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Autor Thema: Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzung  (Gelesen 12433 mal)

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Nachfolgend seien - da immer wieder Grundlage verschiedenster Diskussionen - die
Anzeige-/Auskunftspflichten zur
Wohnung/ Beitragspflicht gem. RBStV/Satzungen

herausgearbeitet und hinterfragt...

Übersicht:
- Anzeige-/Auskunftspflicht gem. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV)
- Anzeige-/Auskunftspflicht gem. "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
- ZUSAMMENFASSUNG/ (Zwischen-)FAZIT




Anzeige-/Auskunftspflicht gem.
"Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV)


Der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" besagt:
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19862.0

Zitat
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]

Zitat
§ 8 Anzeigepflicht
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen
Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); [...]

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,
2. Tag der Geburt,
3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und
seines gesetzlichen Vertreters,
4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,
5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,
6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,
7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,
8. Beitragsnummer,
9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des
beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,
10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Abs. 3 Satz 1,
11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen
und
12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.
[...]

Ob "zuständige Landesrundfunkanstalt" ausreichend definiert ist, bleibt fraglich.
Siehe hierzu bitte die separaten Diskussionen u.a. unter
Wer oder was ist eine zuständige Landesrundfunkanstalt und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16037.msg116518.html#msg116518



Zitat
§ 9 Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. [...]
Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens
1. der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu  veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.




Anzeige-/Auskunftspflicht gem.
"Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge


...da - wie oben bereits zitiert - die Satzungen der Landesrundfunkanstalten "übereinstimmen" sollen, hier beispielhaft die
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge des MDR
http://www.mdr.de/unternehmen/organisation/dokumente/download3230.html
Zitat
§ 3 Anzeigen, Formulare
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeuges sind unverzüglich schriftlich gemäß §§ 126 Abs. 1, 3 und 4, 126a Abs. 1 BGB der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle zuzuleiten. Dies gilt auch für die Anzeige eines Wohnungswechsels sowie für jede Änderung der Daten nach § 8 Abs. 4 und 5 RBStV.

Diese "in § 2 genannte gemeinsame Stelle" ist jedoch nicht näher definiert als gerade einmal so:
Zitat
§ 2 Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Wer oder was diese "gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten" sein soll, bleibt vollständig im Dunkeln.
> siehe hierzu bitte gesonderte Diskussion u.a. unter
Wer oder was ist der Beitragsservice und wo ist dies geregelt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=17801.0
ggf. in Kürze neue Diskussion zu
Wer oder was ist die "gemeinsame Stelle" und wo ist dies geregelt?
[Link folgt...]




ZUSAMMENFASSUNG/ (Zwischen-)FAZIT

§ 2 RBStV legt fest/ "definiert":
- Wohnungs-"Inhaber" = "Beitragsschuldner"
- "Inhaber" einer Wohnung = "Beitragsschuldner"= jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt
- als "Inhaber" einer Wohnung = "Beitragsschuldner" wird "vermutet", wer in dieser Wohnung gemeldet ist oder als Mieter genannt ist
- mehrere Beitragsschuldner = mehrere "Inhaber" einer Wohnung haften als Gesamtschuldner

§ 8 RBStV legt fest:
- das Innehaben einer Wohnung ist der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" anzuzeigen (Anmeldung)
- die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt
> siehe hierzu bitte gesonderte Diskussion unter
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Mitbewohner/ vorh. Beitragskonto gem. RBStV/Satzung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20247.0


soweit, so schlecht...

Abgesehen von im Forum bereits thematisierten, oben bereits genannten und daher in dortigen Threads, aber bitte nicht in hiesigem Thread zu vertiefenden Fragen
- Wer oder was ist die "zuständige Landesrundfunkanstalt" nach RBStV?
- Wer oder was ist die "gemeinsame Stelle" nach RBStV sowie "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"

stellt sich die Frage:

Wem gegenüber besteht denn nun tatsächlich die
Anzeige-/Auskunftspflicht zu Wohnung/ Beitragspflicht?
a) gegenüber der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" oder
b) gegenüber der "gemeinsamen Stelle"?


Die Auskunfts-/Anzeigepflichten gem.
- "Rundfunkbeitragsstatsvertrag" (RBStV) und gem.
- "Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge"
stehen jedenfalls zueinander in Widerspruch.


§ 8 Abs. (1) Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV)
Zitat
(1) Das Innehaben einer Wohnung [...] ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); [...]

§ 3 Abs. (1) Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (hier des MDR)
Zitat
(1) Anzeigen über Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung [...] sind [...] der [...] [Anm.: nicht näher spezifizierten] gemeinsamen Stelle zuzuleiten. [...]

Will man also (fraglicherweise ;) ) seiner "Anzeigepflicht" nachkommen, liest dann im "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag", dass diese "Anzeigepflicht" der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" gegenüber bestehe, diese aber die "nähere Ausgestaltung" per "Satzung" regeln könne, wendet sich also demgemäß der entsprechenden "Satzung" zu, liest dort von einer "gemeinsamen Stelle", die aber nicht spezifiziert ist und würde dann ("pflichtbewusst") sich noch einmal der vorhergehenden "Norm" des RBStV zuwenden, würde man wieder auf die "zuständige Landesrundfunkanstalt" und deren per "Satzung" näher gegeltes "Verfahren über die Leistung der Rundfunkbeiträge" in eine geradezu matrixartig anmutende "Endlosschleife" geraten...

Kann solches "Rätselraten"/ solch eine Unbestimmtheit/ widersprüchliche Regelung eine verbindliche "Rechtsgrundlage"/ "Verpflichtung" sein?!?


Edit:
Der Beitrag befindet sich noch in Überarbeitung und bleibt daher vorübergehend noch geschlossen.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


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Siehe auch aktuelle Hinweise u.a. unter

Anzeigepflicht, Auskunftsrecht RBStV - Ordnungswidrigkeit und mögliche Folgen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30025.msg188015.html#msg188015

1) Welche Sanktionen drohen dem vom Beitragsservice kontaktierten Inhaber (B), wenn er die Auskünfte zur Beitragsnummer des anderen Inhabers nicht angibt und das für "die Wohnung" angelegte Beitragskonto ignoriert?
Bei "Ignorieren" droht als einzige "Sanktion" eine "Zwangsanmeldung" aufgrund der "nicht wiederlegten Vermutung der Inhaberschaft/ Beitragsschuld für die Wohnung" - und somit bei Nichtzahlung in einigen Wochen ein Festsetzungsbescheid - das erste "rechtlich relevante" Schreiben - mit Rechtsbehelfsbelehrung, gegen welchen dann jedoch Widerspruch möglich wäre - dann wohl mit Hinweisen/ Begründung wie unten angedeutet.
Dabei wäre zwingend die Frist für den Widerspruch einzuhalten bzw. deutlich schneller zu reagieren, da ansonsten ARD-ZDF-GEZ stoisch weitermachen und gleich den nächsten Bescheid hinterherschicken usw. - Grundinformationen siehe unter
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und dort dann u.a.
Ablauf 3 "Beitrags-/FestsetzungsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/LRA (+Rechtsbeh.)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74420.html#msg74420
Ablauf 3a WIDERSPRUCH + Antrag auf Aussetzung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74421.html#msg74421

Ein - allgemein wiederverwertbarer - Widerspruchs-Beispiel-Text für die hier im Thread beschriebene Situation eines Mitbewohners müsste ggf. noch erarbeitet werden.


2) Drohen dem Inhaber (A) jetzt oder später Sanktionen, weil er seine Beitragsnummer gegenüber (B) nicht angibt?
Es ist nicht bekannt, dass einem Inhaber (A) für eine Nicht-Weitergabe seiner persönlichen Daten Sanktionen irgendeiner Art drohen.


Aus diesseitiger Sicht besteht
- weder eine Verpflichtung von Inhaber (A), persönliche Daten (Beitragsnummer) über sich selbst an einen Inhaber (B) auszuhändigen
> Inhaber (A) ist nicht ggü. Inhaber (B) auskunftspflichtig, sondern allenfalls (so gem. RBStV) ggü. der "zuständigen Landesrundfunkanstalt" bzw. seiner (namentlich öffentlich nicht bekanntgegebenen) sog. "gemeinsamen Stelle"
- noch eine Verpflichtung, Befugnis oder Befähigung eines Inhabers (B), über seine eigenen persönlichen Daten hinausgehende Auskünfte zu persönlichen Daten von Dritten (Inhaber (A) und dessen Name/ Beitragsnummer) an die "zuständige Landesrundfunkanstalt" oder deren (namentlich öffentlich nicht bekanntgegebene) sog. "gemeinsamen Stelle" weiterzugeben - schon gar nicht an eine ominöse Stelle namens "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice", die ohne jeglichen offiziellen Vertretungsnachweis oder auch nur Vertretungsvermerk von sich behauptet, derartige Informationen sammeln zu dürfen.

Eine solche über die eigenen persönlichen Daten hinausgehende Verpflichtung, Befugnis oder Befähigung zu Auskünften über persönliche Daten von Dritten ist auch nicht dem RBStV zu entnehmen.

Im Grunde besteht für Inhaber (B) nach diesseitiger Auffassung nicht einmal eine Anzeigepflicht, denn die Wohnung ist ja bereits "angezeigt" durch Inhaber (A) - diese "wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner" > ergo auch für Inhaber (B) > siehe u.a.
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
§ 8 Abs. 3 RBStV "Anzeigepflicht"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8
Zitat
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

Dies kann und sollte der betreffenden Stelle ggf. so mitgeteilt werden - mglw. am besten unter Mitteilung einer Information zur "Lage der Wohnung" oder eine Wohnungsnummer, welche im Mietvertrag steht.
Als Beleg könnte dazu ein Auszug z.B. des Mietvertrages mitgeliefert werden unter weitestgehender Schwärzung aller nicht relevanten Informationen zu Dritten, also ggf. auch des Vermieters.

Einzig relevant hierfür erscheinen:
Name, Adresse, Wohnung von Inhaber (B)


Siehe bitte bereits bestehende Diskussionen u.a. unter

Rundfunkgebühr: Fallstricke für WG-Bewohner
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28893.msg181466.html#msg181466

[...]

Zweiter Meldedatenabgleich - Fragebogen erhalten > Was tun?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28036.msg178626.html#msg178626
In Ermangelung an für die weitere Aufbereitung eines Zwischenfazits erforderlicher Zeit, hier behelfsweise ein Eigen-Voll-Zitat aus
Pro Wohnung muss einer zahlen - Interview Nicole Mertgen / Verbraucherzentrale
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28371.msg178624.html#msg178624
Solange aus den Schreiben
- weder eine Rechtsgrundlage
- noch eine Rechtsmittelbelehrung
- noch eine "Landesrundfunkanstalt" mit Angabe des vollständigen rechtlichen Namens und der jeweiligen Rechtsform
- noch eine Vertretungsbefugnis der schreibenden, nirgendwo namentlich öffentlich bekanntgegebenen "Stelle"
hervorgehen,
rät die unabhängige "Nichtverbraucherzentrale",
nicht auf derartige Schreiben zu reagieren und davon abzusehen, eigene Daten oder gar etwa unbefugt Daten von Dritten ("Namen und Beitragsnummer" > Achtung: Umgehung einer etwaigen beim Einwohnermeldeamt für diese dritte Person vermerkten Auskunftssperre!) an diese unbekannte Stelle herauszugeben oder zu bestätigen, da nicht auszuschließen ist, dass es sich um Trittbrettfahrer zum Zwecke der Datenerschleichung (oder gar noch schlimmeres) handeln könnte.

Ungeachtet dessen besteht nach diesseitiger Auffassung
- keine Verpflichtung und keine Befugnis, überhaupt über die eigenen Daten hinausgehende Daten von Dritten herauszugeben
- keine Befähigung z.B. eine "Beitragsnummer" von Dritten herauszugeben, da man diese nicht kennt, diese einem nicht anderweitig mitgeteilt wurde und man schließlich keine Verfügungsgewalt über die dritte Person hat, jene persönliche Nummer herauszugeben

Einzig(!) die Mitteilung zur Lage der betreffenden Wohnung wäre gem. RBStV eine mögliche Angabe, die fiktive Personen A-Z über sich selbst mitteilen könnten - aber natürlich nur an eine dazu erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis usw. ;)
Wenn diese Angabe zur Lage der Wohnung dann aufgrund mangelhafter Datenbestände bei der "erkennbar legitimierten Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" einen Abgleich nicht ermöglicht (Hinweis: "Meldedatenabgleich" = "Meldeadressen" = i.d.R. keine oder jedenfalls keine vollständigen Angaben zu Wohnungen), ist dies ein "wunderbarer Beleg" für die verwaltungspraktische Untauglichkeit des Anknüpfungspunktes "Wohnung" - siehe u.a. auch unter
Anknüpfungspunkt: 'Wohnung' ist Unfug!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26946.msg169421.html#msg169421
und dann
K&R: Der Rundfunkbeitrag im Konflikt mit der Verfassung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19744.msg129359.html#msg129359

Alternativ könnte man die "erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" dazu auffordern, doch bittesehr alle unter der Meldeadresse "zum Wohnen oder Schlafen geeigneten oder genutzten", "beitragspflichtigen" Raumeinheiten aufzulisten, damit man sich der betreffenden Einheit ein-eindeutig zuordnen kann.

Zudem könnte die "erkennbar legitimierte Stelle mit erkennbarer/ nachprüfbarer Vertretungsbefugnis" aufgefordert werden, doch bittesehr mitzuteilen, wie man den Nachweis für die Zahlung erbringen können soll - und zwar auch in der Zukunft, wenn z.B. kein Kontakt mehr zum jetzigen Zahler besteht - wenn man auf die Zahlungsweise/ Kontodaten der zahlenden Person keinen Einfluss und keine Zugriffsmöglichkeiten hat.

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Weitere Infos folgen...

 >:D


Nunmehr auch ergänzt unter
Ablauf 0 Information/ Datenabfrage/ Anmeldung v. "Beitragsservice"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74417.html#msg74417



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Der "3. Brief" scheint i.d.R. bereits die "AnmeldeBESTÄTIGUNG und ZahlungsAUFFORDERUNG" zu sein - siehe u.a. unter

Meldedatenabgleich 2018 > Anmeldebestät./ Zahlungsaufford. > Reagieren? Wie?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30606.0

Darauf etwaig mögliche fiktive Reaktion/en siehe u.a. unter
"Anmeldebestätigung und Zahlungsaufforderung" - mögl. Reaktion/en an BS/LRA
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30607.0


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