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Nachfrage beim NDR wegen dessen Ausnahme vom VwVfG/ HmbVwVfG

Begonnen von daddeln2303, 29. November 2016, 16:05

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daddeln2303

Hallo Forum,

ich hatte kürzlich Kontakt aufgenommen mit dem NDR und möchte euch dieses nicht vorenthalten.

Angefangen hat es damit, das ich bei NDR direkt angerufen habe und eine mir elementare Frage klären wollte. Diese war, ob der NDR als Anstalt des öffentlichen Rechts sich an das Verwaltungsverfahrensgesetz halten müsse. Die Mitarbeiterin konnte dieses nicht beantworten und kam etwas ins straucheln, sodass ich weiter geleitet wurde. Die zweite Mitarbeiterin konnte es mir auch nicht beantworten und fragte weshalb ich dieses Frage. Da sagte ich, dass ich Probleme mit dem Beitragsservice habe und ich den §58 VwVfG herbeiziehe.  Darauf kam die Aussage der Mitarbeiterin. Das wäre egal, sie schauen doch Fernsehen? Meine Antwort, das ist egal ob ich Fernsehen schaue oder Peng, die ÖR habe ich alle verbannt aus meinem TV Gerät. Die Mitarbeiterin wusste also auch nicht weiter und leitete mich an den Beitragsservice weiter. Dort sagte ich, dass ich mit denen gar nichts klären möchte, da nur der NDR für mich zuständig wäre, denn dieser hat den Verwaltungsakt gegen mich erstellt. Dieses wurde mir telefonisch bestätigt und ich solle doch wieder beim NDR anrufen.

Dies war mir aber zu mühselig, so dass ich Kontakt per Mail gesucht habe und folgene Antwort erhielt ich darauf:

Vorab meine Frage an den NDR

ZitatBetreff: Anstalt des öffentlichen Rechts

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie bezeichnen sich als Anstalt des öffentlichen Rechts. Demnach müssen Sie sich an die Gesetzgebung des Verwaltungsverfahrensgesetz halten?
Zitat§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

Leider konnte mir keiner Ihrer Mitarbeiterin am Telefon dieses beantworten! Daher wende ich mich nun schriftlich an Sie und stelle die Frage erneut an Sie. Sind sie an die Gesetzgebung des Verwaltungsverfahrensgesetz gebunden? Als Anstalt des öffentlichen Rechts müssten Sie das.


Antwort:

Zitatgerne beantworten wir Ihre Anfrage.

Der Norddeutsche Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Dies hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 NDR Staatsvertrag geregelt.

In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wird Folgendes festgehalten:

Zitat"Dieses Gesetz [gemeint ist VwVfG Hamburg] gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Norddeutschen Rundfunks."

Das VwVfG ist unter http://www.hamburg.de/contentblob/144286/data/hamburgisches-verwaltungsverfahrensgesetz.pdf abrufbar.

Der Gesetzgeber hat mithin die direkte Anwendung des VwVfG auf den NDR aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes genommen; gleichwohl wendet die Rechtsprechung die überwiegenden Regelungen entsprechend an.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. H*** N***
NORDDEUTSCHER RUNDFUNK
Justitiariat
Rothenbaumchaussee 132
20149 Hamburg


Welches Fazit ziehe ich nun aus der Aussage des Herrn Dr. ***.

1) Das VwVfG ist nach § 1Abs. 1 VwVfG nur dann anwendbar, wenn eine Behörde handelt. [6] Ferner kann ein VA nur von einer Behörde erlassen werden, § 35 VwVfG.[7] Dementsprechend definiert auch das VwVfG, was es unter einer Behörde versteht:
Behörde ist danach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 Abs.4 VwVfG.
Als Folge: Der NDR ist keine Behörde?


2) Wenn der NDR also nicht nach dem VwVfG Hamburg verwaltet, wonach verwaltet er dann? Nur an den Staatsvertrag kann er sich nicht halten, denn dieser sieht unter anderem keine Punkte vor wie,
a) Amtliche Beglaubigungen
b) Festsetzungsbescheide erstellen
c) AMTSHILFE ersuchen = dies können nur Verwaltungen die nach dem VwVfG verwalten

3) Wenn der NDR sich also nicht an das VwVfG hält, muss er sich dann nicht an das VwVfG des Bundes halten?

4) Was ist nun mit dem §58


***Edit "Bürger":
Namen anonymisiert, da Authorisierung der Veröffentlichung nicht gesichert ist.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.

Tiuz

#1
Zu diesem Thema gab es Anfang des Jahres schon diesen Thread:

Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17273.0.html

Meiner Ansicht nach kann sich der NDR für Hamburg weder auf das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG) noch auf das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) berufen, sondern sich höchstens (nicht rechtsverbindlich) daran orientieren.

Die Möglichkeit, eigenmächtig Festsetzungsbescheide zu verschicken, ergibt sich aber wohl schon einzig aus §10 Abs. 5 RBStV (Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.)

Ebenso können Rückstände aufgrund §10 Abs. 6 RBStV (Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.) mittels dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) nach §2 Abs. 1 Nr. 2 (Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit [...] landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts [...] die Vollstreckung eines im Verwaltungswege vollstreckbaren Titels betreiben.) und §5 Abs. 1 (Die Vollstreckungsbehörden führen die Vollstreckung durch, wenn eine Stelle, die nicht selbst zur Vollstreckungsbehörde bestimmt worden ist, um Vollstreckungshilfe ersucht.) beigetrieben werden.

§58 VwVfG (Öffentlich-rechtlicher Vertrag / Zustimmung von Dritten und Behörden) spielt hier keine Rolle und wurde im Forum schon öfters diskutiert.

Peli

#2
@daddeln2303

Hier ist die Antwort auf Deine Frage:
"gleichwohl wendet die Rechtsprechung die überwiegenden Regelungen entsprechend an"


Es bedeutet, dass es praktisch eben anders gehandhabt wird (und kein Richter irgendein Problem damit hat - es sind sich wieder mal alle einig -) als es im Gesetz so drinsteht.

Die Macht des Faktischen.

Oder etwas überspitzt; es ist denen egal was im Gesetzestext drinsteht, solange sich alle einig sind und der betroffene Zwangs-Rundfunkteilnehmer nichts dagegen machen kann, wird eben so gehandelt.

Darf man dass ?, Nein, kann man dass, JA! und deshalb "darf" man es dann doch wieder. Schon ein "bißchen" pervers.

LG Peli