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Autor Thema: Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft  (Gelesen 13286 mal)

P
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Zitat
Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung.

Deswegen auch dort den Antrag auf Aussetzung (des Vollzugs) stellen zusätzlich zum Widerspruch, dann muss dieser Antrag mit bearbeitet und auch beschieden werden.
Irgendwie sollte das verinnerlicht werden, ein Antrag auf Aussetzung ist so gesehen immer zu stellen, wenn irgendwo ein Widerspruch eingelegt wird, wenn der Widerspruch einen Verwaltungsakt betrifft.


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c
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Ja, ich sehe das auch so. Deshalb denke ich, dass schon bei den ersten Widersprüchen (an den Justitiar des RF) die Aussetzung hätte beantragt werden sollen:

Zitat
Aufschiebende Wirkung ist von M. bis jetzt noch nicht beantragt, das bringt ja auch nichts im Schreiben an die Finanzbehörde, oder ?
M

ich denke mir das so:

RF möchte Rundfunkbeiträge. Man verschickt ergo Festsetzungsbescheid/e (zugestellt/oder auch nicht).
a)Wenn kein Widerspruch erhoben wird, wird Fsb. rechtskräftig, also vollstreckbar. Folge: Pfändung.
b) wenn Widerspruch erhoben wurde, wird Fsb. zwar nicht rechtskräftig, aber dennoch erstmal vollstreckbar, sofern nicht Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragt wird (da nach § 80 Abs. 2 Widerspruch wegen Steuer/Beitragsschuld automatisch keine aufschiebende Wirkung hat).

Wir befinden uns im Verwaltungsverfahren und wenden uns mit einem Widerspruch und Aussetzungsanträgen hauptsächlich gegen die materielle Richtigkeit (also z.B. Grundgesetzverstöße) des RBStV bzw. der Rundfunkbeitragsforderung

soweit so gut. Jetzt kommt es darauf an. Gerichtsvollzieher/Stadtkasse o.ä. steht vor der Tür (Vollstreckungsverfahren). Dürfen die das? Antwort:
a) ja, wenn Fsb. rechtskräftig.
b) ja, wenn zwar W. eingelegt, aber Fsb. dennoch vollstreckbar.

Nur ein Aussetzungsantrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO (einzulegen zusätzlich zum Widerspruch im Verwaltungsverfahren) hätte so eine Vollstreckbarkeit verhindern können.

Ist das geschehen? -
ja? gut, dann besteht Chance, die Vollstreckung zu verhindern.
nein? dann blöd, weil RF berechtigt zu vollstrecken.

=> Zu fragen ist also: Wurde im Verwaltungsverfahren bei Einlegen des Widerspruchs gleichzeitig der notwendig Aussetzungsantrag gestellt? Zu überlegen wäre weiterhin, ggfs. schleunigst solche Anträge (jeweils einen für jeden W.) nachzuholen. Gute Begründung mitliefern.

Wie?

evtl. hier Anregungen finden:

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg71809.html#msg71809

Muster-widersprüche, evtl. mit §80 VwGO-Anträgen hier
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18784.msg122745.html#msg122745

Hintergrundwissen zur Begründung von §80 VwGO-Anträgen ggfs.
Suchfunktion „Aussetzungsanträge gut begründen“


Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung (gem. § 882d Abs. 2 ZPO) muss nichts desto trotz ebenfalls gestellt werden. Denn dieser Aussetzungsantrag bezieht sich nur auf das Vollstreckungsverfahren, in dem allein die formalen Voraussetzungen der Vollziehung (z.B. Vorliegen eines rechtskräftigen Titels) zu prüfen sind, nicht jedoch die materiellen.

Zur Begründung dieses Widerspruchs- und Antragsverfahrens (Vollstreckungsverf/ZPO) wäre es richtig gut, auf die Aussetzungsanträge, die im Verwaltungsverfahren (VwGO) gestellt wurden, hinweisen zu können.

… wenn ich das richtig sehe.


Andererseits: keine Vollstreckung ohne rechtsfähigen Bescheid!

Hm. Was, wenn -wie vermutlich im vorliegenden Verfahren- im Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid nur/auch formelle Mängel (fehlende Zustellung) gerügt wurden...?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2016, 00:10 von cecil«
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p
  • Beiträge: 9
Zitat
- Seit Januar 2013 einiges an Infopost vom Betragsservice bekommen, welche ungeöffnet dem Recycling zugeführt wurden.
- März 2015 Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde der Stadt mit Forderungsaufstellung.
- Fristgerechter Widerspruch geschickt (Kein zugestellter Titel)
- Juli 2015 Antwort vom Justitiar auf den Widerspruch mit nettem Blahblah.
- Juli 2015 Antwort an den Justitiar mit Ergänzungen zum ersten Widerspruch
- - Keine Antwort vom Justitiar darauf bekommen

Zum besseren Verständnis:

Um was für Widersprüche, gesendet an welchen Adressaten, handelte es sich denn? Evtl. ungefährer Inhalt (nur kurz skizzieren)...? An RF/BS oder an Finanzbehörde?

Und was heißt in diesem Zusammenhang fristgerecht?

Fristgerecht bedeutet hier innerhalb von 2 Wochen, Adressat war die Finanzbehörde (der Sachbearbeiter, der auch das erste Schreiben der Finanzbehörde geschickt hat),
Inhalt des Schreibens (Widerspruchs) von M. war im Prinzip der gleiche Text wie oben verlinkt.
Der Justitiar hatte sinngemäß nur geantwortet, dass ein Widerspruch gegen eine Vollstreckungs-Ankündigung nichts bringt, weil eben nur Ankündigung und kein Bescheid.


ok. doch noch was gefunden:

Zitat
Zivilprozessordnung
§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung
(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners.

Ich denk mal, das die AO wird sich ebenfalls nach der ZPO richten.

Sollte also in Ordnung gehen?  ;)

Sehr gut, Vielen Dank von M. :)

Zu dem letzten Posting von cecil:
Wie schon geschrieben, hat M. bisher nur 3 Widersprüche an die Finanzbehörde/Justitiar verschickt,
da von dort bisher nur "Ankündigungen, Aufforderungen etc., aber keine rechtsgültigen Bescheide/Maßnahmen o.Ä. kamen.
Sollte von da demnächst etwas ersteres kommen, folgen natürlich gleich Antworten nach 766, 882, 80 etc. an Finanzbehörde und Vollstreckungsgericht
Da M. noch keinen Festsetzungsbescheid von BS erhalten hat, wurde auch der BS bisher von M. nicht angeschrieben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Juni 2016, 13:31 von patch66«

 
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