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BGH-Urteil:Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum unzulässig

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ChrisLPZ:

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Anwalt.de, 27.08.2016


Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum zulässig?
von RA Volker Blees


--- Zitat ---Wer geschäftsmäßig eine Webseite betreibt, hat ein Impressum vorzuhalten, dem bestimmte Angaben zum Webseitenbetreiber zu entnehmen sind. Diese Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Verstöße gegen diese Impressumspflicht können wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden und sind daher immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

So hatte sich der Bundesgerichtshof damit zu befassen, ob die Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer im Impressum zulässig ist. In dem Fall gab die Beklagte in deren Impressum neben einer Email-Adresse auch eine Mehrwertdienstenummer sowie deren Kosten in Höhe von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz bzw. bis zu 2,99 EUR aus dem Mobilfunknetz an.[..]

Der Bundesgerichtshof sah in dem Fall die Angabe der kostenpflichtigen Telefonnummer als unzulässig, da ineffizient, an (BGH, Urteil v. 25.02.2016, Az. I ZR 238/14). Zwar müsse der Webseitenbetreiber keine gebührenfreie Telefonnummer einrichten. Allerdings vertritt der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass „über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer nicht immer beeinflussbare Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten. Sie können deshalb nicht als effizient angesehen werden“.[..]

--- Ende Zitat ---

Weiterlesen auf:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/kostenpflichtige-mehrwertdienstenummer-im-impressum-zulaessig_084626.html

Direktlink zum BGH-Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=75175&pos=4&anz=573

ChrisLPZ:
Zitat aus dem Urteil:

--- Zitat ---Weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergibt sich allerdings, dass die vom Diensteanbieter zur Verfügung zu stellen- den Wege für eine Kontaktaufnahme für die Nutzer kostenlos sein müssen (vgl. auch Ernst, jurisPR-ITR 2/2009 Anm. 2 unter D.; Heckmann in Heckmann, ju- risPK-Internetrecht, 4. Aufl., Kap. 4.2 Rn. 259; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 5 TMG Rn. 58; Mül- ler-Broich, TMG, § 5 Rn. 9). Beide Bestimmungen schließen eine Kostenbelas- tung für die Nutzer nicht schon im Grundsatz aus. Die Nutzer haben daher bei einer Kontaktaufnahme mit der Nutzung eines Kommunikationsmittels die üblicherweise anfallenden Verbindungsentgelte zu tragen. Das sind die Kosten, die für den Versand einer E-Mail, eines Telefaxes oder eines Anrufs aus dem Festnetz oder aus dem Mobilfunknetz anfallen. Ein Diensteanbieter ist mithin nicht verpflichtet, eine gebührenfreie Telefonnummer einzurichten.
--- Ende Zitat ---

Nun zählen anscheinend die 01806-Nummern des BS (Telefon und Fax) nicht zwingend zu den kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummen, wie z.B. die 0900-Nummern.

Es stellt sich dennoch die Frage, ob eine kostenpflichtige 01806-Faxnummer nicht gegen oben genannte Richtlinie verstößt.
Eine Gebührenfreie Nummer (z.B. 0800-..) muss zwar nicht angeboten werden, eine normale Festnetznummer würde jedoch der Forderung der Richtlinie am ehesten entsprechen.

Screenshot Impressum Beitragsservice 03.08.2016:


Screenshot Kontakt Beitragsservice 03.08.2016:

gerechte Lösung:

--- Zitat von: ChrisLPZ am 03. August 2016, 14:22 ---Nun zählen anscheinend die 01806-Nummern des BS (Telefon und Fax) nicht zwingend zu den kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummen, wie z.B. die 0900-Nummern.

Es stellt sich dennoch die Frage, ob eine kostenpflichtige 01806-Faxnummer nicht gegen oben genannte Richtlinie verstößt.
Eine Gebührenfreie Nummer (z.B. 0800-..) muss zwar nicht angeboten werden, eine normale Festnetznummer würde jedoch der Forderung der Richtlinie am ehesten entsprechen. 
--- Ende Zitat ---

Das klingt schon mal sehr interessant.
Ist es nicht gleich, ob 0900 oder 01806?,, Mehrwert dürfte doch mehr als Festnetz sein, egal ob 20 Cent oder 200 Cent.
Wenn Mr.X mit seiner LRA telefonieren soll, (macht er ja nicht aus eigenem Antrieb) dann will er Festnetz nutzen und nicht noch dafür bezahlen sollen.
Die Erfahrungen besagen, dass bekannte Abzocker aber immer nur Mehrwertnummern angeboten haben.

René:
Wobei es sich hierbei um 20 Cent pro Anruf handelt, so dass der Betrag unabhängig von der Gesprächsdauer von vorne herein bekannt ist.

Fuchur:

--- Zitat ---Ist es nicht gleich, ob 0900 oder 01806?,, Mehrwert dürfte doch mehr als Festnetz sein, egal ob 20 Cent oder 200 Cent.
Wenn Mr.X mit seiner LRA telefonieren soll, (macht er ja nicht aus eigenem Antrieb) dann will er Festnetz nutzen und nicht noch dafür bezahlen sollen.
--- Ende Zitat ---

....ist aber dennoch und trotzdem eine Benachteiligung von Personen, die ausschließlich Mobilfunk nutzen - 60 ct pro Anruf gegenüber 20 ct aus dem Festnetz.....

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