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Autor Thema: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)  (Gelesen 31307 mal)

H
  • Beiträge: 5
Ich glaube nicht, dass 801, welcher u.a. auf 794 -in dem so ziemlich alles aufgeführt ist- verweist, in einem fiktiven Beispiel weiter helfen würde.
Vielmehr wäre bei auftauchen eines GV vermutlich die fehlende Behördeneigenschaft die einzige offene Frage. Wie gings bei deinem fiktiven Fall weiter?


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c
  • Beiträge: 1.025
Es wäre in dem fiktiven Verfahren Beschwerde (Anträge, zunächst ohne Begründung, aber diese angekündigt) eingelegt worden, welche äußerst (!) kurzfristig vom Amtsgericht (am nächsten Tag!) abgewiesen würde. Zum Landgericht, an dem die Beschwerde sodann weiter zu verhandeln gewesen wäre, könnte ein Begründungsschriftsatz eingereicht worden sein.

Dann die schockierende Erkenntnis bei Person Y, dass der Vollstreckungsschutzantrag des § 80 Abs. 4 VwGO wohl tatsächlich rechtlich keinen Vollstreckungsschutz bietet, vgl.

Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg139416.html#msg139416

Die Chance, mit der bisherigen Argumentation weiter durchzukommen hätte gen Null tendiert. Daraufhin (selbstverständlich) die Überlegung, die Beschwerde auch mit allen anderen möglichen Argumenten (z. B. Zulässigkeit einer Vollstreckung durch Beitragsservice, wer erlässt das Vollstreckungsersuchen, Tübingen... u. ä.) ausführlich weiter zu begründen.

vgl. u. a.:
Erinnerungsschreiben, Muster, Gerichtsvollzieher / Pfändung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15009.0.html

In der Zwischenzeit könnte jedoch Klagen am Verwaltungsgericht notwendigerweise eingereicht worden sein, die überraschend auch das Thema Vollstreckung aufnahmen.

Dann mangels übermäßigen eigenen Engagements der Person Y die Überlegung, die gesamte weitere Begründungsaktivität auf dieses VG-Verfahren zu konzentrieren.

(Eine Bitte an das Landgericht, eine Frist zur Stellungnahme der Beschwerde zu setzen, bliebe unbeantwortet. Ohne weitere Aufforderung könnte ein abweisender Beschluss in dieser Sache ergangen sein.)

Und die Moral von der Geschicht':

>   eigene Aktivität zeigen, ein Gerichtsverfahren fortzusetzen - da anderenfalls ein (parteiisches!?) Gericht jede Gelegenheit nutzt, einen raus zu kicken...! 

>   und: alle Register für Begründungen ziehen und in Schriftsätzen peu á peu, aber jeweils rechtzeitig, vortragen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2017, 21:43 von Bürger«
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Hallo

Je nach Fall könnte das noch aktuell sein - sollte nach Widerspruch ein Widerspruchsbescheid bzw Ablehnungsbescheid nicht in den folgenden 12 Monaten erfolgen (vielleicht ist das kalendarisch - 12 Monate zwischen Widerspruchs-Monat und Widerspruchsbescheid-Monat), könnte es vielleicht sein, daß wegen des Widerspruchs der ursprüngliche Bescheid verfristet ist - dieser Bescheid wäre damit vielleicht (womöglich mitsamt der Forderung) vom Tisch und ein späterer Widerspruchsbescheid könnte unwirksam sein. So etwas könnte ggf bei der Abwehr der Verwaltungsvollstreckung vor dem VG helfen. Der widersprochene, verfristete Bescheid könnte nicht mehr vollstreckbar sein - weder einzeln noch "in Summe" mit anderen Bescheiden - womöglich könnte man aufgrund weiterer Auflistung des widersprochenen, verfristeten Bescheides als bestehende Forderung gegen neuere Bescheide vorgehen.

(Im Prinzip könnte das Fehlen eines rechtzeitigen / fristgemäßen Widerspruchsbescheides als "konkludentes Verhalten" ausgelegt werden - die LRA bzw der BS "akzeptieren" den Widerspruch)

Der BS wirft bei seinen Bescheiden gerne mit Fristen (Widerspruch, Klage) um sich - es gäbe allerdings auch welche für die Verwaltung =8-)

MfG
Michael


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c
  • Beiträge: 1.025
@maikl-nait.

Danke für den Hinweis, ist eine schöne Idee.

Aber gibt es dazu irgendeine Vorschrift, Rechtsnorm oder Gerichtsentscheidung? Eine nachvollziehbare Fundstelle? Oder ist das (nichteinklagbare) Verwaltungspraxis, die nach Gutdünken, also willkürlich, zum Zuge kommen kann?

Weitere Konkretisierung wäre bitte hilfreich ...


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Hallo cecil!

Ich bin dabei, das auch nochmal selber zu recherchieren - nachdem ich von einer Person Y weiß, daß er mit dem "verfristeten und widersprochenen Ausgangsbescheid" sowohl den Widerspruchsbescheid (mehr als 12 Monate nach Widerspruch) als auch die Verwaltungsvollstreckung erfolgreich beim VG angegriffen hat.


Zentraler Punkt scheint zunächst VwGO §75 zu sein, siehe:

https://www.bundestag.de/blob/423846/c468de6ab56377e6c39987acee708c5d/wf-iii-121-06-pdf-data.pdf

Seite 8:

"Die Beurteilung, ob die Verfahrensdauer angemessen ist bzw. ob ein zureichender Grund für die längere Bearbeitung vorliegt,
orientiert sich dabei an den für die allgemeinen Verwaltungsverfahren geltenden prozessualen Grundsätzen von § 75 VwGO, denn aus der Normierung der Sperrfristen lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber von einer zulässigen Bearbeitungsdauer der Behörden von drei Monaten im Regelfall ausgeht."

Demzufolge könnte nach mindestens 3 Monaten nach Widerspruch sofort Untätigkeitsklage erhoben werden, sollte der Widerspruchsbescheid ablehnend ausfallen, wird die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgesetzt.

Dazu kommt, daß der widersprochene Bescheid in den nachfolgenden 12 Monaten auch nicht zur Vollstreckung gebracht wurde (gegen die Verwaltungsvollstreckung könnten dann Rechtsmittel eingelegt werden, um zB Wiedereinsetzung für Erhebung der Untätigkeitsklage zu erreichen) - die Fristen (für die Behörden) dazu konnte ich noch nicht ermitteln.

MfG
Michael



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