"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern
Widerspruch gegen Eintragungsanordnung zurückgewiesen
womomani:
Hallo und Grüß Gott
Person A hat Probleme mit ARD-ZDF DEUTSCHLANDRADIO und bittet hier um einen Rat für sein weiteres Vorgehen bzw. Handeln.
Nach Zugang der Androhung zur Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis legte Person A beim zuständigen AG fristgerecht Widerspruch ein.
Seine nachweisbare Begründung:
Person A forderte nachweislich und beharrlich auf alle neuen Forderungen des Beitragservices diesen auf, ihm doch bitte aufzulisten für welchen Zeitraum und Wohnort/Wohnung sich die gestellten Forderungen beziehen. Durch häufiges Umziehen (Freundin, Eltern usw,) war Person A nicht bewusst ob die an ihn gestellte Forderung "für eine Wohnung" berechtigt war. Diese Bitte um Transparenz blieb jedoch auf bekannter ignoranter weise durch den Beitrag Service unbeantwortet. Jedoch mit einer Ausnahme in der Person A durch den Beitrag Service darauf hingewiesen wurde das die Forderung des Rundfunkbeitrages nicht wohnungsbezogen sondern ab 2013 personenbezogen sei und es damit unrelevant sei in welcher Wohnung sich Person A zu welchem Zeitraum aufhielt.
Ebenso wurde auch ein Rundfunkbeitrag von Person A für die Wohnung seiner damaligen Freundin für deren Wohnung gefordert obwohl der Rundfunkbeitrag schon von seiner Freundin entrichtet wurde. (Person A hat leider keine Möglichkeit dies zu belegen)
Auch betrifft ein großer Teil der Forderung ein Wohnaufenthalt bei den Eltern von Person A die ebenfalls für diese, ihre Wohnung bereits Rundfunkbeiträge entrichteten und dies dem Beitragsservice auch mitgeteilt wurde.
Dies teilte Person A dem zuständigen Gerichtsvollzieher auf Grund der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft (ohne Rechtsmittelbelehrung) mit und erklärte diesem dass somit die Voraussetzungen nicht gegeben sei. Den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nahm Person A deshalb nicht war.
Diese Gründe teilte Person A auch in seinem Widerspruchschreiben an das AG diesem so mit. Ebenso fügte Person A auch eine Bescheinigung seines hiesigen Einwohnermeldeamts bei in der ein ununterbrochener gemeldeter Wohnungsaufenthalt von Person A in der Wohnung seiner Eltern bescheinigt wird.
Des Weiteren fügte Person A Kopien der schriftlichen Korrespondenz mit dem Beitragservice in denen er um Transparenz und Nachvollziehbarkeit bat diesem Widerspruch bei.
Trotz dieser Nachweise wurde sein Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung das “die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO" vorliegen und der Eintragungsgrund der "Nichtabgabe der Vermögensauskunft" gegeben sei.
Ebenso vermag das Vollstreckungsgericht "keine nachvollziehbare vollstreckungsrelevanten Einwendungen erkennen".
Leider ist Person A momentan mit seinem Latein am Ende und erhoffe sich auf diesem Wege Ratschläge und Tipps.
Zwischenzeitlich hat Person A Beschwerde bei AG eingelegt wiederum mit der Begründung dass die Vollstreckungsvorausetzungen nicht gegeben seien. Und diese auch von Seiten des Gerichtes nicht überprüft wurden wozu dieses Gericht bzw. der GV verpflichtet gewesen währe.
Gruß
womomani
DumbTV:
--- Zitat von: womomani am 28. November 2016, 14:01 ---Jedoch mit einer Ausnahme in der Person A durch den Beitrag Service darauf hingewiesen wurde das die Forderung des Rundfunkbeitrages nicht wohnungsbezogen sondern ab 2013 personenbezogen sei und es damit unrelevant sei in welcher Wohnung sich Person A zu welchem Zeitraum aufhielt.
--- Ende Zitat ---
Ist Person A in Bezug auf den rot markierten Text sicher?
Hat Sie diese Aussage schriftlich?
Nach dem aktuellen Stand löst einzig und allein das innehaben einer Wohnung die Beitragspflicht aus.
Entsprechend dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
--- Zitat ---§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
(4) Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten von Beitragsschuldnern, die aufgrund Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (BGBl. 1964 II S. 957) oder entsprechender Rechtsvorschriften Vorrechte genießen.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---§ 3 Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes.
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate,
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unterbringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
3. Patientenzimmer in Krankenhäusern,
4. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
5. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
--- Ende Zitat ---
Siehe auch:
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
womomani:
Hallo Dumb TV
Person A zitiert hier das Schreiben des BS wörtlich.
--- Zitat ---[...] Sie reklamieren weiterhin die Beitragsforderung.
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Beitragskonten personenbezogen, nicht wohnungsbezogen geführt werden.
Sie als Person sind beitragspflichtig. Auf die vermerkte Anschrift kommt es dabei nicht an.
--- Ende Zitat ---
Gruß
Viktor7:
"Beitragskonten personenbezogen" -> Gemeint ist der Inhaber der Wohnung.
Wenn die Person X kein Mieter der Wohnung gewesen, ansonsten dort nur gemeldet war, dann ist der Inhaber der Wohnung in erster Linie beitragspflichtig nach Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Hat der Inhaber gezahlt, muss Person X nicht zahlen.
"Sie als Person sind beitragspflichtig" -> Wird wohl eine glatte Lüge sein, wenn der Inhaber gezahlt hat. BS will wie üblich Person X unter Druck zu setzen.
Bitte nach Möglichkeit mit dem Richter freundlich persönlich sprechen.
Bürger:
Mal bitte alle kurz Luft holen:
Nach dem, was ich oben in der fiktiven Beschreibung lesen kann, möchte Person A Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Forderungen innerhalb des Vollstreckungsverfahrens geltend machen. Dies ist nach bisheriger Kenntnislage nicht möglich, da im Vollstreckungsverfahren allenfalls noch die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung selbst geprüft wird, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Forderung.
Für Geltendmachung von Einwänden gegen die Forderung selbst müssten die mit den Beitrags-/ Festsetzungsbescheiden an die Hand gegebenen Rechtsmittel eingelegt werden - sprich: i.d.R. Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang/ Bekanntgabe des Bescheides.
Person A müsste sich wohl als erstes klar darüber werden (und hier mitteilen), ob es sich um eine
- Vollstreckung ohne zugegangene/ bekanntgegebene Bescheide oder um eine
- Vollstreckung trotz Widerspruch/ ohne Widerspruchsbescheid handelt.
Sind die Bescheide (mglw. nachweisbar) zugegangen und ist diesen nicht widersprochen worden, dürfte es nach derzeitigen Kenntnissen kaum Aussicht auf Erfolg geben, da selbst schon in den Fällen, in welchen man vermeintlich gute rechtliche Voraussetzungen hätte, die Amts- und Landgerichte bislang sehr störrisch blieben...
Siehe bitte weitere Infos insbesondere auch unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Ist der Termin zur Vermögensauskunft einmal anberaumt und wird dieser dann auch noch nicht wahrgenommen, erfolgt faktisch auf Knopfdruck die Anordnung zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis.
Mit jedem einzelnen Vollstreckungsschritt wird es unsagbar schwieriger, sich da herauszumanövrieren.
Hier ist zügiges Handeln absolut vorrangig.
Ob Person A geltend machen könne, dass sie
"keine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft" hatte,
da die "Vollstreckungsvoraussetzungen nicht erfüllt" seien,
bliebe zu prüfen anhand des Werdegangs ihres persönlichen Falls.
Dann hätten entsprechene Einwände von ihr durch den GV eigentlich als Erinnerung gewertet und dem AG zur Prüfung vorgelegt werden müssen.
Blieb sie allerdings ohne entsprechend tragfähige Begründung dem Termin fern, so wird dies als unentschuldigtes Fernbleiben "ohne Grund" gewertet und ist damit der Anlass für die Eintragungsanordnung - mit keiner sonderlichen Aussicht, da durch ledigliche Einwände herauszukommen.
Sehr umfangreich aber auch sehr interessante Publikation zum Verständnis siehe u.a. unter
"Reform der Sachaufklärung" (umfangreiche Präs. zu Vollstreckung/ Rechtsmitteln)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21125.0.html
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