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Autor Thema: Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG  (Gelesen 29870 mal)

b
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NRW
Datum: 19.09.2016
Gericht: Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper: 8. Kammer
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen: 8 K 1897/14
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_K_1897_14_Urteil_20160919.html

Rz. 57
Zitat
Die Beratungspflichten des § 25 VwVfG NRW gelten für die Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt bei der Erhebung der Rundfunkgebühren- oder -beiträge schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW nach § 2 Abs. 1 VwVfG NRW auf die Tätigkeit des Beklagten grundsätzlich nicht anwendbar ist. Lediglich einzelne Rechtsgedanken, die im Verwaltungsverfahrensgesetz zum Ausdruck kommen, sind auch auf die Tätigkeit des Beklagten anwendbar. [...]


Edit "Bürger":
Thread musste leider moderiert/ bereinigt werden von lediglichen Unmutsbekundungen, die nichts konstruktiv zum Thema beitragen.
Hier bitte - wie überall im Forum - konzentriert und zielgerichtet am Kern-Thema dieses Threads diskutieren und nicht in ledigliche Floskeln, Unmutsbekundungen o.ä. abdriften.
Danke für das Verständnis, die Mitwirkung und Berücksichtigung.


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Siehe u.a. auch neue Erkenntnisse unter
Ist eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt eine Behörde?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135224.html#msg135224
bzgl. Gesetzeskommentar zum VwVfG
Nun ja, man(n) Frau lese dieses Urteil vom 16.12.2010 des VG SLS, AZ: 3 K 2162/09, wo zitiert wird:

Leitsätze
... ist für die Entscheidung über die Rücknahme des betreffenden Bescheides § 48 SVwVfG einschlägig, obgleich das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 SVwVfG für die Tätigkeit des Saarländischen Rundfunks nicht gilt, da der Saarländische Rundfunk - wie auch andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - bei der Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zu Rundfunkgebühren eine nicht vom Normzweck des § 2 Abs. 1 SVwVfG erfasste originäre Verwaltungstätigkeit ausübt.

Zur "Verwaltungstätigkeit", die (angeblich) nicht vom LVwVfG erfasst ist, lässt sich aber in einem Gesetzes-Kommentar zum § 2 LVwVfG Bayern etwas anderes finden. Da heißt es ausdrücklich:

Zitat
Das BayVwVfG gilt nach Art 2 Abs 1 Satz 2 nicht für die Verwaltungstätigkeit des Bayerischen Rundfunks (fett im Original).
Quelle: Giehl, VerwVerfR Bay., Kommentar, 37. Auflage, September 2015, Adolph - Rn. 15

Und weiter heißt es:

Zitat
Ausgenommen ist auch die Tätigkeit der GEZ, die als rechtlich unselbständige Einrichtung für die jeweilige Landesrundfunkanstalt in deren Namen und auf deren Rechnung handelt. Sie ist ein lediglich zur Verwaltungsvereinfachung ausgegliederter Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt, in deren Namen sie unter anderem Bescheide zur Festzsetzung der Rundfunkgebührenschuld erstellt (BayVGH B v. 27.4.2010 - 7 B 08.2577 – DVBl. 2010, 863). Die Anstalt „Bayerischer Rundfunk“ übt nicht im typischen Sinne Verwaltungstätigkeit aus, sondern soll durch ihre Konstruktion als juristische Person des öff. Rechts ein freies und ausgewogenes Rundfunkprogramm gewährleiten (vgl. Art IIIa BV; s. auch  BayVGH U. v. 17.12.2008 – 7 BV 06.3364 – BayVBl. 2009, 575). Ähnliche die Regelung in Baden -Württemberg (s. VGH BW NVwZ-RR 2008, 751)...“

sowie auch in einer Antwort im gleichen Thread weiter unten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17453.msg135251.html#msg135251


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c
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Wenn ich mich nicht irre, gehört diese Entscheidung des VG Dresden - 2 K 920/15 - vom 05.07.2016, auch dazu (Bundesland Sachsen):

Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg128522.html#msg128522

Darin heißt es unter anderem:

Zitat
[I.] (S. 5 / 2. Absatz / 5. Zeile von unten:) Diese Vorschrift [§ 44 VwVfG] ist auch auf das Verwaltungsverfahren des Beklagten zumindest sinngemäß anzuwenden, auch wenn das VwVfG für die Tätigkeit des MDR nicht anwendbar ist. Das ergibt sich schon daraus, dass es sich bei dem dort [wo??] gesetzlich niedergelegten um eine allg. anerkannte Regel des Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Die für den Beklagten geltenden besonderen Verfahrensvorschriften [??] enthalten keine anderen Regelung zur Wirksamkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten.



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l
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Hier gibt es noch ein Urteil zu dem Thema:

VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016, 2 S 548/16
Zitat
26    
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).


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c
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... außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt...

Wieder dieser Hinweis auf spezielgesetzliche Regelung. Ich wiederhole meine (wohl nicht hier in diesem thread zu beantwortende, weil OT) Frage von oben: welche sollte das sein?


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Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html


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Fulminantes(?)* Urteil aus der Hansestadt Bremen - siehe unter
OVG Bremen 1 LB 55/17 20.3.18 > Mandat. Verw.-träger ohne gesetzl. Grundlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28102.0.html

OVG Bremen, 1 LB 55/17 vom 20.03.2018
Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Mandatierung eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage
https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen72.c.16259.de&asl=bremen72.c.11265.de

Zitat
[...]
4. Der Anwendungsausschluss des § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, wonach das BremVwVfG nicht für Radio Bremen Anwendnung findet, darf weder durch eine entsprechende Anwendung des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit Radio Bremens noch durch eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit Anwendung findet, umgangen werden.
[...]

Seite 9
Zitat
b) [...]
§ 46 BremVwVfG ist jedoch vorliegend nicht anwendbar. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG nimmt die Beklagte vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich aus. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Verwaltungstätigkeit der Beklagten insgesamt, insbesondere der „Gebühreneinzug, für den es bereits Sonderregelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und in der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung gibt“, aus dem Anwendungsbereich des BremVwVfG herausgenommen werden sollte (Brem. Bürgerschaft – Landtag – Drs. 9/313 vom 27.09.1976). Die Rechtslage ist insoweit eindeutig.
[...]
Aufgrund des klaren Wortlauts von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG und der ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit der Beklagten nicht in Betracht. Dies gilt ebenso für eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit der Beklagten Anwendung findet, weil eine Anwendung des BremVwVfG (nur) in diesem Tätigkeitsbereich mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit kollidieren würde (ebenso für den identischen Ausschluss in § 2 Abs. 1 LVwVfG BW in st. Rspr. VGH BW, vgl. zuletzt Urteil vom 18.10.2017 – 2 S 114/17 –, juris).


*Edit "Bürger":
Vorsorglicher Hinweis, hier im Thread
Rechtsprechung z. Ausnahme der Tätigkeit der Rundfunkanstalten v. Landes-VwVfG
bitte ausschließlich den "fulminanten"(?) Punkt bzgl. der Ausnahme aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz diskutieren.
Diskussion zum Thema "Verletzung des Grundsatzes der Selbstorganschaft durch Mandatierung eines anderen Verwaltungsträgers ohne gesetzliche Grundlage" bitte unter
OVG Bremen 1 LB 55/17 20.3.18 > Mandat. Verw.-träger ohne gesetzl. Grundlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28102.0.html
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Juli 2018, 02:11 von Bürger«

M
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Moment mal bitte!
Was schreibt das Oberste Verwaltungsgericht in Bremen da?
(mit Verweisen auf sich selbst und das Oberste Verwaltungsgericht in Baden-Württemberg)
Zitat
§ 46 BremVwVfG ist jedoch vorliegend nicht anwendbar. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG nimmt die Beklagte vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich aus. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Verwaltungstätigkeit der Beklagten insgesamt, insbesondere der „Gebühreneinzug, für den es bereits Sonderregelungen im Rundfunkgebührenstaatsvertrag und in der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung gibt“, aus dem Anwendungsbereich des BremVwVfG herausgenommen werden sollte (Brem. Bürgerschaft – Landtag – Drs. 9/313 vom 27.09.1976). Die Rechtslage ist insoweit eindeutig. Darauf hat der Senat vor einiger Zeit im Hinblick auf die Frage, ob zu Lasten der Beklagten § 80 BremVwVfG, der die Erstattung von Kosten im Vorverfahren regelt, Anwendung findet, noch einmal hingewiesen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.09.2013 – 1 S 149/13 –, Rn. 9, juris). Aufgrund des klaren Wortlauts von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG und der ihm zugrunde liegenden gesetzgeberischen Entscheidung kommt auch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BremVwVfG auf eine Verwaltungstätigkeit der Beklagten nicht in Betracht. Dies gilt ebenso für eine teleologische Reduzierung der Ausschlussregelung dergestalt, dass sie nur auf die inhaltliche – journalistische – Tätigkeit der Beklagten Anwendung findet, weil eine Anwendung des BremVwVfG (nur) in diesem Tätigkeitsbereich mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit kollidieren würde (ebenso für den identischen Ausschluss in § 2 Abs. 1 LVwVfG BW in st. Rspr. VGH BW, vgl. zuletzt Urteil vom 18.10.2017 – 2 S 114/17 –, juris).
Quelle: OBERVERWALTUNGSGERICHT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN  Aktenzeichen 1 LB 55/17 vom 20.03.2018 https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1_LB_55_17_Urteil_anonym_Entscheidungsmodul.6936.pdf (Hervorhebungen nicht im Orginal)

1 S 149/13 find‘ ich leider nicht veröffentlicht.

Aber BW: 2 S 114/17 zitiert auch sich selbst mit 2 S 1431/08.
Der Leitsatz von 2 S 1431/08:
Zitat
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG (VwVfG BW) angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.(Rn.5)
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/f3e/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE080002101&doc.part=L&doc.price=0.0#rd_5 (Hervorhebung nicht im Orginal).
Und hier noch Rn 5:
Zitat
§ 80 BVwVfG ist danach nicht im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Für § 80 LVwVfG gilt das Gleiche, da § 2 Abs. 1 LVwVfG die Tätigkeit des Südwestrundfunks vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. Die vom Kläger gewünschte teleologische Reduktion dieser Vorschrift ist nicht möglich. Die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks ist schon deshalb vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen, weil sie nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abzielt (vgl. § 9 LVwVfG). Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG getroffene Regelung kann daher nicht oder zumindest nicht allein mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit erklärt werden. Ein entsprechender Zusammenhang wird auch in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht hergestellt. Die Nichtgeltung dieses Gesetzes auf die Tätigkeit der im Land ansässigen Rundfunkanstalten (seinerzeit: Süddeutscher Rundfunk und Südwestfunk) wird vielmehr damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Gesetzes Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über die Landesgrenzen hinaus tätig werden müssten. Als weiterer Grund wird angeführt, dass das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt sei (LT-Drs. 7/820, S. 69). Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel daran, dass mit "Tätigkeit" in § 2 Abs. 1 LVwVfG nicht nur die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks gemeint ist, sondern auch - oder gerade - das Verfahren des Gebühreneinzugs.
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/f3e/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE080002101&doc.part=L&doc.price=0.0#rd_5 (Hervorhebung nicht im Orginal).

Sowie aus BW 2 S 114/17 die entscheidende Rn 23
Zitat
a)   Die Vorschriften des § 41 Abs. 2 LVwVfG über den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit Bekanntgabefiktion und Zweifelsregelung muss der Kläger allerdings nicht gegen sich gelten lassen. Sie sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da § 2 Abs. 1 LVwVfG ausdrücklich bestimmt, dass das LVwVfG „für die Tätigkeit des Südwestrundfunks nicht gilt“ (so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, NVwZ-RR 2008, 750, juris). Der Senat hat erwogen, diese Ausschlussregelung teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie nur auf die inhaltliche - journalistische - Tätigkeit des Südwestrundfunks Anwendung findet, weil eine Anwendung des LVwVfG (nur) in diesem Tätigkeitsbereich mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit kollidieren würde (so zu der mit § 2 Abs. 1 des baden-württembergischen LVwVfG gleichlautenden Vorschrift des sächs. LVwVfG: SächsOVG, Beschluss vom 16.07.2012 - 3 A 663/10 -, juris; offengelassen für das hess. LVwVfG von Hess- VGH, Beschluss vom 05.01.2016 - 10 B 2411/15 -, NVwZ-RR 2017, 76 und für das LVwVfG Sachsen-Anhalt: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 M 103/15 -, juris Rdnr. 9). Eine solche teleologische Reduktion wäre jedenfalls sinnvoll, weil § 10 Abs. 5 RBStV dem Südwestrundfunk in Bezug auf die Festsetzung rückständiger Rundfundbeiträge zwar hoheitliche Handlungsbefugnis als Behörde einräumt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.11.2016 - 2 S 548/16 -, juris) und zudem auch die verfahrensrechtliche Zuständigkeit des Südwestrundfunks für das Festsetzungsverfahren regelt (dazu auch LT-Drs. 15/197 S. 52), im Übrigen aber nur höchst rudimentäre Bestimmungen zur Durchführung des Festsetzungsverfahrens enthält. Der Senat sieht sich an einer einschränkenden Auslegung des § 2 Abs. 1 LVwVfG aber gehindert, weil der Gesetzgeber den Begriff der „Tätigkeit des Südwestrundfunks“ bewusst weit formuliert und dabei gerade auch das Verfahren des Gebühren- bzw. Beitragseinzugs mit einbezogen hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung zu § 2 LVwVfG (LT-Drs. 7/820 S. 68 und 69). Dort ist zunächst allgemein ausgeführt, dass die Vorschrift bestimmte Sachgebiete, deren Verfahrensrecht oder materielles Recht durch Sonderbestimmungen geregelt sei oder bei denen Sonderbestimmungen erforderlich seien, von der Geltung des Gesetzes ausnehme. In Bezug auf Rundfunkanstalten wird zusätzlich individuell ausgeführt, dass das „Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt“ sei und die Anwendung des LVwVfG „Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten“. Der zweite Begründungteil ist angesichts der Möglichkeit, im Spezialgesetz entsprechende Zuständigkeitsregelungen zu schaffen (vgl. z.B. § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV) wenig einleuchtend, der erste - hier vor allem relevante - Begründungsteil sogar ausgesprochen fragwürdig, da die spezialgesetzliche Regelung zum Gebühreneinzug schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des LVwVfG lückenhaft war und dies nach wie vor noch ist. Angesichts dieser eindeutigen, vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Regelung ist grundsätzlich kein Raum für eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des LVwVfG, um die Lücken zu schließen (so schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008, a.a.O., ebenso für § 2 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen LVwVfG: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 14.07.2010 - 16 A 49/09 -, juris Rdnr. 25ff, NWVBl 2011, 111).
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170008183&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all (Hervorhebung nicht im Orginal).

 ;)
Und weil‘s so schön ist, hier nochmal Bremens OVG vom 20.03.2018: 1 LB 55/17 :
Zitat
Mit dem Ausschluss der Anwendung des BremVwVfG auf die Tätigkeit der Beklagten in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG hat der Gesetzgeber indes eine Entscheidung getroffen, die auch durch die Anwendung der in diesem Gesetz kodifizierten allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nicht umgangen werden darf.
Quelle https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1_LB_55_17_Urteil_anonym_Entscheidungsmodul.6936.pdf

Sowie der Hinweis aus Bremen auf rechtstaatlich gebotene Klarheit:
Zitat
Anhaltspunkte für eine mögliche Nichtigkeit der streitgegenständlichen Bescheide ergeben sich im Hinblick auf die Frage, ob sie die erlassende Behörde noch erkennen lassen. Diese sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 BremVwVfG ergebende Anforderung an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes ist rechtsstaatlich geboten und deswegen auch im Verhältnis zwischen Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalt anwendbar.
Quelle https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1_LB_55_17_Urteil_anonym_Entscheidungsmodul.6936.pdf

Was leider nicht so schön ist...  >:(
... ist Rn 26 in BW 2 S 548/16
Zitat
Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 LVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 LVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausschließt. Denn der Landesgesetzgeber hat diese Ausnahme maßgebend damit begründet (LT-Drs. 7/820, S. 68 und 69), dass die Anwendung des Gesetzes bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten würde, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem sei das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt. Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten. Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris Rdnr. 6).

Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE160003701&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all (Hervorhebung nicht im Orginal).
 :o :( >:(

Warum das mit Rn 6 aus 2 S 1431/08 begründet wird, bleibt mir ein Rätsel
Zitat
Die zitierte Begründung ist allerdings insoweit fragwürdig, als die spezialgesetzliche Regelung über den Gebühreneinzug schon damals und auch heute noch Lücken aufweist. Das Vorhandensein einer solchen Lücke rechtfertigt es jedoch nicht, das Landesverwaltungsverfahrensgesetz unmittelbar oder entsprechend anzuwenden, um diese Lücke zu schließen. Ein Rückgriff auf das Landesverwaltungsverfahrensgesetz ist vielmehr nur insoweit möglich, als in ihm allgemeine rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze zum Ausdruck kommen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 1; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 2 Rn. 14; Ziekow, VwVfG, § 2 Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht erwogen, ob die in § 80 LVwVfG getroffene Regelung einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht; es hat die Frage jedoch ebenfalls zutreffend verneint. Der vor dem Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze teilweise vertretenen Ansicht, dass die außergerichtlichen Kosten eines Widerspruchsverfahrens in entsprechender Anwendung der Kostenvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zu erstatten seien, wenn die Behörde dem Widerspruch abhelfe, ist der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.11.1965 - GrSen 2.65 - BVerwGE 22, 281; ebenso BVerwG, Urt. v. 30.8.1972 - VIII C 79.71 - BVerwGE 40, 313; Urt. v. 14.8.1972 - VI C 91.73 - Buchholz 448.0 § 19 WpflG Nr. 16) mit der Begründung entgegen getreten, es bestehe zwar eine gewisse Rechtsähnlichkeit zwischen dem Fall, in dem dem Bürger die notwendigen Kosten, die in einem Widerspruchsverfahren entstanden seien, erstattet würden, wenn die Behörde im Prozess unterliege, und dem Fall, in dem der Verwaltungsakt bereits im Widerspruchsverfahren in Erkenntnis der Rechtswidrigkeit aufgehoben werde. Ein allgemeiner Rechtssatz über die Pflicht zur Kostentragung bei Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren lasse sich jedoch nicht feststellen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auffassung als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Beschl. v. 29.10.1969 - 1 BvR 65/68 - NJW 1970, 133).
Quelle: http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/f3e/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE080002101&doc.part=L&doc.price=0.0#rd_6 (Hervorhebung nicht im Orginal).

Ich fasse kurz zusammen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat sagt
am  19.06.2008    2 S 1431/08
Zitat
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG (VwVfG BW) angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.(Rn.5)
am 18.10.2017      2 S 114/17
Zitat
Die in § 2 Abs. 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW) angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestrundfunks betrifft auch den Bereich des Gebühren-/Beitragseinzuges. Ein Rückgriff auf das LVwVfG (juris: VwVfG BW) ist nur möglich, soweit dort allgemeine Rechtsgrundsätze oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts zum Ausdruck kommen (Bestätigung und Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.06.2008 - 2 S 1431/08 -, juris).(Rn.23)
am 04.11.2016      2 S 548/16
Zitat
Bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BW) wird die Landesrundfunkanstalt als Verwaltungsbehörde hoheitlich tätig. (Rn.23)
[...]In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das LVwVfG aber trotz des für die Tätigkeit des Südwestrundfunks ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 LVwVfG möglich 

Rätsel, Wunder, Seltsamkeiten ...
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Guten TagX,
rein fiktiv und Sarkasmus Modus on:

Das ist natürlich alles totaaaaaler Quatsch!
Ick der Profät und Freiherr vom Wohnen habe bei korrekter teleologischer Auslegung pfeilscharf erkannt:
Zitat
Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Intendanzen der Rundfunkpolizey!
Die Befugnis zum Handeln der hoheitlichen majestätischen Intendanzen leitet sich aus dem Allgemeinem Landrecht für die Preußischen Staaten ab, Wiki, Link:

https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_Landrecht_f%C3%BCr_die_Preu%C3%9Fischen_Staaten

In richtiger Auslegung des § 10 des Zweiten Teils, Siebzehnter Titel, Wiki, Link:

https://de.wikipedia.org/wiki/Paragraph_10_II_17_ALR

dürfen die staatsfernen Intendanzen, ohne Berufsbeamte zu sein, natürlich AAAAAALLES!

Die Vorschrift wurde am 01.01.2013 mit Einführung des RBS TV abgelöst!!!

Nun gilt:

Behufs Deckung der Kosten für Fern- und Hörfunk, Internet, Druckwerke, Pensionen und sonstige nicht notwendige Ausgaben, dürfen die hoheitlichen Intendanzen natürlich, in beliebiger Höhe und in jeder Währung (sofern keine Bargeldzahlungen geleistet werden), alle Menschen der Erde, zu Rundfunkbeiträgen heranziehen!

Jaa, jenau so ist ditt!

Die deutsche autonome Verwaltungs - RBS TV - Gerichtsbarkeit, hat ja nun gar keine Ahnung!

|-



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Aus aktuellem und wiederkehrendem Anlasse hier ein Querverweis auf
Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21566.msg186304.html#msg186304

In der Verhandlung gab es Ausführungen des Gerichts, dass dies angeblich oberverwaltungsrechtlich geklärt sei, dass in Berlin die Nichtanwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur für den journalistischen Bereich des RBB gemeint*** sei (naja, das ist zumindest auch das, was Hahn-Binder behaupten) ...

Genau deswegen - weil in den mündlichen Verhandlung gerichtlicherseits regelmäßig die lediglichen Behauptungen der Rundfunk-Lobby wiedergekäut und die Kläger damit meist eingelullt werden - ist ein Kläger S mit seiner Klagebegründung vorgreiflich etwas genauer auf dieses Thema eingegangen und hat aufgezeigt, dass eine (wohl von der Rundfunk-Lobby ursprünglich erdichtete) restriktive Anwendung der Ausnahmeregelung des Rundfunks vom jeweiligen Landes-VwVfG weder angebracht, noch zulässig*** ist. Wem die Ausführungen genauer interessieren, gerne ab Seite 6/7 nachlesen unter
https://natuerlichzahlichnicht.blogger.de/stories/2708713/


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Aufmerksam geworden durch die Diskussion unter
WDR/Stadtkasse Gladbeck Vollstreckung > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32071.0
hier ein paar Anmerkungen speziell zum WDR und Nordrhein-Westfalen, welche in großen Teilen aber auch auf andere Bundesländer/ Landesrundfunkanstalten übertragbar sein dürften:

Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz bedarf es für die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels. Die Vollstreckungsbehörde und auch der WDR behaupten, dies sei der Festsetzungsbescheid des WDR.

Dafür fehlt es jedoch an der gesetzlichen Grundlage.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz für Nordrhein-Westfalen bestimmt in
§ 2 VwVfG NRW - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=404994
Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.

Die Verwaltungsgerichte behaupten beharrlich und unter Verweis auf die Rechtsauslegung der betroffenen Rundfunkanstalten (Beck'scher Kommentar zum Rundrecht) - siehe u.a. unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0
daß dieser Anwendungsausschluß nur für die eigentliche Rundfunktätigkeit, nicht aber für die originäre Verwaltungstätigkeit des WDR, also auch den Beitragseinzug, gelten würde.

Aus Anlaß der Selbstbetroffenheit habe ich dies in den vergangenen Tagen in der Bibliothek des NRW-Landtags in Düsseldorf recherchiert.
(Exkurs: ich kann diese Bibliothek nur wärmstens empfehlen, sie ist ein schier unerschöpflicher Fundus, mit sehr freundlichen und hilfsbereiten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und sogar einem hochwertigen Buchscanner für die Benutzer [USB-Stick mitbringen!] ausgestattet.)

Die Parlamentsdokumente sind mittlerweile alle über das Internet auf der Webseite des NRW-Landtags abrufbar:

Man kann problemlos nach allen NRW-Parlamentsdokumenten suchen
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/Navigation_R2010/040-Dokumente-und-Recherche/020-Parlamentsdatenbank/Inhalt.jsp
Für die 1. bis 9. Wahlperiode sind die Registerbände im PDF-Format abrufbar (auf der Seite nach unten scrollen), ab der 10. Wahlperiode erfolgt dies über die Parlamentsdatenbank.

Die Dokumente können dann nach Art und Dokumentennummer auf der Seite Dokumentenabruf
https://www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/dokumentenabruf.html
heruntergeladen werden.

So bin ich an den Gesetzentwurf zum VwVfG NRW vom 13.10.1976, Drucksache 8/1396, gelangt.
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD08-1396.pdf [PDF, 167 Seiten, ~6,5MB]
Dort heißt es in der Begründung zum Gesetz (auf Seite 67):
Zitat
Zu § 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Vorschrift nimmt bestimmte Sachgebiete vom Anwendungsbereich des Geset­zes insgesamt aus; das bedeutet, daß die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für diesen Bereich auch dann nicht heranzuziehen sind, wenn dort keine entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften bestehen. Das schließt jedoch nicht aus, daß über die Heranziehung von allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die in dem Gesetz verankerten Grundsätze doch zur Anwendung kommen.

Damit gibt es für einen Festsetzungsbescheid des WDR über Rundfunkbeiträge keine Verfahrensvorschriften, weder über das Rechtsmittelverfahren noch über die Vollstreckbarkeit. Da andere Vorschriften im Gesetzesrang, z. B. der RBStV oder die Satzung des WDR, ebenfalls keine Verfahrensvorschriften enthalten, gibt es keine gesetzliche Grundlage für die Annahme, bei einem Festsetzungsbescheid des WDR handele es sich um einen vollstreckbaren Titel.

Dies kann auch nicht über den Umweg des letzten Satzes des Zitats erreicht werden. Denn unter den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen sind nur diejenigen Grundsätze zu verstehen, die allen üblichen Verfahren in öffentlicher und privater Verwaltung eigen sind. Rechtsmittelverfahren und die Vollstreckbarkeit von Verwaltungsakten gehören nicht dazu.

In der Gesetzesbegründung heißt es weiter:
Zitat
Zu Absatz 1
Auch in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts bleiben die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Orga­nismen eigener Art, denen durch Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung eine Selbständigkeit in der Verwaltung ihrer Ange­legenheiten garantiert ist. Aus diesem Grunde sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die Tätigkeit dieser Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Verbände und Einrichtungen nicht anwendbar.

Da in Absatz 1 aber auch der WDR ausdrücklich genannt ist, müssen die obigen Ausführungen auch uneingeschränkt für die Tätigkeit des WDR gelten. Es sei angemerkt, daß in den Parlamentsdokumenten festgehalten ist, daß der Entwurf für ein Bundes-VwVfG übernommen und um landesspezifische Gegebenheiten, also hier den WDR, ergänzt wurde.

Auch die Gesetzeskommentare gehen von einem vollständigen Anwendungsausschluß für den WDR aus. (Ich habe die Kommentare zwar gescannt, aber noch nicht per OCR bearbeitet, Zitate folgen also ggf. noch). Einzig die Rechtsauslegung der Rundfunkanstalten (= Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht) ist hier naturgemäß anderer Auffassung und behauptet, daß der Bereich des Beitragseinzugs nicht davon betroffen sei.

Die Begründung des Gesetzes spricht aber eine klare Sprache und bringt den Willen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck. Es gibt, mit Ausnahme der Korrektur durch Einfügen eines fehlenden Wortes, keine Änderung an § 2 im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens, wie überhaupt die Landtagsabgeordneten weder in den Ausschüssen noch im Plenum großartig über den Entwurf gestritten, sondern diesen nach der 2. Lesung am 15.12.1976 einstimmig verabschiedet haben (Plenarprotokoll 8/35).

Damit ist aber auch nachgewiesen, daß die diesbezügliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die ausnahmslos der Rechtsauslegung der Rundfunkanstalten folgt, keine Rechtsgrundlage hat und zumindest in der Nähe der Rechtsbeugung einzuordnen sein dürfte. Denn das Gericht darf ein Gesetz nur dann auslegen, wenn der 'Wille des Gesetzgebers nicht eindeutig ist und/ oder sich eine absichtliche oder versehentliche Regelungslücke ergibt. Wenn der Gesetzgeber aber, wie im Fall des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, seinen Willen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dann darf das Gericht den Willen des Gesetzgebers nicht abändern. Andernfalls würde das Gericht sich nämlich in die Rolle des Gesetzgebers begeben - ein klarer Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 GG festgeschriebene Prinzip der Gewaltenteilung.

In allen in NRW zu betrachtenden Vollstreckungsfall (und entsprechend in allen anderen in Bundesländern mit gleichartigen Regelungen auch) mag es sinnvoll sein, die Vollstreckungsbehörde unter Verweis auf § 2 Abs. 1 VwVfG NRW und Vorlage der oben zitierten Parlamentsdokumente (ggf. nebst unmißverständlicher Erläuterungen) aufzufordern, die gesetzliche Grundlage für Annahme der Vollstreckbarkeit eines Festsetzungsbescheids über Rundfunkbeiträge nachzuweisen und andernfalls die Vollstreckung wegen fehlender gesetzlicher Grundlage ersatz- und bedingungslos einzustellen. Die Vollstreckungsbehörde wird, mangels entsprechender gesetzlicher Vorschriften, den Nachweis, daß es sich bei dem Festsetzungsbescheid des WDR um einen vollstreckbaren Titel handelt, nicht erbringen können. Sollte die Vollstreckungsbehörde sich hier noch zieren, dann könnte eine Unterlassungsklage gegen die Behörde (hier ist das VG zuständig) und der Hinweis, daß der Tatbestand des § 345 StGB (Vollstreckung gegen Unschuldige) erfüllt sein dürfte, hilfreich sein. Wenn all das nicht hilft, dann bleibt nur noch die Strafanzeige gegen die handelnden Behördenmitarbeiter, die Vorgesetzten sowie die Behördenleitung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, und zwar unter dem dringenden Hinweis, daß Gefahr im Verzuge ist.


Edit "Büger":
Herzlichen Dank für diese gut aufbereitete Argumentation, welche der schnellen Erfassbarkeit wegen noch ein wenig formatiert und um Querverweise ergänzt wurde, nachdem sie des Themenbezugs wegen hierher ausgegliedert wurde.

Siehe ergänzend auch unter
LRA = "Tendenzbetrieb" > Art 5 GG verbietet "justizförm. Verw.-Verfahren"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.0.html
wo im dortigen Beitrag unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27187.msg187935.html#msg187935
bzgl. SächsVwVfG klargestellt ist, was auch im VwVfG NRW geregelt ist, nämlich der Anwendungsbereich des Gesetzes selbst
§ 1 VwVfG NRW - Anwendungsbereich
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=4844&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=404993

Zitat
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Demgemäß kann - wenn WDR aus diesem die "öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit" (und damit auch die Verwaltungs-Tätigkeit eines - insbesondere die Allgemeinheit der Wohnungsbewohnenden und nicht mehr nur den Selbstverwaltungsbereich von Anstalts- Rundfunkteilnehmern betreffenden - "Abgaben-/Beitragseinzugs") regelnden Gesetz kategorisch und ohne Einschränkung ausgenommen ist - auch keine "Behörde im Sinne dieses Gesetzes" sein, selbst wenn er entsprechend § 1 Abs. 2 VwVfG NRW eine Stelle sein mag, die - mglw. jedoch ohne wirkliche gesetzliche Grundlage - "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt".

Dass sich die Ausnahme vom Anwendungsbereich des VwVfG nicht auf die Verwaltungstätigkeit des Beitragseinzugs, sondern auf die Rundfunktätigkeit beziehen solle, kann man nur - vorsichtig ausgedrückt - als juristische Augenwischerei bezeichnen, denn schließlich ist Anwendungsbereich des VwVfG nicht die Rundfunktätigkeit, sondern eben gerade die Verwaltungstätigkeit. Eine Ausnahme von einem Bereich (hier angeblich "Rundfunktätigkeit"), welches das Gesetz (hier "Verwaltungsgesetz" zur Regelung der "Verwaltungstätigkeit") überhaupt nicht regelt, entbehrt jeder Logik.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2022, 21:05 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Zu dem hier Gesagten...

...
Die Begründung des Gesetzes spricht aber eine klare Sprache und bringt den Willen des Gesetzgebers klar zum Ausdruck. Es gibt, mit Ausnahme der Korrektur durch Einfügen eines fehlenden Wortes, keine Änderung an § 2 im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens, wie überhaupt die Landtagsabgeordneten weder in den Ausschüssen noch im Plenum großartig über den Entwurf gestritten, sondern diesen nach der 2. Lesung am 15.12.1976 einstimmig verabschiedet haben (Plenarprotokoll 8/35).

Damit ist aber auch nachgewiesen, daß die diesbezügliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die ausnahmslos der Rechtsauslegung der Rundfunkanstalten folgt, keine Rechtsgrundlage hat und zumindest in der Nähe der Rechtsbeugung einzuordnen sein dürfte. Denn das Gericht darf ein Gesetz nur dann auslegen, wenn der 'Wille des Gesetzgebers nicht eindeutig ist und / oder sich eine absichtliche oder versehentliche Regelungslücke ergibt. Wenn der Gesetzgeber aber, wie im Fall des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, seinen Willen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dann darf das Gericht den Willen des Gesetzgebers nicht abändern. Andernfalls würde das Gericht sich nämlich in die Rolle des Gesetzgebers begeben - ein klarer Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 GG festgeschriebene Prinzip der Gewaltenteilung.
...

...sei ergänzend folgendes  angefügt, & zwar:
Zitat
3. Richterliche Rechtsfortbildung darf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.

Es handelt sich dabei um den Leitsatz 3 des Urteils zum Verfahren 1 BvL 7 / 14 von 2018 zum Thema "Kettenarbeitsverträge":
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 06. Juni 2018
- 1 BvL 7/14 -, Rn. (1-90),

http://www.bverfg.de/e/ls20180606_1bvl000714.html

Ob das i. S. "Rundfunkbeitrag" aber auch nur von irgendeiner Instanz beachtet wird, ist angesichts der mttlw.  i. S. "Rundfunkbeitrag" offensichtlichen Gültigkeit "Politischen Rechts"  selbst auf der Eben des Bundesverfassungsgerichts sicherlich absolut zweifelhaft. Denn m Zweifel nehmen die Herrschaften Verfassungsbeschwerden ja einfach unbegründet nicht an, die ihnen bzw. der politischen Elite dieses Landes nicht in den Kram passen (wie damals schon Mitte der 1990er bei den Berufsverbotsverfahren, und jetzt auch wieder). Und Rechtsbeugung ist in diesem Land nur auf dem Papier strafbar.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2019, 01:25 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

Z
  • Beiträge: 1.525
Und nicht vergessen, den Beckschen Kommentar als Parteivortrag zu werten, da er überwiegend von aktiven oder ehemaligen Mitarbeitern des ÖRR erstellt wurde.
Mir war gar nicht bewußt, daß der Beck doch nur ein einsamer Rufer in der Wüste ist.
Respekt für Deine Arbeit!


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  • Beiträge: 1.193
  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
(...)
Damit ist aber auch nachgewiesen, daß die diesbezügliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die ausnahmslos der Rechtsauslegung der Rundfunkanstalten folgt, keine Rechtsgrundlage hat und zumindest in der Nähe der Rechtsbeugung einzuordnen sein dürfte. Denn das Gericht darf ein Gesetz nur dann auslegen, wenn der 'Wille des Gesetzgebers nicht eindeutig ist und/ oder sich eine absichtliche oder versehentliche Regelungslücke ergibt. Wenn der Gesetzgeber aber, wie im Fall des § 2 Abs. 1 VwVfG NRW, seinen Willen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dann darf das Gericht den Willen des Gesetzgebers nicht abändern. Andernfalls würde das Gericht sich nämlich in die Rolle des Gesetzgebers begeben - ein klarer Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 2 GG festgeschriebene Prinzip der Gewaltenteilung.
(...)

Der Wille des Gesetzgebers  interessiert die Deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit überhaupt nicht, was den  RBStV angeht.

Die Richter und das gesamte politische Umfeld der Deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit sind infiltriert bezüglich des Zwangs-Staatsrundfunks.

Hier der Beweis dazu, der weil nach den Ausführungen von user @querkopf, dieser die juristische unanfechtbare Sachlage exakt definiert hat.  >:D

Zitat Ausschnitte aus dem Urteil AZ. 6 K 2061/15, welches nicht veröffentlicht wurde.

Zitat
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei den angegriffenen Bescheiden um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 SVwVfG handelt. Insbesondere ist der Beklagte eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SVwVfG.
Bei dem Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die durch ihre Organe handelt und aufgrund der ihr durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz des Saarländischen Gesetzgebers zugewiesenen Kompetenzen befugt ist, rückständige Rundfunkbeiträge festzusetzen (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV).

Die Frage, ob der Beklagte „als Behörde" gehandelt hat oder nicht, lässt sich im Ausgangspunkt nicht einfach nach einem abstrakt zugrunde gelegten Behördenbegriff beantworten. Für die rechtliche Einordnung kommt es zunächst einmal darauf an, ob der Beklagte im konkreten Fall - hier bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen - öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat.

Der Umstand, dass die Tätigkeit des Beklagten als Rundfunkanstalt insgesamt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufgabe der öffentlichen Verwaltung“ darstellt, hat hierfür nur indizielle Bedeutung.
Denn für die maßgebliche Abgrenzung ist hiermit noch nicht viel gewonnen, weil eine öffentliche Aufgabe auch in privatrechtlichen Handlungsformen erfüllt werden kann.

Maßgeblich kommt es daher darauf an, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten - hier dem Beklagten und dem Kläger als Beitragsschuldner - öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, m.a.W. seine Grundlage im öffentlichen Recht hat. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, nicht für jedermann geltender, sondern ihn einseitig berechtigender Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Beklagte aufgrund der ihn als Anstalt öffentlichen Rechts einseitig berechtigenden Befugnis zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 5 RBStV) gehandelt hat, welche ihm eine öffentlich-rechtliche Handlungsbefugnis dahingehend einräumt, sich der Handlungsform eines Verwaltungsaktes zu bedienen.

Dementsprechend weisen die streitgegenständlichen Bescheide - trotz ihrer „kundenfreundlichen“ Formulierungsanteile - auch formal alle Kennzeichen eines Verwaltungsakts auf:
Sie werden als Bescheide bezeichnet, enthalten eine Rechtsmittelbelehrung und setzen den rückständigen Betrag einseitig gegenüber dem Kläger als Beitragsschuldner fest.

Da der Beklagte bei dem Erlass der Festsetzungsbescheide ,wie bereits ausgeführt, öffentlich-rechtlich gehandelt und sich hierbei der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat, ist auch eine „Verwaltungstätigkeit einer Behörde“ im Sinne des § 1 Abs. 1 SVwVfG anzunehmen.
Nach §1 Abs. 2 SVwVfG ist „Behörde“ jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
.

Dabei legt das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz keinen organisationsrechtlichen, auf die Bezeichnung der handelnden Stelle abstellenden Behördenbegriff zugrunde, sondern versteht den Behördenbegriff funktionell in dem Sinne, dass „Behörde“ alle mit hinreichender organisatorischer Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtungen sind, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung nach außen übertragen sind.
 
Soweit für den Begriff der funktionellen Behörde eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der handelnden Stelle verlangt wird, liegt diese beim Beklagten ersichtlich vor.

Dem Rückgriff auf den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 SVwVfG steht hier nicht im Wege, dass § 2 Abs. 1 SVwVfG die Anwendung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des beklagten Rundfunks ausschließt.  :o :o :o

Denn die Anwendung des Gesetzes würde bei den Rundfunkanstalten Schwierigkeiten bereiten, soweit die Anstalten über Ländergrenzen hinweg tätig werden müssten; außerdem ist das Verfahren der Rundfunkanstalten über den Gebühreneinzug spezialgesetzlich geregelt.

Beide Begründungselemente betreffen der Sache nach nicht die Frage der Behördeneigenschaft des Beklagten.
Unabhängig davon lässt sich diese Frage mit Blick auf die Regelungen in § 1 Abs. 4 VwVfG (und in entsprechenden Vorschriften der Vewaltungsverfahrensgesetze der Länder) aufgrund der hierzu vorliegenden Literatur und Rechtsprechung inzwischen in Form eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes beantworten.


ln einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf das Saarländische Verwaltunqsverfahrensgesetzes aber trotz des für die Tätigkeit des Beklagten ausgesprochenen Ausschlusses in § 2 Abs. 1 SVwVfG möglich.

Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Hier in diesem Auszug des Zitates vom rechtsbeugenden Urteil AZ: 6 K 2061/15 werden die Ausführungen von user @querkopf nochmal ad absurdum geführt.  :o


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. September 2019, 00:12 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

  • Beiträge: 117
  • Freistatt Bayern
Bayerischer Landtag - 8. Wahlperiode zu Drucksache 8/3551 vom 13.10.1976, im Attachment

Erst mal zu Seite 6:
Zitat
Art. 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
[...]
7. Verfahren der Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk’“ nach rundfunkrechtlichen Vorschriften.

Das ist heute ein inhaltsgleicher Text:
Art. 2 BayVwVfG - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwVfG-2
Zitat
(1) [...]. ²Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk’“.

Die „rundfunkrechtlichen Vorschriften“ geistern heute noch -freiinterpretiert- als „jounalistische Tätigkeiten“ herum. Eine „jounalistische Tätigkeit“ ist tatsächlich vom Verwaltungsrecht ausgenommen, nur mal so als Bundesbeispiel :
Zitat
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes.
(https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/BJNR108410013.html)

Ansonsten bedienen sich die LRAs ganz ungeniert der Verwaltungsgerichtsbarkeit.


Weiter auf Seite 29f , das ist der wichtigste Teil.
Die Kommentierung gibt uns Aufklärung (bei querkopf ist das Seite 67):
Zitat
Erster Teil
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe
[...]
Zu Art. 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
[...]
Art. 2 nimmt bestimmte Bereiche von der Anwendung des Gesetzes [...] aus.
[...]
2. Absatz 2 enthält verschiedene Sachgebiete, auf die das Gesetz keine Anwendung finden soll.
[...]
g) Die Anstalt „Bayerischer Rundfunk" übt nicht im typischen Sinne Verwaltungstätigkeit aus, sondern soll durch ihre Konstruktion als juristische Person des öffentlichen Rechts ein freies und ausgewogenes Rundfunkprogramm gewährleisten (vgl. Art. 111 a der Bayerischen Verfassung). Nach Nummer 7, die wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder für das Rundfunkwesen keine Entsprechung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes hat, soll daher das BayVwVfG nicht für die Verwaltungstätigkeit des Bayerischen Rundfunks gelten.

Die ganzen Landes-VwVfgs sind gegeneinander austauschbar (...und sollen das auch sein), dazu die

Präambel, Seite 1:
Zitat
B) Lösung

Mit dem vorliegenden Entwurf eines Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird erreicht, daß für den Vollzug von Bundes- und Landesrecht in Zukunft für die bayerischen Behörden nur e i n Verfahrensgesetz gilt. Zur Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet erscheint es geboten, die Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, das eine ausgewogene Lösung darstellt, möglichst inhaltsgleich zu übernehmen. [...]

Will heißen: Die LandesVwVfGs können sich im Text voneinander abheben, müssen aber identischen Wesensgehalt haben, weil „nur e i n Verfahrensgesetz gilt“. Mit eben der Harmonisierung (1976) ist ein einziger Gesetzeskanon für alle Länder zu bewahren.

Nochmal in die Präambel,
Zitat
A) Problem
[...]
Es wurde am 25. Mai 1976 im Bundesgesetzblatt ll S. 1253) verkündet und tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

Ich habe mir dann auch mal das BGBl von 1976 angeschaut, hier Seite 3, im Attachemnt:
(https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl176s1253.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl176s1253.pdf%27%5D__1572344295664)

Gleich vorneweg: ?? Wo steht hier was von Rundfunk ??

Zitat
Teil 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, Amtshilfe

[...]

§ 2, Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, [...].

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

   1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden [...],
   2. die Strafverfolgung, [...],
   3. Verfahren vor dem Deutschen Patentamt [...],
   4. die in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes [...],
   5. das Recht des Lastenausgleichs,
   6. das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

   1. der Gerichtsverwaltungen [...];
   2. der Behörden bei Leistungs-, [...];
   3. der Vertretungen des Bundes [...] gilt dieses Gesetz nicht;
   4. der Behörden der Deutschen Bundespost [...] gilt dieses Gesetz nicht.

Wir schauen nach oben:
Zitat
[...], wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder für das Rundfunkwesen [hat es] keine Entsprechung im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes [...].

Das ist ein Bundesgesetz und die LRAs sind da schlicht und einfach nicht drin!
Bundes-VwVfG und Landes-VwVfG sind also verschieden.

Das heißt jedoch nicht, daß die Länder keine LRAs haben:

§2 Abs. 1 VwVfG.NW
Zitat
Dieses Gesetz gilt nicht für [...] Einrichtungen des Westdeutschten Rundfunks"

Art. 2 Abs. 2 Nummer 7, BayVwVfG
Zitat
[...] das BayVwVfG [soll] nicht für die Verwaltungstätigkeit des Bayerischen Rundfunks gelten.

Wo wird dieser eindeutige Auftrag des Normgebers nun ausgehebelt?

ErrataZ:

BayVwVfG 1976: Hier ist @querkopf für die Bazis geklont:

Das Teil BayVwVfG-1976 bekommt man so nicht, das muß man im Maximilianeum (=Landesparlament, Mchn) nachfragen und darum nachsuchen, es wird gerne geholfen, das Archiv ist schier unendlich, die Eckdaten von @querkopf wurden zur Lösung, auf diesen Trichter wäre ich NIE gekommen, also im Attachment)

@me: „rundfunkrechtlichen Vorschriften“ sind für mich kein justiziabler Begriff, erinnert eher mich an die unspezifizierte „Spezialgesetzlichkeit“ - siehe u.a. unter
Der Rundfunk Berlin-Brandenburg wird als Behörde bezeichnet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25656.msg162498.html#msg162498

Ich möchte jetzt schon mal den "Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht" disponieren:
Zwei Kommastellen nach links ist dann die Antiquariat-Quotierung: 2€69/kg
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0

Der nächste GV gehört MIR!


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. November 2022, 21:07 von Bürger«
Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

 
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