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Autor Thema: Klage gegen BR (Bayern)  (Gelesen 9827 mal)

G
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Re: Klage gegen BR (Bayern)
#30: 25. Juni 2018, 09:11
Vielen Dank für die theoretischen Denkanstöße.

Mit diesen neuen Erkenntnissen bliebe hypothetisch nur noch die Möglichkeit, in 1. Instanz auf Zeit zu spielen.

So wird G im fiktiv gelagerten Fall wohl erneut Antrag auf Aussetzung stellen und weiter auf eine Verhandlung vor der gesamten Kammer bestehen.

Die große Frage stellt sich hypothetisch für die Zeit danach. Urteil schlucken und ... theoretisch (unter Vorbehalt) zahlen?!

Schade


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Z
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Re: Klage gegen BR (Bayern)
#31: 25. Juni 2018, 09:19
Wenn die Sache "entscheidungsreif" ist...

Feststellungsklagen sind immer teuer, deshalb wäre eine Klage auf Befreiung billiger.
Wenn der Kläger sowieso seine Gerichtsgebühren zahlen soll, dann steht ihm auch das volle Programm mit der ganzen Kammer zu. Am mündlichen Verhandlungstag könnte er noch Beweisanträge oder andere Anträge mit gut unterfütterten Argumenten beibringen.

Wie kann man verhindern, daß die Sache einem Einzelrichter zugeschoben wird?
Eigentlich nur mit guten Argumenten, die die "Einfachheit der Sache" infragestellen, wobei ich mir nicht sicher bin, ob es ausreicht, die Argumentation der Verfassungsbeschwerden allein zur Hilfe zu nehmen, auf jeden Fall muß "der komplizierte Fall des Klägers die geballte Sachkompetenz der ganzen Kammer erfordern"...

Und irgendwie dreist, daß man drei Monate vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch ein Urteil sprechen will, welches absehbar in eine andere Richtung gehen wird.

Taktisch scheint ein Zeitgewinn am aussichtsreichsten, ein schriftliches Einzelrichterurteil kommt aus der Copy&Paste-Vorlage!

Einzig positiv: nach Urteil dürfte die Rundfunkanstalt flink weitere Bescheide zustellen, gegen die dann erneut geklagt werden könnte, diesmal mit besserem Zeithorizont zum Verfassungsgericht.


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N
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Re: Klage gegen BR (Bayern)
#32: 25. Juni 2018, 09:49
Zitat
Eigentlich nur mit guten Argumenten, die die "Einfachheit der Sache" infragestellen, wobei ich mir nicht sicher bin, ob es ausreicht, die Argumentation der Verfassungsbeschwerden allein zur Hilfe zu nehmen, auf jeden Fall muß "der komplizierte Fall des Klägers die geballte Sachkompetenz der ganzen Kammer erfordern"...

Der Kläger könnte den Antrag gestellt haben, ein Ordnungsgeld gegen den BR zu verhängen. Es gibt einen Beschluß des VG München, das es nicht zulässig ist, wenn eine Behörde in einem einfach gelagerten Fall externe Rechtsanwälte beauftragt, um offensichtlich dem Kläger Kosten zu verursachen. In diesem Fall war also die "Einfachheit der Sache" zielführend.
Unterm Strich bleibt nur: Sand ins Getriebe und Öffentlichkeit herstellen.


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G
  • Beiträge: 43
Re: Klage gegen BR (Bayern)
#33: 25. Juni 2018, 09:55
In diesem theoretischen Fallbeispiel vertritt / vertrat sich die LRA noch ohne externe Anwälte.

Die fiktive Kämpfernatur G bittet um mehr Sand, gerne auch via PN, um die Theorie noch bis nach dem Urteil des BVerfG damit zu strecken.

Grüße und danke für Eure Zeit.


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Lev

  • Beiträge: 331
Re: Klage gegen BR (Bayern)
#34: 25. Juni 2018, 10:50
Guten Morgen & vielen theoretischen Dank.

Fiktive Person G hatte damals zum Klagezeitpunkt eine theoretisch diesem Forum entnommene, 80-seitige Klagebegrüngung beigelegt und darüberhinaus noch um Aussetzung des Verfahrens gebeten, bis die bekannten Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe geklärt sind.

Diese beiden Fakten scheint das Gericht in diesem hypothetischen Fall einfach auszublenden bzw. zu ignorieren.

Mein guter G,
kannst du mir eine plausible Begründung nennen warum das Gericht eine 80-seitige Klagebegründung beiseite legt und wie du schreibst "ausblendet"?

Nun Frage ich anders: Hält G es für möglich, dass die 80-seitige Klagebegründung nicht plausible war?

________________Anlauf #2________________________________________
und wie ich schon mal schrieb...
Zitat
Was der Klage von G fehlt, ist eine substanzielle, materiell-rechtliche Begründung!

Wie wäre es mal mit einer überzeugenden Klagebegründung und der dann folgenden überschaubaren Auseinandersetzung, statt eines 80-seitigen Rundumschlags?

Lev


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G
  • Beiträge: 43
Re: Klage gegen BR (Bayern)
#35: 25. Juni 2018, 13:54
Hier die theoretisch damals eingereichte Klagebegründung in diesem fiktiven Fall.
Was könnte G als weitere Substanz hypothetisch nachreichen?
Fiktive Person ist Laie und vor dem aktuellen Hintergrund geneigt aufzugeben... :(

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Die von Herrn zitierte Anmeldebescheinigung vom 26.09.2014, von mir fälschlicherweise „Gebühren- / Beitragsbescheid“ genannt, liegt und lag mir zu keinem Zeitpunkt vor.

Besagtes Schreiben wurde mir nie ordnungsgemäß zugestellt, ich bitte deshalb meine hiermit korrigierte Fehlnennung zu entschuldigen.
Da besagtes Schreiben in sämtlichen Festsetzungs- und Widerspruchsbescheiden des Beitragsservice angezogen wird, musste und muss ich mich dagegen zur Wehr setzen.

Aus diesem Grund fordere ich auch seit dem 29.05.2015 einen rechtsmittelfähigen Ausgangs- und Grundlagenbescheid, bisher ohne Erfolg.

Bis zum heutigen Tage ist nicht klar, wer mich wann beim Beitragsservice angemeldet hat.

Deshalb bitte ich das Gericht, folgende Fragestellungen zu beleuchten und mit der gesamten Kammer gemäß geltendem Recht zu entscheiden. Einer Übertragung auf einen Einzelrichter widerspreche ich aufgrund der Komplexität sowie der Tragweite meines Anliegens.

Weiterhin beantrage ich hiermit die Aussetzung des Verfahrens gemäß §94 VwGO aufgrund der aktuell beim Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16, sowie aufgrund der Revision des Beklagten gegen das Tübinger Urteil.

Fragen an das Verwaltungsgericht und den Bayerischen Rundfunk mit der Bitte um Überprüfung:

Zum Widerspruchsbescheid des BR vom 5.10.2016:
Seite1: Verfügt Herr, Abteilung Recht und Personal, ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln über eine Vollmacht des Intendanten des Bayerischen Rundfunk mit Sitz in München, die Herrn bemächtigt den Widerspruchsbescheid mit „freundlichen Grüßen Bayerischer Im Auftrag“ zu unterschreiben?

Dieser Nachweis ist zu erbringen und es ist festzustellen, ob der Widerspruchbescheid als streitgegenständlicher, rechtsmittelfähiger Gegenstand somit überhaupt Gültigkeit besitzt.

Deshalb richtet sich meine Klage nicht – wie Herr vom BR behauptet gegen die (deklaratorische) sog. „Anmeldebestätigung“, sondern gegen die rechtswidrig ohne Rechtsgrundlage erfolgte Zwangsanmeldung als Mitglied des öffentlichen Rundfunks mit Kontoeinrichtung (Geschäftsführung ohne Auftrag).

Entgegen der Meinung von Herrn  mangelt es meiner Ansicht nach keineswegs an einem Feststellunginteresse.



Zur Zwangsanmeldung, genannt Anmeldebestätigung vom 29.04.2014:

Es gilt festzustellen, worum es sich bei einer Zwangsanmeldung mit Anmeldebestätigung, sofern diese postalisch ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt wurde handelt und auf welcher Stelle diese im RBStV basiert.

Handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß BayVwVfG?

Zitat:
BayVwVfG
Art. 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.2Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.

Hatte ich jemals ein Widerspruchsrecht gegen diese Zwangsanmeldung?

Wurde ich jemals über mein Widerspruchsrecht informiert?


Klagebegründung:

Der Rundfunkbeitrag ist mit dem Grundgesetz (unter anderem dem Gleichheitssatz Art. 3 I GG) nicht vereinbar. Schriftsätze dazu werde ich, wie erforderlich, nachreichen.

Er verstößt außerdem gegen Recht der Europäischen Union. Er ist nicht in ausreichendem Ausmaß unabhängig von politischen und wirtschaftlichen Interessengruppen.

Die Rundfunkbeiträge werden sittenwidrig und zweckfremd verwendet und verschwendet.
Schriftsätze dazu werde ich, wie erforderlich, nachreichen.

Die Probleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind allgemeinerer Natur. Das Interesse an den Programmen von Radio und Fernsehen lässt, insbesondere, aber nicht nur, bei
Jüngeren rapide nach. Daran ändert auch vermehrte Präsenz im Internet nichts. Reformen sind sowieso unumgänglich. Die beteiligten Institutionen versuchen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden gesetzlichen und sonstigen Mitteln, den status quo zu zementieren.

Das ganze „Anmeldeverfahren“ ist rechtswidrig. Es ist nicht ersichtlich, mit welcher
Rechtsgrundlage der Bayerische Rundfunk den Widerspruchsbescheid über den sogenannten „Beitragsservice“ ergehen lässt.

Der Widerspruchsbescheid und die anderen Bescheide sind formell wie auch sonst fehlerhaft.

Das Aktenzeichen wie die „Beitragsnummer“ ist nicht nur rechts, bei Telefon, Web und den anderen Angaben, sondern auch über meiner Anschrift im Fenster des Umschlages, also für alle sichtbar.

Bei einem Aktenzeichen ist dies meines Wissens rechtens. Bei der „Beitragsnummer“ kann es nicht rechtens sein. Am Thema Interessierte wissen, was diese Zahlen im Zusammenhang mit der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ bedeuten.

Die „Beitragsnummer“ ist damit dem Missbrauch durch andere preisgegeben. Verstoß gegen den Datenschutz. Ich habe mich bisher neben allem anderen nicht auch noch in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einlesen können. Einreichung eines gesonderten Schriftsatzes behalte ich mir vor.

Die „Direktanmeldung“ ist, da im RBStV nicht festgelegt, also ohne gesetzliche Grundlage.

Der „Beitragsservice“, dessen Rolle nirgendwo definiert ist, hat also meine Daten ohne rechtliche Grundlage erhoben, denn diese hätten nach RBStV nur an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden dürfen.

Zum „Anmeldeverfahren“ des Weiteren:
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 15. Dezember 2010, in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter
Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

§ 8
Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs
ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung);
entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313104

Und


§ 14
Übergangsbestimmungen
(2) Jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags als nicht-privater
Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ist ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, ihr schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013
betreffen.

Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313110

Ich habe also der zuständigen Landesrundfunkanstalt Auskunft zu erteilen.Komme ich dieser „Anzeigepflicht“ nicht nach, kann ich nach

§ 12
Ordnungswidrigkeiten
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313108

wegen Ordnungswidrigkeit belangt werden.
Und zwar nach

§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(3) Die Ordnungswidrigkeit wird nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt; sie ist vom
Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen.

Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?
anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313108

nur von der jeweiligen Landesrundfunkanstalt.

Gegen diese Ordnungswidrigkeit kann ich innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
(Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 70

Quelle http://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.html

Erst nach Ausschöpfen dieser Möglichkeit kann mir der Festsetzungsbescheid geschickt werden,gegen den ich dann erneut Widerspruch einlegen kann.

Diese Reihenfolge wurde mit zwei Festsetzungsbescheiden nicht eingehalten.


Diese beiden Festsetzungsbescheide enthalten, anders als die andere vorher unverlangt eingegangene „Infopost“,  den nicht rechtsfähigen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ als Absender – der in seinem Namen keine Bescheide erstellen darf, sondern links oben auch die Adresse des Bayerischen Rundfunks, Rundfunkplatz 1, 80335 München.

Es ist daher nicht eindeutig erkennbar, wer der Absender ist.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) legt fest:

§ 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein

Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html

Siehe auch VwVfG § 37, 3

Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html

Der Rundfunkbeitrag ist nicht, wie behauptet, eine „rundfunkspezifische nichtsteuerliche
Abgabe“, sondern eine Steuer

Beklagte Institution (Bayerischen Rundfunks, Rundfunkplatz 1, 80335 München.) führt im
Widerspruchsbescheid verschiedene Urteile auf.

Diese hatte ich bisher nicht alle gelesen, und da mir, trotz meines Ersuchens darum, nicht genügend Zeit dazu gelassen wurde, kann ich es auch nicht mehr tun
.
Die Ansammlung von Urteilen erweckt den Eindruck, nach dem Zufalls-Würfelprinzip per
Copy & Paste zusammengestellt zu sein.

Listung der „zitierten“ Urteile, von mir chronologisch geordnet. Einige immerhin kann ich
kommentieren; sollte ich Zeit finden, werde ich zu anderen einen Kommentar nachreichen:


13.05.2014. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Az. VGH B 35/12

Quelle http://www2.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?
imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-
111111111111

Dieses Urteil hebt im Wesentlichen auf Betriebsstätten aber. Ich klage aber als Privatperson gegen den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte.

15.05.2014. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. Vf. 8-VII-12 und Az. Vf. 24-VII-12

Quelle http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

Richtet sich gegen den Meldedatenabgleich zu Ermittlung von Beitragsschuldnern zwischen den Landesrundfunkanstalten und den Einwohnermeldeämtern. Im Zusammenhang mit meinem Verfahren irrelevant.

29.10.2014. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 7 A 10820/14.OVG
12.03.2015. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az. 2 A 2311/14 und Az. 2 A 2422/14
14.04.2015. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az. OVG 11 N 19.15
19.06.2015. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 7 BV 14.2488
30.06.2015. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Az. 4 L 122/14
28.08.2015. Oberverwaltungsgerichtshof Niedersachsen, Az. 4 LA 217/15
01.10.2015. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Az. 10 A 1181/15.Z
03.03.2016. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az. 2 S 2270/15 und Az. 2 S 896/15
18.03.2016. Bundesverwaltungsgericht Az. BVerwG C 6.15 u.a.
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=21
Beklagte Institution benennt außerdem noch Verwaltungsgerichte, so z. B. Das Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 16.10.2014, Az. 6 K 7041/13“
Von den seit 23.05.2016 hinzugekommenen muss noch BVerwG 15.06.2016 genannt werden.
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C34.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C35.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C37.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C40.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C41.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C47.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C48.15.0.pdf
http://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/150616U6C51.15.0.pdf

Diese Urteile weisen keine wesentlichen Unterschiede zu denen vom 18.03.2016 auf.

Diese Urteile vom 18.03.2016 waren inzwischen Gegenstand einer Gehörsrüge, welche innerhalb von drei Tagen zurückgewiesen wurde. Diese Zurückweisung
ändert an der Sachlage selbstverständlich nichts. Die vorliegenden Urteile ähneln sich fatal. Und die Urteile vom 18.03.2016 wie vom 15.06.2016 werfen eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken auf.

http://online-boykott.de/buergerwehr/153-rundfunkbeitrag-gehoersruege-zum-copyapaste-urteil-desbverwg-qim-namen-des-volkesq

 „Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht umfasst auch die
Regelungsbefugnis für den Rundfunkbeitrag. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe. Denn der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Befreiungsmöglichkeit bei fehlendem Gerätebesitz zu eröffnen. Dies würde das gesetzgeberische Ziel, eine möglichst gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrages zu gewährleisten, konterkarieren.“

Da die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt, darf es sich nicht um eine Steuer
handeln, denn wäre es eine, würde nach Grundgesetz Art. 105 die Gesetzgebungskompetenz der Länder entfallen.

Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_105.html

In BVerwG C 6.15, Rn. 14 steht:
„Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben.
Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen.

Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs.“

Quelle http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0

Nach der Definition in der Abgabenordnung (AO) § 3 (1) sind Steuern „… Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei
denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von
Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
Quelle https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__3.html

Genau das tut aber der Rundfunk: Er erlegt eine Geldleistung auf, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung ist, da diese Leistung (das Programm) ja allen auferlegt wird, und die Erzielung von Einnahmen ein Nebenzweck ist.

Dies ist ganz und gar eine Steuer. Denn bei einer solchen habe ich auch meine Beitragspflicht zu erfüllen, und für den Fall, dass ich dies nicht will, ist eine Befreiung nicht vorgesehen.

In BVerwG C 6.15, Leitsatz 1 und einer Reihe der Randnoten wird der Rundfunkbeitrag als
„nichtsteuerliche Abgabe“ bezeichnet. Eine solche wird nicht allen auferlegt, sondern einem bestimmten, von allen unterscheidbaren Personenkreis. In diesem Falle also den Rundfunkempfängern. Um diesen Personenkreis festzulegen, wird als
Kriterium der „Wohnungsinhaber“ festgelegt (In BVerwG C 6.15, Leitsätze 3 bis 6 und Rn. 29).

Aber: wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk „ ... die Möglichkeit abgelten“ soll, „die öffentlich rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen ...“, und dies in der Wohnung (BVerwG C 6.15, Rn.14), dann ist durch eben diese Verknüpfung mit dem Kriterium „Wohnung“ die Rundfunkgebühr als Steuer zu bezeichnen.
Denn eine Steuer ist üblicherweise an den Inhaber einer Wohnung (oder eines Betriebes, einer Firma) geknüpft.

An mehreren Stellen von BVerwG 6 C.15 ist außerdem sehr wohl von „Steuerpflichtigen“ und
„Steuerertragshoheit“ (Rn. 16, Rn. 27, Rn. 32) die Rede. In BVerwG C 6.15, Rn. 15:
„Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt.“

Dagegen steht in BVerwG C 6.15, Rn. 24:
„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, d.h. den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürfen.“

In BVerwG C 6.15, Rn. 16:
„Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Bundes- und Landesgesetzgeber könnten die abschließende Verteilung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art.
105 ff. GG umgehen, wenn sie unter Berufung auf ihre Regelungszuständigkeit für eine Sachmaterie nach Art. 70 ff. GG unbeschränkt damit in Zusammenhang stehende nichtsteuerliche Abgaben erheben könnten ...“



In BVerwG C 6.15, Rn. 27:
„Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der
Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.“

Es wird also zur Verneinung des Status „Steuer“ mit Begriffen aus dem Steuerrecht argumentiert.

Das BVerwG muss den Rundfunkbeitrag als „nichtsteuerliche Abgabe“ bezeichnen. Denn nach dem allgemeinen Abgabenrecht ist er keine Gebühr.
Anders als von der beklagten Institution und in diversen Urteilen behauptet, handelt es sich beim Rundfunkbeitrag also um eine Steuer, am ehesten um eine Zwecksteuer.

Einen Text dazu werde ich, wenn ich es als erforderlich betrachte, nachreichen.

Beklagte Institution schreibt in ihrem Widerspruchsbescheid,  „Nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren
Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu zahlen. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht kraft Gesetzes durch das Innehaben einer Wohnung.“

und

 „Eine Vollziehung der Bescheide stellt auch keine unbillige Härte dar, die Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrags hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichts-ordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide nicht möglich.“

BVerwG C 6.15, Rn 34 (siehe auch Leitsatz 5):
„7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine
Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.“

Also, die „Befreiung“ ist nicht vorgesehen, aber ein unzumutbarer Härtefall liegt nicht vor.
Ich werde durch das Rundfunkprogramm nicht begünstigt, weil ich es nicht konsumiere,
aber ein unzumutbarer Härtefall nach RBStV, § 4, (6)
Quelle http://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?
anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2251&bes_id=19124&aufgehoben=N#det313100

bin ich nicht.

RBStV, § 4, (1) gibt eine Reihe von natürlichen Personen an, die von der Beitragspflicht befreit sind.

Ich, als ein Mensch und Angehöriger einer keineswegs kleinen Gruppe von natürlichen Personen, die auf das Programm keinen Wert legen, bin nicht befreit.

BVerwG C 6.15, Leitsatz 5:
„Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.“

Dieser Punkt wird als außerordentlich problematisch betrachtet und sehr wohl als Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 I GG gesehen.

Die Ersetzung der alten, gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch die neue, wohnungs-bezogene, hatte praktische Erwägungen.

BVerwG C 6.15, Rn. 33:
„Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des
Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hin-reichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungs-inhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter
abnahm ...“

Es gab und gibt also Schwierigkeiten beim Eintreiben der Rundfunkgebühr, bei der Erfassung der Rundfunkteilnehmer, vor allem derjenigen, die den Rundfunk zwar konsumieren, aber nicht dafür zahlen möchten.


Diejenigen, die auf den Rundfunk einfach keinen Wert legen, werden mit dazu genommen, sie fallen unter die in BVerwG C 6.15 mehrfach so benannte „Typisierung“.
(Ebenso werden Inhaber von Firmen und Betrieben benachteiligt.)
Ich bin ein „kleineres Übel“ (Rn 36, auch dort in Gänsefüßchen), weil ein Gesetz neu geschrieben wird, um praktische Probleme des alten aus dem Wege zu räumen, weil (Rn. 37), ein Nachweis „für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit“ nicht erbracht werden kann.

Diese Schwierigkeiten sind aber ein Problem der Rundfunkanstalten, und durch diese zu lösen.

Diese Frage ist keineswegs so endgültig geklärt, wie es in BVerwG C 6.15, Rn. 32 steht.

Zuletzt möchte ich die Rechtsbehelfsbelehrungen der beiden Festsetzungsbescheide überprüfen lassen. Diese sind trotz ansonsten durchgängiger Seitennummerierung nicht nummeriert, sondern stets in hellgrauer Schrift auf weißem Grund bewußt unscheinbar auf der Rückseite aufgeführt. Hier vermute ich eine beabsichtigte Verschleierung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juni 2018, 14:05 von GEZeigt«

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Re: Klage gegen BR (Bayern)
#36: 25. Juni 2018, 15:43
Vielleicht sollte man es "Beweisantrag" nennen, um dem Typus einer Feststellungsklage zu entgehen.
So nach dem Motto: Der vom BR ergangene Verwaltungsakt verfügt nicht über die notwendigen Voraussetzungen zur Festlegung einer Rundfunkbeitragspflicht. Das Procedere des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages legt eine Selbsttitulierung des Bewohners einer Raumeinheit fest, andere Verfahrensweisen sind dort nicht vorgesehen.
Mangels Bestimmtheit der "zuständigen" Rundfunkanstalt ist es klägerseits noch nicht möglich gewesen, diesen Anmeldevorgang gesetzeskonform durchzuführen.
Wenn der Kläger denn auf formalen Sachen herumreitet wäre es vielleicht eine Möglichkeit, den Beitragsbescheid insofern anzugreifen, daß er nicht vom Bayrischen Rundfunk stammt und somit die Klage gegenstandslos wäre, der Kläger könnte also ob seiner Behauptung, der angegriffene Bescheid stamme gar nicht vom BR den Beweisantrag stellen und das Gericht auffordern, dem BR aufzugeben, anzugeben, welcher Mitarbeiter des BR mit ladungsfähiger Anschrift diesen Verwaltungsakt erstellt hätte und seine Bevollmächtigung der Intendanz nachweisen.

Leider habe ich vom Aufgreifen dieser Idee noch keine Praxisrückmeldung, lediglich die Information, daß ein Kläger Z diese benutzt hatte und seine Klage in einem anderen Bundesland (ob deswegen oder aus einem anderen Grund ist nicht bekannt) auf die lange Bank geschoben wurde.


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