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Autor Thema: Gibt es Anspruch, Regionalradio von Berlin in NRW über Antenne zu empfangen?  (Gelesen 19572 mal)

S
  • Beiträge: 17
Hallo zusammen.
Nehmen wir an Person X zahlt Beiträge und finanziert damit auch das Regionalradio in Berlin.
Nun möchte PersonX auch gerne das Programm aus Berlin über Antenne empfangen, er zahlt ja schließlich dafür. Internet, Kabel oder Sat steht nicht bereit.Wie ist die Rechtslage? Können wir hier noch zusätzlich ansetzen? Muss der Rundfunk nicht für jedermann überall in Deutschland empfangbar sein?

Gruß


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2016, 22:39 von Bürger«

g
  • Beiträge: 860
Mr.X meint mal rein fiktiv:
Wenn man von der vielgepriesenen Empfangsmöglichkeit ausgeht, die vorhanden ist,
dann heißt das an sich, dass alles, aber auch alles überall empfangbar sein müsste.

Das Fehlen einzelner Sender schränkt diese Möglichkeit ein.

Soviel zur Theorie.

Jetzt ist Rundfunk Ländersache. Innerhalb des Landes muss es gewährleistet sein. Ist es auch.
Du hast verm. immer nur das Recht auf die Sender, die in deiner Wohnung, an der du gemeldet bist, zu empfangen sind.
Bist du in Berlin gemeldet und befindest dich in Bremen, dann zählt verm. Berlin.
Sollte das nicht so sein und der Rundfunk hätte hierbei Nachholebedarf, dann sagt dir Mr.X,
dass den Wahrheitsverbiegern vom Funk schon die passenden Worte einfallen werden,
die dir aufzeigen, dass du falsch liegst.
Oder, hast du mitbekommen, dass die Wahrheitsverbieger irgendwann mal einen Fehler gemacht haben könnten? Die Wahrheitsverbieger haben immer recht und sind immer im Recht.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2016, 22:39 von Bürger«

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Nun möchte PersonX (aus NRW) auch gerne das Programm aus Berlin über Antenne empfangen, er zahlt ja schließlich dafür. Internet, Kabel oder Sat steht nicht bereit. Wie ist die Rechtslage?

Von der "Rundfunkbeitrags-Rechtslage" aus gesehen, so wie ich das verstehe,
müssten bestimmt sämtliche Nachweise der absoluten Nicht-Empfangbarkeit vorgelegt werden
(bspw. Absage aller örtlichen Kabel- und Internetanbieter, Antennen-/SatAnlagen-Verbot vom Vermieter oder Mobilfunkloch v. D1, D2 und O² usw.).

Und dann entscheidet ja der Beitragss. selbst, ob dann noch GEZahlt werden muss.


Aber die Idee finde ich interessant.

Wer bestimmte ARDZDFDR-"Angebote" tatsächlich technisch überhaupt nicht empfangen kann, dürfte logischerweise auch nicht die 17,50 € - Rechnung bekommen.

So viel ich weiß, gab es einen solchen Widerspruch leider noch nicht ( ? )


Muss der Rundfunk nicht für jedermann überall in Deutschland empfangbar sein?

Ja, so verstehe ich es auch.

Und wenn z. Bsp. ein Hartz4-Empfänger, der sich nur einen Röhrenfernseher leisten kann, gerne die ARDZDF-HD-"Angebote" in Anspruch nehmen will?
Wo kann da z. Bsp. ein Antrag für ein HD-Empfangstaugliches Gerät gestellt werden ?

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Oktober 2016, 23:03 von Bürger«

F
  • Beiträge: 61
Zitat
Von der "Rundfunkbeitrags-Rechtslage" aus gesehen, so wie ich das verstehe,
müssten bestimmt sämtliche Nachweise der absoluten Nicht-Empfangbarkeit vorgelegt werden
(bspw. Absage aller örtlichen Kabel- und Internetanbieter, Antennen-/SatAnlagen-Verbot vom Vermieter oder Mobilfunkloch v. D1, D2 und O² usw.).

Und dann entscheidet ja der Beitragss. selbst, ob dann noch GEZahlt werden muss.


Aber die Idee finde ich interessant.

Wer bestimmte ARDZDFDR-"Angebote" tatsächlich technisch überhaupt nicht empfangen kann, dürfte logischerweise auch nicht die 17,50 € - Rechnung bekommen.

Dies hatte meine fiktive Person Y dem BS auch im Widerspruch mitgeteilt, alleine es interessiert nicht, ob die fiktive Person Y zwar einen LTE-Internetzugang hat, damit aber die hochdatenverursachenden ÖR-Sendungen nicht empfangen kann.


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S
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Hier geht es darum das ich ja selbst wenn ich einen Fernseher hätte, die Regionalprogramme dennoch nicht empfangende kann für die ich mit meinen Beitrag dennoch zahle.


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Auch wenn es sich hier im Forum eher um die NICHTnutzung und die ZahlungsVERWEIGERUNG = GrundrechtsVERTEIDIGUNG behandelt und das Nutzen und Zahlen der ö.r. Programme eigentlich nicht zum Kern des Forums gehört, weil es schlicht die Kapazitäten überschreitent:

Möglicherweise veranschaulicht aber diese eigentlich recht "banale" Problemstellung eines (tatsächlichen oder nur potenziellen) "Nutzers" das fehlende Gegenleistungs-Prinzip sehr gut...?

Es wird eben nicht für eine Gegenleistung "Empfang" oder "Möglichkeit des Empfangs" gezahlt, sondern die Zahlung ist das "von den Ländern gewählte Mittel zur Finanzierung des Rundfunks".

Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV)
Zitat
§ 1 Zweck des Rundfunkbeitrags

Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages.

Eine Beschreibung der bei einer "Beitrags"-Erhebung erforderlichen tatsächlichen "Gegenleistung" oder des "individuellen Sondervorteils" unterbleibt - wohl weil es nichts davon gibt...

Siehe hierzu u.a. auch diesbezügliche Diskussionen im Forum.

Unter diesen Gesichtspunkten könnte eine Anfrage an die betreffenden Staatskanzleien und Rundfunkanstalten ggf. etwas mehr "Aufklärung" aller Beteiligten liefern... ;)

Zitat
Gibt es einen Anspruch, Regionalradio von Berlin in NRW über Antenne zu empfangen?
Wenn ja: Wie wird dieser Anspruch gewährt/sichergestellt?
Wenn nein: Warum nicht?

Diese Fragestellung könnte u.a. auch von besonderem Interesse für Inhaber von Zweitwohnungen in verschiedenen Bundesländern sein, welche aber in ihrer Zweitwohnung das Programm ihrer Erstwohnung nutzen wollen oder nutzen können wollen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2016, 00:31 von Bürger«
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S
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Auch wenn es sich hier im Forum eher um die NICHTnutzung und die ZahlungsVERWEIGERUNG = GrundrechtsVERTEIDIGUNG behandelt und das Nutzen und Zahlen der ö.r. Programme eigentlich nicht zum Kern des Forums gehört, weil es schlicht die Kapazitäten überschreitent: [...]

Sehr  richtig wir befassen uns hier Hauptsächlich mit dem nicht Nutzen des öffentlichen Rundfunks um dagegen vor zu gehen. Um das System zum Fall zu bringen könnte es auch Sinn machen die Gegenseite, den Nutzer zu betrachten und zu veranschaulichen.
Dies war der Sinn der Fragestellung.
PersonX ist selber Nichtzahler und Nichtnutzer könnte also keine Klage auf, ich will es mal Aushändigung der Gegenleistung nennen, anstreben.

Wir sollten uns hier die Mühe machen das Thema genauer zu durchleuchten es betrifft sicherlich eine Vielzahl von Regionalsendern im Bundesgebiet die ja von jedem Beitragszahler bezahlt werden. Meine Rechtsauffassung ist es nun das der Nutzer auch einen Anspruch hat diese Sender über Antenne zu Hause zu empfangen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2016, 15:21 von Bürger«

S
  • Beiträge: 17
Die Frage muss nun lauten.Gehören die Regionalprogramme zur Grundversorgung? Die zu erwartende Antwort eines Richters, kann nur ja sein.
Sonst gäbe es keine Daseinsberechtigung und damit keinen Beitragsanspruch.

Wenn die Regionalsender nun zum Grundversorgungsauftrag der oeffentlich Rechtlichen gehören, ich sie aber trotz Beitragszahlung nicht empfangen kann, ist eine große Bevölkerungsgruppe in einem anderem Bundesgebiet mir gegenüber bevorteilt.

Nun kann beim Beitragsservice ja ein Antrag auf Befreiung gestellt werden, wäre die erwiesene nicht Erbringung der Grundversorgung ein Befreiungsgrund?



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  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Meine Rechtsauffassung ist es nun das der Nutzer auch einen Anspruch hat diese Sender über Antenne zu Hause zu empfangen.
.........
Wenn die Regionalsender nun zum Grundversorgungsauftrag der öffentlich-Rechtlichen gehören, ich sie aber trotz Beitragszahlung nicht empfangen kann, ist eine große Bevölkerungsgruppe in einem anderem Bundesgebiet mir gegenüber bevorteilt.

Da wäre, m. E. nach, eine Beschwerde mit einer Zahlungseinstellung rechtmäßig, ja.



Ich wette auch, dass es bspw. beim Bezahlfernsehen Sky sicher eine genaue Auflistung über Preise und die dafür zu erhaltbaren Sender gibt
- mit selbstverständlich dann auch noch genauer Empfangsbeschreibung. Bestimmt.

Beim obligatorischen Bezahlfernsehen ARDZDFDR habe ich so etwas noch nie gefunden ( ? ? )


Vielleicht könnte mit so einer (Muster)Anfrage argumentiert werden:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie wissen, wurde 2013 der Rundfunkbeitrag eingeführt, der derzeit 17,50 € beträgt.
 
Hat ein zur Rundfunkbeitragszahlung verpflichteter Obdachhabender ein Anrecht darauf, die Gesamtheit aller Rundfunkbeitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen TV-Sender, Radiosender und webbasierten Angebote zu empfangen?

Bitte geben Sie Auskunft über das gesamte Angebot von ARDZDFDR (TV-Sender, Radiosender und Webseiten)
sowie die einzelnen Empfangsmöglichkeiten, die es für diese Sender gibt.

Bitte geben Sie weiterhin Auskunft darüber, welche Empfangsgeräte zur Nutzung dieser Angebote notwendig sind.

Mit freundlichen Grüßen

Aber wo gibt es bei diesen Rundfunkbeitrags-Gesetzlosen einen Ansprechpartner, der auch zur Auskunft verpflichtet ist?

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2016, 11:08 von unGEZahlt«

P
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Hier besteht ein vielleicht Denkfehler. Es kann maximal der Anspruch auf die Programme der jeweiligen Anstalt und den als überregional gekennzeichneten bestehen, wenn diese für alle Anstalten erbracht oder durch den Verbund ohne Landeszuordnung erbracht werden.

Die Anfrage sollte daher auch eine Aufschlüsselung nach Bundesland\ Region fordern. Inklusive der Kennzeichnung welche Stelle für die Ausstrahlung verantwortlich ist.


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Hier besteht ein vielleicht Denkfehler. Es kann maximal der Anspruch auf die Programme der jeweiligen Anstalt und den als überregional gekennzeichneten bestehen, wenn diese für alle Anstalten erbracht oder durch den Verbund ohne Landeszuordnung erbracht werden.

Die Anfrage sollte daher auch eine Aufschlüsselung nach Bundesland\ Region fordern. Inklusive der Kennzeichnung welche Stelle für die Ausstrahlung verantwortlich ist.

Dem würde ich wiedersprechen da der zB.in NRW gezahlte Beitrag.nicht ausschließlich für den WDR verwendet wird.Die Beitragsgelder fließen in einen Topf und werden dann verteilt, so das mit dem.Beitrag aus NRW durchaus auch Regionalprogramme aus anderen Bundesländern finanziert werden.


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  • Beiträge: 863
  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
@Step108,   :) 8) ;)

Der Beitrag ist doch wie eine Steuer, du zahlst voraussetzungslos, nicht für ein bestimmtes Programm oder Sendung.

Du zahlst für die finanzielle Ausstattung des Rundfunks. (damit die Strom zum funken haben)
Du zahlst für die Gesamtveranstaltung Rundfunk. (damit die Funker und ihre Verwandten Lohn bekommen) 
Du zahlst für die Möglichkeit des Empfang des Rundfunks. (Wenn du sie nicht hast, haste eben Pech)
Die Zahlung wird ausgelöst, weil Du eine Wohnung hast! (weil eine Wohnung sich die Meisten leisten möchten, wenn dann kein Geld mehr über ist, für ein Rundfunkgerät, ist das nicht so schlimm für die Funker und Verwandten, sie bekommen das Geld ja, weil Du eine Wohnung hast)
Wenn du auch kein Geld mehr für die Rundfunksteuer, die ja eigentlich ein Rundfunk-Beitrag ist, nicht hast, ist immer noch nicht schlimm für die Funker und ihre Verwandten.
Sie holen es sich dann einfach, denn wenn die nicht mehr leben können, funkt keiner mehr und das  ja wäre nicht schlimm!

Die Steuer ist aber ein Beitrag, weil das Geld nicht dem Staat oder Kommune zufließt,
sondern der Gesamtveranstaltung Rundfunk!

Es ist nämlich so, keiner mietet sich heutzutage noch eine Wohnung zum wohnen, nein, weit gefehlt!
Er mietet sich eine Wohnung um Rundfunk zu empfangen und wenn er das Geld nicht hat für Geräte, um Rundfunk zu empfangen, macht nichts, er zählt trotzdem zu denjenigen, die einen strukturellen, individuellen Vorteil hat, weil er wie alle wohnt. 

So einfach ist das!
Da muss man sich doch keine Gedanken machen, ob man in Bremen ein Sender aus Berlin über eine Antenne empfangen kann.
Wie bist du denn drauf auch noch Ansprüche stellen?  ;)


Edit "Bürger":
Nach diesem sarkastischen "Ausflug", der aber die Problematik verdeutlicht, hier bitte konkret und zielgerichtet an der Kern-Frage dieses Threads weiterarbeiten, welche da lautet
Gibt es Anspruch, Regionalradio von Berlin in NRW über Antenne zu empfangen?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Oktober 2016, 18:18 von Bürger«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

  • Beiträge: 1.334
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Es geht ja genaugenommen darum:
Gibt es einen Anspruch darauf, sämtliche ARDZDFDR-Zwangsbezahl-"Angebote" zu empfangen?
Was, wenn nun doch etwas von diesem Schrott tatsächlich nicht empfangbar ist?


Es gibt ja noch nicht einmal so etwas wie eine Auflistung diesen ganzen Rundfunkbeitragsfinanzierten "Angeboten".
Zumindest habe ich noch nie so etwas gefunden.

Deshalb habe ich mal wieder an diese ganzen SPDCDU-Landesverbände (32x) geschrieben.

Bei diesem ganzen überflüssigen öffentl.-rechtl. Überangebot ist im günstigsten Fall vielleicht doch noch etwas dabei, was auch tatsächlich unempfangbar ist und gegen sie verwendet werden könnte.

Fall diese "Volksvertreter" darauf antworten, veröffentliche ich das dann hier.

Die Frage:
Zitat
Anfrage

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie wissen, ist u. a. Ihr Landesverband für die Einführung des Rundfunkbeitrages
ab 2013 verantwortlich.
Leider gibt es bis heute immer noch unbeantwortete Fragen
zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.

Hiermit bitte ich Sie um Überprüfung, ob Sie mir bei folgender Verständnisnachfrage
zum Rundfunkbeitrag weiterhelfen können.

Hat ein zur Rundfunkbeitragszahlung Verpflichteter ein Anrecht darauf,
die Gesamtheit aller
öffentlich-rechtlichen TV-Sender, Radiosender und webbasierten Angebote zu empfangen?

Bitte geben Sie Auskunft über das gesamte empfangbare Angebot von ARDZDFDR
(alle TV-Sender, sämtliche Radiosender und jegliche Webseiten) .

Sowie die Gesamtheit aller Empfangsmöglichkeiten, die es für diese Sender gibt.

Bitte geben Sie auch Auskunft darüber, welche unterschiedlichen Empfangsgeräte alle dann noch zur Nutzung dieser Angebote notwendig sind.

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Dezember 2016, 21:32 von Bürger«

  • Beiträge: 7.285
Lokalsender mit von Haus aus eher geringer Reichweite müssen nicht überall empfangbar sein; diese "überall freie Empfangbarkeit" gilt nur für überregionale Sender.

Ein Sender bspw., der sich auf die Region Harz konzentriert, um "in der Region, aus der Region und für die Region" Nachrichten, Kulturelles etc. zu verbreiten, muß nichts dafür tun, um bspw. in Mecklenburg empfangbar zu sein. Er ist dann allerdings auch gehalten, überregionale Berichterstattung weitestgehend zu unterlassen.

Überregionale Sender müssen überall frei empfangbar sein, wobei ja "frei" nicht "frei von Bezahlschranken" heißt. Nur muß es halt für jeden Bürger, der hier einen Versorgungsauftrag erteilt, auch Zugang für diese Sendungen geben.

Im technischen Sinne a la Sendeleistung und Frequenz ist es am Sender, hinreichend stark zu sein, um den Versorgungsaufträgen nichtregionaler Kunden nachkommen zu können. Reine Lokalsender haben derartige Pflichten nicht, denn hier ist es alleinige Angelegenheit des auswärtigen, aber den Lokalsender empfangswilligen Kunden, für die nötige technische Ausstattung zu sorgen.

Kurz gefasst:
Überregionale Sender müssen die Empfangbarkeit ihrer Sendungen auf ihre Kosten an jedem beliebigen Ort gewährleisten;

regionale bzw. lokale Sender mit begrenzter Reichweite dürfen zwar den Empfang ihrer Sendungen durch auswärtige, also nichtregionale Bürger nicht verhindern, müssen aber zeitgleich nichts dafür tun, daß Auswärtigen der Empfang möglich ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

c
  • Beiträge: 873
Mit der Wohnungsabgabe sollen wir doch für die Möglichkeit zahlen, in dieser Wohnung ÖRR zu empfangen. Wenn der Westfale den BR ("Bankrotter Rundfunk") in Bayern quersubventioniert, ohne dessen Radioprogramm tatsächlich möglicherweise in seiner Ruhrpott-Butze empfangen zu können, dann ist insoweit die Wohnungsabgabe doch ungerechtfertigt, oder?


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