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Autor Thema: Leisten die Städte und Gemeinden tatsächlich Amtshilfe?  (Gelesen 4836 mal)

K
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Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

beim Schmökern in feindlicher Lektüre, dem Hahn/Vesting, habe ich folgenden Absatz gefunden:

Zitat
"Die jeweils per Gesetz oder Verordnung bestimmte Vollstreckungsbehörde ist die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt, sie leistet insoweit keine Amtshilfe. Abs. 6 Satz 2 [Anm.: Gemeint ist § 10 Absatz 6 Satz 2 RBStV.] gibt der Rundfunkanstalt das Recht, sich unmittelbar an die nach Landesrecht zur Vollstreckung zuständige Instanz zu wenden, wenn der Schuldner in einem anderen Bundesland seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat. Auch diese Vollstreckungsbehörde ist dann die für die Landesrundfunkanstalt unmittelbar zuständige Vollstreckungsbehörde und leistet ebenfalls keine Amtshilfe. Denn in diesen Fällen bedient sich die Rundfunkanstalt der Vollstreckungsbehörde, die für sie kraft Gesetzes oder Verordnung vorgesehen ist. Amtshilfe liegt dagegen vor, wenn ein Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde wegen sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit an eine andere Vollstreckungsbehörde abgegeben werden muss."
(Quelle: Tucholke in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 10 RBStV, Rn. 48, 3. Aufl. 2012)

Gehen wir nun einfach mal davon aus, dass diese Ausführungen stimmen. Dies würde dann bedeuten, dass es keine Unterscheidung zwischen Anordnungsbehörde und Ausführungsbehörde gibt, sondern dass die per Gesetz bestimmte Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt ist, d.h. die Vollstreckungsstellen der Städte/Gemeinden/Finanzämter sind gleichzeitig Vollstreckungsstellen der Rundfunkanstalt.

Vollstreckungsbedienstete berufen sich, wie auch hier im Forum öfters zu lesen ist, gerne darauf, dass sie nicht dazu verpflichtet seien, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. So lautet es beispielsweise in § 5 Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:

Zitat
"Die ersuchte Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nachzuprüfen, der vollstreckt wird. Hat die ersuchte Vollstreckungsbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der begehrten Vollstreckungsmaßnahme, so hat sie unverzüglich die Entscheidung der ersuchenden Behörde über die Einleitung oder Fortsetzung der Vollstreckung einzuholen. Besteht die ersuchende Behörde auf der Ausführung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Behörde die Ausführung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Behörde."

Nach den Ausführungen von Tucholke gibt es jedoch keinen Unterschied zwischen ersuchender und ersuchter Vollstreckungsbehörde, da die per Gesetz bestimmte Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt ist.

Folgt man der Argumentation von Tucholke, zieht meiner Ansicht nach das Argument der Vollstreckungsbediensteten nicht, sie seien zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, der vollstreckt werden soll, nicht verpflichtet.

Die Argumentation von Tucholke hat aber noch eine weitere Konsequenz. Beispielsweise lautet es in § 5 Absatz 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes:

Zitat
"Die ersuchende Behörde erstattet der ersuchten Behörde uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen), wenn sie im Einzelfall zusammen 25 Euro übersteigen. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn Behörden desselben Rechtsträgers einander Vollstreckungshilfe leisten."

Man lese sich den zweiten Satz noch einmal genau durch: "Die Erstattungspflicht entfällt, wenn Behörden desselben Rechtsträgers einander Vollstreckungshilfe leisten."

Wenn die per Gesetz bestimmte Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt ist, dann ist sie Behörde desselben Rechtsträgers, nämlich der Rundfunkanstalt. Folglich hätten die Städte und Gemeinden als Vollstreckungsstellen keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Vollstreckungskosten.

Diese Überlegungen wollte ich Euch mitteilen. Ich stelle sie hiermit dem Forum zur Diskussion.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. August 2016, 00:54 von Bürger«

a

azdb-opfer

Gehen wir nun einfach mal davon aus, dass diese Ausführungen stimmen. Dies würde dann bedeuten, dass es keine Unterscheidung zwischen Anordnungsbehörde und Ausführungsbehörde gibt, sondern dass die per Gesetz bestimmte Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt ist, d.h. die Vollstreckungsstellen der Städte/Gemeinden/Finanzämter sind gleichzeitig Vollstreckungsstellen der Rundfunkanstalt.

Wenn die per Gesetz bestimmte Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsstelle der Rundfunkanstalt ist, dann ist sie Behörde desselben Rechtsträgers, nämlich der Rundfunkanstalt.

Wenn die Vollstreckungsbehörde eine Abteilung der LRA ist, wären alle Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde rechtswidrig. Die Vollstreckungsbehörde führt die Zwangsvollstreckung nicht im Namen der LRA durch. Der "Beitragsservice" muss bei jedem Bescheid die LRA im Briefkopf mit angeben, die erlassende Behörde muss klar erkennbar sein.

Die zuständige Behörde ist, wenn Frau Tucholkes Behauptungen stimmen, nicht die Vollstreckungsstelle, sondern die "LRA, Abteilung Vollstreckungsstelle".


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