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Autor Thema: Drohende Zwangsvollstreckung > Beschluss LG Tübingen v. 16.09.16 einbringen?  (Gelesen 6400 mal)

p
  • Beiträge: 32
Hallo,

was sollte Person X idealerweise tun, wenn er nach dem Beschluss des Tübinger LG (5 T 232/16) nun ein Schreiben vom zuständigen Amtsgericht bzw. einem Obergerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung erhalten hat. Das Schreiben fordert auf, den Betrag in bar zu bezahlen bzw. zu überweisen, ansonsten wird der Vollstreckungsauftrag durchgeführt.

Reicht ein Widerspruch an das Amtsgericht mit dem Verweis auf den Beschluss des LG Tübingen oder was wäre nun der richtige Schritt um die ZV zu verhindern?

Das LG Tübingen hat ja entschieden, dass der SWR keine Behörde ist und somit eine ZV nicht rechtens ist.

Grüße,
Pipmen


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2016, 22:22 von Bürger«

N
  • Beiträge: 6
Hallo liebe anti GEZler,

In diese Richtung geht auch meine Frage.

Angenommen bei Person XYZ wird momentan vollstreckt. Mit dem OGV wurde eine Ratenzahlung vereinbart. Wie kann Person XYZ diesen Beschluss des LG Tübingen nutzen, um die laufende Vollstreckung zu behindern oder einzustellen?

Angenommen dies wäre bereits das zweite Vollstreckungsersuchen, welches vom OGV von einer (laut LG Tübingen) "NichtBehörde" aus Baden-Württemberg angenommen wurde.
Die erste Vollstreckung wurde bis zum Rechtsmittel der Erinnerung (u.a. nicht zugestellte Verwaltungsakte) durchgefochten, aber diese wurde vom Vollstreckungsgericht abgeschmettert.

Leider liegt Person XYZ ;) nicht im Einflussbereich des LG Tübingen, sondern beim LG Stuttgart.
Person XYZ ist leider nicht ganz klar, welches Rechtsmittel gegen die laufende Ratenzahlung mit Verweis auf Urteil LG Tübingen einzulegen wäre.

Für Tipps wäre XYZ sehr dankbar. Wünsche allen noch einen schönen Abend.  :D


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b
  • Beiträge: 50
Hmm
es scheint keiner eine Antwort drauf zu wissen. Ich würde wenn es bei mir so weit ist, genauso argumentieren. Wäre ja schön, wenn man das etwas untermauern könnte
bukh1


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K
  • Beiträge: 215
es scheint keiner eine Antwort drauf zu wissen.

es ist so, dass die Vollstreckung nicht einheitlich stattfindet sondern nach den Vorschriften des länderspezifischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(VwVG) durchgeführt wird.

Wenn der Fragesteller schon nicht angibt wo sein Wohnsitz ist, wäre eine  konkrete Antwort gar nicht möglich.


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- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

K
  • Beiträge: 2.239
Hallo zusammen,

da die Fragen im Unterboard Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) » Baden-Württemberg »
gestellt werden sollte man vom SWR ausgehen dürfen.

Rein fiktiv könnte man hier fündig werden: Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein) > http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg139749.html#msg139749

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

K
  • Beiträge: 215

da die Fragen im Unterboard Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) » Baden-Württemberg »
gestellt werden sollte man vom SWR ausgehen dürfen.


keine Schnellschüsse abfeuern ! Die Frage war : Drohende Zwangsvollstreckung > Beschluss LG Tübingen v. 16.09.16 einbringen?

der SWR ist eine Mehrländeranstalt und stellt Vollstreckungsanträge in RLP und BaWü. Diese haben verschiedene Vollstreckungsgesetze !
Deswegen ist die Angabe des Fragestellers wo er zu Hause ist elementare Voraussetzung für eine Beurteilung der Vorgehensweise.


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K
  • Beiträge: 2.239
Fragesteller:

pipmen > SWR >BW > Stuttgart
Nominalbetrag  > SWR > BW > Stuttgart
bukh1 > Radio Bremen > Bremen > Bremen

 8)

Gruß
Kurt


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F
  • Beiträge: 2
Hallo,

die eingangs gestellte Frage stellte sich mir auch. Hier ist eine - wenn auch nicht die gewünschte - Antwort:

https://jura-medial.de/2016/09/lg-tuebingen-5-t-232-16-wie-gehts-weiter/

Gruss
Frederickkkkk


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u
  • Beiträge: 5
Person A hatte einen Termin beim OGVZ zwecks Vermögensauskunft. Bei Nichterscheinen Haftbefehl. Person A hatte bereits schriftlich Widerspruch eingelegt mit Begründung auf das Urteil des LG Tübingen und anderen Argumenten. Mein Widerspruch wurde abgelehnt. A fragte ihn, ob er einfach auf Weisung des Intendanten des SWR tätig wurde, da keinerlei richterliche Anordnung vorlag. Seine Antwort: "das Urteil vom LG Tübingen sei vom Bundesgerichtshof einkassiert worden, generell brauche es keine einzelne richterliche Anweisung für jede Zwangsvollzugsvollstreckung, da hätten die Gerichte viel zu tun; er hält sich an die gesetzlichen Richtlinien vom BGH ...."

nach 5 min. war das Gespräch beendet ...



Edit "DumbTV":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juni 2017, 18:10 von DumbTV«

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Seine Antwort : "das Urteil vom LG Tübingen sei vom Bundesgerichtshof einkassiert worden...."
nach 5 min. war das Gespräch beendet ....
echt? wurde es? wann? welches Aktenzeichen? wo findet man solche Begründungen?

Falls es nicht der Fall ist, dann handelt er auch Anweisung vom Intendanten.


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Sand ist ein toller Stoff. Man kann damit ganze Lager lahmlegen, oder Burgen draus basteln, oder auch Rost entfernen - mit genügend Druck.

o
  • Beiträge: 1.564
Das Tuebinger Urteil ist vom BGH nicht einkassiert worden. Sonst waere das hier schneller bekannt, als der OGVZ es morgens in seiner Fachgazette lesen wird.

Der OGVZ will mit einer Luege Druck machen, das schafft kein Vertrauen. Aber das ist fuer das weitere Vorgehen gegen die vermeintliche Beitragsschuldnerin unerheblich.

Der Ton wird eben schaerfer, und bei naechster Gelegenheit kann man ihm die Falschbehauptung auch ganz unverbindlich unter die Nase reiben. Einfach sagen: "Das stimmt nicht, was Sie mir neulich gesagt haben.." Reicht schon. Der Typ macht nur Druck mit Wortwahl und Tonfall.



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n
  • Beiträge: 1.452
 Tübinger Urteil vom 9.9.15 wurde meines Wissens kassiert.
Der Beschluss LG Tübingen v. 16.09.16 bis jetzt noch nicht. Da arbeitet sie noch dran.
Der gute Mann hat da was verwechselt.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

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Das ist auch mein Stand der Dinge, wobei: 16.09. (5 T 232/16) wurde teilweise kassiert, aber nicht vom BGH. Dagegen hat sich aber Tübingen mit 09.12.16 (5 T 280/16) gewehrt und hat seinen Entschluss weiterhin für gültig erklärt. Dagegen wurde bisher noch nichts weiter unternommen.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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L
  • Beiträge: 12
Aktueller Fall aus Baden-Württemberg der zum Thema passt:
Briefe des Südwestfunks mit Zahlungsaufforderung, Widerspruchsbescheid bis zu Vollstreckungsersuchen sind infolge chaotischer Briefkastenverhältnisse im Hochhaus nie beim Adressaten angekommen.
Nun ist aber ein Schreiben des OGV angekommen, dem auch das Vollstreckungsersuchen des SWR angeheftet ist.
Bin juristischer Volllaie und frage deshalb in die Runde:
Wie kann jetzt vorgegangen werden?
Erinnerung beim Amtsgericht nach § 766 ZPO ? - mit Bezug auf den Beschluss LG Tübingen?
Oder Klage gegen das Vollstreckungsersuchen beim Verwaltungsgericht mit Bezug auf den Beschluss LG Tübingen?
Oder auch beides?



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