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Autor Thema: "ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs  (Gelesen 23972 mal)

K
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Edit "Bürger" - wichtiger Hinweis vorab:
Das Forum rät ausdrücklich davon ab, tatsächlich zugegangene Bescheide zu ignorieren.
Aufgrund der hinlänglich bekannten Problematik, dass selbst ein Bestreiten des Zugangs tatsächlich nicht zugegangener Bescheider derzeit (noch) von so ziemlich allen Gerichten abgebügelt wird, kann und wird das Forum allein schon aus Kapazitätsgründen keinerlei Diskussion zu absichtlich ignorierten Bescheiden bieten. Jeder hat es selbst in der Hand...
Siehe hierzu bitte die ausführlichen Hinweise im
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=12292.0



"Ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs


Quelle: Rüdiger Wölk/imago

Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

in einem Beschluss des VG Schleswig-Holstein ging es um das Vorliegen von Vollstreckungsvoraussetzungen.

Dieser Beschluss (Az. 4 B 3/15) findet sich in der folgenden Diskussion:
Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17273.msg131266.html#msg131266
bzw. auch unter
Beschlüsse/ Urteile GEGEN ARD-ZDF-GEZ wg. Vollstreckungen [Sammel-Thread]
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13703.0
wo das gleiche Aktenzeichen bereits mit aufgeführt ist.

Konkret ging es um die Frage, ob ein Beitragsbescheid dem Betroffenen zugegangen ist.
Das VG Schleswig-Holstein verneinte dies mit dem Hinweis darauf, dass ein "ordnungsgemäßer Absendevermerk" nicht erstellt wurde.
Es ist wohl so, dass ein nicht-substantiiertes Bestreiten des Zugangs genügt, sofern ein "ordnungsgemäßer Absendevermerk" fehlt.

Nun habe ich mich bei der Lektüre des Beschlusses des VG Schleswig-Holstein gefragt, wie denn ein "ordnungsgemäßer Absendevermerk" aussehen muss.

Auf Wunsch der Forumsleitung erstelle ich hierfür eine eigene Disukssion.

Da ich Zugang zur Juris-Rechtsprechungsdatenbank habe, habe ich einfach mal die entsprechenden Suchworte eingetippt. Im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.05.2001 (Az. 5 K 134/96) habe ich dann folgende Textstelle gefunden:

Zitat von: Niedersächsisches Finanzgericht vom 15.05.2001, Az. 5 K 134/96
Der erforderliche Nachweis wird grundsätzlich durch einen Absendevermerk auf der in den Steuerakten des Beklagten befindlichen Ausfertigung des Umsatzsteuerbescheides erbracht. Hierfür ist auf der Rückseite des Bescheides ausdrücklich eine entsprechende Bearbeiterzeile vorgesehen. Auf dem in Streit befindlichen Steuerbescheid der Klägerin befindet sich ein solcher Absendevermerk nicht. Er wird auch nicht durch das Datum des Bescheides ersetzt (vgl. FG München, Urteil vom 08.04.1987 I 50/84 E, U, EFG 1987, 438; Hessisches FG, Urteil vom 30.11.1984 1 K 961/84, EFG 1985, 215), das auf den 1. November 1995 datiert ist; denn dieses ist vom Rechenzentrum vorgegeben und gibt lediglich an, wann der Bescheid abgesandt werden soll, nicht aber, wann er tatsächlich abgesandt wurde.

Das Datum des Bescheides begründet nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch keinen Anscheinsbeweis zugunsten des Beklagten. In seinem Urteil vom 28. September 2000 (Az.: III R 43/97, BStBl II 2001, 211 (215)) hat der Bundesfinanzhof zu § 169 Abs. 1 Satz 3 AO entschieden, das Finanzamt könne den ihm obliegenden Nachweis, der Bescheid habe den Behördenbereich verlassen, nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises führen, wenn die Absendung des Bescheides nicht in einem Absendevermerk festgehalten sei. Diese Grundsätze finden - wie im Streitfall - auch in dem vergleichbaren Fall der Aufgabe zur Post gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO Anwendung.

Dies bedeutet meiner Ansicht nach:
Für einen "ordnungsgemäßen Absendevermerk" muss ein Bearbeiter einen schriftlichen Vermerk auf dem Bescheid anbringen, der bei den Akten verbleibt.

Nun wird deutlich, wie die folgenden Zeilen im Beschluss des VG Schleswig-Holstein (Az. 4 B 3/15) zu verstehen sind:

Zitat von: Beschluss des VG Schleswig-Holstein, Az. 4 B 3/15
Es ist aber weiterhin gerichtsbekannt, dass die Gebühren- bzw. Beitragsbescheide des Norddeutschen Rundfunks nicht mit einem ordnungsgemäßen Absendevermerk im genannten Sinne versehen werden.

Der Beitragsservice erstellt die Festsetzungsbescheide vollständig automatisiert, d.h. ein Computer druckt sie aus und sie werden automatisch couvertiert. Bei Millionen von Festsetzungsbescheiden wäre der Beitragsservice folglich komplett überfordert, wenn er für jeden Festsetzungsbescheid einen "ordnungsgemäßen Absendevermerk" erstellen müsste. Dafür fehlt ihm schlichtweg die Manpower.

Deshalb fehlen ordnungsgemäße Absendevermerke - und dies ist dem Gericht bekannt.


Fazit:

Es könnte also keine schlechte Idee sein, den Zugang zu bestreiten, weil der Beitragsservice regelmäßig keinen "ordnungsgemäßen Absendevermerk" erstellt.

Solange der Beitragsservice keine "ordnungsgemäßen Absendevermerke" erstellt, genügt bloßes unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs. Dann hat der Beitragsservice keine Chance mehr. Und genau dies ist die verwaltungsorganisatorische Achillesverse, die jeder nutzen könnte, um dieses Unrechtssystem zu Fall zu bringen.

Denn eines ist klar:
Mit Millionen von förmlichen Zustellungen, die insofern die Alternative für den Beitragsservice wären, solange er keine "ordnungsgemäßen Absendevermerke" erstellt, wären die Geldschneider aus Köln hoffnungslos überfordert.

___

Edit/René:
Kleine Anpassungen am Layout



Edit "Bürger": Gesammelte Link-Auswahl zum Thema
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0

OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18548.0
"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20320.0
Bescheide angeblich "korrekt adressiert & nicht als unzustellbar zurückgesandt"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20955.0
Substantiierte Darlegungen bei Nichtzustellung von Bescheiden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18542.0
Aushebelung der Zugangsfiktion durch die AGB der Deutschen Post
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28563.0

BGH I ZB 64/14 > "Bescheide sind für die zwangsweise Beitreibung erforderlich"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21315.0
Anwendung des BGH-Beschlusses vom 11.6.15 bei Vollstreckung ohne Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15970.0
Nicht erhalt. Bescheide/ verjährte Gebühren/ Rechtsansicht VG Stgt, VGH Manh
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25689.0
Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17623.0
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13609.0

LG Tübingen, Beschluss vom 29.08.2019 - 5 T 192/19 (Zustellungserfordernis)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32514.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Januar 2023, 18:32 von Bürger«

m
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Fazit:

Es könnte also keine schlechte Idee sein, den Zugang zu bestreiten, weil der Beitragsservice regelmäßig keinen "ordnungsgemäßen Absendevermerk" erstellt.

Solange der Beitragsservice keine "ordnungsgemäßen Absendevermerke" erstellt, genügt bloßes unsubstantiiertes Bestreiten des Zugangs. Dann hat der Beitragsservice keine Chance mehr. Und genau dies ist die verwaltungsorganisatorische Achillesverse, die jeder nutzen könnte, um dieses Unrechtssystem zu Fall zu bringen.

Denn eines ist klar:
Mit Millionen von förmlichen Zustellungen, die insofern die Alternative für den Beitragsservice wären, solange er keine "ordnungsgemäßen Absendevermerke" erstellt, wären die Geldschneider aus Köln hoffnungslos überfordert.

Diese förmlichen Zustellungen sind dem Beitragservice schon deshalb nicht möglich, weil die Daten nicht zum Zeitpunkt der Bearbeitung anschließend sofort zum Druck und zur Postversendung täglich aufbereitend abgearbeitet werden.

Der Beitragservice übergibt die bearbeitenden Daten seiner Post und der Briefe an externe Dienstleister. Schon deshalb kann ein "ordnungsgemäßer Absendevermerk" niemals das tatsächliche Datum vom Vermerk, welches eine Kontrollperson mit inhaltlich bezogenem Text auslösen müsste mit dem Druckdatum und schon gar nicht mit dem Zustelldatum der Briefe übereinstimmen. Das erklären die Zeitdifferenzen.

Stützend auf die FA-Ausführungen und Urteile wie von Knax in seinem Beitrag herausgearbeitet, kann jeder diese zeitlichen Abläufe als Argument in seiner Klage bei den Gerichten belegend verwenden. Bei der Darlegung in einer Klage bleibt natürlich immer das Risiko, dass 99% der Richter an den VG dieses nicht begreifen oder berücksichtigen wollen.

Zu Zeiten des letzten Jahrhunderts als die betriebseigenen Muhlies bei den Rundfunkanstalten selbst die Bearbeitung einzeln durchgeführt haben, war die "ordnungsgemäßen Absendevermerke" wie es das Gesetz vorsieht noch konform. EDV-Verarbeitung kann Fehler verursachen und wenn dann Massenhaft.

Gruß muuhhhlli


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2016, 17:31 von Bürger«

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Zu Zeiten des letzten Jahrhunderts als die betriebseigenen Muhlies bei den Rundfunkanstalten selbst die Bearbeitung einzeln durchgeführt haben, war die "ordnungsgemäßen Absendevermerke" wie es das Gesetz vorsieht noch konform. EDV-Verarbeitung kann Fehler verursachen und wenn dann Massenhaft.

Die Ansicht, dass bei Fehlen eines ordnungsgemäßen Absendevermerks das bloße (also unsubstantiierte) Bestreiten des Zugangs genügt, teilt jedoch nicht jedes Gericht.

Nachfolgend ein Textauszug aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlands vom 19.05.2016 (Az. 6 L 289/16):

Zitat von: Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlands vom 19.05.2016, Az. 6 L 289/16
Die der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 10.03.2016 zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide des Beigeladenen vom 01.05., 01.06. und 01.09.2015 sind mangels Widerspruchseinlegung durch den Antragsteller bestandskräftig und damit unanfechtbar gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 SVwVG geworden. Hinreichende Zweifel, dass diese dem Antragsteller nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben und demzufolge nicht im Verständnis von § 43 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG wirksam geworden wären, bestehen nicht. Soweit der Antragsteller bestritten hat, dass ihm die entsprechenden Festsetzungsbescheide des Beigeladenen zugegangen sind, vermag er damit nicht durchzudringen. Vielmehr ist nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins von einem Zugang der in Rede stehenden Festsetzungsbescheide des Beigeladenen auszugehen. Zwar bleibt auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Erhebung von Rundfunkbeiträgen ungeachtet der Zulässigkeit einer kostensparenden formlosen Übermittlung der Beitragsbescheide grundsätzlich die Behörde beweispflichtig für den Zugang. Die Behörde kann aber ihrer Beweispflicht im Streitfall auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss.

Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.04.2014, 1 D 214/14; ferner BayVGH, Beschluss vom 06.07.2007, 7 CE 07.1151, zitiert nach juris

Solche für einen Zugang der der angekündigten Vollstreckung zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide sprechenden Tatsachen sind hier gegeben. Nach den Verwaltungsunterlagen des Beigeladenen sind in dem hier in Rede stehenden Beitragszeitraum neben den drei Festsetzungsbescheiden vom 01.05., 01.06. und 01.09.2015 auch weitere drei Mahnungsschreiben vom 02.07., 01.08. und 01.11.2015 von dem Beigeladenen erstellt und ordnungsgemäß an die seinerzeit gültige Anschrift des Antragstellers ... übersandt worden. Dies wird durch die in der sog. Historie-Aufstellung des Beigeladenen enthaltenen Versanddaten hinreichend belegt. Irgendein Rücklauf der Festsetzungsbescheide oder der sonstigen an den Antragsteller gerichteten Schreiben des Beigeladenen ist in den Verwaltungsakten nicht dokumentiert. Dies spricht nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür, dass der Antragsteller die Bescheide, auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass gelegentlich eine Postsendung auf dem Postweg verloren geht, auch erhalten hat. Begründete Zweifel, dass der Antragsteller die in Rede stehenden Festsetzungsbescheide gleichwohl nicht erhalten haben könnte, bestehen nicht. Solche Zweifel am Zugang der Festsetzungsbescheide sind nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf glaubhaft und schlüssig vorträgt. Dem genügt das Vorbringen des Antragstellers, der Briefkasten sei defekt gewesen, so dass die Post frei zugänglich gewesen sei und auch habe herausfallen können, nicht. Davon abgesehen, dass es an der erforderlichen Glaubhaftmachung durch den Antragsteller fehlt, ist sein Vorbringen in der dargelegten Weise auch wenig nachvollziehbar, widerspricht es doch jeglicher Lebenserfahrung, dass über einen Zeitraum von sechs Monaten sämtliche Festsetzungsbescheide des Beigeladenen und dessen sonstige Schreiben aus dem Briefkasten des Antragstellers entwendet worden oder anderweitig verloren gegangen sein könnten.

Dem Verwaltungsgericht des Saarlands genügte hier anstelle eines ordnungsgemäßen Absendevermerks, den die Rundfunkanstalten regelmäßig nicht liefern können, die sog. "Historie-Aufstellung", um das bloße Bestreiten des Zugangs aus dem Weg zu räumen.

Man sieht also, dass der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand." auch hier gilt, weil man nicht sicher sein kann, ob man an einen rundfunkhörigen oder einen rundfunkkritischen Richter gerät.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2016, 11:00 von Knax«

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Dem Verwaltungsgericht des Saarlands genügte hier anstelle eines ordnungsgemäßen Absendevermerks, den die Rundfunkanstalten regelmäßig nicht liefern können, die sog. "Historie-Aufstellung", um das bloße Bestreiten des Zugangs aus dem Weg zu räumen.
Man sieht also, dass der Spruch "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand." auch hier gilt, weil man nicht sicher sein kann, ob man an einen rundfunkhörigen oder einen rundfunkkritischen Richter gerät.

@Knax

Für normale Postbriefe als Zustellung für Widerspruchsbescheide gibt es aber auch ein Urteil das folgendes zitiert:

VG Saarlouis Urteil vom 25.1.2016, 6 K 525/15 (Auszug)
Zitat
Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Auch liegt noch nicht einmal ein auf dem Widerspruchsbescheid angebrachter Absendevermerk vor. Aus der im Klageverfahren nachgereichten Erklärung des zuständigen Sachbearbeiters des Beitragsservice des Beklagten vom 15.07.2015 ergibt sich lediglich, dass der Widerspruchsbescheid am 02.04.2015 zur Post gegeben worden sein „muss“. Aus all dem folgt, dass der Widerspruchsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch ist mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids keine Heilung von Zustellungsmängeln eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln erfolgt gemäß § 8 VwZG nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine (förmliche) Zustellung, gleich welcher Art, ist aber hier nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche vorliegend jedoch gar nicht erfolgt ist, hat sonach eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.
vgl. Urteil der Kammer vom 23.12.2015, 6 K 43/15; VG München, Urteil vom 10.04.2012, M 6b K 11.1831, juris, Rz. 25 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, AU 7 K 13.824, juris, Rz. 31; vgl. auch Sadler, in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 8 VwZG Rz. 3
Im Übrigen besteht vor diesem Hintergrund Veranlassung, den Beklagten erneut darauf hinzuweisen, dass ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO zuzustellen ist, und zwar von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Ausnahmen sind auch in sog. Massenverwaltungsverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung gesetzlich nicht vorgesehen, auch nicht aus ökonomischen Gründen. Ein bewusstes Absehen des Beklagten von der ihm obliegenden Zustellungspflicht wäre mit seiner Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

Weiterlesen:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5266
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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@knax
Müssen wir veilleicht mal weitere Urteile vergleichen, um herauszubekommen wie sich das republikweit darstellt und ob man daraus dann ggfs. Handlungsempfehlungen je nach Wohnort ableiten kann.

Was schreiben denn "Kopp/Ramsauer VwVfG 13. Auflage 2012, §41 Rn. 43 m.w.N." als Quellverweis im Urteil vom VG Schleswig-Holstein? Kannst Du das einsehen?

@marga
es muss aber unterschieden werden zwischen "einfachen" Bescheiden und einem Widersprchsbescheid. Beim Widerspruchsbescheid greift explizit die VwGO - und von daher ist eine "Zustellung" (im juristischen Sinne) zwingend. Normale Postbriefe erfüllen nicht die Kriterien einer "Zustellung" bzw. bei "einfachen" Bescheiden werden beim Versand nicht die gleichen Anforderungen gestellt wie bei einem Widerspruchsbescheid.


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Auch liegt noch nicht einmal ein auf dem Widerspruchsbescheid angebrachter Absendevermerk vor.

Es zeichnet sich also immer mehr ab wo die Achillesferse zu suchen/finden ist:

der fehlende: [...] auf dem Widerspruchs? bescheid angebrachter Absendevermerk ??

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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es muss aber unterschieden werden zwischen "einfachen" Bescheiden und einem Widersprchsbescheid. Beim Widerspruchsbescheid greift explizit die VwGO - und von daher ist eine "Zustellung" (im juristischen Sinne) zwingend. Normale Postbriefe erfüllen nicht die Kriterien einer "Zustellung" bzw. bei "einfachen" Bescheiden werden beim Versand nicht die gleichen Anforderungen gestellt wie bei einem Widerspruchsbescheid.

@Maverick

Diese Untermauerung finde ich gut, genau das wollte die Person Z damit ausdrücken.  8) 8) 8)

Anmerkung:

Der Widerspruchsbescheid schließt das vorgerichtliche Verwaltungsverfahren ab und er ist auch nicht abänderbar und deshalb die förmliche Zustellung, so glaubt der juristische Laie dies zu verstehen.  ::) ::) ::)
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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Auch liegt noch nicht einmal ein auf dem Widerspruchsbescheid angebrachter Absendevermerk vor.

Es zeichnet sich also immer mehr ab wo die Achillesferse zu suchen/finden ist:

der fehlende: [...] auf dem Widerspruchs? bescheid angebrachter Absendevermerk ??

Gruß
Kurt

Meint das Gericht damit nicht bspw. den Vermerk des Absenders "per (Post)zustellurkunde" oberhalb der Empfängeranschift?
Was könnte/müsste/sollte denn bei einem "einfachen" Bescheid für ein Vermerk angebracht werden?


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Ausgehend von diesem Beitrag von Marga:

"ordnungsgemäße Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20320.msg131293.html#msg131293

und damit von dem Verweis auf das Urteil:

VG Saarlouis Urteil vom 25.1.2016, 6 K 525/15
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5266
Zitat
Aus all dem folgt, dass der Widerspruchsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch ist mit dem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids keine Heilung von Zustellungsmängeln eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln erfolgt gemäß § 8 VwZG nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine (förmliche) Zustellung, gleich welcher Art, ist aber hier nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche vorliegend jedoch gar nicht erfolgt ist, hat sonach eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen.

habe ich im Verwaltungszustellungsgesetz (Bund und Land NRW) hier was Interessantes gefunden.

Was folgt nun aus diesen hübschen Funden?


Die hier zitierten Stellen für Bund und Land NRW sind identisch!

Bund: https://dejure.org/gesetze/VwZG/3.html
Land NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000050#det368689

Zitat
§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

Bund: https://dejure.org/gesetze/VwZG/4.html
Land NRW: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000050#det368690
Zitat
§ 4 Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.

Was folgt nun aus diesen hübschen Funden?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. September 2016, 13:26 von Viktor7«

K
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Meint das Gericht damit nicht bspw. den Vermerk des Absenders "per (Post)zustellurkunde" oberhalb der Empfängeranschift?
Was könnte/müsste/sollte denn bei einem "einfachen" Bescheid für ein Vermerk angebracht werden?

Bitte den Eingangsbeitrag in Ruhe lesen - dieser thread handelt von  "ordnungsgemäßen Absendevermerke" der Bescheide bei Bestreiten des Zugangs:

[...]
Konkret ging es um die Frage, ob ein Beitragsbescheid dem Betroffenen zugegangen ist.
Das VG Schleswig-Holstein verneinte dies mit dem Hinweis darauf, dass ein "ordnungsgemäßer Absendevermerk" nicht erstellt wurde.
Es ist wohl so, dass ein nicht-substantiiertes Bestreiten des Zugangs genügt, sofern ein "ordnungsgemäßer Absendevermerk" fehlt.

[...]

Mit Millionen von förmlichen Zustellungen, die insofern die Alternative für den Beitragsservice wären, solange er keine "ordnungsgemäßen Absendevermerke" erstellt, wären die Geldschneider aus Köln hoffnungslos überfordert.

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ist schon klar, Kurt.

Ich bezog mich auf Dein Zitat und das stammte ja aus dem Urteil, wo es um Widerspruchsbescheide ging und dort wäre ein entpsrechender (fehlender) Vermerk bspw. "per (Post)Zustellurkunde".  ;)

Die Frage ist nun muss ein solcher Vermerk "auf" den Bescheid, eben vergleichbar "per Zustellurkunde" auf einem Widerspruchsbescheid oder reicht ein Vermerk "bei" einem Bescheid zB. in einem Postausgangsbuch beim Absender um als ordnungsgemäßer Absendervermerk eines Bescheides zu gelten?

"auf" würde evtl. ja bedeuten, der Bescheid müsste wenigstens als Einschreiben verschickt werden. Oder welche anderen Vermerke kämen hier überhaupt in Frage (solange es nicht am Ende doch per Zustellung verschickt werden würde)? So war meine aufgeworfene Frage zu verstehen.

Vielleicht interpretiere ich den Beschluss auch falsch und es ist nur die Alternative "auf" vom VG Schleswig-Holstein gemeint.


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K
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Im Beck'schen Onlinekommentar zu § 41 VwVfG ist folgendes zu lesen:

Zitat von: Beck'scher Onlinekommentar VwvfG, § 41, Rn. 81
Die hM verlangt für das Bestreiten der Bekanntgabe einen substantiierten glaubhaften Vortrag, der geeignet ist, berechtigte Zweifel zu begründen, dass im konkreten Fall ausnahmsweise gute Gründe gegen die Vermutung sprechen, dass eine gewöhnliche Postsendung im Inland den Empfänger innerhalb von drei Tagen erreicht (BFH NVwZ 2000, 359; NJW 1976, 2040; OVG Münster NVwZ-RR 1997, 77 (78); 1995, 550; NJW 1981, 1056; VGH Mannheim NJW 1986, 210; VG Brem NVwZ 1994, 1236; OVG Bln-Bbg BeckRS 2014, 58829; OVG Münster BeckRS 2015, 40059). So genügt der Vortrag des Empfängers, er habe den Bescheid oder die Mitteilung über die Niederlegung nicht im Briefkasten vorgefunden, nicht aus. Er muss vielmehr vortragen, dass und wie er regelmäßig und in der fraglichen Zeit den Inhalt seines Briefkastens überprüft und gleichwohl das fragliche Schriftstück nicht vorgefunden hat. Ein solches qualifiziertes Bestreiten soll nur dann nicht erforderlich sein, wenn die Behörde den Zeitpunkt der Aufgabe des Bescheides zur Post in ihren Akten nicht vermerkt hat (VGH München NVwZ-RR 1992, 339; VG Brem NVwZ-RR 1996, 550).

Es darf allerdings nicht verkannt werden, dass sich negative Tatsachen grds. nicht beweisen lassen. Ein „atypischer Geschehensablauf“, der zum Scheitern oder zur Verspätung der Bekanntgabe geführt hat, kann der Empfänger schon deshalb regelmäßig nicht vortragen, weil sich ein solcher Geschehensablauf meist gerade nicht in seiner Sphäre abgespielt haben wird. Die Ansprüche der Rspr. an ein substantiiertes Vorbringen sind von einem großen Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Post getragen, das jedenfalls nach der Privatisierung der Postdienste nicht mehr mit der gleichen Rechtfertigung aufrecht erhalten bleiben kann wie für die Zeit davor.

Die Forderung nach einem individualisierten und substantiierten Vorbringen wird häufig auf talentierte Beredsamkeit hinauslaufen. Sie benachteiligt denjenigen, der wenig Talent besitzt, alltägliche und ihm daher gar nicht besonders bewusste Vorgänge und Abläufe lebhaft zu schildern und bspw. zu betonen, dass er einen Briefkasten besitzt, dass dieser mit seinem Namen versehen ist, dass er ihn jeden Tag ein- oder mehrfach auf seinen Inhalt kontrolliert, wie er diese Kontrolle im einzelnen durchführt, zB ob er den Inhalt entnimmt und sofort auf unerbetene Werbesendung durchsieht, diese sofort separiert und entsorgt oder ob er den gesamten Inhalt erst einmal auf einem Tisch ausbreitet, sorgfältig sortiert etc. Wenn er bspw. regelmäßig sofort am Briefkasten die Werbesendungen aussortiert, erhöht dies im Vergleich zu der sorgfältigen Sortierung am Tisch die Gefahr, dass er versehentlich auch eine Niederlegungsmitteilung oder einen Brief entsorgt, den er andernfalls entdeckt hätte. Aber das beweist nicht, dass er einen solchen Brief erhalten hat. Letztlich kann deshalb doch nur darauf abgestellt werden, dass der Empfänger den Zugang bestreitet und die Behörde das Gegenteil nicht beweisen kann (OVG Münster NVwZ-RR 1997, 77 (78); NVwZ 1995, 1228 (1229); OVG Bln OVGE 24, 201).

Jüngere obergerichtliche Judikate differenzieren zwischen der Situation, dass der Empfänger nachweislich mehrere Schriftstücke der Behörde erhalten hat und dann behauptet, eine spezielle Sendung nicht erhalten zu haben, und dem Fall, dass eine solche Einbettung des problematischen Falles in ein Umfeld unproblematischer Fälle nicht besteht. Im erstgenannten Fall soll das bloße Bestreiten des Zugangs nicht ausreichen, im letzteren dagegen schon (VGH Kassel BeckRS 2016, 43123, Rn 12 f. mwN).

Auf den letzten, fett markierten Absatz möchte ich hier kurz eingehen.

Wir alle wissen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Rahmen der Frage des Zugangs häufig den Standpunkt vertritt: "Ja ja, schon klar. Alle anderen Schreiben haben Sie erhalten, nur das streitige Schreiben nicht. Sehr glaubwürdig!"

Aber genau an dieser Stelle sagt der BFH folgendes:

Zitat von: BFH, Urteil vom 14.03.1989, Az. VII R 75/85
Der Anscheinsbeweis ist aber nicht schon dann geführt, wenn zwei verschiedene Möglichkeiten eines Geschehensablaufs in Betracht zu ziehen sind, von denen die eine wahrscheinlicher ist als die andere (BGHZ 24, 308, 312; BVerwG-Urteile in Buchholz, a.a.O.; kritisch zur BGH- Rechtsprechung Diederichsen, a.a.O., S.221). Denn die volle Überzeugung des Gerichts vom Zugang läßt sich auf eine --wenn auch große-- Wahrscheinlichkeit nicht gründen.

Selbst wenn für die Anwendung des Anscheinsbeweises das Schwergewicht auf die Wahrscheinlichkeit oder die Typizität eines bestimmten Geschehensablaufs gelegt wird, wenn also aufgrund der Tatsache, daß von den insgesamt aufgegebenen Briefsendungen die weitaus größere Zahl beim Empfänger auch ankommt und in diesem Geschehensablauf eine dem Anscheinsbeweis genügende Typik gesehen wird, verbietet sich seine Anwendung für den Nachweis des Zugangs eines bestimmten Schriftstücks.

Mit anderen Worten: Auch wenn man sich als Betroffener auf die höchstinstanzliche Rechtsprechung beruft und der öffentlich-rechtliche Rundfunk mit genau der Argumentation um die Ecke kommt, die der BFH verwirft, bekommt trotzdem der öffentlich-rechtliche Rundfunk Recht, weil er -wie ein kleines Kind- mit dem Fuß auf den Boden stampft, sein gleiches Argument einfach wiederholt und meint, damit sei der Zugang nachgewiesen. Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung, so wird hier in Deutschland Recht gesprochen - man muss nur trotzig genug mit dem Bein auf den Boden stampfen!


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Was folgt nun aus diesen hübschen Funden?

Das nach dem gesunden Rechtsempfinden einer Person x, was heute manchmal gar nicht mehr gilt, die Widerspruchsbescheide der angeblichen "Behörde" nichtig sind.
Die Öfrech wollten sich das ganz einfach machen, maximale Zwangskohle einstreichen mit minimalem Aufwand, sowohl was administrative Aspekte angeht, aber auch finanzielle. Das ordentliche Versenden mit Postzustellungsurkunde oder per Einschreiben kostet ja auch Geld. Das wollte man sich sparen für die Zusatzrenten und verschickt mal quasi Werbebriefe für kleines Geld, in der Hoffnung, das es keinem auffällt. Wie dumm gelaufen...


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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Jüngere obergerichtliche Judikate differenzieren zwischen der Situation, dass der Empfänger nachweislich mehrere Schriftstücke der Behörde erhalten hat und dann behauptet, eine spezielle Sendung nicht erhalten zu haben, und dem Fall, dass eine solche Einbettung des problematischen Falles in ein Umfeld unproblematischer Fälle nicht besteht. Im erstgenannten Fall soll das bloße Bestreiten des Zugangs nicht ausreichen, im letzteren dagegen schon (VGH Kassel BeckRS 2016, 43123, Rn 12 f. mwN).

Welche Richter-Logik steckt denn dahinter?
10 Widersprüche bekommen zu haben könnte man demnach (problemlos) bestreiten, aber 1 von 10 nicht bekommen zu haben nicht?


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K
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Im Zusammenhang mit der begonnenen Diskussion habe ich folgenden, extrem aufschlussreichen Beschluss des VG Meiningen ausfindig machen können. Meine Überlegungen zu diesem Beschluss schreibe ich in einer separaten, nachfolgenden Antwort nieder.

Zitat von: VG Meiningen, Beschluss v. 02.07.2015, Az. 8 E 183/15 Me
Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Vollstreckung aus den Gebührenbescheiden vom 02.10.2008, 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010 und 01.08.2010 vorläufig zu unterlassen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3.

III. Der Streitwert wird auf 368,88 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wird seit April 2000 als Rundfunkteilnehmer bei dem Antragsgegner mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät geführt. Der bis April 2008 aufgelaufene Gebührenrückstand wurde im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens niedergeschlagen.

Mit Schreiben vom 16.05.2008 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass er zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet sei, da er Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalte. Ihm wurde angekündigt, dass er zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen eine Zahlungsaufforderung erhalten werde.

Mit Kontoauszug vom 06.06.2008 informierte der Antragsgegner über die Niederschlagung der Gebühren für die Jahre 2003 bis April 2008 und forderte zur Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum Mai bis Juli 2008 in Höhe von 51,09 Euro auf. Mit Gebührenbescheid vom 02.10.2008 setzte der Antragsgegner Rundfunkgebühren für die Zeit von Mai bis Juli 2008 in Höhe von 56,20 Euro fest, worin ein Säumniszuschlag von 5,11 Euro enthalten war. Eine Zahlung erfolgte nicht.

In der Folgezeit setzte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010, 01.08.2010, 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 Rundfunkgebühren bzw. ab Januar 2013 Rundfunkbeiträge für den gesamten Zeitraum von Mai 2008 bis Januar 2014 fest. Die Bescheide wurden mit einfachem Brief an den Antragsteller abgesandt. Ein weiterer Bescheid des Antragsgegners vom 05.11.2010 wurde mit dem Vermerk "Empfänger nicht zu ermitteln" zurückgesandt. Am 28.01.2011 teilte die Einwohnermeldebehörde mit, der Antragsteller sei in die J... Str. in E... verzogen. Der Antragsgegner übersandte die Folgebescheide sodann an die neue Adresse. Am 13.02.2014 teilte die Einwohnermeldebehörde erneut eine Adressenänderung in die A... Str. in E... mit, an die die nachfolgende Post verschickt wurde. Außer dem Bescheid vom 05.11.2010 wurde kein Bescheid als unzustellbar zurückgesandt. Widerspruch wurde nicht eingelegt, Zahlungen erfolgten ebenfalls nicht. Am 02.05.2014 mahnte der Antragsgegner den Antragsteller hinsichtlich ausstehender Gebühren und Beiträge von 1.384,39 Euro. Mit Schreiben vom 04.07.2014 ersuchte er die Stadtkasse der Stadt E... um Vollstreckung dieser Summe beim Antragsteller.

Mit Schreiben vom 05.08.2014 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, er habe die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide nicht erhalten, sie seien mithin nicht wirksam bekanntgegeben. Unter dem 08.08.2014 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller sämtliche Gebühren- und Beitragsbescheide und wies darauf hin, dass sie nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG als bekanntgegeben gelten würden. Mit Schreiben vom 18.08.2014 legte der Antragsteller gegen die Bescheide Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2014 wegen Ablaufs der Widerspruchsfrist zurückgewiesen wurde. Am 12.12.2014 hat der Antragsteller dagegen Klage erhoben (Az.: 8 K 635/14 Me), über die noch nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben vom 24.04.2015 übersandte die Stadtkasse der Stadt E... dem Antragsteller eine Pfändungs-/Einziehungsverfügung über 1.475,51 Euro, in der als Vollstreckungsgläubiger der Mitteldeutsche Rundfunk, ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice in Köln sowie die Stadtverwaltung E... genannt wurden. In der beigefügten Forderungsaufstellung ist ausgeführt, dass Gegenstand der Pfändung eine Forderung des Mitteldeutschen Rundfunks für den Zeitraum von Mai 2008 bis Januar 2014 in Höhe von 1.384,39 Euro nebst Vollstreckungskosten und Auslagen von insgesamt 91,12 Euro ist.

Mit am 17.05.2015 eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Meiningen den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Staatsanwaltschaft Meiningen leitete den Antrag an das zuständige Verwaltungsgericht Meiningen weiter. Die Vollstreckung sei unzulässig. Der Gläubiger sei im Schreiben vom 24.04.2015 nicht richtig angegeben. ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice sei keine Anstalt, Stiftung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Stadt E... hätte schon deshalb das Amtshilfeersuchen abweisen müssen. Zudem existiere kein Verwaltungsakt, in dem Beitragspflicht und Beitragshöhe festgesetzt worden seien. Die Bescheide, auf die der Antragsgegner sich berufe, habe er erst am 14.08.2014 erhalten. Er habe in den vergangenen Jahren in der J... Str. in E... gewohnt und täglich nach der Arbeit den Briefkasten geleert. Dieser habe sich jedoch außerhalb des Wohnhauses befunden und sei für jedermann frei zugänglich gewesen. Es sei mehrfach zu Diebstählen der Post gekommen. Den Antragsgegner treffe die Beweislast für den Zugang der Bescheide. Soweit ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, sei dieser zudem verfassungswidrig.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden des Mitteldeutschen Rundfunks vorläufig zu unterlassen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Voraussetzungen für die Vollstreckung seien erfüllt. Die zugrundeliegenden Bescheide seien bestandskräftig, die beizutreibende Forderung fällig. Die Zahlung der fälligen Beträge sei mit Schreiben vom 02.05.2014 unter Setzung einer Zahlungsfrist von mehr als einer Woche angemahnt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Verfahren 8 K 635/14 Me und der Behördenvorgänge des Antragsgegners (1 Hefter) Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag, den das Gericht nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Antrag auslegt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Schreiben der Stadtkasse Eisenach vom 24.04.2015 angekündigte Vollstreckung vorerst zu unterlassen, ist nur teilweise begründet. Soweit er sich gegen die Vollstreckung aus den Bescheiden des Antragsgegners vom 02.10.2008, 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010 und 01.08.2010 richtet, hat der Antrag Erfolg. Hinsichtlich der Bescheide vom 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 ist der Antrag auf Unterlassung der Vollstreckung unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist die Vollstreckung der für den Zeitraum von Mai 2008 bis Januar 2014 erhobenen Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollstreckung von Verwaltungsakten. Er begehrt die Unterlassung der Zwangsvollstreckung, weil der Vollstreckungsgläubiger nicht richtig bezeichnet sei und es an einem vollstreckbaren Titel fehle.

Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten sind die Bestimmungen des § 167 i. V. m. § 173 VwGO und die Bestimmungen des 8. Buches der ZPO nicht anwendbar. Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., § 167, Rdnr. 14 ff; VGH Baden-Württemberg, B. v. 16.11.2011 - 3 S 1317/11 -, juris).

1. Soweit der Antrag sich gegen die Vollstreckung aus den Bescheiden vom 02.10.2008, 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010 und 01.08.2010 richtet, hat er Erfolg.

Rechtsgrundlage für das Vollstreckungsverfahren sind nach § 6 Abs. 2 der Satzung des MDR über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren die landesrechtlichen Vorschriften im Verwaltungszwangsverfahren, hier die Regelungen der §§ 18 ff. Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG). Nach § 19 ThürVwzVG müssen die Verwaltungsakte bestandskräftig oder sofort vollziehbar sein. Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, kann nach § 33 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG vollstreckt werden, wenn er dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben ist, die beizutreibende Forderung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner vor der Beitreibung durch verschlossenes Schreiben ergebnislos aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche seit Bekanntgabe zu leisten (Mahnung).

Der Antragsgegner hat nicht nachgewiesen, dass die Bescheide dem Antragsteller bekanntgegeben worden sind. Eine förmliche Zustellung hat der Antragsgegner nicht vorgenommen, sondern die Bekanntgabe mit einfachem Brief vorgenommen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 ThürVwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Das sich aus § 41 Abs. 2 ThürVwVfG ergebende Verwaltungsrechtsprinzip kann hier ergänzend herangezogen werden, auch wenn das ThürVwVfG nach § 2 Abs. 1 grundsätzlich nicht für die Tätigkeit des Thüringer Rundfunks gilt (vgl. VG Frankfurt, B. v. 28.11.2006 - 10 G 3052/06 - juris). Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 Thür VwVfG hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Legt der Empfänger plausibel dar, dass ihm der Verwaltungsakt nicht zugegangen ist, liegt ein Zweifelsfall vor, in dem die Behörde die Beweislast trägt.

Der Antragsteller hat behauptet, die Bescheide nicht erhalten zu haben, womöglich weil die Post aus seinem Briefkasten gestohlen worden sei. Dem Antragsgegner ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Gebührenbescheide dem Antragsteller zugegangen sind, denn er hat es bereits versäumt, auf den Bescheiden einen Vermerk über die Aufgabe zur Post anzubringen und hat auch in der Historie-Aufstellung keinen Hinweis auf die Absendung des jeweiligen Bescheides, z. B. ein Postauflieferungsdatum oder eine Sendungsnummer aufgenommen (vgl. zum Vorstehenden: VG Bayreuth, B. v. 03.09.2007 - B 4 e 07.484 - juris).

Da der Antragsgegner bereits nicht nachweisen kann, dass er die Bescheide abgesandt hat, kommt ihm insoweit auch keine Nachweiserleichterung für den Zugang der Bescheide zugute.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Bescheide vom 02.10.2008, 01.11.2008, 06.02.2009, 01.05.2009, 01.08.2009, 06.11.2009, 05.02.2010, 01.05.2010 und 01.08.2010 dem Antragsteller nicht zugegangen sind, so dass die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwZVG (Bekanntgabe des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes an den Vollstreckungsschuldner) nicht erfüllt sind. Die Vollstreckung ist daher insoweit unzulässig.

2. Hinsichtlich der Bescheide vom 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 für den Zeitraum August 2010 bis Januar 2014 liegen die Voraussetzungen für das Vollstreckungsverfahren hingegen vor.

Rechtsgrundlage sind wiederum die Regelungen der §§ 18 ff. Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG). Nach § 19 ThürVwzVG müssen die Verwaltungsakte bestandskräftig oder sofort vollziehbar sein und, soweit eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, nach § 33 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG dem Vollstreckungsschuldner bekannt gegeben sein, die beizutreibende Forderung muss fällig sein und der Vollstreckungsschuldner gemahnt worden sein.

Die o. g. Bescheide sind bestandskräftig, denn der Antragsteller hat gegen sie keinen Widerspruch eingelegt. Die Bescheide sind dem Antragsteller auch bekanntgegeben worden. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers geht die Kammer davon aus, dass ihm die streitigen Gebühren- und Beitragsbescheide vom 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 für den Zeitraum August 2010 bis Januar 2014 zugegangen sind.

Der Antragsgegner hat auch diese Bescheide nicht förmlich zugestellt, sondern mittels einfachem Brief mit der Post versandt, so dass wiederum § 41 Abs. 2 ThürVwVfG zur Anwendung kommt. Auch in einem sog. Massenverwaltungsverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt, liegt die Beweispflicht für den Zugang eines Bescheides nach § 41 Abs. 2 Satz 3 ThürVwVfG grundsätzlich beim Absender und geht nicht auf den Adressaten über. Die Behörde kann aber ihrer Beweispflicht im Streitfall auch nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger das Schreiben tatsächlich erhalten haben muss (vgl. BayVGH, B. v. 06.07.2007 - 7 C 07.1151 - NVwZ-RR 2008, 252 f., juris).

Die 13 genannten Bescheide sind in der sog. Historie-Aufstellung des Antragsgegners im Einzelnen aufgeführt. Es wird das Datum des Erlasses des Bescheides genannt, der Forderungszeitraum, das Postauflieferungsdatum, die Sendungsnummer und die Entgeltabrechnungsnummer. Die Absendung der Bescheide hat der Antragsgegner damit nachgewiesen.
Die Bescheide sind auch an die richtige Anschrift des Antragstellers abgesandt worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen. Sie sind in vierteljährlichem, regelmäßigem Abstand versandt worden. In einem solchen Fall sind Zweifel am Zugang der Bescheide nur gerechtfertigt, wenn der Adressat einen atypischen Geschehensablauf schlüssig vorträgt. Der Antragsteller hat vorgetragen, sein Briefkasten habe sich außerhalb seines Wohnhauses befunden und sei für jeden frei zugänglich gewesen; es sei häufig zu Diebstählen der Post gekommen. So habe er z. B. eine abonnierte Zeitschrift nicht immer erhalten. Bei 13 Bescheiden, die im fraglichen Zeitraum an den Antragsteller abgesandt wurden, widerspricht es jedoch jeglicher Lebenserfahrung, dass diese alle aus dem Briefkasten entwendet wurden. Zum einen wird ein Brief, der einen Gebührenbescheid enthält, anders als eine Zeitschrift, für Diebe nicht interessant sein. Zum anderen besteht ein Gebührenbescheid in der Regel nur aus zwei DIN A 4 - Seiten, die in einem normalen Briefumschlag versandt werden, der tief in einen Briefkasten hineinfällt und anders als eine Zeitschrift nicht ohne den Briefkasten aufzuschließen, herausgeholt werden kann. Selbst wenn ein einzelner Gebührenbescheid auf dem Postweg oder im Machtbereich des Empfängers verloren gehen könnte, erscheint es völlig ausgeschlossen, dass 13 Briefe verlorengegangen sein könnten (vgl. BayVGH, B. v. 06.07.2007 - 7 C 07.1151 -; VG Frankfurt, B. v. 28.11.2006 - 10 G 3052/06 - jeweils zitiert nach juris).

Die weiteren Voraussetzungen der Vollstreckung sind ebenfalls gegeben. Die Forderungen aus den Bescheiden sind fällig geworden. Nach § 4 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) waren Rundfunkgebühren in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten. Der Rundfunkbeitrag ist nach § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ebenfalls in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Zahlung der fälligen Beträge wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 02.05.2014 angemahnt.

Nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale werden Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge durch die Kassen der Gemeinden vollstreckt. Die Stadtkasse der Stadt E... ist mithin die richtige Vollstreckungsbehörde, da der Antragsteller seinen Wohnsitz in E... hat.

Der Vollstreckungsgläubiger ist ebenfalls hinreichend bezeichnet. Zwar werden in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst neben dem MDR auch ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice und die Stadtverwaltung E... als Gläubiger der Forderung bezeichnet; in der Anlage zur Forderungspfändung ist jedoch klargestellt, dass es sich um eine Forderung des MDR handelt, die die Stadt E... in Amtshilfe einziehen soll.

Gemäß § 38 Abs. 1 ThürVwZVG finden auf das Vollstreckungsverfahren der Vollstreckungsbehörden nach § 36 ThürVwZVG die in § 38 Abs. 1, Nr. 1 bis 4 ThürVwZVG genannten Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Dass hiergegen verstoßen wurde, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Vollstreckung der Bescheide vom 04.02.2011, 01.05.2011, 05.08.2011, 04.11.2011, 03.02.2012, 04.05.2012, 03.08.2012, 02.11.2012, 01.02.2013, 03.05.2013, 02.08.2013, 01.11.2013 und 01.02.2014 ist demnach zulässig, insoweit war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Betrag der streitigen Gebühr, die hier 1.475,51 Euro beträgt, ist in gebührenrechtlichen Eilverfahren auf ein Viertel zu reduzieren.


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