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Autor Thema: 630 Fragen - Alles, was die AfD immer schon mal über ARD und ZDF wissen wollte  (Gelesen 29831 mal)

K
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Die Landesgesetzgebung hat gemäß Art. 1 Abs. 3 GG aus ihrer verfassungsmäßigen Pflicht, zumal unter Hinzunahme der Saarländischen Verfassung gemäß der doppelten Grundrechtsbindung von Art. 21 SVerf zu gewährleisten, dass der Bürger als Grundrechtsträger keine Finanzierungspflicht auf das Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu übernehmen hat, auch nicht bei aktiver oder auch bei passiver Ausübung seines Grundrechts. Der Art. 5 GG besitzt die Schutzpflicht und ein Abwehrrecht des Grundrechtsträgers vor Staatswillkür.

Ja, guter Punkt. Es sind die jeweiligen Bundesländer, die zur funktionsgerechten Finanzausstattung verpflichtet sind, weil die Rundfunkanstalten Einrichtungen der jeweiligen Bundesländer sind. Mit dieser Argumentation würde sich dann auch das Argument als falsch erweisen, dass die Allgemeinheit die Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk trägt. Meine bisherige Sichtweise muss ich somit wahrscheinlich revidieren. Finanzierungsverantwortung tragen die jeweiligen Bundesländer, weil sie (aufgrund der aus Art. 5 GG abgeleiteten Bestands- und Entwicklungsgarantie) zur Finanzierung verpflichtet sind.

Für die Bundesländer stellt sich damit die Frage, wie sie die erforderlichen Mittel zur funktionsgerechten Finanzausstattung ihrer Einrichtung aufbringen. Vor diesem Hintergrund ist der Charakter der Abgabe zu beurteilen. Durch die Erhebung der Abgabe fließt diese rechtlich gesehen eigentlich zunächst dem Staat -und damit dessen Haushalt- zu. Dass die Abgabe allerdings direkt beim Beitragsservice landet, ist nichts anderes als ein abgekürzter Zahlungsweg.

Gläubiger der Abgabe ist unter diesen Voraussetzungen nicht die Rundfunkanstalt, sondern das jeweilige Bundesland.

Ganz konkret gewinnen diese Überlegungen in dem Moment Bedeutung, wenn es um die korrekte Bezeichnung des Gläubigers im Rahmen von Vollstreckungen geht.

Ich möchte daher hier die grundsätzliche Frage stellen:

Ist Gläubiger des Rundfunkbeitrags in Wahrheit (und entgegen des gesetzlichen Wortlauts) nicht die Rundfunkanstalt, sondern das jeweilige Bundesland?

Möglicherweise würde es sich lohnen, diese Diskussion in ein separates Thema auszugliedern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. Februar 2017, 20:28 von Knax«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Zitat von www.evangelisch.de ist ein Produkt des Gemeinschaftswerks der Evangelischen Publizistik (GEP) gGmbH
Emil-von-Behring-Straße 3 60439 Frankfurt am Main:
Zitat
Sicher gibt es wenig Anlass zur Annahme, dass die AfD-Anfrage eher am Identifizieren und womöglich Lösen-Wollen von Problemen rund um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Digitalära interessiert war als einfach an Parteipolitik. Ähnlich hatte das Boris Rosenkranz seinerzeit für uebermedien.de aufgeschrieben. Aber die Fragen sind zum teil richtig, und die von der sächsischen Regierung gegebenen Antworten sind gut und offen. Es lohnt sich, diese 190 Seiten durchzulesen
https://www.evangelisch.de/blogs/altpapier/142009/01-02-2017?kamp=b-009#comments-list


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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