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LG Tübingen 16.9.2016, 5 T 232/16 spricht Klartext zum Behördenstatus des SWR

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ZusatzrenteHaetteIchAuchG:
LG Tübingen Beschluß vom 16.9.2016, 5 T 232/16
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=21332


--- Zitat ---Leitsätze

Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Urach vom 11.7.2016 aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom 4.3.2015 für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert: 572,96 EUR
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---29    
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30
   
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31
   
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

....

37    
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...
--- Ende Zitat ---


Edit "Bürger":
Das LG Tübingen hat beschlossen: "Rechtsbeschwerde wird zugelassen".
Die Beschwerdefrist dürfte noch nicht abgelaufen sein.
Solange sollte der Beschluss auch noch nicht als "rechtsgültig" betrachtet werden.
Es gilt, aufmerksam zu beobachten, ob (wahrscheinlich?) und wann der Beklagte SWR (namentlich Herr Eicher?) dagegen Beschwerde beim BGH einlegen wird...

Siehe auch weitere tangierende Einzelthemen zum Beschluss des LG Tübingen u.a. unter

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.2016) > Welche Folgen für andere Bundesländer?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20351.msg131657.html#msg131657

örR ohne Behördeneigenschaft > Was sind die möglichen Konsequenzen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20360.msg131661.html#msg131661

LG Tübingen 5 T 232/16 (16.09.16) > bereits vollstreckte Beträge zurückfordern?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20423.0.html

"gilt für [...] Behörden" > Satzbau Bundes-/Landes-VwVfG/VwVG variiert/irritiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20398.0.html


Aus aktuellem Anlass siehe bitte auch neueren Beschluss des LG Tübingen...

LG Tübingen legt nach! Beschluss vom 09. Dezember 2016 – 5 T 280/16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21363.0.html

...welches seine Haltung in der Sache professionell bekräftigt und argumentativ untersetzt - auch in Bezug auf eine zwischenzeitliche, nicht überzeugende Entscheidung des VGH Mannheim/ Baden-Württemberg - im Forum thematisiert u.a. unter
VGH Baden-Württemberg Urteil vom 4.11.2016 zu hoheitlicher Tätigkeit der LRA
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21313.0.html

PersonX:
PersonX ist beeindruckt bezüglich sehr vieler Aussagen in der Entscheidung.

Kurt:


Quelle: http://www.freegifs.de/gif/feuerwerk/feuerwerk00003.gif


ein wahres Feuerwerk !

Es lebe das LG Tübingen !


Gruß
Kurt


Maverick:
Der Hammer.

Dem SWR fehlt als Gläubigerin die materielle Behördeneigenschaft.

Ich muss den Beschluss nochmal lesen...  :)


--- Zitat ---29    
a) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es bei der Gläubigerin an der Behördeneigenschaft. Die Gläubigerin tritt nach außen in ihrem Erscheinungsbild nicht als Behörde auf, sondern als Unternehmen. Bereits die Homepage www.swr.de ist mit „Unternehmen“ überschrieben, von einer Behörde ist nicht die Rede. Die Rubrik „Der SWR“ führt als Menüpunkt „Unternehmen“, nicht "Behörde“ auf. Die Unterseite Unternehmen bzw. Organisation weist einen Geschäftsleiter und eine Geschäftsleitung aus, ein Management. Eine Behörde oder ein Behördenleiter sind nicht angegeben, statt dessen – behördenuntypisch – unternehmerische Beteiligungen.
30
   
b) Das wesentliche Handeln und Gestalten der Gläubigerin ist unternehmerisch.
31
   
c) Eine Bindung an behördentypische Ausgestaltungen (Geltung des Besoldungsrechts oder der Tarifverträge bzw. der Gehaltsstrukturen) für den öffentlichen Dienst) fehlt völlig. Die Bezüge des Intendanten übersteigen diejenigen von sämtlichen Behördenleitern, selbst diejenigen eines Ministerpräsidenten oder Kanzlers, erheblich. Ein eigener Tarifvertrag besteht.

....

37    
i) Gegen die Behördeneigenschaft spricht entscheidend auch die Ausgestaltung der Satzung der Gläubigerin, die weder gesetzlichen noch rechtsstaatlichen Voraussetzungen gerecht wird. In der Satzung (§ 13) wird geregelt, dass auch dem außerhalb der Vollstreckung leistenden Schuldner keinerlei Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Für eine solche Regelung fehlt bereits die gesetzliche Ermächtigung in § 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. ...
--- Ende Zitat ---


Müßte als Folge daraus nicht auch die Amtshilfe der Städte (zunächste einmal in Ba-Wü) wegfallen?
Ich lasse die Frage mal stehen, antworte mir aber schon mal selber: in Ba-Wü gibt es keine Amtshilfe, sondern die Vollstreckung läuft über Amtsgericht und Gerichtsvollzieher.


--- Zitat ---46
   
Das Gericht weicht in einzelnen Positionen von der vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab. Die ist strukturbedingt „konstitutionell uneinheitlich" (BVerfG vom 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88), einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen.
--- Ende Zitat ---

Bravo!!!
 

ellifh:
Herzlichen Glückwunsch zu diesem Erfolg und danke fürs Einstellen :laugh:
Die Tübinger packen es an, großartig!
Die Blase - wir sind eine Behörde - ist dann mal geplatzt. Endlich.

Das wird einen RATTENSCHWANZ NACH SICH ZIEHEN.

Hoffentlich stellen Sie dieses Urteil zusammen mit der bisherigen Sammlung an Urteilen auch auf ihre Internetseite >:D >:D

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