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Autor Thema: erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage  (Gelesen 36263 mal)

  • Moderator
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Ich lese...
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 [...]
- Gebühren-/Beitragsbescheid vom 04.07.2014 [...]
- Widerspruch gegen Gebühren-/Beitragsbescheid vom 01.06.2014 und 04.07.2014
- Widerspruchsbescheid des BS vom 06.09.2014 [...]
- Klageverfahren [...]
[...] Klageverfahren gegen die ersten beiden Festsetzungsbescheide Gebühren-/ Beitragsbescheide ist mit einem Beschluss des VG L....... beendet worden
Eine Revision fand nicht statt.

Lediglich zu den 3 weiteren Festsetzungsbescheiden steht noch der Widerspruchsbescheid aus.

Ich lese weiterhin...

+++ ZWISCHENBERICHT +++
[...]
Im Rekordtempo erhielt Person A bereits heute 29.06.2016 einen Widerspruchsbescheid (siehe Anhang). [...]
[Anm.: WiderspruchsBESCHEID für die anderen 3 Festsetzungsbescheide]

Person A sollte sich und den Mitdenkern mal bitte Klarheit darüber verschaffen, welche Bescheide denn nun konkret vollstreckt werden sollen
a) die Bescheide, gegen die das Klageverfahren beendet ist
b) die Bescheide, für welche erst kürzlich der WiderspruchsBESCHEID zugesendet wurde
c) eine Mischung von beiden

Sich im Falle einer Vollstreckung darauf berufen zu wollen, dass der WiderspruchsBESCHEID nicht (förmlich) zugestellt wurde, halte ich persönlich für wenig zweckdienlich.
Dies mag dabei helfen, eine mglw. versäumte Klagefrist wieder zu "heilen", weil durch einen solchen etwaigen Formfehler lt. Ansicht diverser Gerichte die Klagefrist nicht begonnen hat, da ohne förmliche Zustellung der Bekanntgabewille nicht erkennbar sei.

Eine Vollstreckungsstelle dürfte das aber vermutlich nicht "beeindrucken", da davon die Vollstreckung ansich wohl nicht berührt ist.

Meinem bisherigen Verständnis nach könnten bei

a) (also bei den nach Beendigung des Klageverfahrens mithin vollstreckbar gewordenen Bescheiden) allenfalls noch Formalien herangezogen werden
(Thema des fehlenden "Leistungsgebots" [vgl. Beiträge von user "knax"] vermutlich nicht dienlich, da die damaligen "Gebühren-/ BeitragsBESCHEIDe" durchaus eine Art "Leistungsgebot" beinhalteten bzw. dieses durchaus so ausgelegt werden könnte)
>>> Verzögerung ggf. noch, falls Zugang einer entsprechenden Mahnung bestritten werden könnte
OVG: bestrittene Mahnung nicht in Postabgang > vorl. Unterlassg. d. Vollstreckg.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18548.0.html
>>> Chancen einer vollständigen Abwehr der Vollstreckung sehe ich bei a) kaum bis gar nicht

b) ggf. Antrag auf Eilrechtsschutz/ Klage
siehe u.a. unter
Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
Weiteres Beispiel u.a. unter
Vollstreckung ohne Widerspruchsbescheid - was tun? (Beispiel)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19478.0.html

c) kompliziert/ umständlich... ::) nix für diese Stunde


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2016, 02:34 von Bürger«
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B
  • Beiträge: 422
Person B hat gestern Erinnerung beim Amtsgericht eingelegt, da Vollstreckungsmaßnahmen lt. Schreiben des Vollziehungsbeamten bereits eingeleitet wurden. Dieses bezieht sich lediglich auf die Festsetzungsbescheide, welche erst nach der erfolglosen Klage beim VG erstellt wurden. Die vorherigen Bescheide sind durch den Beschluss eh schon rechtskräftig geworden und damit vollstreckbar.

Das Vollstreckungsersuchen beinhaltet ALLE Bescheide seit 01/2013 bis 03/2016, dass heißt, zum Teil welche, die durch das VG abgewiesen wurden und zum Teil welche, für die bis vor kurzem noch kein Widerspruchsbescheid vorlag.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Juli 2016, 02:16 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

B
  • Beiträge: 422
Person B hat heute plötzlich und ohne weitere Rückfragen einen Beschluss des Gerichts erhalten. Da schlackerten ihm aber die Ohren, als er den letzten Satz vor der Rechtsbelehrung las!

Die Aussage des Richters war für mich Grund genug, die arogante Sichtweise in einem neuen Thema zu diskutieren.

Aber lest selbst:
Klage abgewiesen/ Vollstr./ Erinn. 766ZPO/ Ablehnungsbeschl. AG > rüder Ton
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20051.0.html


Edit "Bürger":
Folgeantworten mussten zur Vermeidung von im Forum nicht vorgesehenen Mehrfachdiskussionen moderiert/ verschoben werden.
Diskussionen zum Inhalt dieses Beschlusses dann bitte dort und nicht hier.
Hier bitte beim Kern-Thema hiesigen Threads bleiben, welches da lautet
erste Pfändungsankündigung ohne bisherige Zahlungen/ trotz Widerspruch+Klage
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. August 2016, 23:12 von Bürger«
"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

B
  • Beiträge: 422
+++Update+++

Trotz Widerspruchs auf die Vollstreckungsverfügung wurde das Geld heute nach mehrwöchiger Kontosperre vom Konto abgebucht. Der Vorgang wurde durch die Stadtkasse und den Vollziehungsbeamten durchgeführt. Interessanterweise wurde eins der Konten gepfändet, von dem eigentlich nur die Bank von Person B wusste, also nicht das übliche Geldeingangs-Girokonto. Einen richterlichen Beschluss hat Person B nie gesehen und auch die Bank hat Person B bezüglich einer Pfändung nie informiert.

Was ist hier falsch gelaufen?

Braucht es zwingend einen richterlichen Beschluss - auch bei Vollziehungsbeamten der Stadt? Was ist mit dem Widerspruch?
Wer erteilte Auskunft über die verschiedenen Konten?
Wen kann Person B hier persönlichhaftbar machen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2016, 21:42 von Bürger«
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