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Autor Thema: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO > zusätzl. Verfahren? Begründung? Rücknahme?  (Gelesen 3522 mal)

Z

Zorniger Bürger

Bei einer fiktiven Person A war lange Zeit Ruhe, bis im August mit der offensichtlich großen Welle der - natürlich negative - Widerspruchsbescheid vom MDR kam (Sammelbescheid über drei Widersprüche, erster Widerspruch datiert mehr als zwei Jahre zurück).

Person A hat erstmal ohne Begründung Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden eingereicht, und dabei einen lapidaren Satz (irgendwo im Forum aufgeschnappt) von wegen "Aussetzung der Zahlungen" mit reingeschrieben. Möglicherweise war letzteres unklug, in dem betreffenden Thread gab es aber keinen Protest.

Das Gericht hat nun offensichtlich zwei Vorgänge aus diesem Schreiben gemacht:
1) Eine Klage, Frist zwei Monate zur Begründung und
2) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Frist drei Wochen zur Begründung (fast um).

Es steht nirgendwo was zu den Kosten, die Person A erwarten, weder für den Antrag noch für die Klage, aber ich gehe davon aus, dass der Antrag noch mal extra Geld kostet. Eigentlich wollte Person A unnötige Ausgaben vermeiden, da sie die Geschichte sowieso nicht gewinnt und beabsichtigt, wenigstens Sand im Getriebe zu sein, andererseits sieht A das ganze als Weiterbildung in unserem Rechtssystem und das war nun schon die erste Lektion.

Leider habe ich im Forum nicht sehr viele Informationen zu den Anträgen nach § 80 gefunden. Gängige Suchbegriffe liefern viel zu viele falsche Treffer und die Themen der letzten Übersichtsseiten habe ich durchgesehen ohne Erfolg.

Person A hat nun folgendes formuliert (fiktive Person A und ich erheben keinen Anspruch auf das Copyright, freie Verwendung gegen die GEZ jederzeit gestattet):

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

meinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der aufgelaufenen Rundfunkbeiträge möchte ich wie in Ihrem Schreiben vom xx.8.2016 (eingegangen xx.8.2016) gewünscht gern begründen.

•   Ich gehe davon aus, den Rechtsstreit gegen den MDR zu gewinnen. Das Grundgesetz, welches ganz offensichtlich durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt wird, steht ganz eindeutig über dem Finanzierungsbedarf einiger Rundfunk- und Fernsehsender. Dies werde ich in meiner Klagebegründung genauer darlegen. Daher möchte ich selbstverständlich gar nicht erst Geld an den MDR bezahlen.

•   Ich bitte Sie weiterhin, die Verhältnismäßigkeit der Forderungen zu berücksichtigen. So betrug das Gesamtaufkommen der Rundfunkgebühren im Jahr 2015 über 8,3 Milliarden Euro. Demgegenüber ist die aus Sicht des MDR durch mich geschuldete Summe von XXX Euro lächerlich niedrig und für den Sendebetrieb völlig unwesentlich, während für mich als Durchschnittsverdiener dieser Betrag nachvollziehbarerweise durchaus erheblich ist.

•   Ich möchte Sie außerdem auf die lange Verfahrensdauer aufmerksam machen, der erste Gebührenbescheid wurde mir erst im Juni 2014 zugesandt, während der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag seit Januar 2013 galt, weiterhin benötigte der MDR über zwei Jahre, den Widerspruch zu beantworten. Daher gehe ich davon aus, dass der MDR nicht wirklich dringend meinen kleinen Anteil an den Rundfunkgebühren benötigt, ansonsten wäre das Verfahren sicher zügiger vorangetrieben worden.

•   Schlussendlich möchte ich eine Aussage des MDR anführen, ich zitiere aus dem Widerspruchsbescheid des MDR „Der MDR ist Ihnen bereits dadurch entgegengekommen, dass während des laufenden Widerspruchsverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen erfolgten.“ Diesen Status quo bitte ich Sie für die Dauer des Verfahrens offiziell zu bestätigen und aufrechtzuerhalten.

In diesem Zusammenhang bitte ich das Gericht, die Beklagte zu einer eindeutigen schriftlichen Stellungnahme aufzufordern, ob diese für die Dauer des Verfahrens auf eine Vollstreckung explizit verzichtet. Sollte dem so sein, werde ich diesen Antrag nicht aufrecht erhalten.

Gibts hierzu noch last minute-Verbesserungsvorschläge und Hinweise?
Oder Links auf Themen, wo dieser Sachverhalt behandelt wird?

VG
Zorniger Bürger


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2016, 00:19 von Bürger«

  • Beiträge: 691
Hallo Zorniger Bürger,

die gerichtliche Klage auf Aussetzung der Vollziehung hat nur Sinn, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen akut eingeleitet werden, z. B. Termin zur Vermögensauskunft. Solange das noch nicht der Fall ist, bleibt die Klage auf Eilrechtschutz wirkungslos und verursacht nur Kosten. Man könnte bei Gericht korrigieren, dass das mit der zusätzlichen Klage nicht so gemeint war. Ansonsten kann man sie zurückziehen und muss nicht die vollen Kosten begleichen.

Am besten sollte man abwarten, bis die Vollstreckungsbehörde einen Brief schickt und sich dann direkt mit dieser in Verbindung setzen.

Gruß
Mork vom Ork


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2016, 00:19 von Bürger«

Z

Zorniger Bürger

Danke für die Erklärung, neuer Entwurf:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe nicht erwartet, dass aufgrund des im Text meiner Klage gegen den Mitteldeutschen Rundfunk enthaltenen Satzes „Desweiteren stelle ich hiermit den Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis zum Verfahrensabschluß“ zwei getrennte Verfahren entstehen.

Ich habe mich nunmehr entsprechend zur von Ihnen angewendeten Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 80 belesen und festgestellt, dass ein Antrag zur Aussetzung offensichtlich erst bei Einleitung akuter Vollstreckungsmaßnahmen sinnvoll und notwendig ist.

Weiterhin hoffe ich auf ein faires Verhalten des Beklagten Mitteldeutscher Rundfunk, welcher während des Widerspruchsverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, Zitat aus dem Widerspruchsbescheid: „Der MDR ist Ihnen bereits dadurch entgegengekommen, dass während des laufenden Widerspruchsverfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen erfolgten.“ Ich hoffe, dass dieser Status quo auch während des laufenden Gerichtsverfahrens erhalten bleibt.

Da ich juristischer Laie bin, bitte ich Sie, dieses Missverständnis aufgrund meiner Formulierung zu entschuldigen. Ich möchte Sie weiterhin bitten, das von Ihnen eingeleitete Verwaltungsverfahren als nichtig anzusehen, hilfsweise möchte ich den Antrag zur Aussetzung der Vollziehung zu den für mich geringstmöglichen Kosten zurückziehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2016, 00:20 von Bürger«

  • Beiträge: 586
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

... und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, Frist drei Wochen zur Begründung (fast um). Es steht nirgendwo was zu den Kosten, die mich erwarten, weder für den Antrag noch für die Klage, ...

Ich könnte mir vorstellen dass eine fiktive Person F den Antrag in ähnlicher Situation so formuliert hätte:

Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109177.html#msg109177

...und 105 € für die Klage und die Hälfte von den Gesamtkosten für den Antrag (52,50 € : 2 = 26,25 €) gezahlt hätte.
Dazu kämen Porto- und Faxkosten - mittlerweile bringt die fiktive Person F aber die Schriftsätze persönlich zum VG.

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. September 2016, 00:20 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

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Da das Gericht nun bereits das Antrags-Verfahren eröffnet zu haben scheint, kann es die Angelegenheit vermutlich nicht formlos "fallenlassen".

Erkenntnis im Forum ist, dass es bei der Absichtserklärung, den (wegen noch nicht erfolgter Beantragung bei ARD-ZDF-GEZ bzw. noch nicht erfolgter Entscheidung von dieser Seite vermutlich noch nicht zulässigen) ans Gericht gerichteten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hier mglw. weniger um die Begründung, als vielmehr um die Art und Weise der Rücknahme/ Verzichtserklärung geht.

Dabei scheint es Unterschiede zu geben zwischen
a) "zurückziehen" des Antrags oder
b) "erledigt erklären" des Antrags
wobei meiner Erinnerung nach b) mitunter "günstiger" ist.

Inwiefern dies in oben geschildertem Fall ggf. möglich wäre, kann ich nicht so einfach beurteilen.
Möglicherweise könnte Person A eine "Erledigterklärung" für den Fall abgeben, dass ARD-ZDF-GEZ erklären, "bis zum Ende des Verfahrens von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen"...?

Die Suchfunktion liefert vermutlich am ehesten mit der Sortierung "neueste zuerst" und Begriffen/ Kombinationen wie z.B. "Antrag §80 VwGO", "Begründung", "erledigt erklären", "zurücknehmen" etc. verwertbare Ergebnisse - wie u.a. auch dies

VG bittet um Stellungnahme > Erledigungserklärung wg. Vollstreckungsrücknahme
mit einer nicht zu langen aber nicht schlecht klingenden Begründung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20062.0.html

oder auch
vorläuf. Rechtsschutz "f. erledigt erklären"/"zurücknehmen"? Widerspr.Besch usw.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14062.msg94388.html#msg94388

ggf. hilft auch eine direkte persönliche Nachfrage beim Verwaltungsgericht bzw. der dortigen Rechtsantragsstelle, welches die kostengünstigste Art der "Rücknahme" wäre.

Bei der Erklärung sollte Person A ggf. einfach dazuschreiben, die "Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen". Versuch macht kluch...?


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die gerichtliche Klage auf Aussetzung der Vollziehung hat nur Sinn, wenn die Vollstreckungsmaßnahmen akut eingeleitet werden, z. B. Termin zur Vermögensauskunft. Solange das noch nicht der Fall ist, bleibt die Klage auf Eilrechtschutz wirkungslos und verursacht nur Kosten. Man könnte bei Gericht korrigieren, dass das mit der zusätzlichen Klage nicht so gemeint war. Ansonsten kann man sie zurückziehen und muss nicht die vollen Kosten begleichen.

Am besten sollte man abwarten, bis die Vollstreckungsbehörde einen Brief schickt und sich dann direkt mit dieser in Verbindung setzen.

Kostet aber trotzdem, weil auch die nicht wahrgenommene Aussetzung der Vollziehung nach §80 als eigenständige Sache geführt wird.
Es wirkt tatsächlich nur der Eilrechtschutz, im akuten Fall, dieser kostet auch Geld.
Das Gericht will explizit gesagt bekommen haben ob oder ob Nicht die Aussetzung verlang wird.

In einem mir bekannten Fall gleicher Kategorie wurde ausgesetzt bis geklärt wird.

Hätte man eine echte Begründung hätte man schon gewonnen.


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- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

 
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