit dem 01.01.2013 eingegangen sind, mir zuzusenden.
Geben Sie mir zusätzlich Auskunft darüber wo meine Daten gespeichert sind und über mögliche Verknüpfungen zu anderen Datensätzen.

Ich bitte um Umsetzung meiner Datenschutzeinstellungen innerhalb der nächsten 14 Tage und wünsche eine schriftliche Bestätigung vor Ablauf der Frist. Sollte eine Weitergabe der Daten ohne Rückfrage erfolgen, mache ich pro Weitergabe ein Schadenersatz von pauschal 50.000,- € geltend.

Mit freundlichen Grüßen

Name & Unterschrift

Anhang:

EuGH C-201/14: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=188266

Auszug Unionsrecht Richtlinie 95/46 Art 13:

Art. 13 („Ausnahmen und Einschränkungen“) der Richtlinie lautet:
(1)    Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften erlassen, die die Pflichten und Rechte gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 12 und Artikel 21 beschränken, sofern eine solche Beschränkung notwendig ist für
a) die Sicherheit des Staates;
b) die Landesverteidigung;
c) die öffentliche Sicherheit;
d) die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten oder Verstößen gegen die berufsständischen Regeln bei reglementierten Berufen;
e) ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten;
f) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben c), d) und e) genannten Zwecke verbunden sind;
g) den Schutz der betroffenen Person und der Rechte und Freiheiten anderer Personen.quote author=Bürger link=action=profile;u=4901 date=1481805100]

Einen Tag später hatte A schon die Antwort im Briefkasten.

Da war Person A klar, die hatten ein Standard Ablehungschreiben schon vorgefertigt.
So war es auch. Das Schreiben von Person A wurde abgelehnt. Die Begründung war ähnlich, wie hier schon öfters aufgeführt. Darauf hin hat A einen Anwalt konsultiert - dessen fiktive Antwort habe ich angehängt.

Was kann Person A tun?
Der Ombudsmann des EUGH bearbeitet nur Dinge, welche mit Europäischen Belangen zu tun haben.
Hier wurde ja schon ein Urteil gefällt. Welches von der Regierung der BRD nicht umgesetzt worden ist.


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Das hat der Anwalt der Person A mitgeteilt, nachdem deren Antrag auf Auskunftsperre beim Einwohnermeldeamt abgelehnt wurde:

Zitat
In vorbezeichneter Angelegenheit habe ich mir die Kommentierung zu den wichtigsten einschlägigen Paragraphen, § 51 BMG vom Verwaltungsgericht Gießen besorgt.

Ich muss hier leider die ernüchternde Mitteilung machen:

Das Gesetz und die dazugehörige Kommentierung lässt keinen Zweifel daran, dass die Eintragung einer Auskunftssperre Tatsachen voraussetzt, die eine Gefährdung irgeneiner Art annehmen lassen. Solche Tatsachen sind von Ihnen nicht vorgetragen worden, so dass ich nach deutschem Recht nicht die geringste Chance sehe, dass Sie eine Auskunftssperre eingetragen bekommen.

Es bleibt das von Ihnen zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofes. Es muss darauf hingewiesen werden, dass sich dieses selbstverständlich nicht mit der Frage einer Auskunftssperre beschäftigt, sondern entschieden hat, dass im Falle der Übermittlung personenbezogener Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eine Unterrichtung der betroffenen Person erfolgen muss.

Es geht im Kern um die Umsetzung der Richtlinie 95/46. Diese ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen, was im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht geschehen ist, dies ist jedoch eine Aufgabe für den Gesetzgeber, nicht für die deutschen Gerichte. Eine strikt formale Bindung einer EUGH-Entscheidung besteht nur gegenüber dem Gericht, das im Vorabentscheidungsverfahren eine Auslegungsfrage vorgelegt hat.

Das EUGH-Urteil enthält starke Argumente, die Behörde kann diese jedoch ohne Probleme ignorieren. Ich würde davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht Gießen möglicherweise Ihrem Anspruch nachkommt, Sie können jedoch garantiert sein, dass die Gegenseite in Berufung geht und das Verwaltungsgericht Kassel diese Entscheidung kassiert, so dass letztendlich wiederum nur der Weg zum Europäische Gerichtshof bleiben würde. Ich kann nicht unbedingt zu diesem Weg raten. Sollten Sie diesen Weg gehen wollen, würde ich dringlichst empfehlen, dass Sie sich an einen Fachanwalt für das Verwaltungsgericht wenden, welcher, wie gesagt, im Gießener Raum existiert.

Ziel von Person A war es, dass der Beitragsservice nicht mit ihren Daten konfrontiert wird.

Das Gesetz des Europäischen Gerichtshofs muss von der jeweiligen Regierung umgesetzt werden. Dies ist nicht geschehen. Somit ist es in Deutschland nicht legitimiert.

Person A wollte den Ombusmann beim Europäischen Gerichtshof konsultieren.
Habt ihr damit Erfahrung?


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Zitat
Ich muss hier leider die ernüchternde Mitteilung machen:

Das Gesetz und die dazugehörige Kommentierung lässt keinen Zweifel daran, dass die Eintragung einer Auskunftssperre Tatsachen voraussetzt, die eine Gefährdung irgeneiner Art annehmen lassen. Solche Tatsachen sind von Ihnen nicht vorgetragen worden, so dass ich nach deutschem Recht nicht die geringste Chance sehe, dass Sie eine Auskunftssperre eingetragen bekommen.

§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG) "Auskunftssperren"
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

Begründung: zweifelsfreie  ;) Gefährdung der persönliche Freiheit
evtl zusätzlich Art. 20 Abs. 4 GG gewährte Recht zum Widerstand einbringen



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N
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Hi,

Person X hatte auch genau auf diesem (Haupt-)Argument seine Klage eingereicht und auch schon beim EMA ein entsprechendes Ersuchen platziert. Auch ein Schreiben an den Bundes-, sowie Landesdatenschutzbeauftragten, wurde mit Verweis auf die bestehenden Meldegesetze recht einfach abgebügelt.

Und scheinbar ist das ernüchternde Ergebnis, dass man erst vor dem EuGH gegen die Meldegesetze klagen müsste. Daher würde die Eingabe an den Ombudsmann sehr interessant sein.

Person X würde das sehr interessiert verfolgen (daher bitte hier um regelmäßiges Update) :-)

Keep on fighting! Die AFD zu wählen darf ja nicht die einzige Alternative sein  :-\


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b
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Wurde Bürgerbeauftragter angeschrieben?

In einigen Bundesländern gibt es Bürgerbeauftragte des Landes, z.B. Rheinland-Pfalz, Thüringen, usw.

EU Bürgerbeauftragter.
Europäische Bürgerbeauftragte

Konzept eines „Bürgeranwalts“ auf Bundesebene
Abschluss der Arbeit: 10. August 2016
https://www.bundestag.de/blob/475606/705ee4610cd603aa015e186602c68d82/wd-3-188-16-pdf-data.pdf


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@TE

Wann wurde das im Eingangsbeitrag genannte Schreiben aufgesetzt und abgesendet?

Wenn nach Mitte 2016, warum wurde nicht auf die neue EU-Datenschutzgrundverordnung verwiesen, die 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft trat? Diese Verordnung ist unmittelbar gültig und von jeder nationalen Stelle unmittelbar in Eigenverantwortung einzuhalten.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Sparquote 2013...2024: 12x(~210)=~2500€
Frage allgemein und inbesondere an "pinguin":
"die neue EU-Datenschutzgrundverordnung":
Besagt diese, dass bereits jetzt alle Datenübermittlung den Bürgern mitzuteilen ist?

Es betrifft:
a) alle Bürger-Meldeamt-Daten - also rund 80 Millionen - .
b) besonders interessant die mit Auskunftssperre (werden nämlich ebenfalls nach Köln geliefert und es bearbeiten dort die Mitarbeiter von 7 privaten Callcentern auf Grundlage dieser Datenbank)
c) 2 private Adressensammler lieferten ihre Schätze an die Kölner Nicht-Rechtsperson mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitragsservice". Vermutlich je rund 40 Millionen Datensätze, privat und dort auch Betriebe. Was da im einzelnen übermittelt wurde, wäre auch noch von Interesse. 

Für private Anbieter gilt zwar nicht der Schutz von Daten beim Staat,

 dafür aber vielleicht die gesetzliche Implementierung von vielleicht viel effizienteren Info-Pflichten für Bürger.

Wozu das alles?
Man stelle sich vor, die müssen nachträglich 100 Millionen Briefe an die Bürger finanzieren - und 2018 nochmals knapp 100 Millionen -  und darin allen Bürgern sogar noch mitteilen, was sie mit deren Daten gemacht haben.
Ich denke, dafür wird es keine Rechtsgrundlage geben. Aber wir haben in diesen Wochen ja bereits einige erstaunliche Rechtsgrundlagen-Funde gemacht, die gerade in Verfahrens-Aktion umgesetzt werden. Je mehr, desto besser.
"Aus den Jägern sollten die Gejagten werden". 


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirvana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

  • Beiträge: 7.255
@pjotre
Bitte schau mal in dieses Thema:

[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.msg140124.html#msg140124

Da bekam User "Navigator" eine entsprechende Antwort vom Bundesministerium des Innern. Evtl. wäre eine weitergehende Anfrage dorthin empfehlenswert?

Übrigens, da diese EU-Datenschutzgrundverordnung in Kraft ist, müssen alle Bestimmungen auch eingehalten werden. Weiterführend dazu auch das EuGH-Datenschutz-Urteil C-201/14, das hier im Forum ja schon behandelt worden ist.

Nochmals zur Erinnerung hier verlinkt:
U. a. zur Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats zwecks Verarbeitung dieser Daten durch eine andere Verwaltungsbehörde
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168943&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=92360

Rz. 30
Zitat
Gemäß den Bestimmungen des Kapitels II („Allgemeine Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten“) der Richtlinie 95/46 muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in Art. 13 zugelassenen Ausnahmen – den in Art. 6 der Richtlinie aufgestellten Grundsätzen in Bezug auf die Qualität der Daten und einem der in Art. 7 der Richtlinie angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (Urteile Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 65, Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 48, sowie ASNEF und FECEMD, C-468/10 und C-469/10, EU:C:2011:777, Rn. 26).


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Der Landesdatenschutzbeauftrage hat Person A geantwortet.

Allerdings hätte A sich das Ganze auch sparen können. Der Inhalt spiegelt nicht wirklich etwas Neues hervor.
A fügt das Schreiben als Anlage bei.

Er ist nicht einmal auf das Gerichtsurteil vom Europäischen Gerichtshof eingegangen.
Anscheinend hat er sich seine ihm beigefügten Anlagen gar nicht angesehen. Denn dort war die Rede von einer Auskunftsperre wegen Einschränkung der Persönlichen Freiheit durch den Beitragsservice. Diese wurde durch das Bürgerbüro abgelehnt.
Der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen teilte Person A mit, dass ihm die Gründe zur Beantragung der Auskunftsperre nicht bekannt seien.

Außerdem hat A vom Rechnezentrum noch keine Mitteilung meiner gespeicherten Daten erhalten, obwohl das Bürgerbüro dieses schriftlich am 01.12.2016 bestätigt hatte.

Welchen Weg würdet ihr raten weiter zu gehen.
Einmal wegen dem Rechenzentrum und den nächsten Schritt nach dem erfolglosen Schreiben vom hessischen Datenschutzbeauftragten. Den Ombusmann befragen????

Die Anschreiben kann Person A leider nicht beifügen, da die Datein zu groß sind.

Edit Uwe:
 Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen,alles hypothetisch beschreiben



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Nun folgen die beiden Schreiben  an den  Hessischen Datenschutzbeauftragten bzw. Anschreiben und Antwortschreiben.


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nicht als Bild (jpg) scannen sondern als png oder tif mit 2 Helligkeitsstufen, oder mit einem Bildverarbeitungsprogramm (gimp ist free!) nachbearbeiten.

Anleitung mit Gimp freeware:
Gimp:      colors -> Threshold
Damit wird das Bild auf 2 "Farben" reduziert.
eventuell vorher in schwarz/weiss mit 

Gimp:   Image -> mode -> grey scale
umwandeln.

Dann als png abspeichern.

Das 200KB .jpg hat dann, oh Wunder, nur noch 20KB !!



Edit "DumbTV":
Zum Thema Anhänge siehe bitte auch die Hinweise u.a. unter
Dateien anhängen, wie Urteile, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16150.msg124690.html#msg124690


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Person A hat das Antwortschreiben des Landesdatenschutzbeauftragten beigefügt


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Person A versucht erneut das Schreiben an den Datenschutzbeauftragen anzuhängen


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  • Beiträge: 10
Die 3 Seite welche Person A erhalten hat.


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Die letzte Seite die Person A erhalten hat.


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