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Autor Thema: Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG  (Gelesen 31259 mal)

V
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Wie kann Person X diese Gehörsrüge gegen derzeitig kursierenden Anfragen der VerwG, ob die laufende Klage zurückgezogen werden soll effektiv einsetzen?
Wie sollte gute Argumentation aufgebaut sein?

 Die "Entmaterialisierung" des Vorteilsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
Zitat
Vor diesem Hintergrund ist auch die bereits von Maak gerügte "Entmaterialisierung" des Vorteilsbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kritisieren. Nach dieser soll nämlich für die Qualifikation der von einem öffentlich-rechtlichen Verband erhobenen Abgabe als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn hinreichen sein, dass zwischen dem Erhebungsanlass und dem Vorteil des Pflichtigen ein mittelbarer Zusammenhang besteht, "der sich zu einen bloßen gesetzlichen Vermutung oder Fiktion des Vorteils verflüchtigen kann. Für eine derartige Aufweichung des Beitragsbegriffs besteht keinerlei Bedürfnis; es werden vielmehr klassische Abgrenzungen zwischen einzelnen Abgabentypen ohne große Not aufgegeben und das System der Rechtfertigung der Vorzugslasten weitgehend ausgehöhlt. Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll? Ungeachtet der fehlenden verfassungsrechtlichen Definition des finanzrechtlichen Beitrags sollte daher auf der Grundlage restriktiver Interpretationen an den Kernmerkmalen festgehalten werden: Ein Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn ist hiernach nur anzunehmen, wenn ein unmittelbarer, besonderer und zudem individueller Vorteil angeboten wird. Fehlt es an einem dieser Merkmale scheidet eine Einordnung als Beitrag im engeren, finanzrechtlichen Sinn, dessen Legitimation bereits und ausschließlich in der Gewährleistung der beschriebenen Vorzüge zu sehen ist, aus.
Quelle: Das Semesterticket: illegale Zwangsfahrkarte oder rechtmäßiger Sondertarif für Studierende? ISBN 3-8258-5653-4 ca. 25-30 Euro

Wie kann eine Abgabe noch als Vorzugslast bezeichnet werden, wenn bereits die "Fiktion eines Vorteils" abgeltungsfähig sein soll?

Eine Fiktion des Vorteils darf nicht abgeltungsfähig sein. Der Gesetzgeber darf keine Fiktion anwenden (BVerfGE 31, 314), um entgegen der Wirklichkeit die Nutzung einer vorgesetzten öffentlich-rechtlichen Medienoption jedem Bürger unwiderleglich zu unterstellen.

BVerfGE 31, 314 - 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat
„Es darf indessen nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Gesetzgeber nicht beliebig der Fiktion bedienen kann. Ihm sind unter anderem bestimmte Grenzen auch dadurch gesetzt, daß der Verfassungsgesetzgeber, wenn er direkt oder indirekt auf Begriffe Bezug nimmt, die er der allgemeinen Rechtsordnung entlehnt, diese nicht mit einem beliebigen Inhalt füllen kann.“

Siehe auch hier:
BUCH: Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18885.0.html


Das Außergewöhnliche zurzeit ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht um höherrangige bindende Urteile des Bundesverfassungsgerichts kümmert. Es ignoriert die bindenden Urteile des BVerfG auf eklatante Weise und übt sich widerrechtlich in der Auslegung der Verfassung. Die Gehörsrüge greift diese Fragen auf. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Auslegung der Verfassungsfragen nicht zuständig. Womöglich kommen diese Fragen morgen bei den Revisionen am 15.06.2016 um 10:00 in Leipzig auf den Tisch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2016, 00:53 von Bürger«

R
  • Beiträge: 99
...und mein (negatives) Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach, das ich 1 Woche nach "Leipzig" erhielt, nämlich am 23.03.16, war datiert mit 18.01.16! Das bedeutet, dass das Urteil schon im Januar feststand und geschrieben war und man nur noch stoisch drauf wartete, dass das Bundesverwaltungsgericht seine (auch bereits längst im Vorfeld gefallene) Entscheidung verkünden würde, um mir mein Urteil dann bloß noch zuzustellen (selbstverständlich ist es genau derselbe Allgemeinplatz wie alle anderen Urteile im selben Aufwasch - 49 Seiten, davon über 30 Seiten nur Copy&Paste).

Kann man sich der "Gehörsrüge" irgendwie anschließen?


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www.GEZnoch.de - die fränkische anti-GEZ-Site mit allen Nürnberg/Fürth-Terminen (allmächd!)

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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.
Kann man sich der "Gehörsrüge" irgendwie anschließen?

Eine fiktive Person könnte das bis zu 2 Wochen nach Urteilsverkündung tun:
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben

Eine fiktive Person F könnte aber theoretisch das Gericht gebeten haben die Argumente der Gehörsrüge bei der Entscheidung über die Klage zu berücksichtigen:
Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg124567.html#msg124567

Frei  8)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. Juni 2016, 23:14 von Bürger«
-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

m
  • Beiträge: 272
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehörsrüge ist blitzartig wie seine Urteile zum Rundfunkbeitrag eingetroffen

Von der falschen Behauptung des Senats zur Steuerfrage:

Zitat aus der Gehörsrüge:
Zitat
Bspw. heißt es in Rz. 3, der Kläger rüge die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder, weil die WBA eine Steuer sei - der Kläger hat so etwas aber gar 
nicht vorgetragen. Warum steht dieses dort?

ist in dem Beschluss kein Wort zu finden.

Herr Rechtsanwalt Bölck hat mir soeben telefonisch sein Einverständnis gegeben, die Nachricht an mich zu veröffentlichen. Er kommentiert den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts treffend genug:

Zitat
Guten Morgen Herr Splett,

schneller als erwartet kam -nämlich gestern- die Zurückweisung der Gehörsrüge. Der Beschluss ist eine Frechheit.

Zum einen heißt es, ich trage in der Gehörsrüge zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen vor. Also betrifft das, was ich schrieb, die entscheidungserheblichen Rechtsfragen, auf die eingegangen werden muss - das geschah aber nicht.

Zum anderen soll entscheidungserheblicher Vortrag nicht übergangen worden sein.

Das widerspricht sich.

Unzutreffend ist es, das in der Gehörsrüge Angesprochene sei in den Urteilsgründen "allesamt" abgehandelt worden.

In den Urteilsgründen wurde nicht abgehandelt, dass
- lt. d. Entscheidung d. BVfG v. 27.7.1971 u. des EuGH v. 13.12.2007 keine Gegenleistung vorliegt
- die Allgemeinheit nicht bebeitragt werden darf
- eine spezifische Beziehung / e. konkr. Bezug vorliegen muss, aber nicht vorliegt,
-  es nicht sein kann, dass -lt. OVG NRW- unabhängig von einem Gerät eine effektive Programmnutzungsmöglichkeit bestehen soll,
- die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine Typisierung missachtet wurden
- die Höhe der Abgabe im RBStV nicht geregelt ist
- die fehlende Befreiungsmöglichkeit nicht gemessen wurde am Grundsatz. d. Verhältnismäßigkeit
- ein Vorteil bebeitragt wird, den die Allgemeinheit ohnehin schon hat
- dass der Sondervorteil nicht im Gesetzeswortlaut definiert ist.

Das sind aber die Punkte, die ich vorgetragen habe und die zur Verfassungswidrigkeit führen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt T. Bölck

Den Beschluss zur Gehörsrüge, in meinen Augen ein misslungener Rechtfertigungsversuch, findet Ihr im Anhang dieses Beitrags:


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2016, 14:45 von maxkraft24«

S
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und nun? was kann man nun tun? Ich meine, das Gericht kann einfach selbst beschließen dass alles in Ordnung ist? Quis custodit custodes? "Wer bewacht die Wächter"... Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?


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G
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Dann geht es jetzt weiter vor das Bundesverfassungsgericht. Wenn das Geld noch nicht reicht, dafür zahle ich gerne.


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K
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Dann könnte man ja eine Gehörsrüge bezüglich des Beschlusses zur Gehörsrüge einreichen, und gleichzeitig einen Befangenheitsantrag gegen die betroffenen Richter. Den Befangenheitsantrag kann man so oft wiederholen wie man will. Das ist zwar vergleichsweise unfair, wurde aber in der Vergangenheit schon vor deutschen Gerichten praktiziert. Auf diese Weise kann man ein beliebiges Verfahren so lange verzögern bis sich die Rechtslage geändert hat oder ein höheres Gericht die vorhergehenden Urteile kippt.


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und nun? was kann man nun tun? Ich meine, das Gericht kann einfach selbst beschließen dass alles in Ordnung ist? Quis custodit custodes? "Wer bewacht die Wächter"... Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?

Eier und Tomaten für die Gesichtspflege und eine Suspendierung wegen bewusster Rechtsbeugung wären die angemessenen Konsequenzen. Zuerst müssen wir friedlich mit der Presse versuchen und diese anschreiben. Wem dieser dreiste Beschluss nicht passt, der kann die Presse wegen der bewussten Rechtsbeugung durch die BVerwG Richter informieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2016, 17:36 von Viktor7«

L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
[...] und gleichzeitig einen Befangenheitsantrag gegen die betroffenen Richter. [...] Das ist zwar vergleichsweise unfair, wurde aber in der Vergangenheit schon vor deutschen Gerichten praktiziert. Auf diese Weise kann man ein beliebiges Verfahren so lange verzögern bis sich die Rechtslage geändert hat oder ein höheres Gericht die vorhergehenden Urteile kippt.

Die Frage, warum keine Befangenheitsanträge gestellt wurden, wurde auch schon hier gestellt:

Live-Ticker Leipzig, Mi. 15.06.16
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19190.msg124770.html#msg124770

Warum werden keine Befangenheitsanträge gestellt???

Der Anmerkung von Kümmelkäse bzw. der Frage von Blitzbirne schließe ich mich an. Warum gab es keine Befangenheitsanträge? Vielleicht deshalb, weil man möglichst schnell vor das BVerfG möchte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Juni 2016, 17:19 von Leo«

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Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?
Die Frage darf gestellt werden; wäre sie nicht beim darüber geordneten Gericht eher angebracht? Oder käme das dann einer Berufung gleich?

Andererseits wurde ja auch erklärt, daß der Weg zum nächsthöheren Gericht automatisch(?) frei ist, wenn einer Gehörsrüge nicht sachlich nachgegangen wird?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
  • Moderator++
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Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?
Die Frage darf gestellt werden; wäre sie nicht beim darüber geordneten Gericht eher angebracht? Oder käme das dann einer Berufung gleich?


Die Berufung ist vor dem OVG möglich. Nach dem BVerwG ist der Weg für die Verfassungsbeschwerde frei. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Kläger nicht mehr vorwerfen, die Möglichkeit der Gehörsrüge nicht genutzt zu haben und aus diesem Grund die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen. Alles hinterhältige schmutzige Tricks mit denen man als gesetzestreuer Bürger gar nicht rechnet.


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Die Antwort des BVerwG ist schon dreist... Aber was hätten die auch anderes tun sollen? Seht's positiv: der Weg zum BVerfG ist nun frei!

So wie hier der Rechtsstaat demontiert wird, fragt man sich tatsächlich, wie lange es noch dauert, bis die Masse aufwacht und Bürger sich bewaffnen. Das macht schon irgendwie Angst.



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


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Wie kann es sein, dass das Gericht sich selbst bei der Gehörsrüge verteidigen darf?
Die Frage darf gestellt werden; wäre sie nicht beim darüber geordneten Gericht eher angebracht? Oder käme das dann einer Berufung gleich?

Andererseits wurde ja auch erklärt, daß der Weg zum nächsthöheren Gericht automatisch(?) frei ist, wenn einer Gehörsrüge nicht sachlich nachgegangen wird?
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in der Regel im Rahmen des regulär einzulegenden Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs zu erheben. Gegen Urteile eines Verwaltungsgerichts z. B. entweder im Rahmen der Berufung bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde. Die isolierte Anhörungsrüge ist nur dann statthaft, wenn es keinen anderen Rechtsbehelf gibt. Das ist bei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts der Fall. Über Anhörungsrügen entscheidet nach der gesetzlichen Konzeption immer das Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird. Das dürfte mit einer der Gründe sein, warum isolierte Anhörungsrügen praktisch nie Erfolg haben. Die große praktische Bedeutung der Anhörungsrüge liegt darin, dass sie unter Umständen zu erheben ist, um den Rechtsweg zu erschöpfen, ein Zulässigkeitserfordernis einer Verfassungsbeschwerde.

Wenn es Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung gibt, ist diese zwingend zu erheben um den Rechtsweg zu erschöpfen. Andernfalls droht die Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs.
Auf der anderen Seite verlängert eine offensichtlich aussichtslose Anhörungsrüge nicht die Monatsfrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Wird das nicht beachtet droht Fristversäumnis.
Allerdings ist es in der Praxis schwierig zu sagen, ob eine Anhörungsrüge als offensichtlich aussichtlos anzusehen ist oder nicht. Daher empfiehlt es sich, um auf Nummer Sicher zu gehen, im Zweifelsfall sowohl direkt nach dem Urteil Verfassungsbeschwerde einzulegen als auch Anhörungsrüge zu erheben. Anschließend ist dann nach Zurückweisung der Anhörungsrüge nochmals Verfassungsbeschwerde zu erheben. Ein guter Anwalt beachtet das.

Alle Formalitäten im Verfassungsbeschwerdeverfahren korrekt zu beachten ist keine leichte Sache.


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@P
Danke für die ausführliche Erläuterung.


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T
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Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Gehörsrüge ist blitzartig wie seine Urteile zum Rundfunkbeitrag eingetroffen
...
Angesichts der Art und Weise der Zurückweisung der Gehörsrüge, die ja offensichtlich jegliches Eingehen auf eine Argumentation vermeidet, wäre zu überlegen, ob nicht eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richter des 6. Senats BVerwG beim zuständigen Bundesministerium der Justiz vorgebracht werden könnte?


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