Nach unten Skip to main content

Autor Thema: Pfändungs-/Einziehungverfügung aufgehoben wg. fehlendem "Inhibitorium" (Hamburg)  (Gelesen 1401 mal)

s
  • Beiträge: 10
Da hatte anscheinend jemand mit der Begründung, der Beitragsservice sei nicht rechtsfähig, Erfolg.
http://[Seite/Begriff nicht erwünscht]/gez-einziehung-rechtswidrig/

Zum Anhang:
Zitat
§ 35 HmbVwVG – Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung
(1) Im Übrigen erfolgt die Beitreibung von Geldforderungen unter entsprechender Anwendung von § 191 Absatz 1 Sätze 2 und 3, §§ 255, 256, 258, 260, 262 bis 267, 281 bis 284, § 285 Absatz 1 und §§ 286 bis 327 der Abgabenordnung.

§ 309 AO - Pfändung einer Geldforderung
(1) 1Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).

Edit "Bürger":
Link entfernt, da regelwidig. Bitte die Foren-Regeln zu Inhalten und Verlinkungen beachten!
Dokumente waren zudem nicht anonymisiert. Nunmehr anonymisiert im Anhang.
Die Authentizität des Falls und der Dokumente kann NICHT geprüft werden!
Nach erster Sichtung ist nicht erkennbar, dass die Begründung, der Beitragsservice ist "nicht rechtsfähig", der anlassgebende Grund für die Aufhebung war, denn geschrieben steht:

Zitat
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist materiell rechtswidrig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 309 Abs. 1 S. 1 AO, da das sog. "Inhibitorium" fehlt.
Dies ist das an den Vollstreckungsschuldner gerichtete schriftliche Gebot, sich jeder Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Daher ist die Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtswidrig und aufzuheben.
Im Übrigen sei hier noch auf 2 Sachverhalte hingewiesen, die einer Verallgemeinerung dieses Falls entgegenstehen dürften:
1) Ist Hamburg neben Berlin wohl die Ausnahme, dass dort die Finanzbehörden/ Finanzämter als örtliche Vollstreckungsstellen die Vollstreckung ausführen.
Inwiefern die Erkenntnisse also bei Vollstreckung durch Stadtkassen/ Vollziehungsbeamte sowie  auch bei Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher/ Amtsgerichte anwendbar wären, bliebe vorerst fraglich.
2) Dürfte dieser Formfehler vermutlich nicht dazu führen, dass die gesamte Vollstreckung aufgehoben wäre. Formfehler insbesondere dieser Art dürften sich i.d.R. relativ einfach beheben lassen, indem hier z.B. eine neue Pfändungs- und Einziehungsverfügung erstellt wird, diesmal jedoch mit dem ominösen "Inhibitorium".
Alles in allem jedenfalls noch zu prüfen, ob und welche Auswirkungen dies allgemein hätte.

Beitrag/ Thread muss noch eingehender geprüft und zu diesem Zweck vorerst geschlossen bleiben.
Bitte etwas Geduld. Danke für das Verständnis.


Unterschriftenaktion: https://online-boykott.de/unterschriftenaktion
Rechtlicher Hinweis: Beiträge stellen keine Rechtsberatung in irgendeiner Form dar. Sie spiegeln ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wider. Weitere Infos: Regeln

  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2017, 18:42 von seppl«

 
Nach oben