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Autor Thema: Ruhendstellung oder Aussetzung des Verfahrens seitens des Gerichts  (Gelesen 16237 mal)

E

EVH

  • Beiträge: 20
Edit "Bürger": Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


----------

Hallo,

Person EVH hat eine Frage zum Thema Ruhendstellung eines Verfahrens.

Gibt es eine Möglichkeit, dass ein VG ein Verfahren von sich aus ruhend stellt oder aussetzt, ohne dass die Gegenseite (in diesem Fall die Rundfunkanstalt) damit einverstanden sein muss?


Hintergrund:
Person EVH wurde für nächste Woche zum VG vorgeladen – erste Instanz. Unter dem Hintergrund der Verfassungsklage von maxkraft24 hat Person EVH erneuten Antrag auf Ruhendstellung und Verschiebung des Termins gestellt, da es überhaupt nicht sinnvoll erscheint zum jetzigen Zeitpunkt einen Gerichtstermin abzuhalten – das Thema wird sicher nicht beim VG in erste Instanz entschieden.

Die Frage ist also, inwiefern beispielsweise § 94 VwGO [Aussetzung der Verhandlung] hier greifen kann und welche Urteile hier vergleichsweise genannt werden könnten.

Welche Optionen kämen noch in Frage, um Zeit zu gewinnen?
Primär um das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde abwarten zu können.

Kann man die Klage einfach zurückziehen, einen neuen Beitragsbescheid abwarten, gegen diesen Widerspruch und Klage erheben oder ist dieser Weg nicht möglich / zulässig?

Danke & Grüße
EVH


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2018, 20:22 von Bürger«

E

Emge Phil

Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg128937.html#msg128937


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E

EVH

  • Beiträge: 20
Hallo Person Emge Phil, Hallo @all,

erst mal vielen Dank. Person EVH hat sich die Links, Beiträge und Themenverlauf anderer Personen durchgelesen.

Was bedeutet "gleiche Rechtsfrage" im Detail? Muss es sich hierbei um exakt die gleiche Formulierung handeln oder reicht eine gleiche Frage dem Sinn nach?

Die Verfassungsbeschwerde von Person maxkraft24 mit den Punkten
- Verstoß gegen Art 3(1) GG Belastungsgleichheit wegen unzulässiger Typisierung
- keine Beitragspflicht der Allgemeinheit
- keine Gegenleistung / kein Leistungstausch

...hier im Forum nachzulesen unter
>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127424.html#msg127424
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127778.html#msg127778
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779

ist deutlich detaillierter und präziser formuliert als die Klagebeegründung von Person EVH aus Anfang 2015.

Müsste Person EVH nun die exakten Formulierungen 1:1 von Person maxkraft24 in seiner Klagebegründung ergänzen / nachreichen und könnte daraufhin eine Aussetzung beantragen?

(Da die Begründungen von maxkraft24 öffentlich gemacht wurden, hofft Person EVH diese 1:1 übernehmen zu dürfen, würde vorab nochmal Rücksprache mit Person maxkraft24 halten.)

Und sind die von Person Emge Phil genannten Paragraphen / ist Rechtssprechung des Finanzrechtes wirklich auf Verwaltungsrecht anwendbar? Die im unter
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg128937.html#msg128937
genannten Urteile beziehen sich alle auf Finanzrecht, nicht auf Verwaltungsrecht.

Auch stellt sich für Person EVH immer noch die Frage, ob sie die Klage einfach zurückziehen soll? Dies sollte ja grundsätzlich jederzeit möglich sein?

Und ob es möglich ist im Anschluss wieder einen Widerspruch / eine Klage zu erheben (Zeitgewinnung).

Denn nach Einschätzung von Person EVH ist es relativ klar, dass nach jetzt aktueller Rechtssprechung und unter Berücksichtigung der Urteile vom Bundesveraltungsgericht vom März (6 C 6 15) etc. am VG unterliegen wird. Zwar öffnet das den weiteren Klageweg, aber Person EVH sieht sich dazu nicht in der Lage.

Danke & Grüße
EVH


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2016, 22:48 von Bürger«

E

Emge Phil

Das Verfahren, auf das Bezug genommen wird, müsste ein "(vorgreifliches) Rechtsverhältnis" zum Gegenstand haben, d. h. die dortige Entscheidung eine unmittelbare Auswirkung auf das auszusetzende Verfahren haben.

Vgl.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2008 - 1 O 153/08, m. w. N.
http://www.judicialis.de/Oberverwaltungsgericht-Sachsen-Anhalt_1-O-153-08_Beschluss_12.12.2008.html
Zitat
Indes findet § 94 VwGO vorliegend - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - keine unmittelbare Anwendung, da diese Norm ein (vorgreifliches) Rechtsverhältnis voraussetzt. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm ist jedoch nach allgemeiner Auffassung kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 30. November 1995 - Az.: 4 B 248.95 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 VwGO Nr. 30; Beschluss vom 6. Dezember 1999 - Az.: 3 B 55.99 -, Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 13 [jeweils m. w. N.]).

Zwar vermag die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht oder eine Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1993 - Az.: 11 B 81.92 -, Buchholz 310, § 94 VwGO Nr. 7; Beschluss vom 10. November 2000 - Az.: 3 C 3.00 -, BVerwGE 112, 166; Beschluss vom 4. Mai 2005 - Az.: 4 C 6.04 -, BVerwGE 123, 322; Beschluss vom 15. März 2007 - Az.: 6 C 20.06 -, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Az.: 14 S 812/98 -, zitiert nach juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10. September 2001 - Az.: 2 O 89/01 -, zitiert nach juris). Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte. Diese Erwägungen treffen weitgehend auch auf vergleichbare landesverfassungsgerichtliche Streitigkeiten oder auf Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO zu.

Um solche Fallgestaltungen geht es vorliegend jedoch gerade nicht. Vielmehr stellt sich in dem hier maßgeblichen Streitfalle lediglich dieselbe verfassungsrechtliche Frage wie in dem bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Revisionsverfahren zum Az. 2 C 23.07 (vorangegangen: Urteil des beschließenden Senates vom 25. April 2007 - Az.: 1 L 453/05 -, veröffentlicht bei juris).

§ 94 VwGO ist indes nicht analog anwendbar, wenn in einem anderen Verfahren - wie hier - lediglich über dieselbe Rechtsfrage oder die Auslegung derselben Rechtsnorm zu entscheiden ist (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2005 - Az.: 4 O 97/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Mai 1998 - Az.: 14 S 812/98 -, zitiert nach juris; BayVGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1991 - Az.: 8 C 91.1185 - und vom 18. Juli 1996 - Az.: 4 C 96.1848 -, jeweils zitiert nach juris; a. A. wohl OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juni 1998 - Az.: 4 O 1330/98 -, zitiert nach juris). Gründe der Verfahrensökonomie mögen zwar auch in Fällen dieser Art für eine Aussetzung des Verfahrens sprechen. Eine zu weit verstandene Aussetzung würde jedoch zum einen die Grundkonzeption der Norm aus dem Auge verlieren. Danach soll nämlich die vorgreifliche Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist, unmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichtes rechtliche Auswirkungen haben, was jedoch bei einem Verfahren der hier in Frage stehenden Art, bei dem lediglich die gleiche oder eine vergleichbare Rechtsfrage Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens ist, gerade nicht zutrifft. Zum anderen setzt eine Analogie eine Regelungslücke voraus. Insoweit kann nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass durch die Aussetzungsmöglichkeit des § 93a VwGO bei sog. Massenverfahren in einer besonderen Verfahrenskonstellation, in der früher eine entsprechende Anwendung von § 94 VwGO praktiziert wurde, dem Gericht nunmehr die Möglichkeit eingeräumt wurde, dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie in der durch das Gesetz geregelten spezifischen Weise Rechnung zu tragen. Damit wäre eine unbegrenzte Analogie mit Rücksicht auf die Verfahrensökonomie kaum vereinbar (OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2005, a. a. O.; ebenso: BayVGH, a. a. O.).

Diese Auswirkung ist m. E. im vorliegenden Falle gegeben, da eine entsprechende Verfassungswidrigkeit des RBStV unmittelbar die Beitrags"schuldnerschaft" berührt und letztlich negiert.

Der Bezug auf Entscheidungen benachbarter Rechtsbereiche ist durchaus üblich. Zur hier in Rede stehenden Sachfrage vgl.

BVerwG, Beschl. v. 10.11.2000 - 3 C 3/00
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/2000-11-10/3-C-3_00
Rn. 10f.
Zitat
Im Regelfall verpflichtet § 234 Abs. 3 EG das nationale Gericht, den Europäischen Gerichtshof zur Klärung einer entscheidungserheblichen und zweifelhaften Frage des Gemeinschaftsrechts anzurufen. In diesem Falle ist der Rechtsstreit jedoch ohne Vorlage an den Gerichtshof in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen.

Im Einklang mit der Praxis anderer oberster Bundesgerichte (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 - VII R 56.97 - BFH/NV 1999, 840 zu § 74 FGO; BAG, Urteil vom 24. September 1996 - 3 AZR 698.95 - n.v., m.w.N. zu § 148 ZPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 408.97 - BGHR ZPO § 148 - EuGH-Verfahren 1) hält es der Senat unter den hier gegebenen Umständen für zulässig und sachgerecht, den Rechtsstreit auszusetzen, ohne zugleich eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs einzuholen. Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sind nämlich bereits Gegenstand des beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens. Die erneute Anrufung in einem Vorlageverfahren würde zum Einen den Gerichtshof zusätzlich belasten, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre; weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verlässt das vorliegende Verfahren den Rahmen, der Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist. Zum Anderen bestünde die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen gemeinschaftsrechtlichen Fragen sogar hinauszögern könnte. Unter diesen Umständen verbietet der Grundsatz der Prozessökonomie im jetzigen Zeitpunkt die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs durch den Senat.


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M
  • Beiträge: 207
  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Auch stellt sich für Person EVH immer noch die Frage, ob sie die Klage einfach zurückziehen soll? Dies sollte ja grundsätzlich jederzeit möglich sein?

Und ob es möglich ist im Anschluss wieder einen Widerspruch / eine Klage zu erheben (Zeitgewinnung).

Denn nach Einschätzung von Person EVH ist es relativ klar, dass nach jetzt aktueller Rechtssprechung und unter Berücksichtigung der Urteile vom Bundesveraltungsgericht vom März (6 C 6 15) etc. am VG unterliegen wird. Zwar öffnet das den weiteren Klageweg, aber Person EVH sieht sich dazu nicht in der Lage.

Ein Zurückziehen der Klage bedeutet die Anerkennung des Widerspruchsbescheides (auf den gemeinhin die Klage ja erfolgt sein dürfte), der damit rechtskräftig wird. Ansonsten würde ja jeder Kläger gegen den Rundfunkbeitrag kurz vor Urteilsverkündung die Klage zurückziehen (weil zu 99,9% negatives Urteil zu erwarten ist) um dann am nächsten Tag erneut Klage gegen den "alten" Widerspruchsbescheid einzureichen und das Spiel dann so endlos zu betreiben.

Das neue Spiel beginnt mit erneuten Widersprüchen auf neugestelle Festsetzungsbescheiden und Klage auf den folgenden neuen Widerspruchsbescheid.

Für Person PVG bleibt nur eine Aussetzung des Verfahrens zu erwirken (eine alternative Ruhendstellung wird an nötiger Einwilligung des Beklagten scheitern), das anzunehmende negative Urteil hinzunehmen - wobei der einzige Nachteil gegenüber einer Klagerücknahme wohl darin liegen dürfte 2/3 der Gerichtskosten nicht erstattet zu bekommen. Oder eben in die Berufung zu gehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2016, 22:51 von Bürger«

E

EVH

  • Beiträge: 20
Hallo,

danke an Person Emge Phil und Person Maverick.

Person EVH habe nochmal Kontakt mit Person maxkraft24 wegen Verwendung der Begründungen der Verfassungsbeschwerde aufgenommen. Falls diese zulässig ist, würde Person EVH versuchen die Klage entsprechend zu ergänzen und das Gericht dazu zu bewegen die Klage auszusetzen, bis zumindest über die Verfassungsbeschwerde entschieden wurde. Person EVH hofft auf eine zeitnahe Rückmeldung seitens maxkraft24.

Andernfalls tendiert Person EVH eher dazu die Klage zurückzuziehen. Leider fehlt Person EVH das Spielgeld für weitere Instanzen.

Eventuell könnte Person EVH sich auch einen Vergleich vorstellen. Hierzu müssten Beklagte und Gericht schriftlich garantieren. dass Person EVH bereits bezahlte Beiträge im Falle einer zukünftigen Rechtsänderung unabhängig von aktueller oder zukünftiger gesetzlicher Regelung garantiert (und verzinst) zurückerstattet bekommt. Hat hierzu jemand einen konkreten Vorschlag wie Person EVH das konkret vorbringen könnte?

Danke & Grüße
EVH


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2016, 22:52 von Bürger«

  • Beiträge: 584
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

... tendiert Person EVH eher dazu die Klage zurückzuziehen. Leider fehlt Person EVH das Spielgeld für weitere Instanzen. ...
Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F dagegen keine Lust hätte seine 13.000 € (oder je nach Alter und Lebenserwartung auch evtl. "nur noch" 6.000 € bis 8.500 €) "Spielgeld" für rechswidrige und überhöhte lebenslänglich zu zahlende Rundfunkbeiträge zu verwenden, und gerade deshalb das "Spiel" bis zum Ende durchziehen würde.

... müssten Beklagte und Gericht schriftlich garantieren, dass Person EVH bereits bezahlte Beiträge im Falle einer zukünftigen Rechtsänderung unabhängig von aktueller oder zukünftiger gesetzlicher Regelung garantiert (und verzinst) zurückerstattet bekommt. ...
Ich könnte mir vorstellen, dass eine fiktive Person F der Meinung wäre, dass man eine solche Zusage beim bisherigen beobachteten Verhalten von den Rundfunkanstalten erstens nicht bekommen würde, und wenn doch dass die wegen irgendwelcher fadenscheinigen Begründungen diese nicht eingehalten würde. Wovon sollten die das denn dann auch überhaupt zurückzahlen, wenn kein angeblich "Beitragspflichtiger" mehr Beiträge zahlen "müsste"...!?

Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2016, 18:57 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

E

EVH

  • Beiträge: 20
Hallo Person Frei,

Person EVH kann die Argumentation von Person Frei absolut nachvollziehen. Person EVH spielt einfach alle Optionen durch.

Auch stellt sich für Person EVH die Beitragshöhe anders dar. Person muss erst seit Gültigkeit des neuen RStV Beiträge zahlen. Auch dürfte die Gesamtsumme bis zum Lebensende u.a. dank fortgeschrittenem Alter eine andere sein. Allerdings hat Person Frei in ihrer Annahme völlig Recht, dass jeder gezahlte Cent für dieses System einer zuviel ist. Nur leider hat Person EVH in der aktuellen Situation nicht allzu viele Optionen.

Grüße, EVH


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E

EVH

  • Beiträge: 20
Hallo,

nachdem Person EVH sich eine Erlaubnis eingeholt hat die veröffentlichten Texte von Person maxkraft24 verwenden zu dürfen, steht Person EVH nun vor der Herausforderung einer wasserdichten Argumentation.

Person EVH hat sich soweit möglich in das Thema eingelesen.

Frage: Eine fiktive Aussetzung des Klageverfahrens seitens des Gerichts ist nach Verständnis von Person EVH nur möglich, wenn Person EVH dem Gericht die Möglichkeit einer weiteren Verfassungsklage "androht", die inhaltlich der von Person maxkraft24 entspricht und die gleichen Rechtsfragen beantwortet.

Soweit Person EVH es verstanden hat, hätte Person EVH jederzeit die Möglichkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, wenn sich Person EVH in einem ihrer Grundrechte i.S. von Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes sowie bestimmter grundrechtsgleicher Rechte beschnitten wird. Dies erfordert kein vorausgegangenes Gerichtsurteil. Siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde

Die Frage ist nun, wie man dem Gericht am besten vermittelt das man es ernst meint. "Verfassungsklage androhen"? Aus Sicht von Person EVH hängt es vom Ermessen des Gerichtes ab ob sie Person EVH ernst nimmt und daher die Verhandlung aussetzt.

Sehen das andere fiktive Personen auch so oder hat Person EVH etwas übersehen?

Danke & Grüße
EVH


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a

azdb-opfer

Soweit Person EVH es verstanden hat, hätte Person EVH jederzeit die Möglichkeit nach Artikel 93 Absatz 1 Nr. 4a GG eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, wenn sich Person EVH in einem ihrer Grundrechte i.S. von Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes sowie bestimmter grundrechtsgleicher Rechte beschnitten wird. Dies erfordert kein vorausgegangenes Gerichtsurteil.

Diese Methode haben schon einige Kläger ausprobiert. Person EVH würde vom BVerfG mit folgender Begründung abgewiesen werden:

BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012, AZ: 1 BvR 2550/12, Richter: Ferdinand Kirchhof/Schluckebier/Baer
"Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags"

Zitat
Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>).

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos.

Verfassungsrichter Ferdinand Kirchhof ist zufälligerweise der Bruder von Paul Kirchhof, der das Auftragsgutachten zum Rundfunkbeitrag erstellt hat.


Die Frage ist nun, wie man dem Gericht am besten vermittelt das man es ernst meint. "Verfassungsklage androhen"? Aus Sicht von Person EVH hängt es vom Ermessen des Gerichtes ab ob sie Person EVH ernst nimmt und daher die Verhandlung aussetzt.

Person EVH könnte das Gericht auf die Verfassungsbeschwerde von maxkraft24 (mit Aktenzeichen) hinweisen. Person EVH sollte dem Gericht ausführlich erklären, von den gleichen Grundrechtsverletzungen betroffen zu sein.

Die Landesrundfunkanstalt muss der Aussetzung auch noch zustimmen. Wenn die Zustimmung vom Beklagten fehlt, wird das Gericht das Verfahren nicht aussetzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 11:33 von azdb-opfer«

  • Beiträge: 584
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Die Landesrundfunkanstalt muss der Aussetzung auch noch zustimmen.
Wenn die Zustimmung vom Beklagten fehlt, wird das Gericht das Verfahren nicht aussetzen.
Warum? Ich sehe das anders. Wo steht das?

Wenn ich mir § 94 VwGO oder den identischen § 74 FGO ansehe:
§ 94 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)
Aussetzung der Verhandlung
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

...steht da nix davon, dass der Beklagte damit einverstanden sein muss.

vgl. auch die erläuternden Ausführungen dazu von Emge Phil unter
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
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Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 17:38 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

E

EVH

  • Beiträge: 20
Hallo,

Person EVH denkt Person "azdb-opfer" verwechselt hier eine
- Ruhendstellung mit einer
- Aussetzung des Verfahrens.

Eine aktuell schriftlich beantragte Ruhendstellung wurde bei Person EVH bereits abgewiesen, da die Rundfunkanstalt damit logischerweise nicht einverstanden ist.

Es geht hier ausdrücklich um eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO und wie man diese Aussetzung am besten vor Gericht durchsetzen kann.

Ein Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde von maxkraft24 ist aus Sicht von Person EVH dafür nicht ausreichend. Siehe Beitrag von Person Emge Phil vom 19. August 2016, 07:29.
Die dem zugrunde liegenden Erwägungen beruhen vor allem darauf, dass die erneute Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes oder des EuGH diese Gerichte zusätzlich belasten würde, ohne dass davon irgendein zusätzlicher Erkenntniswert zu erwarten wäre. Ferner bestände die Gefahr, dass sich durch ein weiteres Vorlageverfahren die Beantwortung der entscheidungserheblichen verfassungs- oder gemeinschaftsrechtlichen Fragen hinauszögern könnte.

Aus Sicht von Person EVH bedeutet dies, dass erst eine Androhung oder Einleitung einer gleichartigen Verfassungsbeschwerde das Gericht dazu bewegen kann das Verfahren auszusetzen. Und noch besser wäre, wenn mehrere Personen eine gleichartige Verfassungsbeschwerde einreichen.

Interpretiert Person EVH dies richtig?

Grüße
EVH


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2016, 17:36 von Bürger«

a

azdb-opfer

...  Leider fehlt Person EVH das Spielgeld für weitere Instanzen. ...

Aus Sicht von Person EVH bedeutet dies, dass erst eine Androhung oder Einleitung einer gleichartigen Verfassungsbeschwerde das Gericht dazu bewegen kann das Verfahren auszusetzen.

Ich würde als Kläger nichts "androhen", wenn ich es anschließend nicht umsetzen kann.

Man könnte auch eine Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 beim Verwaltungsgericht beantragen. Ich glaube aber nicht, dass irgendein Verwaltungsgericht da mitspielt. Die Gerichte haben in ihren Urteilen bisher alle Verfassungsverstöße ignoriert und werden das auch weiterhin tun. Es müssen schließlich weitere Aktenzeichen als Füllmaterial für die nächsten Widerspruchsbescheide und Urteile produziert werden.

Wenn F. Kirchhof im Juli 2018 aus Altersgründen in den Ruhestand tritt, könnte sich vielleicht was ändern. Insgesamt werden bis Mitte 2018 vier Richter "ausgewechselt". Vorher würde ich den direkten Weg zum BVerfG vermeiden. Eine Aussetzung könnte man natürlich beantragen, sollte aber nichts androhen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. August 2016, 01:03 von azdb-opfer«

E

EVH

  • Beiträge: 20
Da hat Person azdb-opfer aus Sicht von Person EVH durchaus recht. Ein Androhen bringt nichts.

Das Einreichen einer Verfassungsklage ist kostenlos. Die Argumentation von Person azdb-opfer scheint dahingehend nicht korrekt.

Person EVH empfiehlt daher allen, bei denen ein Verfahren im Raum steht im Vorfeld rechtzeitig eine gleichartige Verfassungsklage zu maxkraft24 in Erwägung zu ziehen. Diese muss bis zum Termin ein Aktenzeichen haben. Dann könnte man unter Argumentation von Person Emge Phil / § 94 VwGO auf ein Aussetzen des Verfahrens pochen. Die Verfassungsklage kann man ja ggf. zurücknehmen.

Grüße
EVH


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  • Beiträge: 584
  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Person EVH empfiehlt daher allen, bei denen ein Verfahren im Raum steht im Vorfeld rechtzeitig eine gleichartige Verfassungsklage zu maxkraft24 in Erwägung zu ziehen. Diese muss bis zum Termin ein Aktenzeichen haben. Dann könnte man unter Argumentation von Person Emge Phil / § 94 VwGO auf ein Aussetzen des Verfahrens pochen.

Also, während des laufenden Verfahrens eine Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG (die "Verfassungsklage") beim Verwaltungsgericht beantragen? Mit Bezug auf das bereits vorhandene Aktenzeichen des laufenden Verfahrens oder als eigenständiges Verfahren?
Könnte eine fiktive Person F in einem fiktiven Fall, wo gegen Beitragsbescheide bereits geklagt würde, im Rahmen des laufenden Verfahrens eine Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG beantragen?

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 100
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen...

Eine fiktive Person F könnte bisher der Meinung gewesen sein, dass die Verfassungsbeschwerde erst bei negativem Urteil in 2. Instanz eingelegt werden kann.

Oder ist die "Vorlage beim BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG" (die "Verfassungsklage") etwas anderes als die "Verfassungsbeschwerde"?

Eine fiktive Person F könnte jetzt völlig verwirrt sein von diesen Begrifflichkeiten... Kann jemand das mit einfachen wenigen Worten allgemeinverständlich erklären, wie das funktionieren könnte?

Frei 8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2016, 15:30 von Frei«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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