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Autor Thema: Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)  (Gelesen 31308 mal)

c
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Hier der fiktive Fall einer fiktiven Person Y zum Thema
- Zwangsvollstreckung trotz laufenden Widerspruchsverfahrens, d. h.
- Zwangsvollstreckung ohne Widerspruchsbescheid.

Fiktive Ausgangslage der fiktiven Person Y's bisherige Kontakte mit dem Beitragsservice:

- mehrere Festsetzungsbescheide
- entsprechende Anzahl von Widersprüchen inkl. jeweils gut begründetem Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO
- bisher keine Widerspruchsbescheide
- aber womöglich irgendwelche Mahnungen/Zahlungsaufforderungen/Briefe vom BS, dass (Widerspruchs-)Schreiben o.ä. der Person Y künftig nicht mehr berücksichtigt würden etc. (wie üblich)

dann:

- Pfändungsankündigung/ Vollstreckungsankündigung durch Gerichtsvollzieherin
- Zahlungsaufforderung durch GV sowie Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft


Person Y könnte folgendermaßen reagieren:


1. Kontaktaufnahme mit der Gerichtsvollzieherin

freundlicher telefonischer Kontakt mit GV, Schilderung der Sachlage, Besprechung, Frage des weiteren Vorgehens ...


2. Schreiben an Blödfunk / LRA (ungefähr)

Zitat
xxx-Stadt, Datum ....
Absender Person Y
xxx


Adresse LRA
xxx


Betrifft: Beitragssnummer ....


Sehr geehrte Damen und Herren,

von der Obergerichtsvollzieherin …. wurde ich am ….. informiert, dass Sie gegen mich die Zwangsvollstreckung betreiben und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt haben. Hiergegen lege ich Widerspruch ein.

Gegen Ihre sämtlichen Festsetzungsbescheide habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt, jeweils die Aussetzung der Vollziehung beantragt sowie diese Anträge begründet. Bislang habe ich von Ihnen keine Antwort erhalten. Insbesondere ist mir kein klagefähiger Widerspruchsbescheid zuge­gangen. Sollten Sie anderer Meinung sein, bitte ich um Vorlage geeigneter Zustel­lungs­nachweise im verwaltungsrechtlichen Sinne.

Im Vollstreckungsersuchen vom …... stellen Sie die Behauptung auf,  „die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus den im anliegenden Ausstandsverzeich­nis genannten Festsetzungs­be­schei­den“ seien erfüllt und die Bescheide unananfecht­bar geworden. Dem widerspreche ich entschieden. Weder über meine Widersprüche noch über meine Anträge gem. § 80 Abs. 4 VwGO ist bislang entschieden worden. Ein Bescheid liegt mir nicht vor.

Ich fordere Sie daher auf, das Vollstreckungsersuchen umgehend zurückzunehmen bzw. die Obergerichtsvollzieherin um Einstellung der Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Anderenfalls werde ich rechtliche Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

xxx Unterschrift Person Y xxx


3.    Schreiben an Gerichtsvollzieher (ungefähr)


Zitat
xxx-stadt, Datum....
Absender Person Y
xxx


Adresse Gerichtsvollzieher
xxx


Betrifft: Abgabe der Vermögensauskunft, Ihr Schreiben vom .....


Sehr geehrter Herr/Frau GV …..,

das beigefügte Schreiben ging heute als Fax an den (...Blödfunk...).

Wie ich Ihnen am …... (… telefonisch / persönlich...) erklärte, liegen die Voraussetzungen für die Vollstreckung nicht vor. Für die Abgabe der Vermögensauskunft gibt es keine Grundlage.

Ich fordere Sie daher auf, den Termin für die Abnahme der Vermögensauskunft aufzuheben und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, bis zu einer Äußerung des Gläubigers bzw. einer Klärung der Angelegenheit.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Vollstreckbarkeit des Vollstreckungsersuchens, insbesondere da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht, wie von der Behörde fälschlicherweise behauptet, vorliegen. Ich nehme auf das anliegende Schreiben Bezug. Die Vollstreckungsklausel ist unrichtig wie auch das Vollstreckungser­su­chen insgesamt. Daher fordere ich Sie auf, das Vollstreckungsersu­chen zurückzuweisen bzw. dieses zur Prüfung Ihrer übergeordneten Dienststelle vorzulegen (§ 39 GVGA).

Ich bitte um zeitnahe Rückmeldung, da ich anderenfalls notwendige rechtliche Schritte einleiten werde.

Mit freundlichen Grüßen

xxx Person Y xxxxx


Edit "Bürger" - ursprünglich fälschlicherweise "§69", nunmehr korrigiert:
§ 39 GVGA
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/GVGA-39


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2017, 21:42 von Bürger«
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c
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Wie es weitergehen könnte:

Auf konzentrierte und wiederholte Nachfrage der Person Y bei der GV würde diese mitteilen, dass sie die Schreiben der Person Y an das Amts-/Vollstreckungsgericht in xxx-Stadt zur Entscheidung weiterleiten werde – und schließlich, dass der Termin zunächst aufgehoben werde bis zu einem Beschluss des Gerichts.

:)

Einige Zeit später könnte Person Y folgende Mitteilung des Amts-/Vollstreckungsgerichts xxx-Stadt erhalten:

- die (obigen) Schreiben bzw. Einwände der Person Y würden als Erinnerung gem. § 766 ZPO gewertet
- es werde eine Frist zur weiteren Begründung dieser Erinnerung gesetzt.
- es wird ein Aktenzeichen mitgeteilt

Person Y wird sich daraufhin bemühen, einen guten Schriftsatz zu erstellen, welcher entsprechende Anträge und eine überzeugende Begründung des Rechtsbehelfs "Erinnerung" enthält. Entsprechende Anregungen holt sich Person Y aus dem Forum, aus bisherigen Forumsdiskussionen zu Erinnerungsschriftsätzen, vielleicht auch Beschwerdeschriftsätzen...

Mal sehen, wie es dann weitergeht ...  ;)


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Vielen Dank für dieses anschauliche fiktive Beispiel, welches nunmehr auch verlinkt ist unter diesem einschlägigen Thread... ;)

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
dort unter Punkt
C) bei nachweislich zugestelltem und
widersprochenem
Verwaltungsakt = "Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEID"


PS: Gern auch immer solcherlei
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18157.0.html
damit die Verantwortlichen für diesen Bockmist tagtäglich konfrontiert und erinnert werden an die Folgen ihres Tuns.
*DIE* müssen die gesamten Millionen Vorgänge von ARD-ZDF-GEZ *parallel* auf dem Tisch haben - damit sie es endlich "begreifen" mögen... ;) :D
Die massenhaft stümperhafte Verwaltungspraxis von ARD-ZDF-GEZ gehört gegeißelt!


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Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

P
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@ceclil
Danke für die Gliederung des Ablaufes und den Vorlagen.
Mein GV ist leider ein treuer Hund des Systems (Vollstreckungsersuchen ohne Widerspruchsbescheid vom RBB -> Alles Richtig!->Sonstige Einwände-> an RBB wenden)

Mal schauen was das Fax bringen wird...hierbei ist auch nicht ersichtlich an wen es gesendet werden soll !? Habe drei Fax-Nummern herausgefunden:

Standart BS   : 01806 999 555 01
LRA RBB         : 030 979 93 - 19   
regionaler BS* : 01806 999 555 05

*lt. der BS-Seite ist ein "Anrufe aus dem dt. Festnetz werden automatisch an die für Sie zuständige Servicestelle weitergeleitet."

Ich denke mal alle 3 Fax-Nummern zu verwenden kann ja nicht falsch sein...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2016, 11:46 von Plebejer«

c
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Ja, dreifach macht sich bestimmt gut... Wegen der großen Eilbedürftigkeit würde ich es jedenfalls auch direkt an den BS senden.

Einige Zeit später könnte Person Y folgende Mitteilung des Amts-/Vollstreckungsgerichts xxx-Stadt erhalten:

- die (obigen) Schreiben bzw. Einwände der Person Y würden als Erinnerung gem. § 766 ZPO gewertet

Person Y wird sich daraufhin bemühen, einen guten Schriftsatz zu erstellen, welcher entsprechende Anträge und eine überzeugende Begründung des Rechtsbehelfs "Erinnerung" enthält.

Mal sehen, wie es dann weitergeht ...  ;)


mal angenommen, der oben erwähnte Erinnerungsschriftsatz ist eingereicht worden.

vom Amt-/Vollstreckungsgericht ist mehrere Wochen lang nichts zu hören / lesen. Das wäre verwunderlich, denn erfahrungsgemäß liegen Reaktionen oder Gerichtsbeschlüsse in ähnlichen Fällen oft schon nach 1-2 Wochen vor?

Nicht so in unserem fiktiven Fall. Nein. Nach mehreren Wochen absoluter Stille trudelt doch noch ein erstes Lebenszeichen des Gerichts ein: Eine Reaktion / Stellungnahme des Beitragsservice wird mitgeteilt. (Oder sollte ich sagen der Rundfunkanstalt? - Briefkopf eindeutig BS, allerdings fände die Rund­funk­an­stalt darin diesmal eine gewisse Erwähnung.)

Der Stellungnahme beiliegend außerdem ein "Informationsblatt1 zu den Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen", das im wesentlichen auf den Beschluss des LG Tübingen und damit die Erkennbarkeit des Gläubiger abstellte) - also im vorliegenden Fall von herzlich wenig Relevanz wäre.

Zur eigentlichen Stellungnahme inhaltlich:

Man verweise auf einen "in Kopie beiliegenden Widerspruchsbescheid" – von quasi gestern!! (huch ? ??  ???)

Meine Frage: Kann so was Relevanz entfalten bezüglich einer Vollstreckung, die vor Monaten eingeleitet wurde???




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"Ja, dreifach macht sich bestimmt gut... Wegen der großen Eilbedürftigkeit würde ich es jedenfalls auch direkt an den BS senden."

Person Z und immer mehr Bekannte schicken Hermes Päckchen statt Einschreiben. Mit 3,89 ist es günstiger als Einschreiben mit Rückschein (und bietet Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung, bis zu 4 dokumentierte Zustellversuche, Empfänger muss unterschreiben, Gewicht egal=bis 25kg, ...)  ;)

Bei Eilbedürftigkeit hat sich bei Person Z parallel ein Fax mit Sendeprotokoll (zur Sicherheit mehrfach versendet) als nicht unvorteilhaft erwiesen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2016, 23:42 von 20MillionenEuroTäglich«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

K
  • Beiträge: 2.239
... kann sehr sicher verpackt werden, darf sogar bis 25 kg wiegen,...  ;)

vor allem > frisch !

Das wertvolle, sicherheitshalber mehrfach getackerte Anschreiben (Datenschutz! Sie wissen schon...) schön in diese selbstklebende Frischhaltefolie einwickeln!
Nicht dass da etwa bei Wassereinbruch etwas unlesbar würde  >:D

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2023. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 10 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

c
  • Beiträge: 1.025
ok, Leute, ist witzig und passt in den dazu gehörigen thread

Aktuell wirksame Maßnahmen gegen die Landesrundfunkanstalten und den BS

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18743.msg122221.html#msg122221

Aber bitte lasst uns hier beim thema bleiben. Wenn ihr zum Widerspruchsbescheid in Kopie eine Idee habt, wäre das richtig prima.

Ach ja, der Widerspruchsbescheid sehr jungen Datums soll angeblich oder tatsächlich (wer weiß das schon?) der Person Y vor kurzem mit einfacher Post zusandt worden sein ... Mal angenommen, das wäre so: Könnte das theoretisch irgendeine nachträgliche Wirkung entfalten?



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. Juli 2016, 23:48 von cecil«
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P
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@cecil

Zur Korrektur... der GV ist bei Person F eingentlich ein Vollziehungsbeamter beim Finanzamt. Soweit ich mich belesen habe gelten folgende Gesetze : VollzA durch AO von VwVfG (Bln) / VwGO / VwVG. In dem Fall greift die ZPO nach aktuellem Kenntnisstands von Person F nicht. Person F hat die Vorlage benutzt weil der Inhalt passend zu ist (entprechend verändert).

Was Person F interessiert ist, wenn der "formlose Widerspruch" ignoriert wird und die Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, welcher Eilrechtschutz gilt den !? Der nach § 80 Abs.4 VwGO oder § 69 Abs. 2 und 3 FGO (siehe auch FG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 01.09.2015 - 7 V 7177/15


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Es wurde mir jetzt ein Erinnerungsschreiben bekannt, dass eine Person in einer ganz ähnlichen Sache überlegen würde, bei einem Amtsgericht (in Bayern) einzureichen.

(Thema: Pfändung/ZwangsVollstreckung/Gerichtsvollzieher trotz laufenden Widerspruchsverfahrens bzw. bei fehlendem Widerspruchsbescheid, ohne W.-Bescheid)

Anmerkung: die im Text genannten §§ und Art. beziehen sich z.T. ausschließlich auf die landesrechtlichen Bestimmungen Bayerns und weichen daher von den Regelungen anderer Bundesländer ab.


4.   Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO

Zitat
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt


Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-Stadt

Ort, Datum........................




In der Zwangsvollstreckungssache


Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen)   (Gläubiger),

gegen

Person Y, Adresse (Schuldner),

Aktenzeichen …......


werden zur Erinnerung nach § 766 ZPO des Schuldners wegen fehlender wesentlicher Vollstreckungsgrundlagen folgende Anträge gestellt:

1. Der/die Gläubiger/in erbringt Nachweis, dass zum Vollstreckungsersuchen vom …..  alle Vollstreckungvoraussetzungen gem. Art. 19 und 23 BayVwZVG vorlagen
2. Die Gerichtsvollzieherin weist das Vollstreckungsersuchen der Gläubiger vom …............ zurück.
3. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt.
4. Die Verpflichtung zur Abgabe des Vermögensauskunft wird aufgehoben
5. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin


Zur Begründung wird folgendes vorgetragen:

Die Gläubigerin bzw. der von ihr beauftragte AZD Beitragsservice betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvoll­streckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Mit einem Vollstreckungsersuchen vom …. bat der Beitragsservice das Amts­gericht … (y-Stadt)… um Vollstreckungshilfe. Die Ge­richtsvollzieherin (… Name GV …) lud den Schuldner zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses am …........... Der Schuldner wendet sich gegen die Voll­streck­ung insgesamt.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766 Abs. 1 ZPO liegen vor;
die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung rich­tet. Der An­trag ist auch begründet. Die Voll­streckungs­maßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Ge­hörs.

Es fehlen wesentliche formale Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vor­liegen der Gerichts­voll­zieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen haben, zumal wenn Ein­wen­dungen seitens des Schuldners vorgebracht werden.

Eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht wegen Nichtvorliegens der allge­meinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.

Es liegen bezüglich der Vollstreckungsgrund­lagen so offenkundige Fehler vor, dass die Voll­streck­ung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu beenden ist.
­

1.   Der Schuldner erhielt Festsetzungsbescheide des AZD Beitragsservice vom …... und vom …..., gegen die er jeweils fristgerecht Widerspruch (gem. § 68 ff. VwGO) einlegte. Gleich­zeitig mit den Widersprüchen wurde jeweils Vollstreckungsschutz gem. § 80 Abs. 4 VwGO bean­tragt. Diese Anträge wurden auch begründet.

Beweis: anliegende Widerspruchsschreiben des Schuldners in Fotokopie (Anlage 1)

Die Widerspruchsschreiben des Schuldners vom ….......... und vom …...............wurden jeweils (… per Fax / Einschreiben...) an die Empfänger gesandt. Die Schreiben sind frist­gerecht beim (… Blödfunk/Beitragsservice...) eingegangen. Eine Bestätigung erfolgte in Form der Schreiben des Beitragsservice vom …... (s. Anlage 2).

Weder über die Widersprüche des Schuldner noch über seine Anträge auf Vollstreckungsschutz wurde seitens der Gläubiger bislang ent­schieden. Entsprechende Bescheide sind weder ergan­gen noch liegen sie dem Schuldner vor.

Beweis: Auskunft des AZD Beitragsservice, Köln. Die Gläubigerin möge im Bestreitensfall nachweisen, dass sie entsprechende Bescheide erlassen hat.

Sollte die Gläubigerin vortragen, bereits über Anträge und Widerspüche entschieden zu haben, so wird sie gebeten, die Bekanntgabe an den Schuldner nachzuweisen (vgl. Art. 23 BayVwZVG).

Gem. Art. 19 Abs. 1 BayVwZVG kann ein Verwaltungsakt nur vollstreckt werden, wenn er nicht  mehr mit förmlichem Rechtsbehelf angefochten werden kann oder der eingelegte Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

In ihrem Vollstreckungsersuchen behauptet die Gläubigerin, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt seien. „Insbesondere sind die Bescheide unanfechtbar geworden bzw. sofort vollziehbar“, gem. § 80 Abs. 2 VwGO habe ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung.

Vorliegend wurde jedoch vom Schuldner Rechtsbehelfe eingelegt (Widerspruch) und aufschiebende Wirkung (gem. § 80 Abs. 4 VwGO) beantragt (s. o.). Eine Entscheidung der Gläubigerin über die Wider­sprüche und Anträge ist bislang nicht ergangen.

Die Behauptung des Beitragsservice im Vollstreckungsersuchen, die der Vollstreckung zugrundelie­gen­den Bescheide seien rechtskräftig, ist daher falsch.

Entscheidungen über seine Widersprüche und Anträge sind dem Schuldner auch nicht zugegangen. Gemäß Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG sind wirksame zugegangene Bescheide jedoch Bedingung für die Voll­streckung. Wären dem Schuldner solche die Entscheidungen zugegangen, so hätte er dagegen je­weils Rechtsmittel einlegen können.

Auch alle anderen in Art. 19 sowie 23 BayVwZVG genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach Art. 24 BayVwZVG setzt die Anordnungsbehörde auf das Ausstandsverzeichnis die Klausel „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Dies ist erfolgt. Die Aussage ist jedoch, wie gerade ausge­führt, nicht richtig.

Eine Vollstreckung auf Grundlage eines auf lediglich Behauptungen basierenden Voll­streckungs­er­su­chens ist unzulässig.

Es gibt keinen rechtswirksamen Vollstreckungs­titel, da kein vollziehbarer Verwaltungsakt existiert. Mit Fehlen eines formal bestandskräftigen Verwaltungsaktes fehlt die notwendige Grund­lage für eine Vollstreckungshandlung; er stellt den eigentlichen Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 ZPO dar.
An dieser elementaren Grundvoraussetzung fehlt es. Ein verwaltungsrechtlicher Titel wäre dem Schuldner durch Zustellung be­kanntzugeben gewesen (vgl. Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14). Dem Schuldner wurde jedoch kein entsprechender Verwal­tungsakt zugestellt. Auf die Art. 35, 41 - 44 BayVwVfG sowie auf Art. 17, 18, 19 und Art. 23 BayVwZVG wird verwiesen.

Ein Vollstreckungsersuchen kann nicht an die Stelle eines nicht rechtskräftigen und nicht bekannt­gegebenen Verwaltungsaktes bzw. -titels treten. Ohne wirksam bekanntge­ge­benen Voll­streckungs­titel gibt es kein wirksames Vollstreckungsersu­chen und daher auch keine Voll­streck­ungs­grundlage.


2.   Gemäß Art. 27 Abs. 1 und 26 Abs. 7 BayVwZVG regeln sich Zwangsvollstreckung sowie Einwen­dungen des Schuldners nach den Vorschriften der ZPO. Laut ZPO und auch Gerichtsvollzie­her­ge­schäftsanweisung (§§ 35, 44, 45 GVGA) hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsvoraus­setz­ungen zu prüfen. Insbesondere hat er zu prüfen, ob alle die Zwangsvollstreckung begründenden Urkunden und Schriftstücke zugestellt wurden. Ernstzunehmende Zweifel und Bedenken hat er an seine Dienstaufsicht weiterzuleiten.

Dies ist vorliegend geschehen. Die Einwendungen des Schuldners wurden an das Voll­streckungs­gericht geleitet, damit dieses über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung entscheidet.

Da die Zwangsvollstreckung offenkundige Mängel aufweist, wird das Gericht gebeten, die Ein­stellung der Vollstreckung zu veran­lassen und das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin zu­rück­zuweisen.

Es liegen aufgrund der fehlenden Vollstreckungsgrundlagen so offenkundige Fehler vor, dass die Vollstreckung im Wege des Erinnerungsverfahrens zu überprüfen ist (vgl. hierzu LG Tübingen, Beschluss vom 03.02.2016 (5 T 311/15, Randnummer 18).

Sollte das Gericht der Ansicht des Schuldners nicht folgen, so wird es gebeten ihn zunächst zu infor­mieren, damit er sich weiter äußern kann. Weitere Begründung bleibt auch insofern vorbe­halten.

Mit freundlichen Grüßen

xxx Unterschrift Person Y xxxx


Bezüglich der Angelegenheit und Situation der Person Y, wie oben im thread geschildert (s. Antwort #4), wird immer noch überlegt, wie man darauf reagierten könnte, wenn der Blödfunk und sein Vasall nun im Nachhinein einen Widerspruchsbescheid erstellen würde... Hierzu werden sicherlich noch Vorschläge kommen - und sind Anmerkungen willkommen.

Person Y überlegt, soweit ich weiß, sich notfalls Unterstützung beim Verwaltungsgericht holen zu wollen, wenn das Amtsgericht die Vollstreckung nicht einstellt und das Vollstreckungsersuchen nicht aufhebt. (Feststellungsklage? Einstweilige Anordnung?)

Person Y könnte auch daran denken, sicherheitshalber gegen diesen nachgeschobenen Widerspruchsbescheid Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen. 

mal sehen, mal sehen


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s
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Hallo cecil, wie ist es weitergelaufen? Wurde die Vollstreckung Dank Erinnerung eingestellt?

Eine fiktive Person X befindet sich jetzt auch in der ähnlichen Situation


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c
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nur ganz kurz (bin auf'm Sprung):

ich hörte, in so einer Sache sei vom Amtsgericht lange nichts zu hören und zu lesen gewesen.

Nach einer irgendwann eintrudelnden Stellungnahme der RF folgte Gegenstellungnahme des Betroffenen (die mir in Auszügen vorliegt). Daraufhin wieder: NICHTS.

Mittlerweile Klage gegen Widerspruchsbescheide am VG anhängig (einer davon kam nur in Kopie und war im Nachhinein erstellt - weshalb ja Vollstreckung unrechtmäßig).

Vermutlich drückt sich das AG um eine Entscheidung - man wartet....

Aber vollstreckt wurde nicht weiter  :)


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b
  • Beiträge: 10
Fiktive Person B. hat am 18.1.17 einen gelben Brief erhalten mit Zahlungsaufforderung sowie Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.
Es ist nicht geplant Kontakt zum GV oder zum BR aufzunehmen, sondern es wird direkt ein Erinnerungsschreiben entsprechend des obigen Beispiels unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.msg127176.html#msg127176
4.   Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 766 ZPO
[...]
an das zuständige Vollstreckungs- bzw. Amtsgericht geschickt.

Ergänzend soll in Punkt 2 der Begründung bzw. ggf. als 3. Punkt noch folgendes eingefügt werden:
Zitat
Ferner weicht der von der Gerichtsvollzieherin unter "Zahlungsaufforderung" als Anspruch "in Höhe von xxx,xx EUR" angegebene Betrag um € 30,51 vom beizutreibenden Betrag lt. "Ausstandsverzeichnis über die beizutreibenden Forderungen" des Bayerischen Rundfunks ab. Diese Differenz wird nicht erläutert. Die Zahlungsaufforderung ist daher nicht ordnungsgemäß (vgl. LG München I, Beschluss vom 06.10.2015, Az. ?).
Ggf. zusätzlich noch Verweis auf LG München, Verfügung vom 07.08.2015, Az.?

Auf den Bildern des Beschlusses bzw. der Verfügung hier im Forum fehlen leider die Aktenzeichen. Kann da jemand aushelfen?
Was haltet ihr von der fiktiven Ergänzung?


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Habe das Aktenzeichen zum Beschluss vom 06.10.2015 gefunden unter
Positiver Beschluss LG München vom 6.10.2015 > fehlerhafte Vollstreckungskosten
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16434.0.html
Zitat
Beschluss des LG München I, Az. 16 T 17361/15


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Nach einer irgendwann eintrudelnden Stellungnahme der RF ["Informationsblatt1"] folgte Gegenstellungnahme des Betroffenen (die mir in Auszügen vorliegt). Daraufhin wieder: NICHTS.

Auf die Erinnerung einer Person Y könnte der Rundfunk/BS - wie oben bereits erwähnt - mit einer Stellungnahme in Form eines Informationsblattes1 reagiert haben.

Darauf folgend würde Person Y überlegt haben, im Zuge des weiteren Verfahrens zwei weitere Begründungs-Schriftsätze bei Gericht einzureichen.

Nachfolgend werden diese möglichen zwei weiteren Schreiben der PersonY skizziert.

Zweites Begründungsschreiben im Erinnerungsverfahren wegen Vollstreckung/Pfändung trotz fehlenden bzw. ohne Widerspruchsbescheid/es. Es könnte ungefähr so lauten:

Zitat
Absender Person Y
blablubb-straße Nr.
xxxx Y-Stadt


Adresse
Amtsgericht / Vollstreckungsgericht
xxx-Stadt

Ort, Datum........................


In der Zwangsvollstreckungssache

Blödfunk / Betrugservice (Adresse/Gläubiger wie im Vollstreckungsersuchen)   (Gläubiger),

gegen

Person Y, Adresse (Schuldner),

Aktenzeichen …......

wird in Beantwortung des Schreibens des Gerichts vom …..................... und auf die Stellungnahme der gegnerischen Partei vom …............................. hin mitgeteilt, dass die Erinnerung aufrecht erhalten wird. An der Auffassung des Schuldners hat sich nichts geändert. Folgendes wird aufgrund des Vorbringens der Gegenseite ergänzt:

1. Der Beitragsservice bezieht sich in seinem Schreiben an das Gericht vom …......................... auf einen Widerspruchsbescheid vom …........................ und fügte diesen in Kopie bei. Dieser Widerspruchsbescheid datiert in zeitlich Hinsicht deutlich nach dem Vollstreckungsersuchen. Daraus ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Vollstreckungsersuchens kein rechtskräftiger Widerspruchsbe­scheid existierte und es damit keine Vollstreckungsgrundlage gab.

Sofern der Gläubiger also weiterhin angibt, die Voraussetzungen der Zwangs­voll­streckung liegen vor, ist dies nicht richtig. Vollstreckbarkeit aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben. Das maßgebliche Vollstreckungsersuchen vom …........................ ist unzulässig. Die fehlende Existenz eines Widerspruchsbescheides stellte einen beson­ders schwer­wiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit des Vollstreckungsersuchens von Anfang an führte (Art. 44 VwVfG) und zu dessen Unwirksamkeit (Art. 43 Abs. 3 VwVfG). Eine Heilung (Art. 45 VwVfG) dieses nichtigen Verwaltungsaktes durch den nachträglich erstellten Wider­spruchsbescheid ist nicht möglich.

Insbeson­de­re enthält das Vollstreckungsersuchen falsche Angaben der Anordnungsbehörde. Diese behauptet im Vollstreckungsersuchen, die Vollstreckungsvoraussetzungen seien gegeben – und erteilt damit eine fehlerhafte Vollstre­ckungsklausel. Die Vollstreckung auf der Grundlage dieses Vollstreckungser­suchens ist daher nicht zulässig. Das Gericht wird gebeten, die Voll­stre­ckung gem. Art. 22 BayVwZVG für unzulässig zu erklären und einzustellen.

Der Schuldner hat im Schriftsatz vom …....................... bereits ausgeführt, dass er Antrag auf Vollstre­ckungs­schutz gem. § 80 Abs. 4 VwGO gestellt und diesen begründet hatte. Die Gegenseite hätte daher trotz der Regelungen des § 80 Abs. 2 VwGO nicht um Vollstreckung ersuchen dürfen. Zwar wurde der Antrag des Erinnerungsführers nun nachträglich mit Bescheid vom …...................... ablehnt, dies kann je­doch keine Wirkung mehr entfalten.

Der genannte Widerspruchsbescheid vom ….............. wurde außerdem bislang nicht im Original zugestellt. Hierfür hätten die Regelungen des § 73 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den Art. 2, Art. 3, Art. 4 und Art. 5 BayVwZVG berücksichtigt werden müssen, was seitens der Gläubiger nicht geschah.

Weder Rechtskraft noch sofortige Voll­streck­barkeit sind bisher gegeben.

2. Die gegnerische Partei geht in ihren Ausführungen nicht auf das Vor­bringen des Schuldners ein, es ist ihnen nichts Wesentliches zu entnehmen.

Die Gegenseite erwähnt in seinem Schreiben zwar Beschlüsse des LG Tübingen bzw. des BGH, in denen sich mit der Nichtrechtsfähigkeit des Beitragsservice und einer unklaren Gläubiger­ken­nung in Vollstreckungsersuchen auseinander­gesetzt wird. Hierzu wurde vom Schuldner jedoch gar nichts vorgetra­gen.

Der Beitragsservice erklärt unter Bezugnahme auf diesen BGH-Beschluss, Grundla­ge der Vollstreckung sei einzig das Vollstreckungsersuchen. Gerade die Existenz eines solchen Vollstreckungsersuchens bestreitet der Erinnerungs­führer aber.

Die gegnerische Partei schreibt, dass eine „rechtliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit oder Wirk­sam­keit des Verwaltungsaktes durch den Ge­richts­vollzieher oder das Voll­streckungsgericht“ nicht stattzufinden habe, denn nur das Vollstre­ckungs­er­su­chen sei Grundlage der Vollstreckung. Der damit zitierte BGH-Beschluss bezieht sich je­doch auf Inhalt und Aufmachung eines Vollstreckungsersuchens in Baden-Würt­temberg. Im hier vorliegenden Fall geht es geht jedoch um fehlende Rechtskraft des zugrundeliegenden Ver­waltungsaktes und um Einwendungen gegen eine die Vollstreckungsklausel.

Die Gegenpartei behauptet in dem angefochtenen Vollstreckungsersuchen: „Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus den im anliegenden Ausstandsverzeichnis genannten Festsetzungsbescheiden sind erfüllt. Insbesondere sind die Bescheide unanfechtbar ge­wor­den bzw. sofort vollziehbar...“ und „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“. Wie dem früheren Schriftsatz des Schuldners zu entnehmen ist, sind diese Be­hauptungen unrichtig. Vollstreckungsklausel und Vollstreckungsmaß­nahmen sind daher unzulässig.

Nach Art. 20 Nr. 3 des BayVwZVG ist „Vollstreckungsgericht das um Vollstreckung ersuchte Amtsgericht“. Dieses prüft laut ZPO die Richtigkeit von Titel, Klausel und Zustellung. Es gelten im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. Art. 26 Abs. 7 BayVwZVG die Regelungen der ZPO, ausgenommen die vorliegend irrelevanten §§ 883-898 ZPO (vgl. Informationsblatt des Beitragsservice, Punkt 6). Nach der ZPO regelt sich auch die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsgerichte und Gerichtsvollzieher.

Das Gericht möge das Voll­streckungs­ersuchen daher antragsgemäß zurückweisen und die Ver­fahrenskosten der gegnerischen Partei auferlegen. Das Erinnerungsverfahren wurde ja gerade erst dadurch not­wendig, dass der Beitragsservice Vollstreckungsbemühungen in Gang setzte, obwohl das Widerspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war.

Der Schuldner behält sich den Vortrag weiterer Gründe vor und bittet um Akteneinsicht.

Mit freundlichen Grüßen


 (Unterschrift Schuldner)
.....................................



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Januar 2017, 20:52 von cecil«
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