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Autor Thema: Neue Klagebegründungen aufgrund Urteil des BVerwG vom 16./17. März?  (Gelesen 32739 mal)

B
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@cecil | @volkuhl
Genau diese Punkte erwähnte ich bereits vor ein paar Tagen in meinem Thread:

Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.0.html

Leider ist da bzw. konnte da bis jetzt noch keiner drauf eingehen.


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Genau diese Punkte erwähnte ich bereits vor ein paar Tagen in meinem Thread:
Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.0.html
Welche Punkte genau?
Leider ist da bzw. konnte da bis jetzt noch keiner drauf eingehen.
Wir sind drauf eingangen. Worauf willst du genau hinaus? Für welchen Punkt siehst du Diskussionsbedarf?
Wir haben hier im Forum unglaublich viele Punkte gegen den RBStV zusammengetragen. Das Problem ist nun, dass es von den Gerichten ignoriert wird. Jeder Beweis wird abgewiesen. Das bedeutet leider, dass in wenigen Jahren jeder Konzern mit genau diesen Gefälligkeitsurteilen daherkommen wird, um uns Geld abzupressen - für Noppes. Es ist wichtig, dass dieses Unrechtsystem so bekannt wird, dass jeder Bürger seine Zahlung einstellt. Wenn wir jetzt nicht die Schlagzahl erhöhen, kämpfen wir bald an mehreren Fronten gegen dieses sich ausbreitende Unrecht. Der RBStV ist ja nicht der einzige Fehler in diesem System, dazu kommt noch das Hartz4-Gesetz, das Rentengesetz, demnächst TTIP, CETA usw. Viele Konzerne versuchen schon, auf den Zug aufzuspringen, bsw. die Energiekonzerne.
Sobald der Staat seine eigenen Gesetze missachtet, können wir nur rebellieren. Wir versuchen es zur Zeit ja noch mit friedlichen Methoden...


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B
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@Roggi
Die Punkte die von cecil und volkuhl angesprochen wurden und in meinem Beitrag auch im derzeit letzten Beitrag von mir erwähnt werden:

Zitat
Person A setzt nach wie vor auf die zwei folgenden, fundamentalen Werte:

1. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch die Paragraphen 2 ff. des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz ebenfalls fest. Zitat:

"Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein."

2. In der Entscheidung und im Urteil des Bundesverwaltungsgericht 6 C 6.15 vom 18.03.2016 stellt dieses einen Verstoß durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gegen Artikel 5 Grundgesetz (das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten) fest. Zitat:

"Soweit sie (Anmerkung: die Rundfunkbeitragspflicht) sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen…"

Wie bereits geschrieben, geht Person A davon aus, dass das die Knackpunkte sind, an die man sich orientieren sollte und die eventuell zum Erfolg führen könnten. Gerade zu Punkt 1. Denn weiter heißt es in diesem Urteil:

"Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen."

Was genau bedeutet diese Aussage für uns bzw. Person A und wie funktioniert so eine Prüfung?

Bereits in der ersten Version der Klagebegründung von Person A vom 01. Juni 2016 wurde auf diese Punkte eingegangen und diese entsprechend hervorgehoben um die Wichtigkeit darzustellen. Gestern gegen 18 Uhr bin ich erneut auf diese Punkte eingegangen. Ich bin zuversichtlich, dass sich jemand genauer dazu äußern kann, wie man diese Punkte für sich in einer Klage genauer und richtig nutzen kann gegen den BS!


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Diese Punkte können nicht für sich allein verwendet werden, obwohl sie schon ausreichen würden, den RBStV für verfassungswidrig zu erklären. Wie schon erwähnt, eine Verfassungsklage ist nicht mehr möglich. Nimm also das ausgelutschte Steuerargument mit auf, und schon hast du eine Klage, die von den Verwaltungsgerichten abgewiesen wird, die aber vor dem Bundesverfassungsgericht bestand hat.
Weiterhin ist es ratsam, alle Argumente gegen den Zwangsbeitrag anzubringen, man weiss nie, welche Finte sich diese ehrenwerte Gesellschaft noch ausgedacht hat.


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E

Emge Phil

Das Steuerargument ist im Kern auch ein verfassungsrechtliches, da hier die aus dem GG abgeleiteten Gesetzgebungskompetenzen für Steuern und nichtsteuerliche Abgaben berührt sind.


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B
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@Roggi
In der derzeitigen Fassung der Klagebegründung von Person A (siehe Link im folgendem Link) finden diese Punkte auch nicht allein Verwendung, sondern auch einige andere.

Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.msg124243.html#msg124243

Person A möchte auch nach wie vor keine Verfassungsklage anstreben, wobei nach wie vor die Frage geklärt werden müsste, ob es sich um eine Verfassungsklage handeln würde, zu diesem Punkt wurden ja auch schon einige Antworten und Meinungen in meinem Thema (siehe obigen Link) veröffentlicht. Welches ausgelutschte Steuerargument meinst Du? Ich stehe gerade ein wenig auf dem Schlauch. Aber wenn dieses ausgelutschte Argument Person A weiterhilft vor Gericht einen Teilerfolg zu erzielen, ist uns allen doch schon einmal ein wenig geholfen!

Alle Argumente anzubringen finde ich nach wie vor nicht so gut. Da sehr viele Argumente schon sehr oft keinen Erfolg vor Gericht hatten und haben. Es benötigt also keiner 60 seitigen Klagebegründung mit sämtlichen Argumenten, wenn diese sowieso schon vor Gericht als nichtig erklärt wurden und im eigenen Urteil dann nur auf diese Entscheidungen verwiesen wird. Diesen Aufwand kann sich Person A sparen, die Richter und wir sowieso.

@Emge Phil
Du / Ihr meint also mit Steuerargument die Sache mit: Der Rundfunkbeitrag ist eine Steuer und kein Beitrag? Auch dieses Argument wurde meines Wissens nach vor Gericht schon erfolgreich entkräftigt!?

@Meduse
Nicht den Kopf hängen lassen. Zur Zeit scheint es einfach ein wenig eingefahren und kompliziert zu sein. Aber ich bin eigentlich ganz guter Hoffnung. Du kannst Dir gern mal meinen letzten Beitrag durchlesen (siehe obigen Link zu meinem Thread). Da bringe ich zwei Argumente auf, auf die es ein Augenmerk zu richten gilt. Und nach wie vor verstößt der Rundfunkbeitrag ja immer noch gegen die GG - Grundgesetze. Hoffnung stirbt zuletzt, aber ich gebe Dir Recht, ein wenig demotivierend ist das ganze Thema leider schon. Immerhin "klagen" und boykottieren wir schon seit dem 01.01.2013 und teilweise auch schon davor. Also seit mehr als dreieinhalb Jahren!


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L

Leo

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  • "Gewalt zerbricht an sich selbst" (Laotse)
BsGez, kannst Du Dich mit der Klagebegründung der fiktiven Person A auf Deinen Thread

Entwurf Klage / Klagebegründung aufgrund GG - Grundgesetz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19056.msg124243.html#msg124243

konzentrieren, anstatt die Diskussion parallel in mehreren Threads zu führen?


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Weil das Steuerargument (Rundfunkbeitrag ist eine Steuer) schon mehrfach von den Gerichten ohne wirklich überzeugende Begründung abgelent wurde, ist es zwar ausgelutscht, aber ein guter Einstieg, weil hier im Forum immer weitere Argumente gefunden werden, die den Rundfunkbeitrag als Steuer entlarven. Das kann also durchaus verwendet werden, auch wenn es kompliziert ist.
Wie Leo schon bemerkt, warum zwei Threads? Hier bitte beenden.


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S
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Eine fiktive Person S könnte der Ansicht sein, dass sich dem Urteil mind. zwei verwertbare Verstöße gegen das Verfassungsrecht entnehmen lassen.

1. Gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
Zitat
10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten.
Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).

Eine derartige Aussage wirft zunächst einige Fragen auf:

  • Was ist das für ein Rechstsstaat in dem vom Gesetzgeber den Bürgern Grundrechte verliehen werden und ein (nicht zuständiges) BVerwG urteilen darf, dass Verstöße dagegen bzw. Eingriffe in diese Grundrechte hinzunehmen sind?
  • Ist das Gericht überhaupt befugt dies zu entscheiden?
  • Ab wann sind Eingriffe in Grundrechte nicht mehr hinzunehmen?
  • Welcher Maßstab wird bezüglich der Hinnehmbarkeit angesetzt?

Offenbar scheint das einzige Kriterium diesbezüglich die Höhe des Beitrags zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um eine wiederkehrende Abgabe von unbestimmter Dauer und in unbestimmter Höhe handelt. D.h. die Höhe des Beitrags kann jeder Zeit geändert werden, ohne das der Beitragspflichtige einen Einfluss darauf hat.
Selbst wenn der Rundfunkbeitrag nur 0,01 EUR betragen würde, stellt er eine Einschränkung bzw. Hinderung der freien Unterrichtung dar.


2. Gegen den allgemeinen Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1 GG
Zitat
43 9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.

Klaren Verstoß erkannt und zugegeben!

Diese Verstöße könnten bereits für eine Verfassungsbeschwerde ausreichend sein. Mindestens eine wurde auch schon eingereicht.
Siehe hierzu bitte unter
>> Spendenaufruf - Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag <<
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19642.msg127779.html#msg127779

Für diejenigen deren zuvor ruhendes Verfahren aufgrund der Urteile wieder aufgenommen werden soll und die sich in ihren Klagen auf diese Verstöße berufen, könnte ein Verweis auf die Verfassungsbeschwerde(n) hilfreich sein um eine erneute Ruhendstellung zu beantragen. Diejenigen deren Klage noch anhängig oder in Vorbereitung ist, sollten diese Verstöße mit in die Klage aufnehmen oder nachreichen, sofern noch nicht geschehen.


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  • IP logged
Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

a
  • Beiträge: 12
Hallo Zusammen,

nachdem das ruhende Verfahren der Person x wieder aufgenommen werde soll:
Zitat
Der Beklagte (GEZ) ruft das  Verfahren wieder an. Er weist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2016 (Az.: BVerwG 6C 6.15) hin und ist mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter oder durch Gerichtsbescheid einverstanden.
muss Person X dem Gericht eine Stellungnahme geben.

Anhand der Beispiele hier aus dem Thread hat Person x die angehängte Antwort formuliert.

Personx würde sich über Kommentare, Anregungen und sonstiges sehr freuen!

Grüße

A8531879


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Oktober 2016, 23:30 von Bürger«

M
  • Beiträge: 508
Es könnte gehört worden sein, dass jemand meint, dass das BVerWG in seiner Urteilsbegründung die Zwangsabgabe eben als Zwecksteuer ansieht, dies aber nicht so benennt, sondern die Zwangsabgabe für den Rundfunk als „nichtsteuerliche Abgabe“ bezeichnet.

Damit umgeht es die Benennung Zwangsabgabe für den Rundfunk als Steuer und zielt damit auf die verfassungsgemäß notwendige Ländergesetzgebungskompetenz.

Dieser Trick der Umgehung der Auseinandersetzung mit diesem wesentlichen Merkmal eines Beitrags im abgabenrechtlichen Sinne ersparte den Richtern am BVerwG die Feststellung der fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Landesparlamente für den RBStV.

Das BVerwG argumentiert auch mit einer zulässigen Belastung aller Steuerpflichtigen – also der Allgemeinheit! - für die Finanzierung des örR, obwohl lt. Statistik nur (39 bis) 44 % der Fernsehzuschauer in Deutschland den Sendungen des örR beiwohnen.  (Quelle: http://www.dwdl.de/zahlenzentrale/#tvquoten und https://www.agf.de/daten/tvdaten/marktanteile/?name=marktanteile)  [Anmerk: Menschen - auch im Gerichtssaal - wollen ZahlenDatenFakten und BILDER - im Anhang  ;)]
Bei verfassungskomformer Auslegung einer Vorzugslast (Beitrag) dürften nur die max. 45 % Nutzer belastet werden - und nicht die Nichtnutzer und die 55 % Nutzer anderer Fernsehsender!

Und dann könnte zitiert werden aus „Neue Juristische Wochenschrift (NJW) Heft 35/2016, 25.08.2016, Seite 2535-2540 - Rechtsanwalt Dr. Martin Pagenkopf (Richter am BVerwG a.D., 1989-2009) "Rundfunkbeitrag als Demokratieabgabe?":
Zitat
Das BVerwG lässt es für die Annahme einer nichtsteuerlichen Abgabe bereits ausreichen, dass „die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen ausgleichspflichtigen individuellen Vorteil“ darstellt. Immerhin wird gesehen, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit nicht ausreiche, „um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen“. Ein solcher weiter Vorteilsbegriff soll die „Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe“ (jew. Urteil Rn. 27).
An dieser Stelle wird die Brüchigkeit der Argumentation deutlich, da die unterschiedlichen Rechtsfiguren des Abgabenrechts nicht hinreichend voneinander abgegrenzt werden. Diese mangelnde Begriffsschärfe zeigt sich auch in dem nachfolgenden Satz, dass aus Gründen der „Belastungsgleichheit der „Steuerpflichtigen“ und Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105?ff. GG die „steuerliche Belastung“ durch Vorzugslasten nur erhöht werden“ dürfe, „wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt“ (jew. Urteil Rn. 27).
Fern von einer präzisen beitragsrechtlichen Argumentation wird dann vom Gericht ein konkret nutzbarer Gegenwert bejaht. Dies soll der Fall sein, wenn die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, besteht, das heißt „wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt“ (jew. Urteil Rn. 27).
Damit wird in Abweichung vom öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht auf die Wahrscheinlichkeit der „Inanspruchnahme einer Nutzungsmöglichkeit“ abgestellt. Eine Diskrepanz zwischen Inanspruchnahme, die sich an realen Verhältnissen orientiert, und einer bloßen Nutzungsmöglichkeit wird eingeebnet. Das BVerwG zieht zur Rechtfertigung eines solchen Konstrukts den Anschluss- und Benutzungszwang bei öffentlichen Versorgungseinrichtungen heran (Urteil Rn. 28). Eine hohe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme einer Nutzungsmöglichkeit soll gerade gegeben sein, „wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen“ (Urteil Rn. 28). Das erscheint nicht stimmig, da es ja keinerlei öffentlich-rechtliche Pflicht zur Inanspruchnahme von öffentlich-rechtlichen Rundfunkleistungen geben kann.
Die weitere Argumentation des Urteils, dass eine derartige Pflicht die Anordnung begründe, „dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeiten nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang …)“ (Urteil Rn. 28), ist ebenfalls brüchig. Denn es gibt gerade Befreiungen und Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang, in Härtefällen und bei Unzumutbarkeit.14
1.   Keine Sonderabgabe
Mit der weiteren Rechtsfigur der nichtsteuerlichen Abgabenarten, der Sonderabgabe, musste sich das BVerwG nicht befassen. Zur systematischen Eingrenzung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags ist ein kurzer Blick darauf aber hilfreich. Den Tatbestand und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe hat das BVerfG geklärt.15 Danach kann sich ein Normgeber des Finanzierungsinstruments einer Sonderabgabe bedienen, falls er einen bestimmten Sachzweck verfolgt, der über eine Mittelbeschaffung hinausgeht.16 Das hat aber immer zur Voraussetzung, dass eine homogene Gruppe anzutreffen ist und diese überhaupt in die Finanzierungsverantwortung genommen werden kann. Die betreffende Gruppe muss durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen unterscheidbar sein. Nur diese Besonderheiten rechtfertigen dann die Erhebung von Sonderabgaben. Im Umkehrschluss kann daraus entnommen werden, dass es wohl für eine homogene Gruppe der Rundfunkverweigerer keine Abgabenpflicht geben kann.
2.   Zwecksteuer
Nach allem bietet sich die Würdigung des Rundfunkbeitrags als eine Zwecksteuer an. Dies kann schon mit der Rechtsprechung des BVerfG begründet werden, wonach „die finanzielle Belastung der Gebührenzahler“ als ein „grundsätzlich zulässiger Abweichungsgesichtspunkt“ gegenüber der Bedarfsfeststellung durch die KEF eingestuft wird.17 Denn hierbei geht es um einen deutlichen Leistungsfähigkeitsgesichtspunkt, der typischerweise nur bei einer Steuererhebung relevant ist. Eine die Beitragspflicht begründende grundsätzliche Eröffnung eines privatnützigen Vorteils kann jedenfalls nicht deshalb angenommen werden, weil ja „jederzeit das Hörfunkprogramm und das Fernsehprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen“ werden kann, was zugleich eine „stetige individuell erschließbare Quelle der Information, der Unterhaltung, der kulturellen Anregung“18 bedeutet. Die von Kirchhof aufgestellte These, dass es sich bei einem Rundfunkbeitrag um ein „Entgelt für eine vermutete Gruppennutzung“19 handelt, ist im Grunde nur eine Zweckbehauptung, mit der neue Wege für eine Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnet werden sollen.

Oder?!


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S
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Derzeit sind es bereits 4 Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16) siehe auch:

[...]
Rein fiktiv könnte ich mir vorstellen, dass die Person F in etwa einem Monat dem VG ein Schreiben zuschicken würde, in dem sie u.a. mit Verweis auf die derzeitigen 4 Verfassungsbeschwerden in dieser Sache beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2666/15, 1 BvR 302/16, 1 BvR 1675/16 und 1 BvR 1382/16 (siehe diese Tabelle) ) darlegt, dass die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist, und der Sachverhalt definitiv nicht geklärt ist.
[...]


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

R
  • Beiträge: 1.126
...Wie schon erwähnt, eine Verfassungsklage ist nicht mehr möglich. ...

Irgendwie fehlt mir da was. Warum ist eine Verfassungsklage nicht mehr möglich?


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

  • Beiträge: 3.234
Eine Verfassungsklage muss binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen. Die Frist ist am 1.1.2014 abgelaufen - weil niemand hier im Forum  dieses Gesetz und diese Möglichkeit kannte.


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Dagegen (keine Verfassungsklage) erfordert die Verfassungsbeschwerde den vorherigen Instanzenweg und kann wegen der Weigerung der Verwaltungsrichter, eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht zu machen, nicht schneller erfolgen.

Die Argumente und die Chancen wären damals nicht so gut wie bei aktuellem Wissensstand.


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