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Autor Thema: MUSTER für Studenten WGs: Antrag auf Splitting der Wohnabgabe  (Gelesen 20452 mal)

P
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Der Antrag, wie eben geht auch, wenn eine Person alleine wohnt. Bearbeitet werden muss der Antrag dabei ja auch, also auch wenn das vermeintliche "Ergebnis" bereits bekannt sein würde, aber darum geht es nicht, sondern nur um die Art der Begründung wie der Antrag überhaupt und insbesondere negativ beschieden würde und natürlich um die Zeit.


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Wir müssen die Sache richtig analysieren und die Begründung schleifen.

Zitat
Nach §269 AO:

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

Zu 1: Ist der Rundfunkbeitrag Einkommensteuer oder Vermögenssteuer? Finanzamt ist Beitragsservice. Man kann auch mit "analog zu" argumentieren. Auch dabei bringen, dass Nutzung personenbezogen und nicht wohnungsbezogen ist.

Zu 2: Denunziation ist also nötig?

§ 274 AO:

Zitat
Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.

Also, die anderen Wohnungsinhaber müssen mitmachen. Tilgung sichergestellt? Für befreiten muss der Staat aufkommen: Verbot der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben mit einem Beitrag.

Ideen?


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Zitat
Zu 2: Denunziation ist also nötig?

Nein, weil die Angaben sich aus der weiteren Erklärung ergeben.

Fall 1: Nur eine Person
Wenn es nur eine Person ist, dann ist wahrscheinlich oder möglicherweise keine Aufteilung nötig. Aber das weiß Person A ja nicht ohne das tatsächlich zu hinterfragen. Damit ist diese Angabe von weiteren Personen im Vorfeld für eine Aufteilung natürlich nicht nötig. Aber der Antrag kann trotzdem gestellt werden. Denn es gibt kein Verbot Anträge zu stellen. -> Bei dieser Art Antrag wird primär auf eine Aufteilung gehofft und damit auch auf die Begründung wie eine mögliche Bewilligung aussehen wird. Natürlich kann es immer zu einer Ablehnung kommen, dann ist diese Begründung ebenso von Interesse.

Fall 2: mehr als eine Person

Der Antrag enthält nur die Angabe, also die Anzahl der Personen, sofern das überhaupt bekannt ist. Es könnte ja auch eine offene Kommune sein, wo nicht ganz klar ist, wer wann wie oft und wie lange da ist. -> Da führt gleich zum nächsten Problem, wie oft ist so ein Antrag zu stellen.

Pro Bescheid? Pro Zeitraum, in welchem sich die Anzahl ändert?

Zitat
(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden.

Daran wird es doch scheitern oder nicht? -> Das würde ja bedeuten, dass eine Person, welche diesen Antrag stellen will zuerst einen Antrag auf die Abgabe eines Leistungsgebots stellen muss. -> Vielleicht sollte das zunächst ignoriert werden.


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Aus welcher weiteren Erklärung ergeben sie die Angaben?!

Ich würde vorschlagen, es wie seppl will, zu machen, also zu denunzieren und die Unterschrift der Denunzierten zu holen, um dann in drei Monaten ein Gericht mit der Ungleichbehandlung nach Anzahl der Bewohner und eventuell mit dem Verbot der Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben mit einem Beitrag zu konfrontieren (§4 und §5 in http://stmichael.tk/2016-07-18K.htm). Der Antragsteller kann auch geltend machen, dass er gegenüber anderen Mitbewohnern ungleichbehandelt wird: der Befreite zahlt nicht, er hat keine rechtliche Grundlage, von einem Nicht-Befreiten Geld zu holen, im Gegensatz zum nicht zahlenden in der Wohnung konsumiert er keinen Rundfunk, usw.

Zum Leistungsgebot: der Beitragsservice betrachtet ihre Festsetzungsbescheide als solche.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 11:20 von MichaelEngel«

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Man könnte diesen Antrag als Vordruck auf 2 Arten gestalten:

1) Für "Durchblicker" und absolute Gegner des Rundfunkbeitrags mit Erklärung, was dieser Antrag bewirken soll. Die Ermäßigung ist nur Nebensache, Hauptsache ist die Aiufdeckung der nicht geregelten und grundrechtswidrigen Umverteilung des Beitrags in der Wohngemeinschaft.
2) Für Beitragszahler, die einfach nur sparen wollen.  :angel:  Die Ermäßigung steht da im Vordergrund.

Das Formular könnte z.B. gestaltet sein wie das Beitragsservice Formular "Abmeldung der Wohnungen"
Mit Angaben zum Antragsteller und 4 weiteren möglichen Mitbewohnern, weitere MB tragen sich auf einem Beiblatt ein.

Dabei fällt mir auf: Auf dem Formular "Abmeldung der Wohnungen" ist überhaupt kein ARD ZDF Dlandradio Logo drauf, was man weglassen müsste um nicht den unerlaubten Eindruck zu erwecken, der BS hätte das Formular ausgegeben.  :)

Das Wort "Denunzieren" würde ich nicht gebrauchen. Entweder die Mitbewohner erklären sich bereit dazu, ihre Angaben weiterzugeben bzw. haben das bereits mit einer Ab-/Ummeldung getan, oder sie bleiben vorerst anonym - man darf ja ihre Daten ohne ihre Einwilligung nicht weitergeben.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

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So wie ich es verstanden habe, hat Kirchhoff in seinem Gutachten die Zusammenveranlagung als mildestes Mittel, um nicht in die geschütze Privatsphäre der Wohnung einzudringen bezeichnet (Nur sinngemäß). Nun, das war ja "super rücksichtsvoll" und kann als Argument für die verschwummerte Beitragsgestaltung zählen. Als autonomer Bürger kann man aber auch sagen: Danke, aber nö, ich zahle nur meine eigenen Schulden und kann Splitting verlangen. Insbesondere dann, wenn es dadurch billiger wird.

Ganz deutlich in dem Gutachten ist, dass es keine sachliche Trennschärfe zwischen dem Individuum "Teilnehmer" und der Gruppe "Wohngemeinschaft der Teilnehmer" gibt. Das aus der aktuellen  Beitragsform entstandene Problem "Aus Einzelschuldner wird Gesamtschuldner" kommt gar nicht auf den Tisch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 13:20 von seppl«
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Der Rundfunkbeitrag wird laut §2(3) RBStV als gesamtschuldnerische Abgabe entsprechend §44 AO erhoben. §44 AO verweist auf §268 AO, der grundsätzlich ein Splitting der Gesamtschuld zulässt.

Das Thema habe ich mehr zufällig gefunden und nur überflogen.
§44 AO :
https://dejure.org/gesetze/AO/44.html
-- dort steht: Steuerschuldverhältnis,, Steuer

Daher ist Mr.X der Meinung, dass der 44 nur auf Steuern zutrifft oder die Zwangsabgabe eben eine Steuer sein müsste.
Ansonsten vermisst Mr.X in §44 das Wort Beitrag???

Ja, aber der Rundfunkzwangssteuerabzockvertrag (getarnt als RBStV) verweist auf §44.


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Hinweis:
Ein Verweis auf die AO (Abgabenordnung) bzw. "entsprechende" Anwendung, trifft von sich aus keine Aussage über die Art der Abgabe. Es ist nicht unüblich, in einer anderen Rechtsgrundlage bereits getroffene Regelungen "entsprechend" anzuwenden. Dieses Thema wurde im Forum zudem schon ausgiebig und mehrfach behandelt - so u.a. unter
Rundfunkbeitrag doch eine Steuer, weil Bezug auf Abgabenordnung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15392.msg102456.html#msg102456
und ist daher hier in diesem Thread bitte nicht weitergehend zu vertiefen.
Hier bitte eng am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
MUSTER für Studenten WGs: Antrag auf Splitting der Wohnabgabe
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Die Fragen zur Anwendbarkeit der AO sollten nicht wir im Vorwege lösen wollen.
§268 ist ein Grundsatz, der sich aus der Privatautonomie ableitet. Einkommens- und Vermögenssteuer sind meiner Meinung nach die einzigen Steuern bei denen die Privatautonomie gesetzlich durch Zusammenveranlagung ausgesetzt sein kann. Deshalb werden sie erwähnt. Grundsatz ist aber: Jeder haftet nur für seine eigenen Schulden.


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Ach ja, ein bildliches Beispiel, wo die Privatautonomie von der Sache her nicht funktioniert ist, wenn mehrere Schuldner gemeinschaftlich dem Gläubiger eine lebende Kuh/ Goldfisch/ Hamster... schulden.  ;D da muss man als Gesamtschuldner dann auch ein ganzes Tier abliefern... und muss das Innenverhältnis selber regeln. So wird der RB im Moment von den LRAen behandelt. Aber der Rundfunkbeitrag ist keine Kuh, sondern Geld. Und Geld ist immer teilbar.

Der Antrag muss nicht ausgefeilt sein. Die dadurch aufgeworfene grundsätzliche Frage der Aufteilung reicht.


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Vielleicht ist es im Zusammenhang mit der "Gesamtschuldnerschaft" von Interesse, diesen soeben aufgefundenen Hinweisen nachzugehen/ das betreffende "Gutachten" nach diesbezüglichen weiteren Hinweisen/ Erkenntnissen/ Absichten usw. zu durchforsten...
Wissenschaftliche Arbeiten und Arbeitspapiere zur Rundfunkfinanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4663.msg32135.html#msg32135
Hans W. Färber
Matthias Lücker
Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag (PDF)
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/285_11.pdf
http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/institut/pdfs/28511.pdf***
Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln
Heft 285
Köln, im November 2011
ISBN 9783938933930

Zitat
"Durch die Hebung von zusätzlichen Teilnehmern und durch die gesamtschuldnerische Haftung kann außerdem eine Erhöhung des beitragspflichtigen Bestandes und somit eine höhere Marktausschöpfung erreicht werden."


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Der Antrag muss nicht ausgefeilt sein. Die dadurch aufgeworfene grundsätzliche Frage der Aufteilung reicht.

Der Kläger soll sagen können: ich bin benachteiligt, da ist jemand, der viel weniger als ich zahlen soll, sogar in meiner Wohnung.

Oder fragen können: soll ich für jene zahlen, die Sie befreien?!

Wer außerhalb dieser Wohnung alleine wohnt, kann auch auf dieselbe Person hinweisen.

Wir wollen aber, dass der Antrag stattgegeben werde, und deswegen doch so ausgefeilt wie möglich.

Der "Beitrag" wird offensichtlich als analog zu einer Steuer gesehen, deswegen wird §44 AO im Gesetz angewandt, und wir müssen die Sache konsequent weiter treiben und § 274 AO zur Geltung bringen.

§274 AO setzt aber eine Übereinkunft der Gesamtschuldner voraus. Bei den Fällen der veranlagten Steuer gibt es schon vor Fälligkeit eine Übereinkunft, oder man kann sie eventuell zwingen, oder? Dann sicher auch beim Rundfunkbeitrag. Schöner Begriff: Privatautonomie.


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Hier was Aktuelles, eben erhaltene Antwort der Verbraucherzentrage Schwerin auf meine Frage

Zitat
Hallo!
Können Sie mir mitteilen, wie der Rundfunkbeitrag in einer 2er WG aufgeteilt wird, wenn einer der Bewohner voll zahlungspflichtig und der andere blind ist und den ermäßigten Beitrag zahlen muss? Der Beitragsservice gibt dazu keine Auskunft. Vielen Dank!

Antwort:
Zitat
Sehr geehrter Herr ....,

da grundsätzlich für die Wohnung ein Beitrag in Höhe von monatlich 17,50 Euro anfällt und der Mitbewohner mit der Behinderung nur den ermäßigten Beitrag in Höhe von 5,83 Euro zu zahlen hat, verbleibt eine Differenz über 11,67 Euro für Sie.

Der Beitragsservice könnte dies auch genau so einziehen. Da der Aufwand für den Beitragsservice so aber relativ hoch wäre, nimmt er in aller Regel die Abmeldung der behinderten Person vor und verlangt von Ihnen die Zahlung des vollen Beitrags*. Ihnen obliegt es dann, sich den Teilbeitrag über 5,83 Euro von Ihrem Mitbewohner wieder einzufordern.

Diese Vorgehensweise dürfte auch zulässig sein, da Sie als sogenannter Gesamtschuldner haften und somit der gesamte Beitrag von Ihnen eingefordert werden kann und Sie auf den Gesamtschuldnerausgleich verwiesen werden können. Im Rahmen der Gesamtschuldnerausgleich hat der Zahlende den Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner, dass der Teil, den diese tragen müssen, an den Zahlenden ausgeglichen werden.


Mit freundlichen Grüßen
Sxxxxx Txxxxx

Beratungsstelle Schwerin
Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Dr.-Külz-Straße 18, 19053 Schwerin

Tel. (0385) 591 81 10

Ist das nicht toll???

Mein blinder Mitbewohner ist nun heute überraschend arbeitslos geworden und hat einen Antrag auf Freistellung gestellt.

Bleiben nur noch meine 11,67 Euro übrig !!!  ;D ;D ;D

*Wo ist denn eine Abmeldung von Mitbewohnern im RBStV geregelt? Grundsatz ist doch die Gesamtschuldnerschaft nach §2 RBStV.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 15:22 von seppl«
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Bleiben nur noch meine 11,67 Euro übrig !!!  ;D ;D ;D

Wie bitte?!

Du schuldest 17,50 / 2 = 8,75 EUR monatlich. Dass die Anstalt ihm den Beitrag auf 5,83 EUR ermäßigt hat, bedeutet nicht, dass Du die restlichen 2,92 EUR von ihm tragen musst.

Ermäßigung auf Deine Kosten?

Es gibt weder Anmeldung noch Abmeldung. Wer Befreiung oder Ermäßigung bekommt, ist grundsätzlich Schuldner und Gesamtschuldner.

Zitat
Da der Aufwand für den Beitragsservice so aber relativ hoch wäre, [...]

Einfach. Für Eicher.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Oktober 2016, 15:56 von Bürger«

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Uuups! Stimmt!

Aber mir fällt noch was anderes auf: Nach den Angaben der VZ Schwerin werden Mitbewohner willkürlich vom BS abgemeldet, es entsteht also gar keine Gesamtschuldnerschaft mehr.

Ausser man erzeugt sie selber mit dem Antrag nach Beispiel des Eingangsposts.

Oder man verlangt auch eine Abmeldung für sich selber nach dem Gleichbehandlungsprinzip  ;) Es besteht ja gar kein gesetzlicher Grund für eine Abmeldung, der Mitbewohner wohnt ja immer noch da, genau wie man selber. Wenn die Einfachheit der Bearbeitung der Grund für die Abmeldung ist, wirds dann sogar noch einfacher, wenn keiner mehr angemeldet ist und zahlen muss.  ;D ;D


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