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Autor Thema: Statistisches Bundesamt: Verwaltungsgerichtsstatistik ab 2014  (Gelesen 2231 mal)

M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Quelle: Statistisches Bundesamt, Destatis Fachserie 10 Reihe 2.4, Ausgabe 2014 vom 30.12.2015


                                                                     Klagen vor den Verwaltungsgerichten 2014                 Berufungen vor den Oberverwaltungsgerichten 2014
                                                        alle Kammern / ohne Asylkammern / durchschnittl. Dauer         alle Senate / ohne Asylsenat / durchschnittl. Dauer
                               
anhängige Verfahren Jahresbeginn:     110.953               88.687                                                            11.353         10.137
Neuzugänge:                                        142.947             104.408                                                            13.057         10.775
erledigte Verfahren gesamt:                 128.703               98.020                10,3 Monate                        13.723         11.349               11,1 Monate
anhängige Verfahren Jahresende:        125.197               95.075                                                            10.687           9.563
Anteil Abgabenrecht:                               12%                                                                                          10,9%
                                                     -> ca. 15.000

erledigte Verfahren gesamt:                                             98.020
Beendet durch
- Urteil:                                                                             21.086                 15,1 Monate
-- Berufung zulässig:                                                          1.500
-- Urteil nach § 124 Abs. 1 VwGO
   (Berufung nicht zugelassen):                                        19.130
- Gerichtsbescheid:                                                            1.844
- Beschluss:                                                                      58.367
- Prozessvergleich:                                                             5.532
- Ruhen des Verfahrens:                                                     9.039
- sonstige Erledigungsart:                                                  2.141

Die abschließende Entscheidung wurde getroffen
von Einzelrichter/Berichterstatter:                                     76,5%
von Kammer:                                                                      23,5%


Leider wird die Statistik nur pauschal auf das Abgabenrecht runtergebrochen. Darunter gibt es offenbar keine (veröffentlichte) weitere Unterscheidung, obwohl im Anhang zumindest noch Sachgebietsschlüssel für Steuern, Gebühren oder Beiträge aufgeführt werden.

Vielleicht können wir dennoch mit der nächsten Ausgabe in ca. 6 Monaten schon eine Entwicklung erahnen/ablesen.

Sollten bei 1,4 Mio. Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice im Jahr 2015 nur 1% den Klageweg einschlagen, würde das bereits fast zu einer Verdoppelung der abgaberechtlichen Klagen vor den VG führen. Bei 7% wäre es eine Verdoppelung der gesamten Klageverfahren!

Wieviel Klagen bedarf es wohl jährlich um die VG an die Belastungsgrenze zu bringen?
Wo liegen wir derzeit? Es war mal von 4.000 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag die Rede - davon vielleicht 3.000 aus 2015?


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Sollten bei 1,4 Mio. Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice im Jahr 2015 nur 1% den Klageweg einschlagen, würde das bereits fast zu einer Verdoppelung der abgaberechtlichen Klagen vor den VG führen. Bei 7% wäre es eine Verdoppelung der gesamten Klageverfahren!

Meiner Ansicht nach ist es für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung (in diesem Falle ist die behördliche Entscheidung die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen) im Stadium des Vollstreckungsersuchens bereits zu spät. Die behördliche Entscheidung ist zu diesem Zeitpunkt bereits unanfechtbar. Meiner Ansicht nach werden daher in diesem Stadium nicht die Gerichte an ihre Belastungsgrenze gebracht, sondern die Vollstreckungsstellen bei den Städten und Gemeinden.

Wieviel Klagen bedarf es wohl jährlich um die VG an die Belastungsgrenze zu bringen?
Wo liegen wir derzeit? Es war mal von 4.000 Klagen gegen den Rundfunkbeitrag die Rede - davon vielleicht 3.000 aus 2015?

Ich glaube, man muss die Frage anders stellen, nämlich folgendermaßen:

Die Statistik zeigt ja eindrücklich, dass Asylrecht-Hauptsacheverfahren mit 24 Prozent den größten Anteil von Verfahren ausmachen. Aufgrund der vielen Flüchtlinge, die seit 2015 nach Deutschland gekommen sind, kann man davon ausgehen, dass es einen signifikanten Anstieg von Verfahren im Zusammenhang mit dem Asylrecht geben wird. Genau dies wird meiner Ansicht nach die Verwaltungsgerichte an ihre Belastungsgrenze bringen. Verfahren im Zusammenhang mit dem Rundfunkabgabenrecht werden im Vergleich zu Asylrechtsverfahren aufgrund der Vielzahl der nach Deutschland gekommenen Flüchtlinge recht gering sein, aber dennoch kommt ja eins zum anderen. Meiner Ansicht nach werden sich Verfahren im Zusammenhang mit dem Rundfunkabgabenrecht verzögern, einfach weil es bei Asylrechtsverfahren um viel mehr staatliches Geld geht.


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Hierzu passend folgende aktuelle Nachrichtenmeldung:

2 Millionen erreichen Deutschland – Zuwanderung war 2015 so hoch wie nie
http://www.n-tv.de/politik/Zuwanderung-war-2015-so-hoch-wie-nie-article18190926.html


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Die Erwartung stark ansteigender Asylverfahren und den damit einhergehenden längeren Bearbeitungszeiten teile ich komplett.

Sollten bei 1,4 Mio. Vollstreckungsersuchen des Beitragsservice im Jahr 2015 nur 1% den Klageweg einschlagen, würde das bereits fast zu einer Verdoppelung der abgaberechtlichen Klagen vor den VG führen. Bei 7% wäre es eine Verdoppelung der gesamten Klageverfahren!

Meiner Ansicht nach ist es für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung (in diesem Falle ist die behördliche Entscheidung die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen) im Stadium des Vollstreckungsersuchens bereits zu spät. Die behördliche Entscheidung ist zu diesem Zeitpunkt bereits unanfechtbar. Meiner Ansicht nach werden daher in diesem Stadium nicht die Gerichte an ihre Belastungsgrenze gebracht, sondern die Vollstreckungsstellen bei den Städten und Gemeinden.

Bei der gängigen Praxis des Beitragsservices sind sie nicht unbedingt unfechtbar, weil die Vollstreckungsersuchen ja (auch) bereits ohne Erlass des Widerspruchsbescheids erstellt werden.

Allerdings lassen die veröffentlichten Zahlen Raum für Spekulation:
Wieviele der 1,4 Mio. Vollstreckungsersuchen wurden trotz vorliegendem Widerspruch und ohne Widerspruchsbescheid erstellt?
Der Jahresbericht verschleichert bewußt: keine Angabe zur Anzahl der Widersprüche!
Aber Zahlen zu Widerspruchsbescheiden, die können sie bekanntgeben: es wurden in 2014 und 2015 nur jeweils um die 3.300 Widerspruchsbescheide erlassen.

Wieviele offene Widersprüche sind noch nicht beschieden, aber per Vollstreckungsersuchen schon rechtswidrig bei den Vollstreckungsbehörden, um die Personen auf diesem Weg einzuschüchtern und zur Zahlung zu "zwingen"?
Wie hoch ist der Rückstand an diesere Stelle: 1.000 Bescheide? 10.000? 50.000?
1,4 Mio. vs. 3.300 - da muß beim Beitragsservice doch Land unter sein oder sollten es selbst hier keine 1% sein, die einen Widerspruch gestellt haben?

1% würde einen Rückstand von 10.000 Widerpsruchsbescheiden bedeuten.
 



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Bei der gängigen Praxis des Beitragsservices sind sie nicht unbedingt unfechtbar, weil die Vollstreckungsersuchen ja (auch) bereits ohne Erlass des Widerspruchsbescheids erstellt werden.

Tun die das wirklich? Das wäre mir neu, (eventuell weil ich diese Situation selbst noch nicht erlebt habe) aber man lernt ja nie aus und den Gaunern ist ohnehin alles zuzutrauen.

Allerdings lassen die veröffentlichten Zahlen Raum für Spekulation:
Wieviele der 1,4 Mio. Vollstreckungsersuchen wurden trotz vorliegendem Widerspruch und ohne Widerspruchsbescheid erstellt?

Es ist möglich, dass Vollstreckungsersuchen trotz vorliegenden Widerspruches erstellt werden, weil ein Widerspruch gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben angefordert werden, keine aufschiebende Wirkung hat. In diesen Fällen ist gleichzeitig mit der Erhebung des Widerspruchs nicht auch Aussetzung der Vollziehung beantragt worden. Daran liegt es, dass trotz vorliegenden Widerspruches vollstreckt wird – meiner Ansicht nach zu Unrecht, denn:

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk beruft sich nur allzu gerne auf die Regelung, dass ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem öffentliche Abgaben angefordert werden, keine aufschiebende Wirkung habe. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass eine Anforderung öffentlicher Abgaben nicht durch eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen geschieht. Entscheidend kommt es auf das Vorliegen des sog. Leistungsgebots an. Das Leistungsgebot ist die Anforderung öffentlicher Abgaben beim Abgabenschuldner. Die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen hat demgegenüber einen anderen Regelungsgehalt. Eine Festsetzung von Rundfunkbeiträgen ist die behördliche Verkündung der Entscheidung über die Frage des Umfangs eines Beitragsschuldverhältnisses aufgrund der Verwirklichung des Tatbestandes, der die Beitragspflicht auslöst.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk meint, in seinen Bescheiden sei ein Leistungsgebot enthalten. Aus meiner Erfahrung komme ich jedoch zu dem Schluss, dass in den älteren Bescheiden kein ordnungsgemäßes Leistungsgebot enthalten ist, in den neueren Bescheiden fehlt ein Leistungsgebot hingegen komplett. Für den Fall, dass ein Leistungsgebot komplett fehlt, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von vornherein unzulässig, weil eine Anforderung gar nicht erst stattgefunden hat und eine Vollziehung somit nicht möglich ist.


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