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Autor Thema: LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR  (Gelesen 167071 mal)

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Leute macht Screenshots von den Impressen eurer zuständigen LRAs bevor sie dort etwas ändern!

Ein normaler Ausdruck als Kopie tut es doch auch :) ::)

Für den SWR erledigt. 8)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

e
  • Beiträge: 811
Was sagt der Justiziar dieses Unternehmens, Dr. Hermann Eicher, darüber?

Das würde mich auch brennend interessieren.
Ist Herr Eicher nicht Mitglied dieses Forums?

Herr Dr. Eicher,
was sagen Sie dazu?
Sind Sie zu einer Stellungnahme hier im Forum bereit?

Natürlich nicht, er hat jetzt wichtigeres zu tun >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

G
  • Beiträge: 1.548
Jetzt mal nicht gleich durchdrehen  ;)

Aus dem Beschluss:
"Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird."

Das muss man genauer betrachten. Das LG Tübingen hat die Behördeneigenschaft des SWR verneint. Somit darf der SWR überhaupt nicht mehr hoheitlich auftreten, also keine Bescheide erlassen. Da er es doch tut, könnte das doch als Amtsanmaßung und Urkundenfälschung strafrechtlich relevant sein, denke ich.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Hab ich es eigentlich schon mal erwähnt? ;)
Das Schiff sinkt und die Felle schwimmen davon... 8)
Ihr Buhrows und Willes des ÖRR werdet bald um eure Pensionsansprüche kämpfen müssen, wie wir gegen eure Drohungen und Vollstreckungen. >:D

Ich weiss was ich dieses Wochenende zu tun bzw. zu schreiben habe...genau Ergänzung meiner Klagebegründung >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 09:36 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Ich kann diesen Absatz noch nicht so recht nachvollziehen:
Zitat
38
j) Ein Behördenhandeln ist auch im Vergleich mit anderen Sendern nicht ohne weiteres erkennbar. Nach außen hin tritt der „SWR“ bzw. treten die Landesrundfunkanstalten nicht anders auf als beispielsweise das ZDF oder RTL (alle mit Werbung, Vergütungen außerhalb der Besoldung im öff. Dienst, Programmstruktur). Dass in der Sendergruppe ARD, SWR, NDR, BR, ZDF, SAT1, 3SAT, RTL und arte sich zwar letztlich 7 öffentlich-rechtliche Sender, darunter nur 1 landesbezogene Landesrundfunkanstalt und 2 Mehr-Länder-Landesrundfunkanstalten, befinden, nur drei der genannten öffentlich rechtlichen Sender Behörden mit Beitragsfestsetzungsbefugnis sind und wiederum nur ein Teil davon zugleich – teilweise in Teilflächen des Sendegebiets - Vollstreckungsbehörde, kann schwerlich als offenkundig angesehen werden. Schließlich ist zu sehen, dass keineswegs zwingend die Landesrundfunkanstalt auch – wie in Baden-Württemberg - zugleich Vollstreckungsbehörde ist.

Warum werden dort explizit nur diese Sender/Anstalten aufgeführt? Also warum nicht (auch) WDR, MDR, HR, RBB, SR. Dafür aber die ARD ausdrücklich? Dafür aber 3Sat und arte?

Die landesbezogene LRA: sollte der BR sein.
2 Mehr-Länder-LRA: NDR (Niedersachen, Hamburg, Schleswig-Holstein) und SWR (Ba-Wü, Rheinland-Pfalz)

Wer sind die 3 öffentlich rechlichen Sender, die als Behörde mit Beitragsfestsetzungsbefugnis anzusehen sind? vermutlich BR, SWR, NDR. Wobei der SWR eben nur für die Teilfläche des Sendegebietes Rheinland-Pfalz zugleich Vollstreckungsbehörde ist?

Außerdem stolpere ich hierrüber:  ...und wiederum nur ein Teil davon zugleich - teilweise in Teilflächen des Sendegebietes - Vollstreckungsbehörde.

Wenn es nun einen Teil gibt, der teilweise in Teilflächen keine Vollstreckungsbehörde ist, dann folgt doch daraus, dass es einen anderen Teil geben sollte, der in der Gesamtfläche keine Vollstreckungsbeörde ist. Oder? Demnach müßte dann ja entweder der BR oder der NDR auch keine Vollstreckungsbehörde sein. Hm.


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Z

ZusatzrenteHaetteIchAuchG

Im LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg) steht im § 2 Abs. 1 "Ausnahmen vom Anwendungsbereich" folgendes geschrieben:
Zitat
(1) Dieses Gesetz GILT NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und NICHT für die Tätigkeit des Südwestrundfunks.

Gemäß BayVwVfG (Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) gilt in Bayern analog dem LVwVfG folgendes (Andere Bundesländer ähnlich):
BayVwVfG Art. 2
Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz GILT NICHT für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Das Gesetz gilt AUCH NICHT für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 14:18 von Bürger«

e
  • Beiträge: 811
Für NRW:

§ 2 (Fn 14)
Zitat
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und des Westdeutschen Rundfunks Köln.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 14:19 von Bürger«
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Uwe

  • Moderator
  • Beiträge: 6.419
  • Angst und Geld habe ich nie gekannt :-)
    • gez-boykott.de

Quelle Logo:http://www.nickles.de/lib/new_logo.gif
News: Richter teilen harte Schläge aus
ARD / ZDF: LG Tübingen erklärt Zwangsvollstreckung für unzulässig


Quelle: Nickles.de 23.09.2016


Zitat
Das Landgericht Tübingen hat dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit einem aktuellen Beschluss vom 16.9.2016 mehrere schwere Schläge versetzt. Grundsätzlich wurde eine Zwangsvollstreckung gegen einen Rundfunkbeitragsverweigerer als unzulässig erklärt.

Der sehr ausführliche Beschluss des Landgerichts Tübingen enthält viele deutliche Passagen, die den Rundfunkgegnern gewichtigen Stoff für weitere Klageverfahren liefern.

weiterlesen auf:
http://www.nickles.de/c/n/ard-zdf-lg-tuebingen-erklaert-zwangsvollstreckung-fuer-unzulaessig-11005.html


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Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

K
  • Beiträge: 63
Moin!

Kann das Person K mal einer Folgendes erklären:

Der § 2 der Landes Verwaltungsverfahrensgesetze hat schon seit Jahren die Tätigkeiten der LRA ausgenommen. Sprich die Vollstreckung der Geldforderung und die Bekanntgabe der Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) nach diesem Gesetz sind für die LRA nicht möglich.

Der BS hatte beim Bestreiten des Zuganges trotzdem immer folgendes mitteilt:

Zitat
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".

Dieser Satz stammt aus dem § § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes der Lands VwVfG.

Wieso wird erst jetzt festgestellt, dass die Vollstreckung der Geldforderung möglicherweise rechtswidrig sein könnte?

Das war doch schon jahrelang so und auch klar.

Und nochwas:
Die Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide ist nicht geregelt, da die Landes VwVfG ja keine Anwendung finden und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein §, der die Bekanntgabe der FB regeln würde, fehlt.

Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 14:20 von Bürger«

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  • Beiträge: 448
Dr. Eicher zeigt mit dem Zeigefinger gen Himmel und verweist (pauschal) auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

(So stelle ich mir seine Stellungnahme vor)


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  • Beiträge: 1.548
Dann warten wir mal auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zum Rundfunk"beitrag". Ob man die Argumente des LG Tübingen einfach so übergehen kann?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 14:21 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.158
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Der § 2 der Landes Verwaltungsverfahrensgesetze hat schon seit Jahren die Tätigkeiten der LRA ausgenommen. Sprich die Vollstreckung der Geldforderung und die Bekanntgabe der Verwaltungsakte (Festsetzungsbescheide) nach diesem Gesetz sind für die LRA nicht möglich.

Der BS hatte beim Bestreiten des Zuganges trotzdem immer folgendes mitteilt:

Zitat
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".

Dieser Satz stammt aus dem § § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes der Lands VwVfG.

Wieso wird erst jetzt festgestellt, dass die Vollstreckung der Geldforderung möglicherweise rechtswidrig sein könnte?

Das war doch schon jahrelang so und auch klar.

Und nochwas:
Die Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide ist nicht geregelt, da die Landes VwVfG ja keine Anwendung finden und im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ein §, der die Bekanntgabe der FB regeln würde, fehlt.

Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.


Diese Frage habe ich mir auch gerade gestellt, es scheint wohl noch keinem aufgefallen zu sein.
Entweder wir haben etwas überlesen oder falsch verstanden. ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 14:22 von Bürger«
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K
  • Beiträge: 63
Diese Tatsache hatte hier schon des Öfteren gepostet:
Wo ist der Zugang der Festsetzungsbescheide geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19342.0.html

Interessante Antwort auf einen Widerspruch - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17517.msg125154.html#msg125154

Fragen zum BS, Hamburg & NDR in Bezug auf Anwendbarkeit HmbVwVfG/ HmbVwV
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17273.0.html

Sehr komisch, dass dies keinem Anwalt aufgefallen ist... zumindest nicht öffentlich.

Naja, da es so offensichtlich ist, wäre dies als Begründung bei Widersprüchen ja ganz einfach, weshalb viele der Mandanten verloren gingen... ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. September 2016, 14:23 von Bürger«

b
  • Beiträge: 764
Zitat
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.".
[...]
Wieso fällt sowas keinem Richter und keinem Anwalt auf?
Das sind Tatsachen, die eine Vollstreckung gar nicht möglich machen.


Weil die Gerichte nur die Vollstreckung behandeln. Alles was davor vorgefallen ist, steht somit fest und wird von Gerichten als gegeben angesehen.

LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
Rz. 10

Zitat
Unter anderem durch Fehlen dieses Bescheids kommt es dazu, dass schuldnerseits regelmäßig materiellrechtliche Einwände im Vollstreckungsverfahren (unzulässig) vorgebracht werden.

Rz. 45
Zitat
Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht - entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung - davon nicht berührt wird.

Z.B. man wird für eine Wohnung doppelt abkassiert. Man erfährt es aber nur in einem Festsetzungsbescheid inkl. Säumnisgebühren. Das ist aber schon der Vollstreckungsvorgang, da die Zahlung schon "versäumt" wurde. Man ist gezwungen, gegen die Doppeltbelastung erst bei Vollstreckung vorzugehen. Das ist aber "unzulässig", da der Zug längst abgefahren ist.


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M
  • Beiträge: 448
Sind Sparkassen (öffentlich rechtliche Kreditinstituten) Behörden?

Können sie Bescheide erlassen?

Können sie sich der Amtshilfe (z.B. des Finanzamtes) bedienen?

Soll ein Gericht es klären?


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