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Autor Thema: Verwaltungsgericht Frankfurt entscheidet über Bargeldklage gegen den HR  (Gelesen 9844 mal)

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Heute per E-Mail erhalten:

Verwaltungsgericht Frankfurt entscheidet über Bargeldklage gegen den Hessischen Rundfunk

Zu Ihrer Information.

Mit freundlichen Grüßen
 
Norbert Häring




Am Montag, dem 31. Oktober 2016 um 9:30 Uhr ist es soweit. In öffentlicher Sitzung verhandelt das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main (Adalbertstr. 18, Saal 1) meine Klage von Sommer 2015 gegen den HR, der mir die Befugnis abspricht, den Rundfunkbeitrag mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel „Bargeld“ zu begleichen. Das bisher schriftlich geführte Verfahren ist reich an Skurrilitäten. Der Hessische Rundfunk hat vom meisten, was er behauptet, inzwischen auch das genaue Gegenteil erklärt.

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In Erweiterung der Klage wird es auch darum gehen, ob eine Rundfunkanstalt Gerichtsentscheidungen einfach ignorieren darf. So haben inzwischen mehrere Amtsgerichte entschieden, dass Rundfunkteilnehmer ihre Beiträge für die annahmeunlustigen Anstalten bei Gericht rechtswirksam in bar hinterlegen dürfen. Damit wird die Zwangsvollstreckung verhindert. Die hinterlegten Beträge kann sich der Rundfunk vom Gericht jederzeit auszahlen lassen und der Einzahler bekommt sie nicht zurück.

Hinterlegte Beiträge sollen ein zweites Mal bezahlt werden

Mir gegenüber führt der Hessische Rundfunk hinterlegte (und also rechtlich bereits getilgte!) Beitragsschulden in seinen Bescheiden immer noch als fällig auf. Ich höre von anderen Fällen, in denen die Betroffenen über weniger Schutz durch Publizität verfügen. Dort versuchen die Rundfunkanstalten sogar, hinterlegte Beträge per Zwangsvollstreckung (nochmals) einzutreiben. Ein Leser erhielt in diesem Zusammenhang von einer Rundfunkanstalt folgende (juristisch unrichtige) Rechtsauskunft:

„…Sie geben an, den offenen Beitrag beim Amtsgericht hinterlegt zu haben. Die Hinterlegung der zu zahlenden Rundfunkbeiträge beim Amtsgericht ist rechtlich nicht zulässig und entbindet nicht von der pünktlichen Zahlung der Rundfunkbeiträge.“

Das Verwaltungsgericht wurde also von uns gebeten, dem Hessischen Rundfunk zu erklären, dass er durch wissentliches nochmaliges Einfordern bereits getilgter, weil via Amtsgericht gezahlter Beiträge geltendes Recht bricht.

Offenkundige Falschbehauptung zur Verweigerung der Bargeldannahme

Der Hessische Rundfunk behauptet nun in seinen Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht sogar wahrheitswidrig, er habe erst im März 2016 – also nachdem ich (im Januar 2016) die Beiträge  bei dem Amtsgericht hinterlegt hatte – die Annahme der Barzahlung verweigert. Dabei habe ich ein Dokument des Hessischen Rundfunks, in dem es wörtlich heißt: „Mit Feststellungsbescheid vom 12.06.2015 wurde ihr Begehren auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags … abgelehnt.“

Sogar ein Schuldverhältnis wird abgestritten

Es geht aber noch besser. Der Hessische Rundfunk versteigt sich in den Schriftsätzen seiner Justiziare sogar zu der Rechtsauffassung, es gäbe gar kein Schuldverhältnis zwischen ihm und mir. Zugleich aber spricht er von mir als seinem Beitragsschuldner und an diversen anderen Stellen - im gleichen Schriftsatz - von Schuldner und Gläubiger.

Bundesbank fällt beim Rundfunk in Ungnade

Nachdem der Hessische Rundfunk in seinen ersten Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht noch gerne die Bundesbank mit – begrenzt einschlägigen – Stellungnahmen zitiert hatte, schreibt er inzwischen, „dass die Bundesbank als Institution wohl kaum als rechtskonstituierend betrachtet werden kann, weshalb die Ausführungen auf der Internetseite der Bundesbank (zur rechtlichen Bedeutung des Begriffs „gesetzliches Zahlungsmittel“ N.H.) wohl kaum zur Rechtsauslegung heranzuziehen sind.“

Massenhafte Einzelfälle

Der Hessische Rundfunk beruft sich nach wie vor darauf, dass es für ihn satzungswidrig wäre, Bargeld anzunehmen. Unsere exemplarische Vorlage eines Schreibens des Beitragsservice an einen anderen Beitragszahler im Prozess widerlegte diese Behauptung eindrucksvoll. Denn dort erklärt er selbst (!), dass der Schuldner in der Kölner Zentrale des Beitragsservice auch Bareinzahlungen vornehmen könne. Schriftsätzlich bezeichnet er das dann allerdings als „Einzelfall“ und erklärt, dass Barzahlungen „grundsätzlich“ bundesweit nicht akzeptiert würden. Im Gegensatz dazu allerdings ist in den Rechenschaftsberichten des Beitragsservice regelmäßig von entgegengenommenen Scheckeinreichungen und Barzahlungen die Rede. In einer Fernsehsendung wurde sogar auf Kamera festgehalten, wie ein Redakteur in Berlin seinen Rundfunkbeitrag problemlos bar zahlen konnte. Auf den Hinweis von Lesern hin, dass man in Köln bei der Zentrale des Beitragsservice ohne weiteres auch bar zahlen könne, habe ich selbst dort angerufen und gefragt, ob ich meinen Beitrag auch in bar dort vorbeibringen könne. Die Antwort war positiv. Und die Justiziarin des Westdeutschen Rundfunks und Sprecherin des Beitragsservice sagte der überregionalen Presse, man habe extra eine Barzahlungsmöglichkeit geschaffen, aber niemand sei gekommen. Das war entweder wahrheitswidrig, oder nach dem Verständnis des Hessischen Rundfunks rechtswidrig.

Hinweis für Besucher der Verhandlung: Aufgrund der bei Gerichten im Eingangsbereich üblichen Sicherheitskontrollen empfiehlt es sich regelmäßig, vorsorglich rund 15 Minuten vor dem Terminbeginn an der Hauptpforte zu sein.

Hinweis für Medienvertreter: Der Klägervertreter (Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer, Düsseldorf) und der Kläger Norbert Häring stehen für Fragen und nach der Verhandlung auch für Interviews zur Verfügung.

Chronik meines Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens
Klageschrift (gekürzt)
Dossier zum Bargeld Widerstand
 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 21:43 von Bürger«

S
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Zitat
Der Hessische Rundfunk beruft sich nach wie vor darauf, dass es für ihn satzungswidrig wäre, Bargeld anzunehmen. Unsere exemplarische Vorlage eines Schreibens des Beitragsservice  an einen anderen Beitragszahler im Prozess widerlegte diese Behauptung eindrucksvoll. Denn dort erklärt er selbst (!), dass der Schuldner in der Kölner Zentrale des Beitragsservice auch Bareinzahlungen vornehmen könne.

Das zweifle ich. Im ersten Satz hat der Hessische Rundfunk höchstwahrscheinlich Recht. Er kennt sicher die Satzung, die er selbst schrieb, besser.  Außerdem soll ja da die Geschichte des "Willens des Gesetzgebers", in diesem Fall der Hessische Rundfunk, gelten. Und wenn Bargeld angenommen wurde, war das höchstwahrscheinlich satzungswidrig. Nur: die Satzung ist rechtswidrig, wie der ganze Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 11:31 von Sophia.Orthoi«

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Wegen des Medienrummels wäre es eine sehr gute Idee, mit anderen zusammen vor dem Gerichtsgebäude zu protestieren – mit Plakaten, Transparenten und Trillerpfeifen.


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K
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...protestieren – mit Plakaten, Transparenten und Trillerpfeifen.

Bitte KEINE Trillerpfeifen:

Wenn man etwas zu sagen hat sollte man dies auch tun: Ruhig, sachlich, kompetent und überzeugend.

Ein akustisches Signal mittels Trillerpfeifen von sich zu geben finde ich ärmlich. (Meine Meinung!)

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Nach dem Versammlungsgesetz sind nur Versammlungen, die unter freiem Himmel stattfinden, anmeldepflichtig. Dabei kann auch ein Meeting von 3 Personen eine Versammlung sein, wenn es darum geht, dass man zu einer kollektiven Meinungsäußerung zusammengekommen ist. Ebensowenig spielt für die Anmeldepflicht eine Rolle, ob die Versammlung an einem festen Ort oder als Aufzug stattfindet.

https://www.frankfurt.de/sixcms/detail.php?id=2778&_ffmpar[_id_inhalt]=58092

Das Megaphon, die Banner und die Ordnerbinden aus Karlsruhe liegen schon bereit ;D

Wer meldet uns an? 8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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Zitat
die unter freiem Himmel stattfinden
--> das ist nicht wörtlich zu verstehen, es meint es schlicht nicht wörtlich, sondern bezieht sich auf den Ort ->

Natürlich darf dieser Ort auch Überdacht sein oder auch werden.

Der Ausdruck kann somit stark in die Irre führen.

Eine Versammlung auf privatem Gelände oder innerhalb von privaten Gebäuden ist im Prinzip nicht anmeldepflichtig, jedoch sollte diese natürlich mit dem Inhaber abgesprochen sein.

Daraus folgt, auch eine Versammlung an einem öffentlichen Ort, welcher sich in einem Gebäude befindet, könnte wohl stattfinden, wenn der Sache nichts entgegenspricht.
(das jeweilige Hausrecht prüfen und die Inhaberschaft, natürlich könnten die Räumlichkeiten für die Versammlung auch Kosten verursachen)

Gewöhnlich finden Versammlungen halt außerhalb von Gebäuden auf öffentlichen Plätzen statt.

Es gibt jedoch bildlich kein Verbot, dass diese dabei nicht "überdacht" werden können. -> Jedoch kann es Auflagen geben, welche einzuhalten sind.

(alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung, Irrtümer vorbehalten)


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S
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Eine Versammlung auf privatem Gelände oder innerhalb von privaten Gebäuden ist im Prinzip nicht anmeldepflichtig, jedoch sollte diese natürlich mit dem Inhaber abgesprochen sein.

Art. 8 Abs. 1 GG

Zitat
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Art. 11 MRK

Zitat
(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.

https://dejure.org/gesetze/MRK/11.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Oktober 2016, 19:14 von Sophia.Orthoi«

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  • Beiträge: 3.247
Einmal kurz OT:

...protestieren – mit Plakaten, Transparenten und Trillerpfeifen.

Bitte KEINE Trillerpfeifen:

Wenn man etwas zu sagen hat sollte man dies auch tun: Ruhig, sachlich, kompetent und überzeugend.

Ein akustisches Signal mittels Trillerpfeifen von sich zu geben finde ich ärmlich. (Meine Meinung!)

Gruß
Kurt

Wenn Trillerpfeifen, dann so:
https://www.youtube.com/watch?v=s1ZMLvKXemk

Sonst haben wir die Atmosphäre einer Gewerkschaftsveranstaltung!

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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
@all

Verwaltungsgericht Frankfurt entscheidet über Bargeldklage gegen den Hessischen Rundfunk

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20593.msg133079.html#msg133079

Ist zwar noch etwas früh, aaaaaaaber vielleicht gibt es ja aus dem Forum jemanden der kurz berichten Könnte?

LG, marga +++  :)


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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