Grundversorgungsauftrag
Was soll das sein? WER gibt WELCHEN Auftrag an WEN? Wem nutzt es? Was ist der Zweck? Welchen Grund versorgt wer beim wem? Geht es um Grund und Boden, das Wohnen das versorgt wird?
Oder: Wie lautet dieser "Grundversorgungsauftrag" genau? (Bitte Quelle angeben! Danke.)
Dazu war schon im Jahr 2007 (vor ca. neun Jahren! Da ist sie wieder! Die Zahl 9

) vom ehemaligen Bundesverfassungsrichter Prof. Hans H. Klein (
https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Hugo_Klein) zu lesen:
„Auf Zigtausenden von Web-Seiten“, so liest man im FOCUS (30.07.07), „niemand kennt die genaue Zahl, haben die öffentlichrechtlichen Sender eine digitale Parallelwelt konstruiert.“
Es verspricht wenig Nutzen, an den Rundfunkstaatsvertrag zu erinnern, der es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk lediglich gestattet, „Telemedien mit programmbezogenem Inhalt“ und „programmbegleitend Druckwerke“ anzubieten (§ 11 Abs. 1 Satz 2). ARD und ZDF sind danach auch berechtigt, ihre Programme
in digitaler Technik zu verbreiten und ausschließlich in dieser Technik je drei weitere Programme (die oben genannten) zu veranstalten. Dass die Praxis sich damit nicht begnügt, zeigt der geschilderte Befund. Die staatliche Rechtsaufsicht versagt – allerdings auch wegen der Unbestimmtheit der Begriffe „programmbezogen“ und „programmbegleitend“ (vgl. den Bescheid der Europäischen Kommission vom 24. April 2007, Nr. 235, abgedruckt in epd medien Nr. 39 vom 19. Mai 2007). Auf die Großzügigkeit der eigenen Gremien, die sich vor allem als Interessenvertretung ihrer Anstalten verstehen, können die Intendanten allzeit bauen. Mit ihnen personell und politisch eng verbunden sind die Regierungen und Parlamente der Länder.
<- Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Hugo_Klein Die Grenzen des Wachstums – oder: Wo endet die Entwicklungsgarantie? Die Rundfunkpolitik ist eine „Großbaustelle“ (M. Theurer, FAZ vom 14. September 2007). Die dafür zuständigen Länder werden eine schwierige Gratwanderung zwischen gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen, genauer: verfassungsgerichtlichen Anforderungen zu bewältigen haben. Das Gelände, welches der Gesetzgeber betreten muss, ist vermint. Davon, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 11. September 2007 „Rechtssicherheit“ geschaffen habe, wie man gemeint hat, kann keine Rede sein