"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Baden-Württemberg
Drohende Zwangsvollstreckung > Beschluss LG Tübingen v. 16.09.16 einbringen?
pipmen:
Hallo,
was sollte Person X idealerweise tun, wenn er nach dem Beschluss des Tübinger LG (5 T 232/16) nun ein Schreiben vom zuständigen Amtsgericht bzw. einem Obergerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung erhalten hat. Das Schreiben fordert auf, den Betrag in bar zu bezahlen bzw. zu überweisen, ansonsten wird der Vollstreckungsauftrag durchgeführt.
Reicht ein Widerspruch an das Amtsgericht mit dem Verweis auf den Beschluss des LG Tübingen oder was wäre nun der richtige Schritt um die ZV zu verhindern?
Das LG Tübingen hat ja entschieden, dass der SWR keine Behörde ist und somit eine ZV nicht rechtens ist.
Grüße,
Pipmen
Nominalbetrag:
Hallo liebe anti GEZler,
In diese Richtung geht auch meine Frage.
Angenommen bei Person XYZ wird momentan vollstreckt. Mit dem OGV wurde eine Ratenzahlung vereinbart. Wie kann Person XYZ diesen Beschluss des LG Tübingen nutzen, um die laufende Vollstreckung zu behindern oder einzustellen?
Angenommen dies wäre bereits das zweite Vollstreckungsersuchen, welches vom OGV von einer (laut LG Tübingen) "NichtBehörde" aus Baden-Württemberg angenommen wurde.
Die erste Vollstreckung wurde bis zum Rechtsmittel der Erinnerung (u.a. nicht zugestellte Verwaltungsakte) durchgefochten, aber diese wurde vom Vollstreckungsgericht abgeschmettert.
Leider liegt Person XYZ ;) nicht im Einflussbereich des LG Tübingen, sondern beim LG Stuttgart.
Person XYZ ist leider nicht ganz klar, welches Rechtsmittel gegen die laufende Ratenzahlung mit Verweis auf Urteil LG Tübingen einzulegen wäre.
Für Tipps wäre XYZ sehr dankbar. Wünsche allen noch einen schönen Abend. :D
bukh1:
Hmm
es scheint keiner eine Antwort drauf zu wissen. Ich würde wenn es bei mir so weit ist, genauso argumentieren. Wäre ja schön, wenn man das etwas untermauern könnte
bukh1
KlarSchiff:
--- Zitat von: bukh1 am 30. Januar 2017, 15:16 ---es scheint keiner eine Antwort drauf zu wissen.
--- Ende Zitat ---
es ist so, dass die Vollstreckung nicht einheitlich stattfindet sondern nach den Vorschriften des länderspezifischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(VwVG) durchgeführt wird.
Wenn der Fragesteller schon nicht angibt wo sein Wohnsitz ist, wäre eine konkrete Antwort gar nicht möglich.
Kurt:
Hallo zusammen,
da die Fragen im Unterboard Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) » Baden-Württemberg »
gestellt werden sollte man vom SWR ausgehen dürfen.
Rein fiktiv könnte man hier fündig werden: Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein) > http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg139749.html#msg139749
Gruß
Kurt
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