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Autor Thema: Ruhendstellung oder Aussetzung des Verfahrens seitens des Gerichts  (Gelesen 16236 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Ich habe bisher noch nicht erlebt, dass ein VG bereits vor der mündlichen Verhandlung auf einen Antrag reagiert hat.
Um die Fristen einzuhalten wäre man gezwungen zwei Beschwerden einzureichen, erst gegen die Antragablehnung, dann gegen das Urteil? ??? Aber diese Frage könnten man auch in der mündlichen Verhandlung klären.
 
Ein Versuch könnte es Wert sein, man sollte sein Recht auf Gehör und den Dialog mit dem Gericht ausgiebig nutzen:
In einer mündlichen Verhandlung bietet sich immer die Möglichkeit, sogar von Richterinnen und Richtern manchmal auch gefordert, "neue" Gründe oder Rechtsfragen vorzutragen, die noch nicht in der schriftlichen, bereits abgegebenen Klagebegründung enthalten sind. Es besteht auch die Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung neue schriftlich verfasste Klagebegründungen dem Gericht und dem Beklagten (also 2fache Ausfertigung beachten) zu übergeben. Auch können, bzw. sollten Anträge in der mündlichen Verhandlung gestellt und mit dem Gericht diskutiert werden. Hierzu empfiehlt es sich zu den Anträgen entsprechend umfangreiche Begründungen zu liefern, was die Vorlage das LG Tübingen beim EuGH durchaus bieten könnte. Alle Anträge vorher schriftlich vorbereiten und die Abgabe in der mündlichen Verhandlung protokollieren lassen.

Sicher ist die Atmosphäre von Gericht zu Gericht unterschiedlich, aber danach kann man dann abwarten und Tee trinken 8)


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V
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Im fiktiven Fall der Person V endet die Frist zur Einlegung der Beschwerde (2 Wochen) vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (in ca. 3 Wochen).

Eine kleine Korrektur, da Person V die Rechtsmittelbelehrung nicht korrekt gelesen hat: Die Beschwerde wäre beim VG einzureichen, nicht beim OVG. Und  falls der Beschwerde nicht (durch das VG) abgeholfen würde, entscheidet über die Beschwerde das OVG. Die Beschwerde wäre durch einen Bevollmächtigten einzureichen (obwohl man sich ja noch beim VG befindet).


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Vorsicht, Beschwerde einreichen kann man beim VG aber die Beschwerde wird an das OVG weitergeleitet und entscheiden kann nur OVG und hierfür kommen weitere Kosten und Anwaltszwang hinzu.

Hierzu weitere Anregungen und interessante Beiträge siehe:
Stadt K - Abweisung Widerspruch gg. Vollstreckungsankündigung Erfahrungsbericht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23634.msg153810.html#msg153810


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V
  • Beiträge: 63
Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des VG lautet wörtlich:

Zitat
[...] über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. [...]
Bedeutet m.E:
> Entscheidung durch Abhilfe:   durch das VG
> andere Entscheidung:            durch das OVG

Zitat
[...] Die Beschwerde ist durch einen Bevollmächtigten einzureichen. [...]
Bedeutet m.E.:
in jedem Fall, egal ob Abhilfe oder andere Entscheidung: Anwaltszwang


Allerdings gilt der Textbaustein der Rechtsmittelbelehrung m.E. offensichtlich nicht so ohne weiteres für alle Sachverhalte, denn ich habe folgendes Urteil gefunden, welches diese Regelung erläutert::

Zitat
Die - der Zulassung nicht bedürftige (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) - Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO). Beim Verwaltungsgericht, bei dem die Beschwerde demnach einzulegen ist, besteht kein Zwang, sich von einem Rechtsanwalt oder einem sonst in § 67 Abs. 1 VwGO genannten Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 2 VwGO). Der Kläger bedurfte somit im vorliegenden Verfahren für die Einlegung seiner Beschwerde beim Verwaltungsgericht Freiburg nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer.

Die vom Kläger zulässigerweise eingelegte Beschwerde wird auch nicht etwa wegen fehlender Postulationsfähigkeit des Antragstellers im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.2.1997 - 1 S 202/97 -, NVwZ 1997, 693) unzulässig.

Zwar bestimmt § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO, daß sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen muß. Dies gilt jedoch nicht für die Fortführung von Beschwerden, die beim Verwaltungsgericht einzulegen sind (§ 147 Abs. 1 VwGO). Über die Zulässigkeit und Begründetheit dieser Beschwerden entscheidet zunächst das Verwaltungsgericht bzw. der Vorsitzende oder der Berichterstatter und sie wird erst dann dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt, wenn ihr nicht abgeholfen wurde (§ 148 Abs. 1 2. Halbs. VwGO). Das Verwaltungsgericht trifft demnach im Falle der Abhilfe eine endgültige Entscheidung über die eingelegte Beschwerde. Hilft es der Beschwerde dagegen nicht ab und leitet es sie an das Oberverwaltungsgericht weiter, so bedarf es für dessen Entscheidung über ihre Zulässigkeit und Begründetheit keines erneuten und damit dem Vertretungszwang unterworfenen Antrags; das Oberverwaltungsgericht entscheidet vielmehr über den beim Verwaltungsgericht gestellten Beschwerdeantrag.

Auch die Systematik der Regelung über den Vertretungszwang verbietet es, zulassungsfreie Beschwerden dem Anwaltszwang zu unterwerfen. Die Regelung in § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO dehnt den Vertretungszwang auf die beim Verwaltungsgericht zu stellenden Anträge auf Zulassung der Berufung und der Beschwerde aus. Diese Regelung wäre überflüssig und liefe ins Leere, wenn bereits nach § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO "für jedes Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht", soweit über einen Antrag zu entscheiden ist, für den Antragsteller Vertretungszwang bestünde. Notwendig ist diese Bestimmung jedoch, weil vor dem Verwaltungsgericht kein Vertretungszwang besteht, der Antrag auf Zulassung der Berufung oder der Beschwerde aber zwingend dort zu stellen ist und demnach ohne die Regelung des § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO solche Zulassungsanträge vertretungsfrei gestellt werden könnten.

Der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes führen daher dazu, daß zulassungsfreie Rechtsmittel keinem Vertretungszwang unterliegen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Vertretungszwang ist unter anderem die Konsequenz aus der Einführung der Zulassungsberufung und der Zulassungsbeschwerde; zulassungsfreie Rechtsmittel soll er nicht erfassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.5.1997 - 9 S 999/97 - m.w.N.).

Der hier vertretenen Auslegung des § 67 Abs. 1 S. 1 VwGO steht schließlich nicht entgegen, daß die Beschwerdefrist auch gewahrt ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Beschwerdegericht eingeht (§ 147 Abs. 2 VwGO). Damit wird lediglich eine Regelung über die Fristwahrung getroffen. Im übrigen verbleibt es aber dabei, daß das Verwaltungsgericht zunächst über diese Beschwerde, die an das Verwaltungsgericht zurückzugeben ist, im Wege des Abhilfeverfahrens zu entscheiden hat, die Beschwerde also an das Verwaltungsgericht gerichtet ist.

https://openjur.de/u/237834.html

Dies bedeutet m.E.: kein Anwaltszwang bei einer zulässigen Beschwerde vor dem VG, sogar auch dann nicht, falls der Beschwerde nicht vom VG abgeholfen und diese zur Entscheidung an das OVG weitergeleitet wird.


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In den letzten Tagen sind mir zwei Ereignisse ausgehend von Gerichten in Baden-Württemberg zum Thema Rundfunkbeitrag
- Ruhend stellen und Aussetzung des Verfahrens -
aufgefallen.

In Fall A wird der Kläger überraschenderweise vom Gericht schriftlich aufgefordert:
Zitat
"Es wird um Mitteilung gebeten, ob ebenfalls das Ruhen des Verfahrens beantragt wird."
Überraschend deswegen, weil aus den Schriftsätzen des Beklagten kein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ersichtlich ist. Der Kläger hat wohl den Vorschlag des Gerichtes genutzt und Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt.


In Fall B hat der Kläger bereits vor der mündlichen Verhandlung Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Diesen hat das Gericht erst in der mündlichen Verhandlung zur Sprache gebracht und protokolliert.
Das Gericht hat ergänzt, dass der Antrag in der Entscheidungsfindung berücksichtigt wird.  So dass der Kläger in der mündlichen Handlung diesen Antrag nicht mehr ein zweites Mal stellen musste.


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V
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Person A hat aktuell den Beschluss des OVG Münster über die Ablehnung (da "unbegründet") der Beschwerde der Person A gegen den Beschluss des VG über die Ablehnung des  Antrags auf Aussetzung des Verfahrens erhalten. Person A hatte den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mit dem Schreiben des BVerfG sowie der EuGH-Vorlage des LG Tübingen begründet.

(Hinweis: die Beschwerde von Person A "wäre" laut OVG unbegründet, da Sie mangels anwaltlicher Vertretung sowieso schon unzulässig ist.)

Entgegen meines vorherigen Beitrags ist es also tatsächlich so, dass bei einer Beschwerde gegen einen Beschluss des VG Anwaltszwang herrscht, da das VG bei Nichtabhilfe die Beschwerde sofort an das OVG weiterleitet und diese dort als unzulässig eingestuft wird, da die Beschwerde nicht von einem Anwalt eingelegt wurde. Man erhält vom VG keine Stellungnahme zu der Beschwerde bei Nichtabhilfe. Das VG fertigt lediglich einen internen Prüfungsvermerk, der dem Kläger nicht bekanntzugeben ist und leitet die Beschwerde dann ans OVG weiter.


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Ergänzung zum Thema und Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO:

Das VG Göttingen hat nun Verfahren zum Rundfunkbeitrag ausgesetzt.
VG GÖ beabsichtigt Verfahren aufgrund anh. Verfassungsbeschwerden auszusetzen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24650.msg157783.html#msg157783


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hinweis/ Querverweis aus aktuellem Anlass ;)

In Ausblick auf die unmittelbar bevorstehende Behandlung
BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17. Mai 2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.0.html
und damit auch absehbare Entscheidung des BVerfG dürften nunmehr auch Anträge auf Ruhendstellungen bzw. auf Ausetzung der Verfahren gem. § 94 VwGO gut begründbar sein und könnten (sollten?) - unter Beifügung der verlinkten Pressemitteilung des BVerfG - ggf. entsprechend ergänzt/ nachgereicht/ erneuert oder vorab bzw. gleich mit Einreichung des KlageANTRAGs gestellt werden - siehe dazu tangierende Diskussionen u.a. auch unter
Aussetzung nach § 94 VwGO beim VG Darmstadt
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25508.0.html
Welche Gerichte setzen das Verfahren aus nach §94 VwGO?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23918.0.html

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Hier bitte weiter zum Kern-Thema des hiesigen Threads, welches da lautet
Ruhendstellung oder Aussetzung des Verfahrens seitens des Gerichts
und insbesondere die Fragestellung des Einstiegsbeitrags zur Aussetzung/ Ruhendstellung verwaltungsgerichtl. Verfahren (seitens Gericht und ohne Zustimmung der Gegenseite) in Erwartung der Entscheidung des BVerfG zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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