"Beitragsservice" (vormals GEZ) > Bayern

Zwangsvollstreckung > Personen X & Y (tlw. widersprochen) > Anmelden? Zahlen?

(1/3) > >>

Hans2010:
Hallo zusammen,

Person X wohnt mit der Freundin Person Y seit mehreren Jahren in derselben Wohnung (beide sind auch dort gemeldet) und beide haben die Briefchen der GEZ bisher weitestgehend ignoriert.

Person X hat auf 2 der 3 bisherigen Festsetzungsbescheide mit einem Widerspruch reagiert (natürlich ohne Erfolg), Person Y hat _alle_ Briefe ungeöffnet mit "Empfänger unbekannt" zurückgeschickt.

Person Y wurde dann irgendwann nicht weiter belästigt, Person X leider schon.

Nun sind beide Personen seit Anfang des Jahres umgezogen und haben keine Woche nach der Ummeldung erneut "Liebesbriefe" bekommen.
Nun war heute ein gelber Brief für Person X im Briefkasten aka Ankündigung der Zwangsvollstreckung.

Person X hat in erster Linie auf Zeit spielen wollen und gehofft hat, es würde ein paar positive Rechtssprechungen hinsichtlich des GEZ-Problems geben - was ja nun nicht der Fall ist.
Nun möchte Person X aber keine weiteren Probleme bekommen (Schufa, etc.) und hat sich mit Person Y verständigt die ausstehenden Kosten zu bezahlen.

Jetzt die Fragen:
Person Y muss insgesamt weniger zahlen als Person X (wegen weniger Säumniszuschlägen).
Wenn sich nun Person Y anmeldet und den offenen Betrag bezahlt und Person X sich ebenfalls anmeldet und die Beitragsnummer von Person Y angibt, ist Person X dann ohne Probleme aus der Zwangsvollstreckung und weiteren Forderungen der GEZ raus?
Die Grundlage für eine Vollstreckung oder Forderungen der GEZ ist ja mit der Anmeldung und Zahlung von Person Y eigentlich vom Tisch, oder sieht Person X das falsch?

Danke schon mal!!


Edit "Bürger":
Ursprünglicher Thread-Betreff "Zwangsvollstreckung erhalten und eine Frage dazu" war nichtssagend und musste daher geändert werden. Der Thread-Betreff soll die spezifische Kern-Problematik kurz aber verständlich zusammengefasst wiedergeben. Dies dient der schnelleren Erfassbarkeit, der besseren Übersicht und der zielgerichteteren Diskussion.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.

Bürger:
Ich versuche, den für seine Kompliziertheit leider nicht präzise genug/ nicht einfach verständlich beschriebenen Fall zu entschlüsseln...

Vorab:
Aufgrund des kürzlichen Umzugs ist es sehr wahrscheinlich, dass die aktuelle Zwangsvollstreckung nicht neue Forderungen bzgl. der neuen Wohnung, sondern vorherige Forderungen der vorherigen Wohnung betreffen.

Da der Beschreibung nach für beide Personen X und Y jeweils FestsetzungsBESCHEIDe ergangen sein könnten, gegen welche jedoch augenscheinlich nicht alle Widerspruch erhoben wurde, wären diese prinzipiell rechtskräftig und insofern vollstreckbar geworden - und zwar auch, obwohl eine Wohnung nicht doppelt bebeitragt werden darf. Sofern dies aber nicht vor oder spätestens gegen die FestsetzungsBESCHEIDe vorgebracht wurde, würde da wohl allenfalls nach der Vollstreckung bzw. zwischenzeitlichen Zahlung ein "Rückerstattungsanspruch" bestehen, da die Zahlung dann ohne Rechtsgrund erfolgte.

Da Person X zuvor auf die Schreiben reagiert hat und sogar gegen 2 FestsetzungsBESCHEIDe Widerspruch eingelegt hat, hat sie deren Erhalt für die Gegenseite nachweislich dokumentiert.
Ein Bestreiten des Zugangs dieser beiden Bescheide und somit die Geltendmachung fehlender Vollstreckungsvoraussetzugnen wäre hier wohl eher aussichtslos.

Eine nachträgliche "Umwidmung" der Vorgänge auf Person Y durch "Anmelden" dieser Person könnte unter diesen Umständen ggf. kontraproduktiv sein...
...da die Vollstreckung bereits angelaufen ist und eine Anmeldung von Person Y vermutlich keinerlei akute Auswirkung auf die zwischenzeitlich von ARD-ZDF-GEZ als rechtskräftig erachtete Forderung von Person X hätte.
Ganz im Gegenteil würde dann vermutlich ein "zweites Fass aufgemacht"...

Es sollte zunächst genau geprüft werden, genau *wessen und welche* Bescheide vollstreckt werden sollen.
Insbesondere wäre dabei herauszufinden, ob
1) nur nicht widersprochene (und möglicherweise nicht erhaltene? ;) ) Bescheide oder auch
2) widersprochene Bescheide vollstreckt werden sollen.

Im Falle von 2) wäre zu prüfen, ob rechtsmittelfähige WiderspruchsBESCHEIDe ergangen sind und eine sich daraus ergebende Klagefrist verstrichen sein könnte - oder ob diese WiderspuchsBESCHEIDe noch ausstehen.

Ebenfalls wäre zu prüfen, ob in den Widersprüchen gegen die FestsetzungsBESCHEIDe gleichzeitig auch der augenscheinlich nicht unwichtige Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gestellt wurde.

Bezüglich 1) könnte Person X prüfen, ob sie den/ die Bescheide überhaupt tatsächlich erhalten hat oder nicht mglw. einem Irrtum unterliegt ;) ...und dern Zugang also mglw. bestreiten müsste.

Gegen 2) könnte Person X - nach vorheriger Prüfung - ggf. einwenden, dass sie den Bescheiden widersprochen habe, diese nicht "unanfechtbar" geworden seien und entsprechende WiderspruchsBESCHEIDe ggf. seit Monaten ausstehen.


Sowohl das Thema
- "Vollstreckung ohne Bescheide" als auch das Thema
- "Vollstreckung trotz Widerspruch"/ "Vollstreckung ohne WiderspruchsBESCHEID"
ist im Forum schon mehrfach und ausgiebig behandelt.

Meist hilft es schon, einfach mal nachzuschauen, um welche Art von Schreiben es sich konkret handelt, d.h. wo dieses einzuordnen ist im
Ablauf - Beispielablauf
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74416.html#msg74416
und was ggf. getan werden könnte.

Dort dann bitte die jeweilige Konstellation a/b/c raussuchen.

Aus den einzelnen Beiträgen geht u.a. auch hervor, dass es mglw. angebracht sein könnte, ARD-ZDF-GEZ direkt anzuschreiben und zur Einstellung ihrer Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufzufordern...
...ggf. in Verbindung mit einer saftigen Beschwerde an die Intendanz sowie auch die Landespolitik, die allesamt mitverantwortlich sind, für diese eklatanten Missstände.

Im Weiteren bitte unbedingt noch generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

Da Mehrfachdiskussionen bereits ausgiebig behandelter Themen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht im Forum nicht vorgesehen sind, hier bitte keine allgemeinen Fragen, sondern allenfalls spezielle Fragen zu etwaigen Besonderheiten des hiesigen fiktiven Falls.
Danke für die Berücksichtigung.

Hans2010:
Der Zwangsvollstreckungsbescheid bezieht sich auf Forderungen (inkl. voraussichtlicher GV-Kosten i.H.v. 29,85€) von 704,81€ zum 20.05.16 --> auf beide Wohnungen, da der Umzug im Januar 2016 war.

Ob für Person Y Festsetzungsbescheide ergangen sind, kann ich nicht sagen, da sie bisher alle Briefe ungelesen zurückgeschickt hat.


--- Zitat von: Bürger am 05. Mai 2016, 00:11 ---Sofern dies aber nicht vor oder spätestens gegen die FestsetzungsBESCHEIDe vorgebracht wurde, würde da wohl allenfalls nach der Vollstreckung bzw. zwischenzeitlichen Zahlung ein "Rückerstattungsanspruch" bestehen, da die Zahlung dann ohne Rechtsgrund erfolgte.
--- Ende Zitat ---

D.h. wenn Person X dem GV einfach sagen würde "hör mal, die Forderungen für die beiden Wohnungen wurden inzwischen beglichen es gibt keinen Grund mehr zu vollstrecken", dann würder der GV sagen "mir egal, ich hab einen vollstreckbaren Titel"?


--- Zitat von: Bürger am 05. Mai 2016, 00:11 ---Es sollte zunächst genau geprüft werden, genau *wessen und welche* Bescheide vollstreckt werden sollen.
Insbesondere wäre dabei herauszufinden, ob
1) nur nicht widersprochene (und möglicherweise nicht erhaltene? ;) ) Bescheide oder auch
--- Ende Zitat ---

Es sollen alle Bescheide von Person X (2 widersprochene als auch 2 nicht widersprochene) vollstreckt werden.
Gegen die widersprochenen Bescheide hat Person X auch jeweils Widerspruchsbescheide bekommen (sorry, vergessen zu erwähnen).

Ergo wäre es also besser die Forderung selbst zu bezahlen um die Vollstreckung abzuwenden und Person Y auf Person X "anzumelden", damit diese nicht auch noch Probleme bekommt?

Bürger:

--- Zitat von: Hans2010 am 05. Mai 2016, 09:21 ---Der Zwangsvollstreckungsbescheid bezieht sich auf Forderungen (inkl. voraussichtlicher GV-Kosten i.H.v. 29,85€) von 704,81€ zum 20.05.16 --> auf beide Wohnungen, da der Umzug im Januar 2016 war.
--- Ende Zitat ---
Woraus soll das hervorgehen?
Ich halte es nicht für unmöglich, evtl. sogar für wahrscheinlich, dass Forderungen für die neue Wohnung noch nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, da diese Forderungen seit Januar 2016 bereits mit einem FestsetzungsBESCHEID hätten festgesetzt werden und auch noch eine Mahnung hätte ergehen müssen. Dass beides schon geschehen sei, halte ich angesichts der üblichen Zeitverläufe eher für unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich unmöglich. Genaueres kann jedoch nur Person X wissen bzw. das Vollstreckungsersuchen erkennen lassen. Sofern noch Zeit bis zum Termin der Vermögensauskunft ist, sollte Person X sich ganz freundlich das Vollstreckungsersuchen aushändigen lassen, um diese Vollstreckungsgrundlage dahingehend und auch bzgl. der anderen Forderungen genau prüfen zu können.



--- Zitat von: Hans2010 am 05. Mai 2016, 09:21 ---
--- Zitat von: Bürger am 05. Mai 2016, 00:11 ---Sofern dies aber nicht vor oder spätestens gegen die FestsetzungsBESCHEIDe vorgebracht wurde, würde da wohl allenfalls nach der Vollstreckung bzw. zwischenzeitlichen Zahlung ein "Rückerstattungsanspruch" bestehen, da die Zahlung dann ohne Rechtsgrund erfolgte.
--- Ende Zitat ---
D.h. wenn Person X dem GV einfach sagen würde "hör mal, die Forderungen für die beiden Wohnungen wurden inzwischen beglichen es gibt keinen Grund mehr zu vollstrecken", dann würde der GV sagen "mir egal, ich hab einen vollstreckbaren Titel"?
--- Ende Zitat ---
Jein.
Auch wenn er genau genommen nicht den "vollstreckbaren Titel" selbst hat, aber dessen Vorliegen seitens ARD-ZDF-GEZ mit dem Vollstreckungsersuchen "bescheinigt" wird.
Sofern die vollstreckungsgegenständlichen Forderungen beglichen sind, bestünde eigentlich kein Anlass mehr.
JEDOCH:
Aus obiger Beschreibung ging ja nicht hervor, ob mglw. Doppeltforderungen auch für Person Y geltend gemacht werden. Diese würden ja eigentlich für die gemeinsame Wohnung nicht doppelt anfallen.
Wären sie jedoch per Bescheid festgesetzt und wäre diesem Bescheid nicht widersprochen worden und wäre dieser Bescheid ebenfalls Gegenstand der Vollstreckung, dann würde dieser nach wie vor vollstreckbar sein, auch wenn die per RBStV eigentlich nur 1x pro Wohnung anfallende Summe durch Person X vollumfänglich gezahlt werden würde.
Die Rechtsmittel, die Person Y in diesem fiktiven Fall gegen den Bescheid versäumt hätte, könnte sie im Vollstreckungsverfahren selbst nicht (mehr) vorbringen, sondern eben allenfalls im Nachgang per Rückerstattungsanspruch wegen Zahlung ohne Rechtsgrund. Das muss man ein paar mal lesen und versuchen zu verstehen. So jedenfalls meine Sichtweise.



--- Zitat von: Hans2010 am 05. Mai 2016, 09:21 ---Es sollen alle Bescheide von Person X (2 widersprochene als auch 2 nicht widersprochene) vollstreckt werden.
Gegen die widersprochenen Bescheide hat Person X auch jeweils Widerspruchsbescheide bekommen (sorry, vergessen zu erwähnen).
--- Ende Zitat ---
Nur noch mal um sicherzugehen, da manche dies verwechseln:
Existieren tatsächlich offizielle WiderspruchsBESCHEIDe (gleich mehrere?!?) mit Rechtsbehelfsbelehrung wie diese
Ablauf 5 "WiderspruchsBESCHEID" v. "Beitragsservice"/ LRA  (+Rechtsbehelf)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74423.html#msg74423
oder lediglich solche, bei flüchtiger Betrachtung einen WiderspruchsBESCHEID suggerierende "Antworten"
Ablauf 4 Antwort v. "Beitragsservice" auf Widerspruch > "Rundfunkbeitrag" o.ä.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422



--- Zitat von: Hans2010 am 05. Mai 2016, 09:21 ---Ergo wäre es also besser die Forderung selbst zu bezahlen um die Vollstreckung abzuwenden und Person Y auf Person X "anzumelden", damit diese nicht auch noch Probleme bekommt?
--- Ende Zitat ---
Person Y sollte - ungeachtet der anderen weiteren Vorgehensweise von Person X - mglw. sinnvollerweise auf das für die Wohnung bereits existierende Beitragskonto "angemeldet" werden, um die Angelegenheiten nicht noch zu verkomplizieren.

Für die mögliche weitere Vorgehensweise von Person X wäre die Beantwortung obiger noch offener Fragen wichtig, denn nochmal:
Bei einer Vollstreckung
- sowohl nicht widersprochener, weil mglw. nicht (im Zweifel nachweislich) zugestellter Bescheide
- als auch zugestellter aber widersprochener Bescheide, jedoch mglw. doch noch nicht per offiziellem WiderspruchsBESCHEID beschiedener Widersprüche
könnten weiterer Widerstand prinzipiell möglich sein.

Hans2010:
Es existieren tatsächlich WiderspruchsBESCHEIDE (inkl. Rechtsbehelfsbelehrung), je einer für die beiden Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide. Diese wurden mir als Einschreiben mit Rückschein zugesandt.

Das Vollstreckungsersuchen des BR liegt dem "gelben Brief" bei. Darauf ist tatsächlich ersichtlich, daß es sich um Forderungen i.H.v. 674,96€ zu der alten Wohnung handelt (01.2013 - 12.2015). Aber was hat das nun für eine Bedeutung?


--- Zitat von: Bürger am 06. Mai 2016, 02:00 ---Aus obiger Beschreibung ging ja nicht hervor, ob mglw. Doppeltforderungen auch für Person Y geltend gemacht werden. Diese würden ja eigentlich für die gemeinsame Wohnung nicht doppelt anfallen.
Wären sie jedoch per Bescheid festgesetzt und wäre diesem Bescheid nicht widersprochen worden und wäre dieser Bescheid ebenfalls Gegenstand der Vollstreckung, dann würde dieser nach wie vor vollstreckbar sein, auch wenn die per RBStV eigentlich nur 1x pro Wohnung anfallende Summe durch Person X vollumfänglich gezahlt werden würde.

--- Ende Zitat ---

Person Y hat bisher keinen gelben Brief bekommen. Vermutlich hat sie auch schon 1 oder 2 Festsetzungsbescheide bekommen, welchen Sie natürlich nicht widersprechen konnte, da die Briefe ungelesen zurück gingen. Diese Bescheide sind jedoch nicht Gegenstand der Vollstreckung gegen X (geht das überhaupt??).


--- Zitat von: Bürger am 06. Mai 2016, 02:00 ---Die Rechtsmittel, die Person Y in diesem fiktiven Fall gegen den Bescheid versäumt hätte, könnte sie im Vollstreckungsverfahren selbst nicht (mehr) vorbringen, sondern eben allenfalls im Nachgang per Rückerstattungsanspruch wegen Zahlung ohne Rechtsgrund. Das muss man ein paar mal lesen und versuchen zu verstehen. So jedenfalls meine Sichtweise.
--- Ende Zitat ---

Was heißt das nun für meine ursprüngliche Frage? Macht es Sinn, daß Person Y die ausstehenden Forderungen für die alte Wohnung bezahlt (um zumindest ein paar € Säumniszuschlag zu sparen, die Person X mehr zahlen müsste) und Person X schreibt einen netten Brief an den GV "die Forderungen wurden beglichen, es gibt keinen Grund zur Vollstreckung"? Oder sollte Person X zahlen und Person Y auf sein Beitragskonto anmelden um ihr weiteren Ärger zu ersparen?

Anbei mal noch das Vollstreckungsersuchen von Person X.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln