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Autor Thema: Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz durch VG  (Gelesen 1058 mal)

j
  • Beiträge: 2
Hallo Mitstreiter,

die fiktive Person "J" hat beim zuständigen fiktivem VG die fiktive Klage erhoben und den fiktiven "Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz" beantragt. Dieser wurde fiktiv wie folgt begründet:

Zitat
Im Festsetzungsbescheid vom 03.06.2016 der (LRA) wird dem Kläger mitgeteilt, dass dies ein vermeintlich vollstreckbarer Titel sei. Dieser Titel sei eine Voraussetzung für die Zulässigkeit zur Zwangsvollstreckung. Seitens des Klägers bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Bescheids, deswegen auch Klage erhoben wurde. 

Im Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 08.08.2017 teilte der Beklagte mit, dass „rein vorsorglich“ die „sofortige Vollziehung“  des Bescheids vom 03.06.2016 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Der Beklagte hat hiermit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30.06.2016 des Klägers und der Klage vom 28.08.2017 nicht anerkannt.

Mittlerweile erhielt der Kläger eine weitere Aufforderung zur Zahlung der Rundfunkbeiträge vom 01.09.2017 und einen weiteren Festsetzungsbescheid mit gleicher Datierung. Diese ist ein weiterer Beweis, dass der Beklagte jeglichen Widerspruch des Klägers ignoriert und der Kläger wird in seinen subjektiven Rechten verletzt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher zulässig und berechtigt, somit auch notwendig.

Die fiktive Person "J" hat vom fiktivem VG (mit Beschluss) die Nachricht erhalten, dass der fiktive Antrag abgelehnt wird (siehe Anhang).

Wie kann die fiktive Person "J" gegen diesen fiktiven Beschluss vorgehen? Macht eine Beschwerde Sinn?

Die fiktive Person "J" ist für Ratschläge dankbar (Jura Laie)

Grüße
Jayzee


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Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2017, 10:33 von DumbTV«

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Warum ging/geht Person J im Antrag davon aus, dass nach Klageeinreichung (28.8.) die im Widerspruchsbescheid (8.8.) angeordnete sofortige Vollziehung noch aufrecht erhalten wird?
Auch der nächste Festsetzungsbescheid vom 1.9. ist noch kein Beweis dafür, da der Zeitraum zwischen Klage und  Bescheid zu kurz.

Regelmäßig erfolgt nach Klageeinreichung automatisch eine Aussetzung* des Beitragskonto durch die LRA, so dass ab da keine neuen Bescheide und keine Mahnungen mehr erfolgen.

Der Antrag wurde zu früh gestellt, erst bei konkret drohender Vollstreckung (zB. Vollstreckungsankündigung der Stadt) wäre dieser ratsam gewesen.
(Soll aber nicht heißen, dass dieser dann automatisch erfolgreich gewesen wäre.)

Zurück zur Frage:
Beschwerde macht in meinen Augen keinen Sinn.

Wichtig wäre, sofern nicht bereits geschehen, dem Bescheid vom 1.9. schleunigst zu widersprechen und am besten auf das Aktenzeichen der Klage zu verweisen.
Probleme könnte es geben, wenn Person J die Widerspruchfrist, deren Ablauf zunächst durch den Bescheid nicht eindeutig festgelegt ist, durch die Bestätigung des Zugangs im Antrag (Antrag vor dem 17.9.?) hat verstreichen lassen.

Darüberhinaus könnte Person J bei der LRA schriftlich nachfragen, ob mitterweile das Beitragskonto für die Dauer des Klageverfahrens ausgesetzt wurde.

* Mit "Aussetzung" ist hier möglicherweise die sogenannte "Technische Sperre" gemeint, dazu auch folgende Information:
SWR, Stuttgart: Verjährung, technische Sperre aufgehoben
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19078.msg138508.html#msg138508


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2017, 13:02 von Markus KA«

 
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