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Autor Thema: Russe mit Zweitwohnsitz in Deutschland klagt gegen Rundfunkgebühr  (Gelesen 19438 mal)

I
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Zitat
Das gilt auch dann, wenn sie kein Deutsch oder Englisch sprechen und das Angebot überhaupt nicht nutzen können.

Hatte nicht BVerwG und BVerfG festgestellt, dass die Möglichkeit der Inanspruchnahme vorliegen muss, damit der Rundfunkbeitrag fällig wird? Ignoriert hier das Verwaltungsgericht nicht die Urteile höherer Instanzen?


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Ignoriert hier das Verwaltungsgericht nicht die Urteile höherer Instanzen?
Es ignoriert insbesondere das aktuelle BVerfG-Urteil zur EZB-Problematik aus Juni 2016, wo es bei Rz. 118 heißt, daß europäisches Recht vorrangig anzuwenden ist, wenn dem europäischen Recht eine nationale Regel entgegensteht.

Die dürfen es nicht kapieren oder wollen es nicht begreifen und sind dabei, der Bundesrepublik Deutschland als verantwortlichem Vertragspartner der EU ein Bußgeld wegen nachhaltiger, andauernder Vertragsverletzung nicht unter 1 Milliarde Euro zu verschaffen.

Freilich, die Bundesrepublik Deutschland holt sich das alles von den Ländern zurück, denn die haben ihr das eingebrockt.

Datenschutz ist europäisches Recht; (siehe auch: neue EU-Datenschutzgrundverordnung);
Rundfunk ist europäisches Recht; (sie auch: Richtlinien über audio-visuelle Mediendienste und Protokoll Anhang 29 zum AEUV);
die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bedingungslos von jeder nationalen Behörde bei Umsetzung europäischen Rechts einzuhalten!

Mehr ist hier jederzeit nachzulesen u.a.m. in diesen Themen
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg127445.html#msg127445
KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15317.0.html

Nach Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Meinungs- und Informationsfreiheit, (weiterhin auch Artikel 52 und 54), darf es keine behördliche Einwirkung auf den Bürger geben; die Länder sind nicht befugt, den Bürger entgegen seiner ausdrücklichen Willensbekundung zu irgend etwas zu verpflichten.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Juli 2016, 22:43 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

b
  • Beiträge: 764
@pinguin

Eine kleine Anmerkung: durch die Nichtbeachtung des EU-Rechts werden nicht nur Rechte der Bürger, sondern auch Pflichten der Bürger, die aus EU-Recht entstehen, ebenfalls ignoriert.

Europarecht (Springer-Lehrbuch)
S. 67 Rz. 189
Zitat
Für die Bürger der Mitgliedstaaten ergeben sich dank des Anwendungsvorrangs und der unmittelbaren Geltung aus dem Unionsrecht unmittelbar einklagbare Rechte. Diese können sich gegen die Rechtsakte nationaler, aber auch europäischer Behörden richten, die gegen Unionsrecht verstoßen. Andererseits können die Bürger aus dem Unionsrecht auch unmittelbar verpflichtet werden. Sie können die direkten Adressaten von Verordnungen und Entscheidungen sein.

S. 57 Rz. 151
Zitat
Das Unionsrecht muss grundsätzlich von Amts wegen beachtet werden und nicht erst, wenn sich ein Einzelner auf seine Geltung beruft.

Dieser Teil ist interessant für Ausländer

S. 82
Zitat
Rz. 241
Der EuGH nimmt mittlerweile bei allen Grundfreiheiten zudem ein Beschränkungsverbot an.

Rz. 243
Als allgemeine Beschränkungsverbote können die Grundfreiheiten auch durch nationale Regelungen beeinträchtigt werden, die keine Diskriminierung darstellen. Dies sind Maßnahmen, die für In- und Ausländer gleichermaßen gelten, die Ausübung der durch die Grundfreiheiten geschützten Tätigkeiten jedoch weniger attraktiv machen oder nur potenziell behindern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Juli 2016, 00:06 von boykott2015«

  • Beiträge: 7.255
Zitat
Andererseits können die Bürger aus dem Unionsrecht auch unmittelbar verpflichtet werden. Sie können die direkten Adressaten von Verordnungen und Entscheidungen sein.
Ja, wird derzeit oft gegenüber Personen aus Osteuropa bzw. dem Nahen Osten angewandt.

Es darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß der EuGh auch dergleichen kippt, wenn der Inhalt bspw. nicht mit den Grundrechten in Übereinstimmung zu bringen ist.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

R
  • Beiträge: 1.126
Richter in Bayern haben doch klar dargestellt: Jeder, der sich im Einwirkungsbereich des öffentliche-rechtlichen Rundfunks befindet, ist zu seiner Finanzierung heran zu ziehen.

Bin gespannt, wann die der Kreml-Verwaltung die erste Zahlungsaufforderung schicken. Die dürften doch auch wohl uneingeschränkten Zugang zum ÖRR in DE haben. Und Putin spricht und versteht Deutsch.


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

P
  • Beiträge: 3.997
Zitat
Jeder, der sich im Einwirkungsbereich des öffentliche-rechtlichen Rundfunks befindet, ist zu seiner Finanzierung heran zu ziehen.

Der Umkehrschluss ist doch dann, dass keine Finanzverantwortung besteht, wenn eine Person erklärt, dass sie sich nicht im Einwirkungsbereich des öffentlich rechtlichen Rundfunks befindet bzw. dass Ihre Wohnung sich nicht im Einwirkungsbereich befindet.
Bei der Gegenseite besteht wahrscheinlich die Vermutung dass sich Person A darin befindet, weil das ja für die Gegenseite dann günstig ist, die Gegenseite dann Geld verlangen könne. Vor Gericht muss bzw. sollte ja jede Seite das für sie günstige beweisen können. Stellt also die Gegenseite eine Behauptung auf, dann sollte auch der Nachweis darüber erbracht werden.
Momentan läuft es ja genau anders herum, von Person A wird ein Nachweis verlangt, dass Sie keine Geräte hat, wobei das natürlich Quatsch ist, denn Geräte werden nach der aktuellen Regelung ja gar nicht benötigt. Person A müsste dieses Ansinnen also sofort zurückweisen, weil der Anknüpfungspunkt doch die Wohnung ist. Person A muss also erklären, dass die Wohnung sich nicht im Einwirkungsbereich des öffentlich rechtlichen Rundfunks befindet, denn auf Geräte kommt es nicht an.
Es sind nicht Geräte, welche die Abgabenpflicht auslösen, sondern das Inehaben der Wohnung.

Die Gegenseite müsste also dann beweisen, dass die Wohnung sich im Einwirkungsbereich befindet und dazu einen Beweis führen. Wie das abläuft haben wir bereits gesehen, es wird mit irgendwelchen Statistiken zu Geräten gekommen, welche jedoch keinen Bezug zu der Wohnung des Klägers zulassen, schon gar nicht zum gewünschten Anknüpfungspunkt Wohnung. Eine Statistik über Geräte sagt nichts darüber aus, welche Wohnung sich in welchem Einwirkungsbereich befindet, sondern nur, dass wahrscheinlich in x von 100% Wohnungen Geräte vorhanden sind.
Damit besteht jedoch kein hinreichend genauer Zusammenhang zum Anknüpfungspunk der Wohnung und dem nicht vorhanden Einwirkungsbereich bei dem Kläger. Mit der Statistik wird nur gezeigt, dass es nicht die Wohnung ist, sondern ein statistisch vorhandenes Gerät, welches den tatsächlichen realen Einwirkungsbereich erst ermöglichen könnte, wenn es statt statistisch tatsächlich real vorhanden sei. Aber es soll ja nicht ein realer Einwirkungsbereich abgabenpflichtig sein sondern die Wohnung.
Eine Wohnung (also die reine Bausubstanz) selbst befindet sich also selbst nie im Einwirkungsbereich.
Wäre das anders, dann würde sich der freie Raum außerhalb der Wohnung ebenso im Einwirkungsbereich befinden. Weil der freie Raum ebenso wie die Wohnung keinen Bezug zu Rundfunk hat, mangelt es doch am Bindeglied also dem Medium am Ende des Trägers der Signale. Die Signale sofern diese nicht mittels Kabeln geführt werden, treten in den freien Raum und ebenso in die Wohnung ohne dort eine Einwirkung zu haben. Eine Einwirkung könnten die Signale erreichen, wenn diese von einem Medium so umgesetzt würden, dass ein Empfänger (Mensch) diese wahrnehmen kann.
Erst durch das Heranziehen einer Statistik über Geräte (Medium) wird eine Verbindung konstruiert, welche für die Abgabenpflicht aber gar nicht gefordert ist. Was soll das also? Wenn also ein Medium für die Abgabenpflicht gar nicht erforderlich ist, dann kann eine Wohnung auch keinen Einwirkungsbereich haben.

Natürlich würde dann weiter erklärt, dass Person A dennoch sich im Einwirkungsbereich befände, weil seine gesamte Umwelt davon betroffen ist. Person A müsste also nach seinem persönlichen Vorteil fragen, welcher durch den Beitrag abzugelten sei, denn wenn es die Umwelt ist, welche betroffen ist, dann ist die Allgemeinheit betroffen. Person A stimmt jedoch körperlich nicht mit der Allgemeinheit überein, so dass ein persönlicher Vorteil nicht gegeben ist, sondern nur ein allgemeiner, dieser jedoch kann nicht als Grundlage für einen Beitrag gelten. Weil der Rundfunkbeitrag keine Steuer sein soll und auch nach aktueller Rechtsprechung keine Steuer ist, dann ist es ein nicht mit dem Grundgesetz erklärbarer unzulässiger Beitrag.


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