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Autor Thema: Vollstreckung (ohne Bescheid) durch Stadtkasse trotz LG Tübingen vom 16.9.16  (Gelesen 26396 mal)

t
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Hallo,
eine Person P hat nie Beiträge gezahlt. Sie hat nie Bescheide bekommen, da sie umgezogen ist und die vermutlich an die alte Adresse gingen. Vor einigen Wochen kam ein roter Brief, eine Ankündigung einer Zwangsvollstreckung, von seiner Stadtkasse.

Daraufhin hat sie die Stadtkasse in Kenntnis gesetzt, dass mit dem Urteil vom LG Tübingen vom 16.9.16 (5 T 232/16), grundsätzlich eine Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkbeitragsverweigerer als unzulässig erklärt wurde. (jetzt mal vereinfacht gesagt).

Nach einigen Tagen erhielt sie Antwort der Stadtkasse (siehe Anhang), die Gegenargumente aufführt.

Heute kam der Vollstreckungsbeamte (Person P war bei der Arbeit) und hinterließ wieder ein rotes Schreiben mit Drohung von Erzwingungshaft. Person P ist nun verunsichert und fragt sich was zu tun ist.

Daher meine Frage hier. Hat die Stadtkasse Recht, dass sie sehr wohl vollstrecken darf?

Danke für eure Mithilfe.
Gruß
tommi0174



Edit "DumbTV":
Thema präzisiert, Beitrag angepasst


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T
  • Beiträge: 19
Da das Schreiben der Person P an die Vollstreckungsbehörde nicht veröffentlicht wurde, noch einmal konkret nachgefragt:

Lässt sich dem Schreiben irgendwie entnehmen, dass von Person P aufgrund fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen (Leistungsbescheid) die Einstellung der Vollstreckung seitens der Vollstreckungsbehörde begehrt wurde?

Falls ja, könnte Person P das Antwortschreiben der Vollstreckungsbehörde als Ablehnung ihres "Antrags" auffassen und beim zuständigen Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz (§123 VwGO - Einstweilige Anordung) beantragen.

Das LG Tübingen sollte Person P dabei außen vor lassen und sich stattdessen auf die landeseigenen VG-Beschlüsse  4 B 3/15 und 4 B 41/14 stützen (beide im Forum schon einmal erwähnt).


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n
  • Beiträge: 1.452
Liegt Person P das Vollstreckungersuchen des Rundfunks vor? -> hier posten
Kann Person P auch noch das erste Schreiben der Stadkasse posten?

Aus dem Brief:
Zitat
Die Vollstreckungsbehörde ... ist nicht verpflichted die Bekanntgabe/Zustellung  ... zu  prüfen
Schöne Halbwahrheit. Wenn der Schuldner den Zugang bestreitet muss die Stadt die Vollstreckung einstellen, da die Vollstreckungsvorraussetzungen nicht vorliegen. (aber es ist schon korrekt dass sie von sich aus nicht prüfen muss)
Es wird aber nicht einfach sich dagen zu wehren.

Person P soll mal suchen nach "Vollstreckung ohne Bescheid" z.B.

Antworten vom BS auf diverse Einwände (Vollstreckung ohne Bescheid)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20014.msg129768.html#msg129768

Siehe auch das Rumgeeiere hier:
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609  oder
Beschluss AG (Erinnerung wg. fehlender Bescheide abgelehnt) > wie reagieren?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15704.msg104599.html#msg104599   
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.msg106088.html#msg106088
Reaktion BS an Amtsgericht auf Erinnerung gem. §766 ZPO an Gerichtsvollzieher
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13122.0

Regelmässig urteilen die Gerichte dass das nicht sein kann dass Bescheide nicht ankommen (insbesondere mehrere) obwohl die
Gesetzeslage ganz klar ist:
"Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen"
aus
Erfahrungen mit Vollstreckungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7094.msg88692.html#msg88692

Wichtig:
Einlesen in das landesspezifischen Vollstreckungsrecht. !!!!


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Hallo,

ein Vollstreckungsersuchen liegt Person P nicht vor. Person P erhielt das Schreiben im Anhang. Daraufhin antwortete sie wie folgt:

Zitat
Sehr geehrter ...,
Aktuell gibt es ein neues Urteil dazu vom LG Tübingen vom 16.9.16 (5 T 232/16), das mal Klartext spricht zum Behördenstatus (in diesem Fall) vom SWR (übertragbar auf den NDR da die Satzung nahezu identisch). Grundsätzlich wurde hier eine Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkbeitragsverweigerer als unzulässig erklärt. Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch, also ist eine Rundfunkanstalt keine Behörde sondern ein Unternehmen. Daraus ergibt sich klar, dass sie keine Amtshilfe bei Behörden stellen kann, womit alle Vollstreckungsmaßnahmen belegbar gesetzwidrig sind. Der Beitragsservice müsste den Weg über Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsgericht mit richterlicher Unterschrift gehen, doch dazu fehlt jede Rechtsgrundlage, denn auch sogenannte Bescheide können von einem Unternehmen nicht erteilt werden.

Ich habe Ihnen das Urteil einmal angehängt. Die wichtigsten Absätze sind meiner Meinung nach Absatz 10, 11, 26, 28, 29 und 30. Wenn dieses Urteil rechtskräftig wird, wird zu prüfen sein, ob dann ein Verstoß seitens der Landesrundfunkanstalten bzw. der beauftragten Stadtkassen gegen § 271 StGB vorliegt.

Ich hoffe, dass dieses Thema damit zum Abschluss kommt. In diesem Fall müssten Sie dem Norddeutschen Rundfunk aus genau diesen Gründen eine Absage erteilen, denn dieser ist nicht befugt, Amtshilfe bei Ihnen zu stellen.

Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass in der "Ankündigung der Zwangsvollstreckung" erwähnte Forderungen mir nicht durch zugestellte/n Verwaltungsakt/e rechtswirksam bekanntgegeben wurden. Mir sind keine diesbezüglichen Verwaltungsakte/ Bescheide zugestellt worden.

Ich konnte daher gegen diese/n angeblichen Verwaltungsakt/e / Bescheid/e bisher auch noch keine Rechtsmittel einlegen oder diese/n gar auf Richtigkeit und Rechtmäßigkeit überprüfen.

Daher weise ich auch etwaige in der Forderungsaufstellung enthaltene/n Mahngebühr/en, Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten o.ä. in Gänze zurück.

Ohne Verwaltungsakt/ Bescheid/ vollstreckbaren Titel ist eine Zwangsvollstreckung gar nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Danach kam dann der Vollstrecker mit dem Schreiben im Anhang zu Person P. Person P hat keine Ahnung von diesen Sachen (vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen usw.)
Viele Grüße


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Da die Frist abläuft und Person P unruhig wird, wird er wohl zahlen müssen. Für alles andere müsste er sich wohl einen Anwalt nehmen...  :(


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Keine Panik. Ich kann leider das Schreiben kaum lesen (bitte als s/w mit 1 bit fartiefe scannen)
aber es handelt sich ja um die "Ankündigung der ZV". Die richtige ZV kommt erst noch,
und da muss das Vollstreckungsersuchen mitgeschickt werden. Person P sollte
sich das aber vorab holen/schicken lassen um es zu prüfen.
Gegen die ZV vom Gerichstvollzieher kann beim Amtsgericht "Erinnerung" eingelegt werden.
So etwas müsste es bei der Stadtkasse auch geben.
Will P weiter kämpfen? P kann immer noch zahlen. Für die Vermögensauskunft kommen nochmal 20 Eur dazu wenn er verliert.


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Person P sollte sich mit den neueren Erkenntnissen zur "kooperativen Vorgehensweise" mit Vollstreckungsstellen vertraut machen - siehe u.a. unter
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg129387.html#msg129387
um ZEIT/ AUFSCHUB zu gewinnen für eine "Sachverhaltsklärung mit dem Gläubiger (Landesrundfunkanstalt)", da diese/r offenkundig eine Vollstreckung betreibt, deren Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Zwischenzeitlich dann auch die allgemeinen Hinweise verinnerlichen u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine diesbezüglichen allgemeinen Diskussionen, sondern allenfalls spezielle Diskussionen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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noch ein Tip:

öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch
Das scheint erfolgreich zu sein wenn nicht der Gerichtsvollzieher vollstreckt, sondern die Stadt o.ä.
(Verstanden habei ich das rechtliche Konstrukt aber leider nicht ...)

Siehe z.B.:
Vorläufige Einstellung einer Zwangsvollstreckung für den Beitragsservice
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13568.msg136754.html#msg136754

(und hier im Forum suchen)

Stadt Aachen stellt Vollstreckung vorläufig ein ("Unterlassungsanspruch")
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13567.0.html


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Ok Person P hat nun das Vollstreckungsersuchen angefordert. Gleichzeitig überlegt er, der Stadtkasse den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch mit Hilfe eines RA zu übermitteln. Letztendlich wird er um die Zahlung wohl nicht herum kommen. Alle diese Maßnahmen ziehen das lediglich in die Länge...


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Bitte hier im Forum suchen! Ein ausgezeichneter Beitrag ist hier:

Schnelle Hilfe - Finanzamt kontert plötzlich mit neuem Urteil
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15750.msg104786.html#msg104786

Also, wenn möglich bei der Stelle vorbeigehen und sich freunlich(!) nach den Rechtsgrundlagen der Forderung erkundigen, die Gesetze genau lesen/hier posten.
Z.B. in vielen Bundesländern ist der Rundfunk von der Verwaltungsordung explizit ausgenommen.
Wurde der Bescheid bekanntgegeben? Nachweis Verlangen!
Liegen der Stelle die Bescheide vor? Ist ein Leistungsgebot in den Bescheiden vorhanden?

hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13736.msg92306.html#msg92306


Andere Fundstücke:

Zitat
Gemäß Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 01.10.2014 (VG 27 K 211.12) reicht das reine Bestreiten eines unterbliebenen Zugangs von Bescheiden bzw. Mahnungen regelmäßig nicht aus. Grundsätzlich ist ein substantiierter Vortrag im Einzelfall erforderlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass Ihnen die Bescheide des rbb zugegangen sind.
Also substantiiert bestreiten !!!
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18542.msg121273.html#msg121273


Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15970.0.html


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Letztendlich wird er um die Zahlung wohl nicht herum kommen.
Alle diese Maßnahmen ziehen das lediglich in die Länge...
Das wäre zu kurz gedacht ;)
Ziel der Übung ist ja, die rechtsmittelfähigen Bescheide zur Prüfung der Forderung überhaupt erst einmal zu erhalten.
Hat man diese, kann man die regulären Rechtsmittel einlegen.
Ob man dann am Ende des langen Liedes wirklich zahlen müssen soll, wird u.a. davon abhängen, wie zwischenzeitlich das BVerfG entscheiden wird oder bereits erste Änderungen herbeigeführt werden.
Insbesondere letzteres wird ohne massiven Handlungsdruck kaum freiwillig erfolgen.
Insofern ist maximale ZahlungsVERWEIGERUNG (und -VERZÖGERUNG) derzeit geradezu eine BürgerPFLICHT.


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Heute bekam Person P das angeforderte Vollstreckungsersuchen des NDR an die Stadtkasse. Ist die Vollstreckung somit legitim und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht mehr anwendbar?


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Jede Vollstreckung wird von der Rundfunkanstalt initiiert. Das hat meine Wissens keinen Einfluss auf den öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch.
(Ich kenne mich aber nicht gut mit dem  öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch aus.)


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Heute bekam Person P das angeforderte Vollstreckungsersuchen des NDR an die Stadtkasse. Ist die Vollstreckung somit legitim und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch nicht mehr anwendbar?

Mit dem Vollstreckungsersuchen hat die Rundfunkanstalt nicht den (im Zweifel der Bekanntgabe zu erbringenden!) Nachweis für die Bekanntgabe der zu vollstreckenden Bescheide erbracht.

Solange dieser (im Zweifel der Bekanntgabe zu erbringende) Nachweis der für die Vollstreckung erforderlichen(!) Bekanntgabe der zu vollstreckenden (Beitrags-/Festsetzungs-)Bescheide nicht erbracht ist, sollte Person P den Unterlassungsanspruch geltend machen können, da sie ansonsten
"bei Fortsetzung der unzulässigen Vollstreckung rechtswidrige Beeinträchtigungen erleiden würde" und ihr "u.a. auch ungerechtfertigte, unverhältnismäßige und nicht revidierbare wirtschaftliche und existenzielle Nachteile entstehen würden."


Siehe bitte im Übrigen aus aktuellem Anlass auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html


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Wie auch immer. In dieser Woche wurde das Konto von Person P gepfändet. Die Bank rief ihn an und fragte, was sie machen soll. Konto umwandeln in ein Pfändungsschutzkonto? Oder zahlen und Konto wieder freigeben?
Tja umwandeln würde bedeuten: kein Dispo mehr und jede Menge Papierkram mit Familienkasse usw. Da das Konto nicht benutzt werden konnte und schon Abbuchungen zurückgebucht wurden mit Folgekosten, musste Person P in den sauren Apfel beißen und die Zahlung freigeben! Was sie richtig ärgert!!!! So können die machen, was sie wollen. Wo auch immer die die Bankverbindung her haben. Dazu bekomme er seit einer Woche eine Flut von Spammails mit Kreditangeboten und sonstigem Müll. Da frage ich mich auch, wo da die undichte Stelle ist....

Sorry bin grad richtig sauer!!


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