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Autor Thema: Lohnpfändung (Vollstreckung ohne Festsetzungsbescheid)  (Gelesen 12013 mal)

m
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Vorgeschichte unter
Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg120266.html#msg120266
Aktuelle  Lage.
Person A erhielt vorgestern ein Schreiben von der Stadtkasse Oldenburg, in dem sie aufgefordert wurde, den offenen Betrag von knapp 360€ innerhalb einer Woche zu zahlen. Ansonsten wird eine Sach- oder Forderungspfändung durchgeführt.
Das Schreiben ist im Anhang. https://www.dropbox.com/s/102gcw4yjt56wcv/Stadtkasse1-zensiert.png?dl=0

und hier geht es weiter.

Person A bekam vor 6 Monaten das erste mal Post von der Stadt als Vollstreckungsbehörde.
Darauf schrieb Person A das sie die Forderungen nicht nachvollziehen könne und um das Amtshilfeersuchen sowie die Zustellungsurkunden eventuell zugesandter Mahnungen bot.

Dann war 4 Monate Ruhe und es kam eine erneute Zahlungsaufforderung der Stadt, mit Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen sollte nicht bezahlt werden. Wieder hat Person A um das Amtshilfeersuchen und um die Beweise der Einhaltung des Mahnverfahrens gebeten, welche eine Zwangsvollstreckung voraussetzt, gebeten.

Aber auch auf dieses Schreiben erhielt Person A nicht die angeforderten Schriftstücke.

In allen Schriftstücken erwähnte Person A ausdrücklich, dass sie zahlungswillig sei, sollten die Forderungen rechtmäßig sein. Voraussetzung war nur, dass Person A oben genannte Schriftstücke und Zustellungsurkunden zur Prüfung erhält.

Es folgte eine weitere Zahlungsaufforderung und Person A forderte zum dritten mal oben genannte Schriftstücke an.

Nun wurde Person A auf den eigentlichen Gläubiger verwiesen. Mit einer weiteren Frist von 14 Tagen. Entweder Person A erzielt in der Zeit eine Rücknahme des Amtshilfeersuchens beim Gläubiger oder sie soll zahlen.

Person A meldete sich beim Gläubiger und schilderte den Vorgang mit der Stadt und bot wieder um die genannten Schriftstücke.
Auf dieses Schreiben erfolgte gar keine Antwort.

____

Nun erhielt der Arbeitgeber von Person A ein Schreiben der Stadt mit dem Betreff der Lohnpfändung. („Unterschrieben“ mit Paraphe und im Auftrag)

___

Da Person A die Angelegenheit natürlich unangenehm ist und dem Arbeitgeber natürlich keine eventuellen Probleme machen möchte, sieht Person A den Kampf schon halb verloren.

Person A schätzt die Sache nun wie folgt ein:

- Person A zeigte stets Zahlungswilligkeit unter der Voraussetzung die Rechtmäßigkeit der Forderungen/Zwangsvollstreckung selbst prüfen zu können.

- Person A geht nun davon aus, weil sie die geforderten Schriftstücke nie erhielt, dass der Stadt die Zustellungsurkunden eines eventuellen Mahnverfahrens nie hatte. Folglich nicht prüfen konnte ob das Amtshilfeersuchen bzw. die Vollstreckung rechtmäßig durchführbar ist. Dies nun aber trotzdem über Dritte versucht einzutreiben.

- Person A erwägt nun aufgrund dieser Umstände, die unrechtmäßige Vollstreckung gerichtlich anzufechten.
 ->Wen genau? Den Verfasser des Schriftstückes an seinen Arbeitgeber oder die Stadt?

(Lohnpfändung war nur im Auftrage und mit Paraphe unterschrieben)
- Mit welchen Kosten hat Person A beim gerichtlichen anfechten zu rechnen?

- Person A sieht sich zusätzlich, trotz Zahlungswilligkeit, öffentlich bloßgestellt über den Weg des Arbeitgebers. Welche Möglichkeiten hat Person A hier?

- Welche Möglichkeiten hat Person A jetzt noch, um die Vollstreckung zu stoppen?
Es wird ja - trotz des Hinweises der fehlenden Mahnungen und somit das Aufzeigen der Unrechtmäßigkeit - munter weiter vollstreckt und nun auch der Arbeitgeber mit einbezogen.

_________________
Ergänzende Hinweise:

- Person A erhielt 4 Schreiben von insgesamt 3 Mitarbeitern der Stadt, keiner dieser Mitarbeiter unterschrieb leserlich (Paraphe) und alle „unterschrieben“ im Auftrag. Sind diese Schreiben überhaupt rechtskräftig?

- Das Schreiben an den Arbeitgeber erfolgte ebenfalls nur im Auftrage und mit Paraphe.

- Person A hat für alle ausgehenden Schriftstücke Zustellungsurkunden.


Liebe Grüße
muhala


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2016, 16:45 von Bürger«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
- Welche Möglichkeiten hat Person A jetzt noch, um die Vollstreckung zu stoppen?
Wenn die Ämter nicht antworten, evtl. persönlich bei den Ämtern vorsprechen.
Weitere Infos:
Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html
Evtl. Antrag auf Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO) stellen
Evtl. einen Runden Tisch in deiner Nähe aufsuchen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2016, 23:32 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Vielen Dank für die Antwort.

Person A wird nun morgen Erinnerung nach § 732 ZPO stellen.

Kann A zusätzlich Erinnerung nach § 766
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
stellen?

Da Person A den Vollstreckungsbeamten ja auf die fehlende Rechtsgrundlage hingewiesen hatte, er aber trotzdem vollstrecken möchte?

Kann Person A die beiden Punkte in ihrer Erinnerung zusammenfassen oder sollte das lieber getrennt passieren, da wenn ein Punkt nicht zutrifft, evtl. der andere gleich mit zurückgewiesen wird?

Oder sollte Person A nur auf § 732 eingehen und ihre Erklärung zu den nicht erhaltenen Bescheiden abgeben?

LG


EDIT:
A ist gerade dabei, die Erinnerung zu formulieren. Reicht es hier, kurz zu erwähnen worum es geht oder sollte A etwas ausführlicher werden und evtl. Urteile anfügen?
Hinweise zum Inhalt sind erwünscht.



Edit "Bürger":
Beitrag musste leider umfangreich angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
Platzhalter wie z. B. Person A, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben.
Keine Rechtsberatung! Mehr dazu finden Sie in unseren Regeln.

Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2016, 23:36 von Bürger«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Sorry, diesbezüglich habe ich keine Erfahrung, aber eine höfliche und sachliche Beschreibung des Falles und Begründungen sind immer gut. Bitte im Forum Suche-Funktion verwenden, möglicherweise gibt es den ein oder anderen Hinweis.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. November 2016, 23:36 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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In Bezug auf
Eilrechtsschutz beim VG beantragt > Wie weiter? (Vollstr. trotz Widerspruch)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.msg135619.html#msg135619
[...] Der Beklagte (die Vollstreckungsbehörde der Stadt) und der Beigeladene (Rundfunkanstalt) müssen sich die Gerichtskosten, sowie meine außergerichtlichen Kosten teilen. [...]

Hier meine Glückwünsche
Zitat
Erst einmal Glückwunsch  :)
Bei Person J spielt sich gerade ähnliches Prozedere ab.
Und bei Person J kommen nun einige Fragen auf.

Doch zuerst wäre interessant was mit einem "Widerspruchsbescheid" gemeint ist?
Geht es hier um die einfachen Bescheide des Rundfunks die zur Vollstreckung erforderlich sind?


Person J ist seit 2.tem Quartal mit der Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde im Schriftwechsel und bestreitet die Rechtmäßigkeit, da Person J nie einen Bescheid vom Gläubiger bekommen hat.

Rechtmäßigkeit wurde immer wieder beteuert, aber Nachweise nie erbracht.

Nun wurde eine Überweisungsverfügung an den Arbeitgeber gesandt.

Person J hat nun Erinnerung beim VG eingelegt und erwartet Antwort.

Ist hier die Erinnerung gleichzusetzen mit dem Eilrechtschutz?

Person J fragt sich nun ob die Kosten übernommen werden müssen wenn die Erinnerung zurück gewiesen wird, obwohl rechtkräftige Bescheide nie an Person J zugestellt worden sind?

Außerdem wäre es interresant zu Wissen ob der Arbeitgeber von Person J den pfändbaren Teil des Lohnes bis zur Klärung des Falles einbehalten kann um dann je nach Entscheidung an den Arbeitnehmer oder den Gläubiger auszuzahlen.

Da es sich zeitlich nun überschneidet wäre das dringend zu wissen. Das anstehende Monatsgehalt wurde noch nicht gezahlt, da der Arbeitgeber folgende Auskunft der Stadt erhielt:

Sollte der nicht pfändbare Teil des Lohnes an Person J ausgezahlt werden, MUSS der Rest an die Stadt gehen.

Person J hat nun aber die Befürchtung, das selbst wenn der Widerspruch erfolg hat und die Zwangsvollstreckung eingestellt wird, Person J sein Geld nicht mehr wieder sieht, bzw. es ein schwieriges wird das Geld wieder zu bekommen.

Person J hat den Arbeitgeber auf Grund dieser Aussage gebeten die Zahlung noch einige Tage auszusetzen und auf evtl. schnelle Klärung des Falles hofft.

Allerdings muss Person J auch seine Rechnungen bezahlen und die Zeit drängt sehr.

Für Ratschläge bin ich dankbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. Dezember 2016, 17:07 von Bürger«

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Ebenfalls noch mal aus
Gerichtsvollzieher mit Pfändungsandrohung - was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13219.msg89023.html#msg89023
§ 802l ZPO
Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

Sagt mal, kann es sein das sie diesen Teil gestrichen haben?
Aktuell steht es so nicht mehr in der 802l.

Ich meine es vor 1-2 Wochen noch gelesen zu haben.

Hier steht es noch so drin. Am 01.01.2013 so geändert.
https://www.buzer.de/gesetz/7030/al36420-0.htm

Schaut man auf der offiziellen Seite steht von der 500€ Grenze nichts mehr.

Wer weiß mehr?

EDIT:

So hier habe ich es gefunden.
https://www.buzer.de/gesetz/7030/al57102-0.htm

Am 26.11.2016, also letzten Samstag wurde der § geändert. Speziell der Teil mit der 500€ Grenze ist nun entfallen.

Jetzt fragt sich Person A ob die Ermittlung des Arbeitgebers die Ende Oktober/Anfang November 2016 statt fand überhaupt rechtens war, da die Forderungen nicht einmal die 400€ Grenze überschritten haben.

Wäre ein interessanter Punkt wenn Person A demnächst beim Verwaltungsgericht vorsprechen muss um sein Anliegen zu erläutern.


Edit "Bürger":
Thema in eigenständigem Thread zusammengefasst unter
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21166.0.html
Vertiefende Diskussionen dann bitte dort.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Hat Person J wirklich fiktiv Erinnerung nach der Zivilprozessordnung (ZPO) beim Verwaltungsgericht (VG) eingelegt?
Dafür sind die eigentlich nicht sensibilisiert. Das Rechtsmittel scheint mir ausschließlich für Vollstreckungsgericht (i.d.R. Amtsgericht) bestimmt zu sein.

Vollstreckungsbehörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können bei Bedarf vor einem Verwaltungsgericht belangt werden. Spielregeln dafür stehen in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und im niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG VwGO).

In dem hier geschilderten fiktiven Fall scheint es ratsam, beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Einstweilige Anordnung gem. §123 VwGO zu stellen, ggf. mit Ankündigung (kein Antrag!) einer beabsichtigten Anfechtungsklage gegen die Zwangsvollstreckung. Beklagte wäre die Vollstreckungsbehörde, Klagegrund die fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen. Insbesondere das Geltendmachen einer Geldforderung durch die LRA entsprechend §2 Abs. 1 und 4 NVwVG (niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) scheint mir hier unterlassen worden zu sein.


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Die Vollstreckungsbehörde kann nach §21 a NVwVG (Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) die Vermögens- und Einkommensverhältnisse selbst ermitteln. Einen Gerichtsvollzieher nach ZPO muss sie dafür nicht beauftragen.


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Jetzt fragt sich Person A ob die Ermittlung des Arbeitgebers die Ende Oktober/Anfang November 2016 statt fand überhaupt rechtens war, da die Forderungen nicht einmal die 400€ Grenze überschritten haben.

Das ist natürlich eine gute Frage. Dazu muss auch geprüft werden ob Überhaupt ein Akt der Amtshilfe ausgeführt werden durfte, denn bereits das ist fraglich, wenn es um Sachverhalte geht, welche keiner staatlichen Verwaltung  zugeordnet werden können.

Die betreffende Gesetzesänderung im Bundesanzeiger ist unter nachfolgendem Link zu finden.
Gesetzblatt Nr. 55 Jahrgang 2016 Teil 1 (25.11.2016 Bonn)

Zitat
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21. November 2016
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/media/54791FF701B56FE14C13014E133B0B44/bgbl116s2591_161455.pdf
Link-Korrektur/ Ergänzung:
http://www.buzer.de/gesetz/12248/index.htm
bzw.
http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%255B@attr_id=%2527bgbl116s2591.pdf%2527%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2591.pdf%27%5D__1480710628993

Auf Seite 2 der PDF (Seite 2592) unter 10. § 802l wird wie folgt gefasst:  (rechte Spalte oberes Drittel)
wird genau dieser Satz mit der Grenze neu gefasst.

Interessant ist auch, dass damit aus einer Verordnung, also der Justizbeitreibungsverordnung aus der NS Zeit ein Gesetz wird, also das Justizbeitreibungsgesetz. ;-)


Edit "Bürger":
Thema in eigenständigem Thread zusammengefasst unter
Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
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m
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Person J hat Erinnerung beim Verwaltungsgericht eingelegt.
Anscheinen wurde es aber richtig gedeutet, denn Person J hat bereits Antwort erhalten.

Das Schreiben von Person J wurde als Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung eingetragen. Und der Gläubiger wurde beigeladen.

Nun soll Person J noch bekannt geben ob sie einer Übertragung auf den Einzelrichter zustimmt und wenn nicht diese begründen.

Das es nachteilig sein kann die Sache an den Einzelrichter zu übertragen hat Person J schon in Erfahrung gebracht, allerdings findet sie keine Begründung welche der Übertragung entgegensteht, da sie lediglich die Zwangsvollstreckung und deren fehlende Vorraussetzung angefochten hat und nicht die Rechtmäßigkeit der eigentlichen Forderung. Wie ist hier eine besondere Behandlung zu begründen?

Außerdem soll Person J mitteilen ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei.
Hier auch die Frage was für Nachteile Person J entstehen könnten. Die eigentliche Begründung der Klage, nämlich die fehlenden Bescheide für die Zwangsvollstreckung, sind ja bereits bekannt.

Ziel ist es natürlich in erster Linie die Vollstreckung abzuwenden und alle Kosten auf den Gläubiger und/oder die Vollstreckungsbehörde abzuleiten.


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In Bezug auf
Eilrechtsschutz beim VG beantragt > Wie weiter? (Vollstr. trotz Widerspruch)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20877.msg135619.html#msg135619
[...]
Doch zuerst wäre interessant was mit einem Widerspruchsbescheid gemeint ist? Geht es hier um die einfachen Bescheide des Rundfunks die zur Vollstreckung erforderlich sind?

Nein. Wenn gegen einen (Beitrags-)Festsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt wurde, wird die Behörde (Rundfunk/Beitragsservice) früher oder später einen Widerspruchsbescheid erlassen. Wenn Person J. nie W. eingelegt hatte, scheint es sich eher um Festsetzungsbescheid(e) zu handeln - die sie nie bekommen hatte.  Es handelte sich also thematisch um eine Pfändung ohne Festsetzungsbescheid. Person J sollte Argumente gegen eine "Zustellungsfiktion" vortragen. Hierüber ist im Forum etliches zu finden.

Zitat
Ist hier die Erinnerung gleichzusetzen mit dem Eilrechtschutz?

leider nicht. 

Zitat
Person J fragt sich nun ob die Kosten übernommen werden müssen wenn die Erinnerung zurück gewiesen wird, obwohl rechtkräftige Bescheide nie an Person J zugestellt worden sind?

Die Kostenübernahme durch den Antragsgegner/Beklagten (LRA) ist von Person J zu beantragen. Diesen Antrag sollte man begründen. 

Zitat
Außerdem wäre es interresant zu Wissen ob der Arbeitgeber von Person J den pfändbaren Teil des Lohnes bis zur Klärung des Falles einbehalten kann um dann je nach Entscheidung an den Arbeitnehmer oder den Gläubiger auszuzahlen.

Ich habe mal von einem zivilrechtlichen Fall gehört, in dem das Amtsgericht verfügte, die Pfändungsbeträge sollten zunächst beim Drittschuldner verbleiben bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel, das der Schuldner gegen die Pfändung eingelegt hatte. Evtl. müsste Person J also entsprechendes beim Amtsgericht erfragen bzw. beantragen und gleichzeitig irgendeine Bestätigung des Verwaltungsgerichtes vorlegen, dass ihre Sache dort anhängig ist? (ohne Gewähr)

Wird die Klage am Verwaltungsgericht als Feststellungsklage geführt? Vollstreckungsgegenklage (analog zu § 767 ZPO)?

Person J hat bis jetzt keinen Vollstreckungsschutz (!), nehme ich an

Vielleicht mal beim Verwaltungsgericht nachfragen, wie man so eine Pfändung akut stoppen und ob irgendein zusätzlicher Antrag ausreichende Unterstützung bieten kann?

Evtl. könnte man beim Amtsgericht zusätzlich den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen + Vollstreckungsschutz erbitten, damit erstmal die Pfändung unterbrochen wird. Diese Anträge mit fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund fehlender Zustellung begründen und um Vollstreckungsschutz bitten, bis das in dieser Sache ebenfalls tätige Verwaltungsgericht entschieden hat?

Bietet § 769 ZPO „Einstweilige Anordnungen“ eine Möglichkeit?


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Anträge bei "Beitragsservice" / GEZ...
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m
  • Beiträge: 21
Vielen Dank für die ausführlichen Antworten erst einmal.

Wird die Klage am Verwaltungsgericht als Feststellungsklage geführt? Vollstreckungsgegenklage (analog zu § 767 ZPO)?

Da Person J Erinnerung statt Eilrechtschutz beim VG eingelegt hat, hat der Bearbeiter mein Rechtsmittel als "Klage gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung" deklariert.
Was genau beinhaltet eine Feststellungsklage?

Person J hat bis jetzt keinen Vollstreckungsschutz (!), nehme ich an

Das ist das Problem. Person J fehlt zur Zeit der Lohn, da dem Arbeitgeber telefonisch von der Vollstreckungsbehörde mitgeteilt wurde, dass sobald der Lohn gezahlt wird (nur der nicht pfändbare Teil), der Rest an die Vollstreckungsbehörde gehen müsse.
Person J bezweifelt aber das es dort keine Möglichkeit gibt, den pfänbaren Betrag ersteinmal einzubehalten. Vom Arbeitgeber oder sonst wem. Weiß aber nicht wo nachzuschauen ist.

Interessant wäre, wie Person J nun Vollstreckungsschutz bis zur Klärung der Sache erlangt?

Evtl. könnte man beim Amtsgericht zusätzlich den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen + Vollstreckungsschutz erbitten, damit erstmal die Pfändung unterbrochen wird. Diese Anträge mit fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund fehlender Zustellung begründen und um Vollstreckungsschutz bitten, bis das in dieser Sache ebenfalls tätige Verwaltungsgericht entschieden hat?

Da Person J fälschlicherweise seine Erinnerung erst an das Amtsgericht gesandt hatte, weiß Sie mittlerweile dass das Amtsgericht nicht zuständig ist. So zumindest die Aussage eines Justizmitarbeiters als nach 2 Wochen noch immer keine Antwort vom Amtsgericht kam.

Die Frage ist nun ob das Amtsgericht nach Klage beim VG mitwirken kann. Welches Gericht ist nun befugt das Aussetzen der Vollstreckung zu beschließen?
Greift in diesem Fall überhaupt die ZPO?


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c
  • Beiträge: 1.025
Jetzt fragt sich Person A ob die Ermittlung des Arbeitgebers die Ende Oktober/Anfang November 2016 statt fand überhaupt rechtens war, da die Forderungen nicht einmal die 400€ Grenze überschritten haben.

Wäre ein interessanter Punkt wenn Person A demnächst beim Verwaltungsgericht vorsprechen muss um sein Anliegen zu erläutern.

Gute Idee. Und ist Person A (angeblicher Schuldner) innerhalb von 4 Wochen über die Anfrage bei den in § 802 l Abs. 1 ZPO genannten Stellen (hier vermutlich Rentenversicherer) informiert worden?

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 802l Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
...
(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Und aus der Mitteilung könnte sich ja auch evtl. das Datum der Anfrage des Gerichtsvollziehers ersehen können...?

(Ich nehme an, dass mal ein Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses anberaumt und von PersonA nicht wahrgenommen worden war, ja? Denn das ist ja Voraussetzung für die Datenanfragen des § 802 l ZPO)


Anmerkung:

a)  :-\  :(  >:( Wir Bürger/innen werden immer gläserner... Die Gerichtsvollziehenden dürfen viele Daten abrufen, ohne dass wir das direkt mitbekommen. Das Vermögensverzeichnis wird kaum noch benötigt - der Termin zur Abgabe stellt die letzte Hürde dar vor dem umfassenden (elektronischen) Datenaustausch. Hier noch ein link (von 2012, IWW-Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH), der anschaulich zeigt, welche Anfragen (schon 2012) alle möglich waren:

http://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzgebung/reform-der-sachaufklaerung-diese-probleme-kuendigen-sich-an-und-so-sind-sie-zu-loesen-f62297

b) Betroffene müssen Androhungen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen künftig direkter (proaktiv!) erwidern. Spätestens der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft muss beachtet und darauf reagiert werden! Abwarten schafft zu schnell das Problem von Konto-, Gehalts-, KfZ-pfändungen etc.!


Edit "Bürger":
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Vermögensauskunft > Auskunftsrechte bei Dritten seit Nov/Dez 2016 auch <500€ ?
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m
  • Beiträge: 21
Die Vollstreckungsbehörde kann nach §21 a NVwVG (Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) die Vermögens- und Einkommensverhältnisse selbst ermitteln. Einen Gerichtsvollzieher nach ZPO muss sie dafür nicht beauftragen.

Jetzt fragt sich Person A ob die Ermittlung des Arbeitgebers die Ende Oktober/Anfang November 2016 statt fand überhaupt rechtens war, da die Forderungen nicht einmal die 400€ Grenze überschritten haben.
Das ist natürlich eine gute Frage. Dazu muss auch geprüft werden ob Überhaupt ein Akt der Amtshilfe ausgeführt werden durfte, denn bereits das ist fraglich, wenn es um Sachverhalte geht, welche keiner staatlichen Verwaltung  zugeordnet werden können.

Na was stimmt denn nun? Muss sich die Stadtkasse/Gemeinde als Vollstrecker nun an die ZPO halten oder wie von Tiuz erwähnt an das NVwVG?

Extra mitgeteilt wurde Person A die Ermittlung des Arbeitgebers nicht. Sie erfuhr es mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

(Ich nehme an, dass mal ein Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses anberaumt und von PersonA nicht wahrgenommen worden war, ja? Denn das ist ja Voraussetzung für die Datenanfragen des § 802 l ZPO)

Nein, das war nie der Fall. Es wurde angedroht, aber Person A wurde nie geladen zur Vermögensauskunft.
Person A zeigt stets zahlungswilligkeit, sofern Ihr die Unterlagen zur Prüfung auf Rechtmäßigkeit ausgehändigt werden.
Auf die bitte, Person A doch bitte die Zustellungsurkunden der Bescheide auf die sich die Zwangsvollstreckung bezieht, zu schicken wurde nie eingegangen.

Auch ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Vollstreckungsbehörde wurde ignoriert.

Person A bejahte seine Zahlungswiligkeit in jedem Schreiben, sofern ihr die Prüfung ermöglicht worden wäre. Da die Vollstreckungsbehörde diese nicht liefern konnte und mit Person A so nicht weiter kam, veranlasste sie eine Ermittlung des Arbeitgebers (NVwVG oder ZPO?) und es kam die Pfändungs- und Überweisungsverfügung.


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c
  • Beiträge: 1.025
Die Vollstreckungsbehörde kann nach §21 a NVwVG (Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz) die Vermögens- und Einkommensverhältnisse selbst ermitteln. Einen Gerichtsvollzieher nach ZPO muss sie dafür nicht beauftragen.
Na was stimmt denn nun? Muss sich die Stadtkasse/Gemeinde als Vollstrecker nun an die ZPO halten oder wie von Tiuz erwähnt an das NVwVG?

Gute Frage. sorry. Normalerweise würde ich annehmen, dass die ZPO Grundlage auch für andere Vollstreckungsbeamte ist - kann das aber von hier aus nicht beantworten. Dazu müsste sich eigentlich ein Hinweis finden lassen im NVwVG oder in der AO? Und das sollte eigentlich hier im Forum schon mal geklärt worden sein... 

(Ich nehme an, dass mal ein Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses anberaumt und von PersonA nicht wahrgenommen worden war, ja? Denn das ist ja Voraussetzung für die Datenanfragen des § 802 l ZPO)
Nein, das war nie der Fall. Es wurde angedroht, aber Person A wurde nie geladen zur Vermögensauskunft.

Wenn die ZPO Grundlage auch der Vollstreckungen in NS ist, dann wäre das auf jeden Fall ein guter Ansatzpunkt für Widerstand!

Auch ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Vollstreckungsbehörde wurde ignoriert.

auch das ist sicherlich anfechtbar... (nach ZPO)

In jedem Fall um wirksamen Vollstreckungsschutz ersuchen. Egal wie. Notfalls doppelt - es rennt die Zeit. Ich habe dir schon geschrieben, was ich (außerhalb von NS) in so einem Fall ungefähr machen würde - siehe weiter oben in hiesigem Thread
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21159.msg135967.html#msg135967[/size]


Edit "Bürger" @muhala und alle:
Doppeldiskussion in verschiedenen Threads musste aufwändig zusammengefasst werden.
Im Sinne der Übersicht und zielgerichteten Diskussion sind im Forum Doppel-/ Mehrfachdiskussionen zum gleichen Fall/ gleichen Thema an mehreren Stellen nicht vorgesehen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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